288. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenadokumente für die Abschnitte
I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze, samt Anlagen, der verfassungsändernd ist,
wird genehmigt;
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten
Behörden die im gegenständlichen Abkommen genannten Dokumente dadurch kundzumachen,
daß sie für die Dauer der Geltung des Abkommens zur öffentlichen Einsicht
während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar
a) die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt
I beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung und beim Vermessungsamt Güssing;
b) die Grenzbeschreibung, der Grenzplan und das Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt
IV beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz.
VERBALNOTE
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien in Österreich beehrt sich,
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich folgendes
höflich mitzuteilen
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation
für die Grenzabschnitte I und IV der
jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze gebilligt.
Die Grenzdokumentation wurde bei der
18. Tagung der auf Grund des Art. 21 des Vertrages
zwischen der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien und der Republik Österreich
über die gemeinsame Staatsgrenze vom
8. April 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966, in der Fassung des Vertrages vom
29. Oktober 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976, gebildeten Ständigen Gemischten
Kommission akzeptiert. Die Tagung
fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg
statt.
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im
Art. 1 des angeführten Vertrages festgelegte
jugoslawisch-österreichische Grenze bei den
Grenzabschnitten I und IV in Zukunft von der
bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten
Grenzdokumentation bestimmt wird und zwar
Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I
Grenzplan für den Grenzabschnitt I
Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt I
Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV
Grenzplan für den Grenzabschnitt IV
Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt IV
Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag
einverstanden ist, schlägt die Regierung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
vor, daß diese Verbalnote und die Antwort
der Republik Österreich auf diese Verbalnote
ein Abkommen zwischen der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien und der
Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen
tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten
einander schriftlich auf diplomatischem Wege
mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten gegeben sind.
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien benützt diese Gelegenheit,
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
die Versicherung ihrer vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 27. Oktober 1979
An das
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
VERBALNOTE
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
beehrt sich, den Empfang der Verbalnote
der Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien in Österreich vom
27. Oktober 1979 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien hat die neue Grenzdokumentation
für die Grenzabschnitte I und IV
der jugoslawisch-österreichischen Staatsgrenze
gebilligt. Die Grenzdokumentation wurde bei
der 18. Tagung der auf Grund des Art. 21 des
Vertrages zwischen der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien und der Republik
Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze
vom 8. April 1965, in der Fassung des Vertrages
vom 29. Oktober 1975, gebildeten Ständigen
Gemischten Kommission akzeptiert. Die Tagung
fand vom 7. Juni bis 14. Juni 1978 in Marburg
statt.
Die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien schlägt vor, daß die im
Art. 1 des angeführten Vertrages festgelegte
jugoslawisch-österreichische Grenze bei den
Grenzabschnitten I und IV in Zukunft von der
bei der 18. Tagung der Kommission akzeptierten
Grenzdokumentation bestimmt wird, und zwar
Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt I
Grenzplan für den Grenzabschnitt I
Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt
I
Grenzbeschreibung für den Grenzabschnitt IV
Grenzplan für den Grenzabschnitt IV
Koordinatenverzeichnis für den Grenzabschnitt
IV
Falls die Republik Österreich mit diesem Vorschlag
einverstanden ist, schlägt die Regierung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
vor, daß diese Verbalnote und die Antwort
der Republik Österreich auf diese Verbalnote
ein Abkommen zwischen der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien und der
Republik Österreich bilden. Dieses Abkommen
tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem beide Staaten
einander schriftlich auf diplomatischem Wege
mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten gegeben
sind."
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
beehrt sich, der Botschaft der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien in
Österreich mitzuteilen, daß die Republik Österreich
damit einverstanden ist, daß die Verbalnote
der Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien in Österreich vom 27. Oktober
1979 und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
bilden, das am 1. Tag des dritten Monats in
Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem
beide Staaten einander schriftlich auf diplomatischem
Weg mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien in Österreich die Versicherung
seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 3. März 1980
An die
Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Wien
Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der Verbalnoten vorgesehenen
Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft.