288. Bundesgesetz: Änderung des Holzkontrollgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 5. April 1962 über Maßnahmen
zum Schutze des Waldes anläßlich der
Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/
1962, wird geändert wie folgt
§ 1 Abs. 2 lautet
„(2) Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die in die folgenden Nummern und Unternummern
des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155)
einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten
als Holz im Sinne dieses Bundesgesetzes nur jene
Waren, die von den Unternummern der jeweils
letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls
angeführten ex-Positionen zu solchen Unternummern
erfaßt sind
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit
dem Internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Kodierung von Waren Die Kundmachung des Übereinkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.