288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/
1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 7 werden ersetzt
a) der Ausdruck „26. Lebensjahr" durch den
Ausdruck „25. Lebensjahr",
b) die Zitierung „Zivildienstgesetz, BGBl.
Nr. 187/1974," durch die Zitierung „Zivildienstgesetz
1986, BGBl. Nr. 679,".
2. § 4 Abs. 8 letzter Satz wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt
„Hat das Kind das 25., aber noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag,
solange es ein ordentliches Studium
betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.
Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder
das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte
verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der
Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen)
erreichen. Überschreitungen wegen
Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht
oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2
Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes
1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen."
3. Im § 4 Abs. 9 wird der Ausdruck „26. Lebensjahr"
durch den Ausdruck „25. Lebensjahr" ersetzt.
4. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie
nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten auch
1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
2. wiederkehrende Geldleistungen aus der
gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,
BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Überbrückungshilfen
an ehemalige Bundesbedienstete,
BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften, jedoch mit Ausnahme
des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage
und der Blindenzulage,
3. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),
die Verpflegung, die Abfindung für
die Verpflegung, der Familienunterhalt, die
Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung
bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz
1985, BGBl. Nr. 87,
4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen des
Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,
BGBl. Nr. 233/1965,
5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, und
6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,
des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für
Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekosten-
Vergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt
und die Wohnkostenbeihilfe nach dem
Zivildienstgesetz 1986.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung
befindet, auf Grund einer ausschließlich
während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten
Beschäftigung bezieht."
5. Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Zivildienstgesetz"
durch den Ausdruck „Zivildienstgesetz
1986" ersetzt.
6. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a lautet
„a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des
Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.
Nr. 145/1988, oder der Einführung in das
praktische Lehramt,"
7. Im § 20b Abs. 6 Z 1 wird die Zitierung „§§ 22
und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung
vom 27. September 1955, BGBl.
Nr. 203, und der Bundesgesetze vom 21. April
1967, BGBl. Nr. 158, und vom 12. Mai 1971, BGBl.
Nr. 192," durch die Zitierung „§§ 22 und 34 der
Reisegebührenvorschrift 1955" ersetzt.
8. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „9 vH"
durch den Ausdruck „9,5 vH" ersetzt.
9. § 26 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb
von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs
Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit
seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen
Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege
übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 5 Z 2
des Mutterschutzgesetzes 1979),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus
dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer
der beiden Ehegatten — und auch das nur einmal
— die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die
Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe
Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.
Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile
(Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu
einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten
beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben
Eheschließung oder wegen desselben Kindes,
so geht der früher entstandene Anspruch dem später
entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen
der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch
des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der
Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor."
10. § 27 Abs. 2 lautet
„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des
§ 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges."
11. An die Stelle des § 27 Abs. 4 treten folgende
Bestimmungen
„(4) Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3
aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb
von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses
in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat
er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen
Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3
erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(5) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende
Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit
Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens
des Beamten aus dem Dienstverhältnis
zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung
der Abfertigung verjährt nach drei Jahren
ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 13a
Abs. 2 und 13b Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden."
12. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
13. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1254 S"
durch den Betrag „1269 S" und der Betrag
„1593 S" durch den Betrag „1612 S" ersetzt.
14. Im § 30b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „432 S" durch den Betrag
„437 S",
b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1134 S"
durch den Betrag „1148 S",
c) in Z 3 lit. b der Betrag „1363 S" durch den
Betrag „1379 S".
15. § 30c Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1712 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2203 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2694 S."
16. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „803 S" durch
den Betrag „813 S" ersetzt.
17. Im § 38a Abs. 1 wird der Betrag „599 S"
durch den Betrag „606 S" ersetzt.
18. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
19. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
20. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag
„63090 S" durch den Betrag „63420 S" ersetzt.
21. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3156 S"
durch den Betrag „3194 S" ersetzt.
22. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
23. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „5736 S"
durch den Betrag „5805 S" ersetzt.
24. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
25. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2509 S"
durch den Betrag „2539 S" ersetzt.
26. § 57 Abs. 2 lautet
27. Dem § 57 Abs. 6 wird angefügt
„Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 60 Klassen
erhöht sich die Dienstzulage außerdem um einen
Zuschlag, der sich daraus ergibt, daß an die Stelle
der Erhöhung um 15 vH eine solche um 20 vH
tritt. Dieser Zuschlag ist bei der Bemessung von
Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58
Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59
Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht
zu berücksichtigen."
28. Dem § 57 wird angefügt
„(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen
Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von
50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe
und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung
mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages.
Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet
nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung
der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates,
wenn sich der Leiter während dieser
zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle
beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die
letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiteröder
Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Verringert sich die Dienstzulage nach
Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den
Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch
auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der
Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges
die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen,
in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des
Abs. 10 gebührt hat."
29. § 58 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der
Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-
Handelsakademie und Bundes-Handelsschule
Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),"
30. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „611 S" durch
den Betrag „618 S" und der Betrag „1120 S"
durch den Betrag „1133 S" ersetzt.
31. § 58 Abs. 6 lautet
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese
Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen
und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern
für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen
und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um
338 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht
sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei
den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung
an Polytechnischen Lehrgängen und an
hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 101 S."
32. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2021 S"
durch den Betrag „2045 S" ersetzt.
33. Im § 59a Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag
„679 S" durch den Betrag „687 S", in Z 2 der
Betrag „1031 S" durch den Betrag „1043 S" und
in Z 3 der Betrag „1414 S" durch den Betrag
„1431 S" ersetzt.
34. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „679 S"
durch den Betrag „687 S" ersetzt.
35. § 59a Abs. 3 lautet
„(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt,
Bundes-Handelsakademie und Bundes-
Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten
und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in
Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher
oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu
betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen
Arten von Behinderungen befinden, gebührt
für die Dauer einer solchen Verwendung eine
Dienstzulage von 1043 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß."
36. An die Stelle des § 59a Abs. 4 Z 4 und 5 treten
folgende Bestimmungen
„4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an
Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen
ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen
Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-
Ausbildung vorgesehenenen Gegenständen
'Werkerziehung/Textiler Bereich' und 'Hauswirtschaft
' im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen
betraut sind,
5. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3,
b) L 2b 1 und
c) L 2a l,
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig
mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts
in einer Fremdsprache im Umfang des
Unterrichts an Übungsschulen betraut sind
oder
6. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3 und
b) L 2b 1,
die an allgemeinbildenden Pflichtschulen
ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen
Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende
der Religionspädagogischen Akademien)
betraut sind."
37. Im § 59a Abs. 5 Z 1 lit. c wird der Betrag
„815 S" durch den Betrag „825 S" ersetzt.
38. § 59a Abs. 5 Z 1 lit. d lautet
„d) in den Fällen des Abs. 4 Z 4 bis 6 den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage)
des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage),
das dem Lehrer gebühren würde, wenn
er
aa) im Falle des Abs. 4 Z 5 lit. a und des
Abs. 4 Z 6 lit. a zum Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2b 1 ernannt worden
wäre,
bb) im Falle des Abs. 4 Z 4, des Abs. 4 Z 5
lit. b und des Abs. 4 Z 6 lit. b zum Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2a 1
ernannt worden wäre,
cc) im Falle des Abs. 4 Z 5 lit. c zum Lehrer
der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt
worden wäre,"
39. Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt
a) in 2 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag
„482 S" durch den Betrag „488 S",
b) in Z 1 lit. b, 2 2 lit. b, 2 2 lit. c und 2 3 lit. b
der Betrag „602 S" durch den Betrag
„609 S",
c) in 2 1 lit. c und 2 2 lit. d der Betrag „723 S"
durch den Betrag „732 S" und
d) in 2 4 der Betrag „242 S" durch den Betrag
„245 S".
40. Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt
a) in 2 1 lit. a, 2 2 lit. a und 2 3 lit. a der Betrag
„482 S" durch den Betrag „488 S",
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und 2 3 lit. b der Betrag
„602 S" durch den Betrag „609 S",
c) in 2 1 lit. c und 2 3 lit. c der Betrag „665 S"
durch den Betrag „673 S",
d) in 2 4 der Betrag „475 S" durch den Betrag
„481 S" und
e) in 2 5 der Betrag „238 S" durch den Betrag
„241 S".
41. Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag
„723 S" durch den Betrag „732 S" und in 2 2 der
Betrag „848 S" durch den Betrag „858 S" ersetzt.
42. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
43. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „400 S" durch
den Betrag „405 S" und der Betrag „334 S" durch
den Betrag „338 S" ersetzt.
44. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „120 S" durch
den Betrag „121 S" und der Betrag „100 S" durch
den Betrag „101 S" ersetzt.
45. Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende
Fassung
46. Im § 60a Abs. 4 und 7 wird jeweils der Ausdruck
„Höheren Technischen Bundeslehranstalt
und Bundes-Handelsschule Wien V" durch den
Ausdruck „Höheren technischen Bundeslehranstalt,
Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule
Wien III" ersetzt.
47. Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „3910 S"
durch den Betrag „3957 S" ersetzt.
48. Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „576 S"
durch den Betrag „583 S" ersetzt.
49. Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „5762 S"
durch den Betrag „5831 S" ersetzt.
50. Nach § 62a wird eingefügt
„Vergütung für Unterrichtspraktika
§ 63. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten
betraut ist, gebührt für diese
Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der
Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und
dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe
L PA.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt für die
Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem
bis zu drei Wochenstunden zu unterrichten sind.
Für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes,
in dem vier Wochenstunden zu unterrichten sind,
erhöht sich der Vergütungsbetrag auf 20 vH, für
die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in
dem fünf Wochenstunden zu unterrichten sind, auf
25 vH des im Abs. 1 genannten Unterschiedsbetrages.
(3) Die Vergütung gebührt von dem Monat an,
in dem der Unterrichtspraktikant seine Tätigkeit an
der Schule antritt, bis zu dem Monat, in dem das
Unterrichtspraktikum endet oder vorzeitig beendet
wird oder der Unterrichtspraktikant einem anderen
Betreuungslehrer zugewiesen wird. Für Monate
während des Unterrichtsjahres, in denen dem
Unterrichtspraktikanten wegen Verhinderung oder
vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums
kein bzw. nur ein gekürzter Ausbildungsbeitrag
zusteht, gebührt keine bzw. nur eine entsprechend
gekürzte Vergütung. Wird während eines Monates
ein anderer Lehrer mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten
im betreffenden Unterrichtsgegenstand
betraut, ist die Vergütung für diesen
Monat unter den Lehrern entsprechend der Dauer
der Betrauung aufzuteilen.
(4) Die Vergütungen für Unterrichtspraktika
sind semesterweise im nachhinein abzurechnen."
51. Der bisherige § 63 erhält die Bezeichnung
„§ 64".
52. § 65 Abs. 1 lautet
„(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes
wird durch die Verwendungsgruppe und
durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
53. § 65 Abs. 3 lautet
„(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die
durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören,
gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage
in der Höhe von 1171 S. Diese Zulage erhöht sich
auf 2342 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe
S 1 durch zwölf Jahre angehören und
zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht
haben. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren
sind einzurechnen
1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion
eines Landesschulinspektors betraut war
(§ 71),
2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe
I der Verwendungsgruppe L 1 mit
einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in
dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe
I der Verwendungsgruppe L 1 mit
einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in
dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe
I der Verwendungsgruppe L 1 ohne
Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem
sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe
S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt,
sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen
und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der
vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren
Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind
dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge
zu vermindern."
54. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1358 S"
durch den Betrag „1374 S" ersetzt.
55. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
56. § 73 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der
Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 247 S
und nach der Definitivstellung
57. Im § 73 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes" durch die Zitierung „§ 11 des
Wehrgesetzes 1978" ersetzt.
58. Dem § 73 wird angefügt
„(8) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe
W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist
sein Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage
nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstzulage nach
Abs. 7), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der
Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm
eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf
das bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstzulage nach Abs. 7)."
59. Im § 73a werden ersetzt
a) der Betrag „815 S" durch den Betrag
„825 S",
b) der Betrag „862 S" durch den Betrag „872 S"
und
c) der Betrag „1021 S" durch den Betrag
„1033 S".
60. Im § 73b Abs. 1 wird der Betrag „482 S"
durch den Betrag „488 S" ersetzt.
61. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
62. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
63. Im § 76a Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „969 S" durch den Betrag
„981 S",
b) der Betrag „728 S" durch den Betrag „737 S"
und
c) der Betrag „483 S" durch den Betrag
„489 S".
64. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
65. Im § 79a wird der Betrag „2059 S" durch
den Betrag „2084 S" ersetzt.
66. Im § 79b Z 3 wird der Betrag „394 S" durch
den Betrag „399 S" und der Betrag „474 S" durch
den Betrag „480 S" ersetzt.
67. Die Tabelle im § 82a Abs. 2 erhält folgende Fassung
68. Im § 82a Abs. 3 wird der Betrag „2240 S" 69. Die Tabelle im § 82c Abs. 1 erhält folgende
durch, den Betrag „2267 S" und der Betrag Fassung
„2443 S" durch den Betrag „2472 S" ersetzt.
