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288. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: Preisgesetznovelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung

von Vorschriften, wie sie im Art. II des Preisgesetzes,

BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung

des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 271/

1978 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sind für die Zeit vom

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni

1982 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt.

Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Preisgesetz wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu § 1 und der § 1 haben

zu lauten

„Geltungsbereich

§ 1. Preise und Entgelte für Sachgüter und

Leistungen unterliegen diesem Bundesgesetz. Es

gilt aber nur insoweit, als nicht besondere bundesgesetzliche

Vorschriften bestehen."

2. Nach dem § 1 werden die folgende Überschrift

und der folgende § 1 a eingefügt

„Bestimmung von Preisen und Entgelten

§ 1 a. (1) Für Sachgüter und Leistungen, die in

der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet

sind, können nach Maßgabe des § 2 volkswirtschaftlich

gerechtfertigte Preise und Entgelte bestimmt

werden. Dies gilt auch für Sachgüter, für

die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen

gemäß den jeweils geltenden Vorschriften getroffen

werden, für die Dauer dieser Lenkungs- oder

Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(2) Für andere Sachgüter und Leistungen können

Preise gemäß § 3 oder § 4 bestimmt werden.

(3) Wenn volkswirtschaftliche Gründe dafür

sprechen, kann der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen Arbeiterkammertages

Sachgüter und Leistungen, die in

der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichnet

sind, für die Dauer oder befristet von der Preisbestimmung

durch Verordnung ausnehmen."

3. Die Überschrift vor § 2 hat zu entfallen.

4. Im § 2 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 1 Abs. 2"

durch die Zitierung „§ 1 a Abs. 1" zu ersetzen.

5. Der § 2 Abs. 8 hat zu entfallen.

6. Im § 3 Abs. 2 hat der erste Satz zu entfallen.

7. Im § 4 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 1 Abs. 2"

durch die Zitierung „§ 1 a Abs. 1 " zu ersetzen.

8. Im § 4 Abs. 5 hat der letzte Satz zu entfallen.

9. Im § 5 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

10. Der § 7 Abs. 2 hat zu entfallen; der bisherige

Absatz 3 erhält die Absatzbezeichnung,

(2)".

11. Im § 8 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 1 Abs. 4"

durch die Zitierung „§ 1 a Abs. 3" zu ersetzen.

12. Der § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit Angelegenheiten gemäß den §§ 1 a

Abs. 3, 2 bis 5 und 7 Abs. 1 durch Verordnung

oder Bescheid des zuständigen Bundesministers

geregelt werden, ist bei

1. Sachgütern und Leistungen, deren Preis

(Entgelt) aus Finanzmitteln des Bundes gestützt

wird oder bei denen zweckgebundene

Einnahmen des Bundes eingehoben werden,

sowie in den Fällen, in denen Abschöpfungen

gemäß § 5 vorgesehen sind, das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. Sachgütern, die dem Marktordnungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der jeweils

geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz

1976, BGBl. Nr. 258, in der jeweils

geltenden Fassung unterliegen, sowie bei

Zucker, Geflügel und Eiern das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft herzustellen."

13. Im § 9 Abs. 3 haben der zweite und dritte

Satz zu entfallen.

14. Im § 10 Abs. 1 ist die Zitierung „§§ 1 bis 6

durch die Zitierung „§§ 1 a bis 6 " zu ersetzen.

15. An die Stelle des bisherigen § 11 treten

folgende Bestimmungen

„§ 11. (1) Wer gewerbsmäßig Sachgüter an

Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, die

für diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich

zu machen. Die Verpflichtung zur Ersichtlichmachung

der Letztverbraucherpreise gilt auch;

hinsichtlich solcher Sachgüter, die sowohl an Wiederverkäufer

als auch an Letztverbraucher veräußert

werden.

(2) Die Preise sind unter Angabe der handelsüblichen

Gütebezeichnung und Verkaufseinheit

ersichtlich zu machen.

(3) Die Preise für Sachgüter, die in Schaufenstern,

Schaukästen, auf Verkaufsständen oder

sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sind durch

Preisschilder ersichtlich zu machen.

