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288_1988 AT

288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/

1988, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 7 werden ersetzt

a) der Ausdruck „26. Lebensjahr" durch den

Ausdruck „25. Lebensjahr",

b) die Zitierung „Zivildienstgesetz, BGBl.

Nr. 187/1974," durch die Zitierung „Zivildienstgesetz

1986, BGBl. Nr. 679,".

2. § 4 Abs. 8 letzter Satz wird durch folgende

Bestimmungen ersetzt

„Hat das Kind das 25., aber noch nicht das

27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag,

solange es ein ordentliches Studium

betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2

Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder

das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte

verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der

Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen)

erreichen. Überschreitungen wegen

Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht

oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2

Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes

1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen."

3. Im § 4 Abs. 9 wird der Ausdruck „26. Lebensjahr"

durch den Ausdruck „25. Lebensjahr" ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie

nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten auch

1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

2. wiederkehrende Geldleistungen aus der

gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,

BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz

über die Gewährung von Überbrückungshilfen

an ehemalige Bundesbedienstete,

BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften, jedoch mit Ausnahme

des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage

und der Blindenzulage,

3. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),

die Verpflegung, die Abfindung für

die Verpflegung, der Familienunterhalt, die

Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung

bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz

1985, BGBl. Nr. 87,

4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen des

Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

BGBl. Nr. 233/1965,

5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, und

6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,

des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für

Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekosten-

Vergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt

und die Wohnkostenbeihilfe nach dem

Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung

befindet, auf Grund einer ausschließlich

während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten

Beschäftigung bezieht."

5. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Zivildienstgesetz"

durch den Ausdruck „Zivildienstgesetz

1986" ersetzt.

6. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a lautet

„a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des

Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.

Nr. 145/1988, oder der Einführung in das

praktische Lehramt,"

7. Im § 20b Abs. 6 Z 1 wird die Zitierung „§§ 22

und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung

vom 27. September 1955, BGBl.

Nr. 203, und der Bundesgesetze vom 21. April

1967, BGBl. Nr. 158, und vom 12. Mai 1971, BGBl.

Nr. 192," durch die Zitierung „§§ 22 und 34 der

Reisegebührenvorschrift 1955" ersetzt.

8. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „9 vH"

durch den Ausdruck „9,5 vH" ersetzt.

9. § 26 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb

von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,

2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs

Jahren nach der Geburt

a) eines eigenen Kindes,

b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit

seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen

Kindes oder

c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege

übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 5 Z 2

des Mutterschutzgesetzes 1979),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus

dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer

der beiden Ehegatten — und auch das nur einmal

— die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die

Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe

Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.

Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile

(Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu

einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten

beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben

Eheschließung oder wegen desselben Kindes,

so geht der früher entstandene Anspruch dem später

entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen

der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch

des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der

Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor."

10. § 27 Abs. 2 lautet

„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

§ 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges."

11. An die Stelle des § 27 Abs. 4 treten folgende

Bestimmungen

„(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3

aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb

von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses

in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat

er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen

Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3

erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende

Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit

Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens

des Beamten aus dem Dienstverhältnis

zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung

der Abfertigung verjährt nach drei Jahren

ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer

inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a

Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden."

12. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

13. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1254 S"

durch den Betrag „1269 S" und der Betrag

„1593 S" durch den Betrag „1612 S" ersetzt.

14. Im § 30b Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „432 S" durch den Betrag

„437 S",

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1134 S"

durch den Betrag „1148 S",

c) in Z 3 lit. b der Betrag „1363 S" durch den

Betrag „1379 S".

15. § 30c Abs. 2 lautet

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1712 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2203 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2694 S."

16. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „803 S" durch

den Betrag „813 S" ersetzt.

17. Im § 38a Abs. 1 wird der Betrag „599 S"

durch den Betrag „606 S" ersetzt.

18. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

19. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

20. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

„63090 S" durch den Betrag „63420 S" ersetzt.

21. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3156 S"

durch den Betrag „3194 S" ersetzt.

22. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

23. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „5736 S"

durch den Betrag „5805 S" ersetzt.

24. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

25. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2509 S"

durch den Betrag „2539 S" ersetzt.

26. § 57 Abs. 2 lautet

27. Dem § 57 Abs. 6 wird angefügt

„Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 60 Klassen

erhöht sich die Dienstzulage außerdem um einen

Zuschlag, der sich daraus ergibt, daß an die Stelle

der Erhöhung um 15 vH eine solche um 20 vH

tritt. Dieser Zuschlag ist bei der Bemessung von

Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58

Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59

Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht

zu berücksichtigen."

