288. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung
von Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,
BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung
des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 271/
1978 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sind für die Zeit vom
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni
1982 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt.
Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Preisgesetz wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift zu § 1 und der § 1 haben
zu lauten
„Geltungsbereich
§ 1. Preise und Entgelte für Sachgüter und
Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es
gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche
Vorschriften bestehen."
2. Nach dem § 1 werden die folgende Überschrift
und der folgende § 1 a eingefügt
„Bestimmung von Preisen und Entgelten
§ 1 a. (1) Für Sachgüter und Leistungen, die in
der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet
sind, können nach Maßgabe des § 2 volkswirtschaftlich
gerechtfertigte Preise und Entgelte bestimmt
werden. Dies gilt auch für Sachgüter, für
die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen
gemäß den jeweils geltenden Vorschriften getroffen
werden, für die Dauer dieser Lenkungs- oder
Bewirtschaftungsmaßnahmen.
(2) Für andere Sachgüter und Leistungen können
Preise gemäß § 3 oder § 4 bestimmt werden.
(3) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür
sprechen, kann der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages
Sachgüter und Leistungen, die in
der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet
sind, für die Dauer oder befristet von der Preisbestimmung
durch Verordnung ausnehmen."
3. Die Überschrift vor § 2 hat zu entfallen.
4. Im § 2 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 1 Abs. 2"
durch die Zitierung „§ 1 a Abs. 1" zu ersetzen.
5. Der § 2 Abs. 8 hat zu entfallen.
6. Im § 3 Abs. 2 hat der erste Satz zu entfallen.
7. Im § 4 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 1 Abs. 2"
durch die Zitierung „§ 1 a Abs. 1 " zu ersetzen.
8. Im § 4 Abs. 5 hat der letzte Satz zu entfallen.
9. Im § 5 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.
10. Der § 7 Abs. 2 hat zu entfallen; der bisherige
Absatz 3 erhält die Absatzbezeichnung,
(2)".
11. Im § 8 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 1 Abs. 4"
durch die Zitierung „§ 1 a Abs. 3" zu ersetzen.
12. Der § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit Angelegenheiten gemäß den §§ 1 a
Abs. 3, 2 bis 5 und 7 Abs. 1 durch Verordnung
oder Bescheid des zuständigen Bundesministers
geregelt werden, ist bei
1. Sachgütern und Leistungen, deren Preis
(Entgelt) aus Finanzmitteln des Bundes gestützt
wird oder bei denen zweckgebundene
Einnahmen des Bundes eingehoben werden,
sowie in den Fällen, in denen Abschöpfungen
gemäß § 5 vorgesehen sind, das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. Sachgütern, die dem Marktordnungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der jeweils
geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz
1976, BGBl. Nr. 258, in der jeweils
geltenden Fassung unterliegen, sowie bei
Zucker, Geflügel und Eiern das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft herzustellen."
13. Im § 9 Abs. 3 haben der zweite und dritte
Satz zu entfallen.
14. Im § 10 Abs. 1 ist die Zitierung „§§ 1 bis 6
durch die Zitierung „§§ 1 a bis 6 " zu ersetzen.
15. An die Stelle des bisherigen § 11 treten
folgende Bestimmungen
„§ 11. (1) Wer gewerbsmäßig Sachgüter an
Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, die
für diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich
zu machen. Die Verpflichtung zur Ersichtlichmachung
der Letztverbraucherpreise gilt auch;
hinsichtlich solcher Sachgüter, die sowohl an Wiederverkäufer
als auch an Letztverbraucher veräußert
werden.
(2) Die Preise sind unter Angabe der handelsüblichen
Gütebezeichnung und Verkaufseinheit
ersichtlich zu machen.
(3) Die Preise für Sachgüter, die in Schaufenstern,
Schaukästen, auf Verkaufsständen oder
sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sind durch
Preisschilder ersichtlich zu machen.
(4) Die Preise für Sachgüter, die zum baldigen
Verkauf bereitgehalten werden, sind dadurch ersichtlich
zu machen, daß die Sachgüter, ihre Umhüllungen
oder die Behälter (Regale), in denen
sie sich befinden, beschriftet oder mit Preisschildern
versehen werden oder daß an leicht
sichtbarer Stelle Preisverzeichnisse angebracht
oder Preislisten zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(5) Die Preise der zum baldigen Verkauf bereitgehaltenen
Sachgüter, die sichtbar ausgestellt
werden, wie insbesondere die zur Entnahme
durch Runden bestimmten Sachgüter (Selbstbedienung),
sind dadurch ersichtlich zu machen,
daß die Sachgüter, ihre Umhüllungen oder
die Behälter (Regale), in denen sie sich befinden,
beschriftet oder mit Preisschildern versehen
werden.