70. § 82c Abs. 2 lautet
„(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen
71. Die Tabelle im § 82c Abs. 5 erhält folgende Fassung
72. Im § 85b Abs. 1 wird der Betrag „379 S"
durch den Betrag „384 S" ersetzt.
73. § 86 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet
74. Im § 86 Abs. 3 wird der Betrag „2870 S"
durch den Betrag „2904 S" ersetzt.
75. § 91 lautet
„§ 91. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt X enthaltenen
Zitierungen, soweit sie nicht im § 85d enthalten
sind."
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 230/1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 65a wird der Betrag „15850 S" durch
den Betrag „16180 S" ersetzt.
2. Die Tabelle im § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung
3. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird in den Z 1 und
2 der Betrag „63090 S" jeweils durch den Betrag
„63420 S" und in Z 3 der Betrag „70212 S" durch
den Betrag „70542 S" ersetzt.
4. Im § 67 Abs. 1 wird der Betrag „3156 S"
durch den Betrag „3194 S" ersetzt.
5. Im § 68d Abs. 2 wird der Betrag „2870 S"
durch den Betrag „2904 S" ersetzt.
Artikel III
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 426/
1985 und die Kundmachung BGBl. Nr. 194/1988,
wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das
das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,
solange es sich in einer
Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine
Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder
Berufsausbildung zählt auch ein angemessener
Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung
der entsprechenden Abschlußprüfungen und
auf die Erwerbung eines akademischen Grades.
Hat das Kind das 25., aber noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß,
solange es ein ordentliches Studium
betreibt und eine Studiendauer im Sinne des
§ 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983,
BGBl. Nr. 436, nicht überschreitet. Überschreitungen
wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht
oder wegen sonstiger wichtiger
Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes
1983 sind hiebei außer Betracht
zu lassen."
2. § 17 Abs. 5 lautet
„(5) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie
nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten jedoch auch
1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
2. wiederkehrende Geldleistungen aus der
gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,
BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über
die Gewährung von Überbrückungshilfen an
ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/
1963, und gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften,
3. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),
die Verpflegung, die Abfindung für
die Verpflegung, der Familienunterhalt, die
Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung
bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz
1985, BGBl. Nr. 87,
4. die Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen des
Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,
BGBl. Nr. 233/1965,
5. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969, und
6. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes,
des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für
Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung),
die Verpflegung, der Familienunterhalt
und die Wohnkostenbeihilfe nach dem
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung
befindet, auf Grund einer ausschließlich
während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten
Beschäftigung bezieht."
3. § 54 Abs. 3 lautet
„(3) Der Beamte kann die Anrechnung von
Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in
denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten
hätte, durch schriftliche Erklärung ganz
oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine
Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der
Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist."
4. Im § 56 Abs. 2 lit. a wird die Zitierung „§ 53
Abs. 2 lit. g bis i" durch die Zitierung „§ 53 Abs. 2
lit. g" ersetzt.
5. Im § 56 Abs. 3 werden ersetzt
a) der Ausdruck „9 vH" durch den Ausdruck
„9,5 vH",
b) der Ausdruck „4,5 vH" durch den Ausdruck
„4,75 vH".
6. § 64 lautet
„Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 64. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen
Zitierungen."
Artikel IV
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl.
Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 230/1988, wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 1 lautet
„(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren
hat der Beamte des Dienststandes einen
Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag
beträgt 9,5 vH."
Artikel V
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl.
Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 237/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 lit. a entfällt der Ausdruck „in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/
1958".
2. Im § 1 Abs. 3 lit. o wird der Ausdruck „nach
dem Bundesgesetz über den Mutterschutz, BGBl.
Nr. 76/1957, in der jeweils geltenden Fassung oder
auf Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 188/1955,
in der jeweils geltenden Fassung oder des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974," durch den
Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
BGBl. Nr. 221, oder auf Grund des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150, oder des Zivildienstgesetzes
1986, BGBl. Nr. 679," ersetzt.
3. Im § 5 Abs. 2 entfällt der Ausdruck ", in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972,".
4. Im § 10 Abs. 2 und 3 werden die Hundertsätze
des Pensionsbeitrages wie folgt festgesetzt
In Abs. 2 lit. a mit 11,9 vH,
in Abs. 2 lit. b mit 9,5 vH,
in Abs. 3 lit. a mit 2,7 vH,
in Abs. 3 lit. b mit 2,1 vH.