(4) Die Preise für Sachgüter, die zum baldigen

Verkauf bereitgehalten werden, sind dadurch ersichtlich

zu machen, daß die Sachgüter, ihre Umhüllungen

oder die Behälter (Regale), in denen

sie sich befinden, beschriftet oder mit Preisschildern

versehen werden oder daß an leicht

sichtbarer Stelle Preisverzeichnisse angebracht

oder Preislisten zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

(5) Die Preise der zum baldigen Verkauf bereitgehaltenen

Sachgüter, die sichtbar ausgestellt

werden, wie insbesondere die zur Entnahme

durch Runden bestimmten Sachgüter (Selbstbedienung),

sind dadurch ersichtlich zu machen,

daß die Sachgüter, ihre Umhüllungen oder

die Behälter (Regale), in denen sie sich befinden,

beschriftet oder mit Preisschildern versehen

werden.

§ 11 a. (1) Friseure, Schuhmacher, ferner Inhaber

von Wäschereien, Chemisch-Putzereien,

Transportunternehmungen, Gastgewerbebetrieben,

Garagen, Tankstellen, Bädern aller Art,

Theatern, Kinos, sonstigen Vergnügungsstätten

und gewerblichen Leihbüchereien sowie die

Veranstalter von sportlichen Darbietungen sind

verpflichtet, die für ihre wesentlichen Leistungen

geforderten Preise ersichtlich zu machen.

(2) Werden Leistungen, deren Preise von den

im Abs. 1 genannten Unternehmern ersichtlich

zu machen sind, von anderen Unternehmern

erbracht, so sind auch diese zur Ersichtlichmachung

der für diese Leistungen geforderten

Preise verpflichtet.

(3) Die Preise gemäß Abs. 1 und 2 sind unter

Angabe der Art und des Umfanges der Leistung

ersichtlich zu machen. Wenn dies der

Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises

für die Gesamtleistung der Preis für eine

Leistungseinheit angegeben werden.

(4) Die Preise für die in den Abs. 1 und 2

genannten Leistungen sind in Verzeichnisse aufzunehmen,

die, soweit nicht § 11 b etwas anderes

bestimmt, an leicht sichtbarer Stelle anzubringen

sind, wie etwa im Schaufenster, Verkaufsraum

und dergleichen. Soweit dies zur Erleichterung

der Information über den Preis

zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung

anordnen, daß die Preisverzeichnisse sowohl

in den für die Kunden zugänglichen Be-

triebsräumen als auch im Schaufenster, an der

Eingangstür oder in deren Nähe von außen

lesbar anzubringen sind.

(5) Für andere als die in den Abs. 1 und 2

genannten Dienstleistungen kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie die

Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der Letztverbraucherpreise

sowie die Art ihrer Ersichtlichmachung

entsprechend den in den §§ 11, 11 a

Abs. 1 bis 4 und 11 b festgelegten Grundsätzen

durch Verordnung festlegen, wenn dies zur

Sicherung der Preisvergleichsmöglichkeit oder

einer ausreichenden Information der Letztverbraucher

über die Preise erforderlich ist. Hiebei

kann vorgesehen werden, daß der Preis des für

die Dienstleistung erforderlichen Materials gesondert

ersichtlich zu machen ist.

§ 11 b. (1) Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse

für die angebotenen Speisen und

Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten

und jedem Gast vor der Entgegennahme

von Bestellungen und auf Verlangen bei der

Abrechnung vorzulegen.

(2) Für kleinere Betriebe gilt Abs. 1 nicht,

soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen

ersehen können, die in den Gasträumen

an leicht sichtbarer Stelle anzubringen sind.

(3) Soweit Gastgewerbebetriebe als Selbstbedienungsbetriebe

geführt werden, sind die Preise

der zur Entnahme durch die Gäste bereitgehaltenen

Speisen und Getränke durch Preisschilder,

die Preise der übrigen Speisen und Getränke

durch Preisverzeichnisse, die an leicht

sichtbarer Stelle anzubringen sind, ersichtlich

zu machen. Die Abs. 1 und 2 sind insoweit nicht

anzuwenden.

(4) Gastgewerbetreibende, die regelmäßig

warme Speisen verkaufen, haben überdies von

außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür

ein Preisverzeichnis anzubringen, in

dem die Preise der angebotenen Speisen verzeichnet

sind.

(5) Gastgewerbetreibende haben die Beherbergungs-

und Pensionspreise unter Angabe des

Leistungsumfanges in jedem Fremdenzimmer

durch Anschlag oder Auflegen eines Preisverzeichnisses

ersichtlich zu machen.

(6) In die Preise gemäß Abs. 1 bis 5 sind alle

Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise").

§ 11 c. (1) Alle ersichtlich gemachten Preise

und sonstigen Angaben müssen in jedem Fall

gut und deutlich lesbar sein.

(2) In die ersichtlich gemachten oder öffentlich

angekündigten Preise sind die Umsatzsteuer

und sonstige Abgaben einzubeziehen. Das gleiche

gilt für die Endsumme von an Letztverbraucher

gerichteten Anboten und Kostenvoranschlägen.