28. Dem § 57 wird angefügt

„(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen

Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von

50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe

und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung

mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages.

Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet

nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt

1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung

der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates,

wenn sich der Leiter während dieser

zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle

beworben hat,

2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die

letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiteröder

Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.

(11) Verringert sich die Dienstzulage nach

Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den

Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch

auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der

Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges

die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen,

in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des

Abs. 10 gebührt hat."

29. § 58 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der

Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-

Handelsakademie und Bundes-Handelsschule

Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),"

30. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „611 S" durch

den Betrag „618 S" und der Betrag „1120 S"

durch den Betrag „1133 S" ersetzt.

31. § 58 Abs. 6 lautet

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese

Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen

und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern

für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen

und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um

338 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht

sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei

den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung

an Polytechnischen Lehrgängen und an

hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 101 S."

32. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2021 S"

durch den Betrag „2045 S" ersetzt.

33. Im § 59a Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag

„679 S" durch den Betrag „687 S", in Z 2 der

Betrag „1031 S" durch den Betrag „1043 S" und

in Z 3 der Betrag „1414 S" durch den Betrag

„1431 S" ersetzt.

34. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „679 S"

durch den Betrag „687 S" ersetzt.

35. § 59a Abs. 3 lautet

„(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt,

Bundes-Handelsakademie und Bundes-

Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten

und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in

Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher

oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu

betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen

Arten von Behinderungen befinden, gebührt

für die Dauer einer solchen Verwendung eine

Dienstzulage von 1043 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß."

36. An die Stelle des § 59a Abs. 4 Z 4 und 5 treten

folgende Bestimmungen

„4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an

Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen

ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen

Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-

Ausbildung vorgesehenenen Gegenständen

'Werkerziehung/Textiler Bereich' und 'Hauswirtschaft

' im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen

betraut sind,

5. Lehrern der Verwendungsgruppen

a) L 3,

b) L 2b 1 und

c) L 2a l,

die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig

mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts

in einer Fremdsprache im Umfang des

Unterrichts an Übungsschulen betraut sind

oder

6. Lehrern der Verwendungsgruppen

a) L 3 und

b) L 2b 1,

die an allgemeinbildenden Pflichtschulen

ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen

Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende

der Religionspädagogischen Akademien)

betraut sind."

37. Im § 59a Abs. 5 Z 1 lit. c wird der Betrag

„815 S" durch den Betrag „825 S" ersetzt.

38. § 59a Abs. 5 Z 1 lit. d lautet

„d) in den Fällen des Abs. 4 Z 4 bis 6 den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage)

des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage),

das dem Lehrer gebühren würde, wenn

er

aa) im Falle des Abs. 4 Z 5 lit. a und des

Abs. 4 Z 6 lit. a zum Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2b 1 ernannt worden

wäre,

bb) im Falle des Abs. 4 Z 4, des Abs. 4 Z 5

lit. b und des Abs. 4 Z 6 lit. b zum Lehrer

der Verwendungsgruppe L 2a 1

ernannt worden wäre,

cc) im Falle des Abs. 4 Z 5 lit. c zum Lehrer

der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt

worden wäre,"

39. Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt

a) in 2 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag

„482 S" durch den Betrag „488 S",

b) in Z 1 lit. b, 2 2 lit. b, 2 2 lit. c und 2 3 lit. b

der Betrag „602 S" durch den Betrag

„609 S",

c) in 2 1 lit. c und 2 2 lit. d der Betrag „723 S"

durch den Betrag „732 S" und

d) in 2 4 der Betrag „242 S" durch den Betrag

„245 S".

40. Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt

a) in 2 1 lit. a, 2 2 lit. a und 2 3 lit. a der Betrag

„482 S" durch den Betrag „488 S",

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und 2 3 lit. b der Betrag

„602 S" durch den Betrag „609 S",

c) in 2 1 lit. c und 2 3 lit. c der Betrag „665 S"

durch den Betrag „673 S",

d) in 2 4 der Betrag „475 S" durch den Betrag

„481 S" und

e) in 2 5 der Betrag „238 S" durch den Betrag

„241 S".

41. Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag

„723 S" durch den Betrag „732 S" und in 2 2 der

Betrag „848 S" durch den Betrag „858 S" ersetzt.

42. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

43. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „400 S" durch

den Betrag „405 S" und der Betrag „334 S" durch

den Betrag „338 S" ersetzt.

44. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „120 S" durch

den Betrag „121 S" und der Betrag „100 S" durch

den Betrag „101 S" ersetzt.

45. Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende

Fassung

46. Im § 60a Abs. 4 und 7 wird jeweils der Ausdruck

„Höheren Technischen Bundeslehranstalt

und Bundes-Handelsschule Wien V" durch den

Ausdruck „Höheren technischen Bundeslehranstalt,

Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule

Wien III" ersetzt.

47. Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „3910 S"

durch den Betrag „3957 S" ersetzt.

48. Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „576 S"

durch den Betrag „583 S" ersetzt.

49. Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „5762 S"

durch den Betrag „5831 S" ersetzt.

50. Nach § 62a wird eingefügt

„Vergütung für Unterrichtspraktika

§ 63. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten

betraut ist, gebührt für diese

Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der

Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und

dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe

L PA.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt für die

Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem

bis zu drei Wochenstunden zu unterrichten sind.

Für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes,

in dem vier Wochenstunden zu unterrichten sind,

erhöht sich der Vergütungsbetrag auf 20 vH, für

die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in

dem fünf Wochenstunden zu unterrichten sind, auf

25 vH des im Abs. 1 genannten Unterschiedsbetrages.

(3) Die Vergütung gebührt von dem Monat an,

in dem der Unterrichtspraktikant seine Tätigkeit an

der Schule antritt, bis zu dem Monat, in dem das

Unterrichtspraktikum endet oder vorzeitig beendet

wird oder der Unterrichtspraktikant einem anderen

Betreuungslehrer zugewiesen wird. Für Monate

während des Unterrichtsjahres, in denen dem

Unterrichtspraktikanten wegen Verhinderung oder

vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums

kein bzw. nur ein gekürzter Ausbildungsbeitrag

zusteht, gebührt keine bzw. nur eine entsprechend

gekürzte Vergütung. Wird während eines Monates

ein anderer Lehrer mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten

im betreffenden Unterrichtsgegenstand

betraut, ist die Vergütung für diesen

Monat unter den Lehrern entsprechend der Dauer

der Betrauung aufzuteilen.

(4) Die Vergütungen für Unterrichtspraktika

sind semesterweise im nachhinein abzurechnen."

51. Der bisherige § 63 erhält die Bezeichnung

„§ 64".

52. § 65 Abs. 1 lautet

„(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes

wird durch die Verwendungsgruppe und

durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

53. § 65 Abs. 3 lautet

„(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die

durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören,

gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage

in der Höhe von 1171 S. Diese Zulage erhöht sich

auf 2342 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe

S 1 durch zwölf Jahre angehören und

zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht

haben. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren

sind einzurechnen

1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion

eines Landesschulinspektors betraut war

(§ 71),

2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe

I der Verwendungsgruppe L 1 mit

einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in

dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,

3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe

I der Verwendungsgruppe L 1 mit

einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in

dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,

4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe

I der Verwendungsgruppe L 1 ohne

Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem

sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,

5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe

S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.

Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt,

sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen

und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der

vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren

Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind

dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge

zu vermindern."

54. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1358 S"

durch den Betrag „1374 S" ersetzt.

55. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

56. § 73 Abs. 1 lautet

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während der

Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 247 S

und nach der Definitivstellung

57. Im § 73 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes" durch die Zitierung „§ 11 des

Wehrgesetzes 1978" ersetzt.

58. Dem § 73 wird angefügt

„(8) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe

W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist

sein Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage

nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstzulage nach

Abs. 7), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der

Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm

eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des

Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf

das bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstzulage nach Abs. 7)."

59. Im § 73a werden ersetzt

a) der Betrag „815 S" durch den Betrag

„825 S",

b) der Betrag „862 S" durch den Betrag „872 S"

und

c) der Betrag „1021 S" durch den Betrag

„1033 S".

60. Im § 73b Abs. 1 wird der Betrag „482 S"

durch den Betrag „488 S" ersetzt.

61. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

62. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

63. Im § 76a Abs. 1 werden ersetzt

a) der Betrag „969 S" durch den Betrag

„981 S",

b) der Betrag „728 S" durch den Betrag „737 S"

und

c) der Betrag „483 S" durch den Betrag

„489 S".

64. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

65. Im § 79a wird der Betrag „2059 S" durch

den Betrag „2084 S" ersetzt.

66. Im § 79b Z 3 wird der Betrag „394 S" durch

den Betrag „399 S" und der Betrag „474 S" durch

den Betrag „480 S" ersetzt.

67. Die Tabelle im § 82a Abs. 2 erhält folgende Fassung

68. Im § 82a Abs. 3 wird der Betrag „2240 S" 69. Die Tabelle im § 82c Abs. 1 erhält folgende

durch, den Betrag „2267 S" und der Betrag Fassung

„2443 S" durch den Betrag „2472 S" ersetzt.

70. § 82c Abs. 2 lautet

„(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen

71. Die Tabelle im § 82c Abs. 5 erhält folgende Fassung

72. Im § 85b Abs. 1 wird der Betrag „379 S"

durch den Betrag „384 S" ersetzt.

73. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet

74. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2870 S"

durch den Betrag „2904 S" ersetzt.

75. § 91 lautet

„§ 91. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf

andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt X enthaltenen

Zitierungen, soweit sie nicht im § 85d enthalten

sind."

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 230/1988, wird wie folgt geändert

1. Im § 65a wird der Betrag „15850 S" durch

den Betrag „16180 S" ersetzt.

2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung

3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und

2 der Betrag „63090 S" jeweils durch den Betrag

„63420 S" und in Z 3 der Betrag „70212 S" durch

den Betrag „70542 S" ersetzt.

4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „3156 S"

durch den Betrag „3194 S" ersetzt.

5. Im § 68d Abs. 2 wird der Betrag „2870 S"

durch den Betrag „2904 S" ersetzt.

Artikel III

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 426/

1985 und die Kundmachung BGBl. Nr. 194/1988,

wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das

das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet

hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,

solange es sich in einer

Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine

Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder

Berufsausbildung zählt auch ein angemessener

Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung

der entsprechenden Abschlußprüfungen und

auf die Erwerbung eines akademischen Grades.

Hat das Kind das 25., aber noch nicht das

27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß,

solange es ein ordentliches Studium

betreibt und eine Studiendauer im Sinne des

§ 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983,

BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen

wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht

oder wegen sonstiger wichtiger

Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes

1983 sind hiebei außer Betracht

zu lassen."

2. § 17 Abs. 5 lautet

„(5) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie

nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten jedoch auch

1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

2. wiederkehrende Geldleistungen aus der

gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,

BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über

die Gewährung von Überbrückungshilfen an

ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/

1963, und gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften,

3. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),

die Verpflegung, die Abfindung für

die Verpflegung, der Familienunterhalt, die

Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung

bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz

1985, BGBl. Nr. 87,

4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen des

Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

BGBl. Nr. 233/1965,

5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969, und

6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,

des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für

Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung),

die Verpflegung, der Familienunterhalt

und die Wohnkostenbeihilfe nach dem

Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung

befindet, auf Grund einer ausschließlich

während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten

Beschäftigung bezieht."

3. § 54 Abs. 3 lautet

„(3) Der Beamte kann die Anrechnung von

Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in

denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten

hätte, durch schriftliche Erklärung ganz

oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine

Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der

Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist."

4. Im § 56 Abs. 2 lit. a wird die Zitierung „§ 53

Abs. 2 lit. g bis i" durch die Zitierung „§ 53 Abs. 2

lit. g" ersetzt.

5. Im § 56 Abs. 3 werden ersetzt

a) der Ausdruck „9 vH" durch den Ausdruck

„9,5 vH",

b) der Ausdruck „4,5 vH" durch den Ausdruck

„4,75 vH".

6. § 64 lautet

„Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 64. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf

andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen

Zitierungen."

Artikel IV

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.

Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 230/1988, wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 1 lautet

„(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren

hat der Beamte des Dienststandes einen

Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag

beträgt 9,5 vH."

Artikel V

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.

Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 237/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 lit. a entfällt der Ausdruck „in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/

1958".

2. Im § 1 Abs. 3 lit. o wird der Ausdruck „nach

dem Bundesgesetz über den Mutterschutz, BGBl.

Nr. 76/1957, in der jeweils geltenden Fassung oder

auf Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 188/1955,

in der jeweils geltenden Fassung oder des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974," durch den

Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz 1979,

BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150, oder des Zivildienstgesetzes

1986, BGBl. Nr. 679," ersetzt.

