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288_1981 AT

288. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenadokumente für die Abschnitte

I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze, samt Anlagen, der verfassungsändernd ist,

wird genehmigt;

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten

Behörden die im gegenständlichen Abkommen genannten Dokumente dadurch kundzumachen,

daß sie für die Dauer der Geltung des Abkommens zur öffentlichen Einsicht

während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar

a) die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt

I beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung und beim Vermessungsamt Güssing;

b) die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt

IV beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz.

VERBALNOTE

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien in Österreich beehrt sich,

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich folgendes

höflich mitzuteilen

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation

für die Grenzabschnitte I und IV der

jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze gebilligt.

Die Grenzdokumentation wurde bei der

18. Tagung der auf Grund des Art. 21 des Vertrages

zwischen der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien und der Republik Österreich

über die gemeinsame Staatsgrenze vom

8. April 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966, in der Fassung des Vertrages vom

29. Oktober 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976, gebildeten Ständigen Gemischten

Kommission akzeptiert. Die Tagung

fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg

statt.

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im

Art. 1 des angeführten Vertrages festgelegte

jugoslawisch-österreichische Grenze bei den

Grenzabschnitten I und IV in Zukunft von der

bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten

Grenzdokumentation bestimmt wird und zwar

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I

Grenzplan für den Grenzabschnitt I

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV

Grenzplan für den Grenzabschnitt IV

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV

Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag

einverstanden ist, schlägt die Regierung

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

vor, daß diese Verbalnote und die Antwort

der Republik Österreich auf diese Verbalnote

ein Abkommen zwischen der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien und der

Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen

tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten

einander schriftlich auf diplomatischem Wege

mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten gegeben sind.

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien benützt diese Gelegenheit,

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

die Versicherung ihrer vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 27. Oktober 1979

An das

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

VERBALNOTE

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

beehrt sich, den Empfang der Verbalnote

der Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien in Österreich vom

27. Oktober 1979 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation

für die Grenzabschnitte I und IV

der jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze

gebilligt. Die Grenzdokumentation wurde bei

der 18. Tagung der auf Grund des Art. 21 des

Vertrages zwischen der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien und der Republik

Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze

vom 8. April 1965, in der Fassung des Vertrages

vom 29. Oktober 1975, gebildeten Ständigen

Gemischten Kommission akzeptiert. Die Tagung

fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg

statt.

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im

Art. 1 des angeführten Vertrages festgelegte

jugoslawisch-österreichische Grenze bei den

Grenzabschnitten I und IV in Zukunft von der

bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten

Grenzdokumentation bestimmt wird, und zwar

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I

Grenzplan für den Grenzabschnitt I

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt

I

Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV

Grenzplan für den Grenzabschnitt IV

Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt

IV

Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag

einverstanden ist, schlägt die Regierung

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

vor, daß diese Verbalnote und die Antwort

der Republik Österreich auf diese Verbalnote

ein Abkommen zwischen der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien und der

Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen

tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten

einander schriftlich auf diplomatischem Wege

mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten gegeben

sind."

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

beehrt sich, der Botschaft der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien in

Österreich mitzuteilen, daß die Republik Österreich

damit einverstanden ist, daß die Verbalnote

der Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober

1979 und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

bilden, das am 1. Tag des dritten Monats in

Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem

beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem

Weg mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien in Österreich die Versicherung

seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 3. März 1980

An die

Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Wien

Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der Verbalnoten vorgesehenen

Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft.

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