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288_1987 AT

288. Bundesgesetz: Änderung des Holzkontrollgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: Änderung des Holzkontrollgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 5. April 1962 über Maßnahmen

zum Schutze des Waldes anläßlich der

Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/

1962, wird geändert wie folgt

§ 1 Abs. 2 lautet

„(2) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

die in die folgenden Nummern und Unternummern

des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155)

einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden

Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten

als Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes nur jene

Waren, die von den Unternummern der jeweils

letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls

angeführten ex-Positionen zu solchen Unternummern

erfaßt sind

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit

dem Internationalen Übereinkommen über das

Harmonisierte System zur Bezeichnung und

Kodierung von Waren Die Kundmachung des Übereinkommens und seines

Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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