3. Im § 5 Abs. 2 entfällt der Ausdruck ", in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972,".

4. Im § 10 Abs. 2 und 3 werden die Hundertsätze

des Pensionsbeitrages wie folgt festgesetzt

In Abs. 2 lit. a mit 11,9 vH,

in Abs. 2 lit. b mit 9,5 vH,

in Abs. 3 lit. a mit 2,7 vH,

in Abs. 3 lit. b mit 2,1 vH.

5. § 18 lautet

„§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel VI

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/

1988, wird wie folgt geändert

(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Bezügegesetzes

genannten obersten Organen gebühren,

sind für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum

31. Dezember 1988 auf der Bemessungsgrundlage

des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes

der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX,

im Jahre 1987 zu ermitteln.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und

Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III

des Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.

Artikel VII

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 230/1988, wird wie folgt geändert

1. § 7 lautet

„§ 7. (1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken,

die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden,

sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes

bestimmt ist, für

1. Beamte, die in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereiht

sind, nach der ersten Klasse,

2. Beamte, die in die Gebührenstufe 1 oder 2

eingereiht sind, nach der zweiten Klasse

zu erfolgen.

(2) Die Reisekostenvergütung für Wachebeamte

der Verwendungsgruppe W 1 und für Berufsoffiziere

der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der

ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen

Gründen in Uniform reisen.

(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung

nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und

Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der

zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine

Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die

Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr

Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden

dienstlichen Gründen erforderlich ist, so

gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises

der ersten Klasse.

(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse

geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach

dieser Klasse.

(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den

Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte

zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte

wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte auszuzahlen.

Hiemit sind die Fahrtauslagen für die

Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige

Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder

Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten

für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch

nicht berührt.

(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur

insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise

unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen

nachzuweisen."

2. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines

eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung

an Stelle der sonst in Betracht kommenden

Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte

Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des

eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt.

Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht

gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz

in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der

Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels

zu."

3. § 24 lautet

„§ 24. Sind Beamte, die den Grundbetrag der

Haushaltszulage beziehen, länger als drei Monate

dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der

Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht

aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen

dem Wohnort und dem Zuteilungsort für

den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das

Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe

Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem

Beamten."

4. Im § 25a Abs. 2 wird die Zitierung „§ 29

Abs. 1 lit. b" durch die Zitierung „§ 29 Abs. 1 Z 2"

ersetzt.

5. § 25b Abs. 1 lautet

„(1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages

oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise

führt oder das bei der Dienstreise durchfahren

wird, es erfordern, hat der zuständige Bundesminister

Beamten, deren Reisekostenvergütung nach

der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren

Schiffsklasse zu erfolgen hat, den Ersatz des

Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder

der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die

Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse

hat der Beamte nachzuweisen."

6. § 29 Abs. 1 lautet

„(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten

1. für seine Person die Reisekostenvergütung

gemäß den §§ 7 und 8 und die Reisezulage für

die Reise vom bisherigen Dienstort in den

neuen Dienstort,

2. für den Ehegatten und die Kinder, für die

dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes

1956 Steigerungsbeträge gebühren, die Reisekostenvergütung

für die Strecke vom bisherigen

Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 7

und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden,

daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder

Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten."

7. Im § 35b Abs. 1, im § 35c Abs. 1 und 2 und im

§ 35h Abs. 2 wird die Zitierung „§ 29 Abs. 1 lit. b"

jeweils durch die Zitierung „§ 29 Abs. 1 Z 2"

ersetzt.

8. § 39 lautet

„Gendarmeriedienst

§ 39. (1) Für den normalen Sicherheits- und

Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und

den motorisierten Verkehrsdienst sowie andere

regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes

gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des

Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden,

Gendarmerieposten,

Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten,

Motorbootstationen und Außenstellen der

Verkehrsabteilungen gebührt anstelle der Tagesgebühren

nach dem I. Hauptstück eine monatliche

Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene

Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt

1. Für die Bezirksgendarmeriekommandanten,

deren Stellvertreter und die

Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen

910 S,

2. Für die übrigen Beamten 455 S.

(3) Als Überwachungsrayon im Sinne des Abs. 1

gilt

1. für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden,

Gendarmerieposten, deren Außenstellen

und der Verkehrsposten der Bereich

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2. für die Beamten der Stromgendarmerieposten,

Motorbootstationen und Außenstellen

der Verkehrsabteilungen der dauernd zugewiesene

Überwachungsbereich.

