288. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit
dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
errichtet wird, mit dem
die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz
1973 geändert wird, BGBl.
Nr. 591/1982, wird wie folgt geändert
1. Art. II § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
ist von den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben vom Einkommen und
Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von
der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit
auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben beschränkt."
2. Im Art. II wird als § 13 angefügt
„§ 13. Die Umsätze, welche die im § 2 Abs. 3
angeführten Gesellschaften im Rahmen der ihnen
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bewirken, sind
insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie mit
der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von
Bundesstraßen in Zusammenhang stehen, für deren
Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist."
Artikel II
1. Art. I Z 1 tritt mit 1. November 1982 in Kraft.
Art. I Z 2 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1983 ausgeführt werden.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.