288_1985
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288. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann der Steiermark
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 288. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann der Steiermark
1985_288_0 288. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann der Steiermark
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Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die
sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
(Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70,
wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Salzburg und der
Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie,
die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968
zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen
einschließlich der Erlassung der Bescheide im
Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die
elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin
Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft
„30 kV-Stichleitung von der Gittermasttrafostation
Mandling/Wehr zum Kraftwerk Steinbacher"
vorzunehmen.