(4) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt

für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren

nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die

Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil

des Monats bezogen, gebührt für den restlichen

Teil des Monats je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung.

Ist der sich bei dieser Teilung ergebende

Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf

den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag

aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und

das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5

des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(5) Werden diese Gendarmeriebeamten zu einem

Einsatz herangezogen, der nicht zum normalen

Sicherheits- und Patrouillendienst gehört, so ist das

I. Hauptstück anzuwenden. Als solche Einsätze

gelten Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und

Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden,

Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und

Flugverkehr und besondere Wachdienste sowie

Dienstleistungen (Kommandierungen) aus besonderen

Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung

anderer Gendarmeriedienststellen, sofern

diese außerhalb des eigenen Dienstortes liegen und

nicht § 22 anzuwenden ist."

9. § 41 lautet

„§ 41. Gendarmeriebeamte, die bei einer Einlieferung

oder Vorführung die Eisenbahn oder ein

Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten

Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung

für die Rückreise nach der Einlieferung

oder Vorführung hat entsprechend der

Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In

allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen."

10. § 47 Abs. 3 lautet

„(3) Wenn ausnahmsweise die Benützung eines

Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses

auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung

nach der niedrigsten Klasse des

Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf

die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist."

11. § 48 lautet

„§ 48. Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten,

die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein

Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten

Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung

für die Rückreise nach Durchführung

der Eskorte hat entsprechend der Einreihung

in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen

Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen."

12. § 76 lautet

„§ 76. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel VIII

(1) Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 der

31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 237/1987, erhält folgende Fassung

(2) Art. XII Abs. 1 zweiter Satz der 41. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1987,

lautet

„Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem

Gegenstand dauernd unterrichtet, 846 S je Monatswochenstunde."

(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis zum

30. Juni 1988 wird im § 78 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 der für die Gehaltsstufe 2 der Dienststufe

5 der Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene

Betrag „9038 S" durch den Betrag „9083 S"

ersetzt.

Artikel IX

Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 26

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem

1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch

genommen, so ist § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes

1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der

Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten

hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.

Artikel X

(1) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist

§ 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die

Ruhegenußfähigkeit der im § 59a Abs. 4 Z 5 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August

1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für

Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der Worte „vor seiner

Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand"

die Worte „vor der durch das Auslaufen der

Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten

Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer"

tritt.

(2) Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage

nach § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig

geworden, so ist Abs. 1 nur auf jenen Teil

der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in

der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung

angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere

Zulage betraglich übersteigt.

Artikel XI

Wird ein Beamter gemäß Art. VI der BDG-

Novelle 1988, BGBl. Nr. 287, in die Besoldungsgruppe

der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche

Stellung, die sich aus der sinngemäßen

Anwendung des § 82e des Gehaltsgesetzes

1956 ergibt. § 12a Abs. 9 letzter Satz des Gehaltsgesetzes

1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß auch eine allfällige Verwendungszulage und

eine allfällige Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes

1956 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem Gehalt zuzurechnen sind.

Artikel XII

(1) Nebengebühren, die für Beamte bestimmter

Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen

vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt

und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind,

gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht

durch Nebengebühren auf Grund der §§ 16 bis 20 d

des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche

Regelungen ersetzt werden. Dies

gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen

nach dem 30. November 1972 zu den gleichen

Verwendungen herangezogen worden sind

oder herangezogen werden.

(2) Nebengebühren, die nach Art. VI Abs. 1 der

24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,

bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche

nach Abs. 1 anzurechnen. Art. VI der

24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben;

Art. IV der 1. Nebengebührenzulagengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, ist auf die unter

Abs. 1 fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.

(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab 1. Juli

1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem

Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

zu bemessen, mit denen sie für den Juni

1988 zu bemessen waren.

Artikel XIII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. VIII Abs. 3 mit 1. Jänner 1987,

2. Art. I Z 9 bis 11 und Art. IX mit 1. Juni 1988,

3. Art. I 2 1 bis 5, 7, 8, 12 bis 26, 28 bis 35, 37,

39 bis 49 und 52 bis 75, die Art. II bis VII,

Art. VIII Abs. 1 und 2, Art. XI und Art. XII

mit 1. Juli 1988,

4. Art. I Z 6, 27, 36, 38, 50 und 51 und Art. X

mit 1. September 1988.

(2) Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet

wurde, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und

Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum

Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter

anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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