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288_1984 AT

288. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit

dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

errichtet wird, mit dem

die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl.

Nr. 591/1982, wird wie folgt geändert

1. Art. II § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

ist von den bundesgesetzlich

geregelten Abgaben vom Einkommen und

Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von

der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit

auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen

Aufgaben beschränkt."

2. Im Art. II wird als § 13 angefügt

„§ 13. Die Umsätze, welche die im § 2 Abs. 3

angeführten Gesellschaften im Rahmen der ihnen

gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bewirken, sind

insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie mit

der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von

Bundesstraßen in Zusammenhang stehen, für deren

Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist."

Artikel II

1. Art. I Z 1 tritt mit 1. November 1982 in Kraft.

Art. I Z 2 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1983 ausgeführt werden.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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