§ 11 a. (1) Friseure, Schuhmacher, ferner Inhaber
von Wäschereien, Chemisch-Putzereien,
Transportunternehmungen, Gastgewerbebetrieben,
Garagen, Tankstellen, Bädern aller Art,
Theatern, Kinos, sonstigen Vergnügungsstätten
und gewerblichen Leihbüchereien sowie die
Veranstalter von sportlichen Darbietungen sind
verpflichtet, die für ihre wesentlichen Leistungen
geforderten Preise ersichtlich zu machen.
(2) Werden Leistungen, deren Preise von den
im Abs. 1 genannten Unternehmern ersichtlich
zu machen sind, von anderen Unternehmern
erbracht, so sind auch diese zur Ersichtlichmachung
der für diese Leistungen geforderten
Preise verpflichtet.
(3) Die Preise gemäß Abs. 1 und 2 sind unter
Angabe der Art und des Umfanges der Leistung
ersichtlich zu machen. Wenn dies der
Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises
für die Gesamtleistung der Preis für eine
Leistungseinheit angegeben werden.
(4) Die Preise für die in den Abs. 1 und 2
genannten Leistungen sind in Verzeichnisse aufzunehmen,
die, soweit nicht § 11 b etwas anderes
bestimmt, an leicht sichtbarer Stelle anzubringen
sind, wie etwa im Schaufenster, Verkaufsraum
und dergleichen. Soweit dies zur Erleichterung
der Information über den Preis
zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung
anordnen, daß die Preisverzeichnisse sowohl
in den für die Kunden zugänglichen Be-
triebsräumen als auch im Schaufenster, an der
Eingangstür oder in deren Nähe von außen
lesbar anzubringen sind.
(5) Für andere als die in den Abs. 1 und 2
genannten Dienstleistungen kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie die
Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der Letztverbraucherpreise
sowie die Art ihrer Ersichtlichmachung
entsprechend den in den §§ 11, 11 a
Abs. 1 bis 4 und 11 b festgelegten Grundsätzen
durch Verordnung festlegen, wenn dies zur
Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit oder
einer ausreichenden Information der Letztverbraucher
über die Preise erforderlich ist. Hiebei
kann vorgesehen werden, daß der Preis des für
die Dienstleistung erforderlichen Materials gesondert
ersichtlich zu machen ist.
§ 11 b. (1) Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse
für die angebotenen Speisen und
Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten
und jedem Gast vor der Entgegennahme
von Bestellungen und auf Verlangen bei der
Abrechnung vorzulegen.
(2) Für kleinere Betriebe gilt Abs. 1 nicht,
soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen
ersehen können, die in den Gasträumen
an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind.
(3) Soweit Gastgewerbebetriebe als Selbstbedienungsbetriebe
geführt werden, sind die Preise
der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen
Speisen und Getränke durch Preisschilder,
die Preise der übrigen Speisen und Getränke
durch Preisverzeichnisse, die an leicht
sichtbarer Stelle anzubringen sind, ersichtlich
zu machen. Die Abs. 1 und 2 sind insoweit nicht
anzuwenden.
(4) Gastgewerbetreibende, die regelmäßig
warme Speisen verkaufen, haben überdies von
außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür
ein Preisverzeichnis anzubringen, in
dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet
sind.
(5) Gastgewerbetreibende haben die Beherbergungs-
und Pensionspreise unter Angabe des
Leistungsumfanges in jedem Fremdenzimmer
durch Anschlag oder Auflegen eines Preisverzeichnisses
ersichtlich zu machen.
(6) In die Preise gemäß Abs. 1 bis 5 sind alle
Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise").
§ 11 c. (1) Alle ersichtlich gemachten Preise
und sonstigen Angaben müssen in jedem Fall
gut und deutlich lesbar sein.
(2) In die ersichtlich gemachten oder öffentlich
angekündigten Preise sind die Umsatzsteuer
und sonstige Abgaben einzubeziehen. Das gleiche
gilt für die Endsumme von an Letztverbraucher
gerichteten Anboten und Kostenvoranschlägen.
(3) Die Ersichtlichmachung und öffentliche
Ankündigung von Preisen haben in österreichischer
Währung zu erfolgen. Werden die Preise
zusätzlich auch in ausländischer Währung ersichtlich
gemacht, so ist der Preis in österreichischer
Währung mindestens in der gleichen
Schriftgröße anzugeben wie der Preis in ausländischer
Währung.
(4) Bei Büchern ausländischer Herkunft, die
nicht in Schaufenstern oder in Schaukästen
außerhalb der Geschäftsräume ausgestellt
werden, und bei periodischen Druckwerken ausländischer
Herkunft ist die Angabe des Preises
in ausländischer Währung auf dem Sachgut ausreichend,
wenn der Umrechnungsschlüssel an gut
sichtbarer Stelle deutlich lesbar angeschlagen ist.
(5) Bei der Ersichtlichmachung und öffentlichen
Ankündigung von Preisen kann der Endpreis
derart aufgegliedert werden, daß Zuschläge
sowie die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben
als Teilposten des Endpreises aufscheinen. Für
die Endsumme von Anboten und Kostenvoranschlägen
gilt dies sinngemäß.
(6) Wenn bei Abwägung der Interessen der
Betroffenen volks- oder betriebswirtschaftliche
Gründe dafür sprechen, kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie von
der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der
Preise im Einzelfall durch Bescheid oder generell
durch Verordnung Ausnahmen anordnen oder
durch Verordnung nähere Vorschriften über die
Art der Ersichtlichmachung der Preise für einzelne
Branchen oder Gruppen von Unternehmen
innerhalb einer Branche erlassen."
16. Nach dem § 12 ist folgender § 12 a samt
Überschrift einzufügen
„Kundmachung der Verordnungen
§ 12 a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind, sofern sie sich ihrem Inhalt
nach nicht ausschließlich an Verwaltungsbehörden
wenden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen. Sie treten, sofern nicht
ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt
ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung
in Kraft."
17. Der § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Einer Preistreiberei macht sich schuldig,
wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar
oder mittelbar der Befriedigung
lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden
kurz Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt),
ein offenbar übermäßiges Entgelt ersichtlich
macht, fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt. Fortlaufende Bezüge an Gehalt
und Lohn fallen nicht unter dieses Bundesgesetz."
18. Der § 15 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Preistreiberei (§ 14) begründet, sofern
sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet, eine Verwaltungsübertretung."
19. Der § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wer den §§ 9 Abs. 1 oder 2, 10, 11,
11 a Abs. 1 bis 4 erster Satz, 11 b oder 11 c
Abs. 1 bis 5, einer auf Grund der §§ 9 bis 11 c
erlassenen Verordnung oder einer Bedingung
oder Auflage gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht,
sofern die Tat nicht nach § 15 Abs. 1 als Preistreiberei
zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis
zu 15000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen."
20. Der § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1982 außer Kraft."
21. Der § 19 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die auf Grund des Preisregelungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 151, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1974, erlassenen
Verordnungen bleiben als Bundesgesetze
weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
in Wirksamkeit getreten sind, längstens jedoch
bis 31. Dezember 1980. Zum gleichen Zeitpunkt
treten die auf Grund des Preisregelungsgesetzes
vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 89, und des
Preisregelungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 87, erlassenen
Verordnungen, soweit sie bis dahin in
Geltung stehen, außer Kraft."
22. Der § 20 hat zu lauten
„§ 20. Mit der Vollziehung des Art. II sind
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister
für Finanzen,
2. hinsichtlich der §§ 18 und 19 Abs. 5, soweit
dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist,
der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1
und 17, soweit diese die Vollziehung durch
Bundespolizeibehörden vorsehen, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
und der Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und der dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
gemäß § 10 Abs. 1 eingeräumten
Befugnisse — nach Maßgabe des § 8 Abs. 2
im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft
— der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz,
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen —
nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen
mit den Bundesministern für
Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft
— der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie
betraut."
23. Abschnitt I Z 7 der Anlage hat zu lauten
„7. Energielieferungen jeder Art, wie elektrische
Energie, Gas und Fernwärme, und damit
zusammenhängende Nebenleistungen."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die
Bundesregierung betraut. Die Zuständigkeit zur
Vollziehung des Art. II richtet sich nach § 20
des Preisgesetzes.