5. § 18 lautet
„§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel VI
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/
1988, wird wie folgt geändert
(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Bezügegesetzes
genannten obersten Organen gebühren,
sind für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum
31. Dezember 1988 auf der Bemessungsgrundlage
des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes
der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX,
im Jahre 1987 zu ermitteln.
(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Ruhe- und
Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III
des Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.
Artikel VII
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 230/1988, wird wie folgt geändert
1. § 7 lautet
„§ 7. (1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken,
die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden,
sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, für
1. Beamte, die in die Gebührenstufen 3 bis 5 eingereiht
sind, nach der ersten Klasse,
2. Beamte, die in die Gebührenstufe 1 oder 2
eingereiht sind, nach der zweiten Klasse
zu erfolgen.
(2) Die Reisekostenvergütung für Wachebeamte
der Verwendungsgruppe W 1 und für Berufsoffiziere
der Verwendungsgruppe H 2 hat nach der
ersten Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen
Gründen in Uniform reisen.
(3) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung
nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und
Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der
zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine
Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die
Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr
Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden
dienstlichen Gründen erforderlich ist, so
gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises
der ersten Klasse.
(4) Wird im benützten Zug nur eine Klasse
geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach
dieser Klasse.
(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den
Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte
zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte
wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte auszuzahlen.
Hiemit sind die Fahrtauslagen für die
Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige
Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder
Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten
für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch
nicht berührt.
(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur
insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise
unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen
nachzuweisen."
2. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines
eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung
an Stelle der sonst in Betracht kommenden
Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte
Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des
eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt.
Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht
gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz
in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der
Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels
zu."
3. § 24 lautet
„§ 24. Sind Beamte, die den Grundbetrag der
Haushaltszulage beziehen, länger als drei Monate
dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der
Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht
aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen
dem Wohnort und dem Zuteilungsort für
den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das
Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe
Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem
Beamten."
4. Im § 25a Abs. 2 wird die Zitierung „§ 29
Abs. 1 lit. b" durch die Zitierung „§ 29 Abs. 1 Z 2"
ersetzt.
5. § 25b Abs. 1 lautet
„(1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages
oder die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise
führt oder das bei der Dienstreise durchfahren
wird, es erfordern, hat der zuständige Bundesminister
Beamten, deren Reisekostenvergütung nach
der zweiten Klasse der Eisenbahn oder der niedrigeren
Schiffsklasse zu erfolgen hat, den Ersatz des
Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder
der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die
Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse
hat der Beamte nachzuweisen."
6. § 29 Abs. 1 lautet
„(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
1. für seine Person die Reisekostenvergütung
gemäß den §§ 7 und 8 und die Reisezulage für
die Reise vom bisherigen Dienstort in den
neuen Dienstort,
2. für den Ehegatten und die Kinder, für die
dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes
1956 Steigerungsbeträge gebühren, die Reisekostenvergütung
für die Strecke vom bisherigen
Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 7
und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder
Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten."
7. Im § 35b Abs. 1, im § 35c Abs. 1 und 2 und im
§ 35h Abs. 2 wird die Zitierung „§ 29 Abs. 1 lit. b"
jeweils durch die Zitierung „§ 29 Abs. 1 Z 2"
ersetzt.
8. § 39 lautet
„Gendarmeriedienst
§ 39. (1) Für den normalen Sicherheits- und
Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und
den motorisierten Verkehrsdienst sowie andere
regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes
gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des
Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden,
Gendarmerieposten,
Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten,
Motorbootstationen und Außenstellen der
Verkehrsabteilungen gebührt anstelle der Tagesgebühren
nach dem I. Hauptstück eine monatliche
Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene
Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
1. Für die Bezirksgendarmeriekommandanten,
deren Stellvertreter und die
Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen
910 S,
2. Für die übrigen Beamten 455 S.
(3) Als Überwachungsrayon im Sinne des Abs. 1
gilt
1. für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden,
Gendarmerieposten, deren Außenstellen
und der Verkehrsposten der Bereich
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
2. für die Beamten der Stromgendarmerieposten,
Motorbootstationen und Außenstellen
der Verkehrsabteilungen der dauernd zugewiesene
Überwachungsbereich.
(4) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt
für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren
nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die
Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil
des Monats bezogen, gebührt für den restlichen
Teil des Monats je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung.
Ist der sich bei dieser Teilung ergebende
Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf
den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag
aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und
das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5
des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
(5) Werden diese Gendarmeriebeamten zu einem
Einsatz herangezogen, der nicht zum normalen
Sicherheits- und Patrouillendienst gehört, so ist das
I. Hauptstück anzuwenden. Als solche Einsätze
gelten Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und
Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden,
Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und
Flugverkehr und besondere Wachdienste sowie
Dienstleistungen (Kommandierungen) aus besonderen
Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung
anderer Gendarmeriedienststellen, sofern
diese außerhalb des eigenen Dienstortes liegen und
nicht § 22 anzuwenden ist."
9. § 41 lautet
„§ 41. Gendarmeriebeamte, die bei einer Einlieferung
oder Vorführung die Eisenbahn oder ein
Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten
Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung
für die Rückreise nach der Einlieferung
oder Vorführung hat entsprechend der
Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In
allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen."
10. § 47 Abs. 3 lautet
„(3) Wenn ausnahmsweise die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses
auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung
nach der niedrigsten Klasse des
Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf
die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist."
11. § 48 lautet
„§ 48. Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten,
die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein
Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten
Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung
für die Rückreise nach Durchführung
der Eskorte hat entsprechend der Einreihung
in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen
Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen."
12. § 76 lautet
„§ 76. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel VIII
(1) Die Tabelle im Art. IV Abs. 3 der
31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 237/1987, erhält folgende Fassung
(2) Art. XII Abs. 1 zweiter Satz der 41. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1987,
lautet
„Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem
Gegenstand dauernd unterrichtet, 846 S je Monatswochenstunde."
(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis zum
30. Juni 1988 wird im § 78 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 der für die Gehaltsstufe 2 der Dienststufe
5 der Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene
Betrag „9038 S" durch den Betrag „9083 S"
ersetzt.
Artikel IX
Hat ein Beamter eine Abfertigung gemäß § 26
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem
1. Juni 1988 geltenden Fassung in Anspruch
genommen, so ist § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes
1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Beamte die Abfertigung insoweit zurückzuerstatten
hat, als diese den Überweisungsbetrag übersteigt.
Artikel X
(1) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist
§ 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die
Ruhegenußfähigkeit der im § 59a Abs. 4 Z 5 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. August
1988 geltenden Fassung angeführten Zulagen für
Lehrer für Werkerziehung mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der Worte „vor seiner
Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand"
die Worte „vor der durch das Auslaufen der
Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen bedingten
Beendigung der betreffenden Tätigkeit als Besuchsschullehrer"
tritt.
(2) Ist für den Lehrer auch eine andere Zulage
nach § 59a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig
geworden, so ist Abs. 1 nur auf jenen Teil
der im § 59a Abs. 4 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in
der bis zum 31. August 1988 geltenden Fassung
angeführten Zulage anzuwenden, der diese andere
Zulage betraglich übersteigt.
Artikel XI
Wird ein Beamter gemäß Art. VI der BDG-
Novelle 1988, BGBl. Nr. 287, in die Besoldungsgruppe
der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche
Stellung, die sich aus der sinngemäßen
Anwendung des § 82e des Gehaltsgesetzes
1956 ergibt. § 12a Abs. 9 letzter Satz des Gehaltsgesetzes
1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß auch eine allfällige Verwendungszulage und
eine allfällige Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes
1956 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem Gehalt zuzurechnen sind.
Artikel XII
(1) Nebengebühren, die für Beamte bestimmter
Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen
vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt
und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind,
gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht
durch Nebengebühren auf Grund der §§ 16 bis 20 d
des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche
Regelungen ersetzt werden. Dies
gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen
nach dem 30. November 1972 zu den gleichen
Verwendungen herangezogen worden sind
oder herangezogen werden.
(2) Nebengebühren, die nach Art. VI Abs. 1 der
24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,
bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche
nach Abs. 1 anzurechnen. Art. VI der
24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben;
Art. IV der 1. Nebengebührenzulagengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, ist auf die unter
Abs. 1 fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab 1. Juli
1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem
Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
zu bemessen, mit denen sie für den Juni
1988 zu bemessen waren.
Artikel XIII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. VIII Abs. 3 mit 1. Jänner 1987,
2. Art. I Z 9 bis 11 und Art. IX mit 1. Juni 1988,
3. Art. I 2 1 bis 5, 7, 8, 12 bis 26, 28 bis 35, 37,
39 bis 49 und 52 bis 75, die Art. II bis VII,
Art. VIII Abs. 1 und 2, Art. XI und Art. XII
mit 1. Juli 1988,
4. Art. I Z 6, 27, 36, 38, 50 und 51 und Art. X
mit 1. September 1988.
(2) Auf Beamte, deren öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet
wurde, sind § 54 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum
Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.