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288_1985 AT

288. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann der Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann der Steiermark

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die

sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

(Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70,

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Salzburg und der

Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie,

die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968

zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen

einschließlich der Erlassung der Bescheide im

Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die

elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin

Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft

„30 kV-Stichleitung von der Gittermasttrafostation

Mandling/Wehr zum Kraftwerk Steinbacher"

vorzunehmen.

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