(3) Die Ersichtlichmachung und öffentliche

Ankündigung von Preisen haben in österreichischer

Währung zu erfolgen. Werden die Preise

zusätzlich auch in ausländischer Währung ersichtlich

gemacht, so ist der Preis in österreichischer

Währung mindestens in der gleichen

Schriftgröße anzugeben wie der Preis in ausländischer

Währung.

(4) Bei Büchern ausländischer Herkunft, die

nicht in Schaufenstern oder in Schaukästen

außerhalb der Geschäftsräume ausgestellt

werden, und bei periodischen Druckwerken ausländischer

Herkunft ist die Angabe des Preises

in ausländischer Währung auf dem Sachgut ausreichend,

wenn der Umrechnungsschlüssel an gut

sichtbarer Stelle deutlich lesbar angeschlagen ist.

(5) Bei der Ersichtlichmachung und öffentlichen

Ankündigung von Preisen kann der Endpreis

derart aufgegliedert werden, daß Zuschläge

sowie die Umsatzsteuer und sonstige Abgaben

als Teilposten des Endpreises aufscheinen. Für

die Endsumme von Anboten und Kostenvoranschlägen

gilt dies sinngemäß.

(6) Wenn bei Abwägung der Interessen der

Betroffenen volks- oder betriebswirtschaftliche

Gründe dafür sprechen, kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie von

der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der

Preise im Einzelfall durch Bescheid oder generell

durch Verordnung Ausnahmen anordnen oder

durch Verordnung nähere Vorschriften über die

Art der Ersichtlichmachung der Preise für einzelne

Branchen oder Gruppen von Unternehmen

innerhalb einer Branche erlassen."

16. Nach dem § 12 ist folgender § 12 a samt

Überschrift einzufügen

„Kundmachung der Verordnungen

§ 12 a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind, sofern sie sich ihrem Inhalt

nach nicht ausschließlich an Verwaltungsbehörden

wenden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen. Sie treten, sofern nicht

ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt

ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung

in Kraft."

17. Der § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Einer Preistreiberei macht sich schuldig,

wer für Sachgüter oder Leistungen, die unmittelbar

oder mittelbar der Befriedigung

lebenswichtiger Bedürfnisse dienen (im folgenden

kurz Bedarfsgegenstand und Bedarfsleistung genannt),

ein offenbar übermäßiges Entgelt ersichtlich

macht, fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt. Fortlaufende Bezüge an Gehalt

und Lohn fallen nicht unter dieses Bundesgesetz."

18. Der § 15 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Preistreiberei (§ 14) begründet, sofern

sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet, eine Verwaltungsübertretung."

19. Der § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer den §§ 9 Abs. 1 oder 2, 10, 11,

11 a Abs. 1 bis 4 erster Satz, 11 b oder 11 c

Abs. 1 bis 5, einer auf Grund der §§ 9 bis 11 c

erlassenen Verordnung oder einer Bedingung

oder Auflage gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht,

sofern die Tat nicht nach § 15 Abs. 1 als Preistreiberei

zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis

zu 15000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen."

20. Der § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1982 außer Kraft."

21. Der § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die auf Grund des Preisregelungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 151, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1974, erlassenen

Verordnungen bleiben als Bundesgesetze

weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

in Wirksamkeit getreten sind, längstens jedoch

bis 31. Dezember 1980. Zum gleichen Zeitpunkt

treten die auf Grund des Preisregelungsgesetzes

vom 17. Juli 1945, StGBl. Nr. 89, und des

Preisregelungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 87, erlassenen

Verordnungen, soweit sie bis dahin in

Geltung stehen, außer Kraft."

22. Der § 20 hat zu lauten

„§ 20. Mit der Vollziehung des Art. II sind

1. hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister

für Finanzen,

2. hinsichtlich der §§ 18 und 19 Abs. 5, soweit

dieser durch die Gerichte zu vollziehen ist,

der Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1

und 17, soweit diese die Vollziehung durch

Bundespolizeibehörden vorsehen, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

und der Bundesminister für Inneres,

4. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und der dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

gemäß § 10 Abs. 1 eingeräumten

Befugnisse — nach Maßgabe des § 8 Abs. 2

im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft

— der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz,

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen —

nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 im Einvernehmen

mit den Bundesministern für

Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft

— der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie

betraut."

23. Abschnitt I Z 7 der Anlage hat zu lauten

„7. Energielieferungen jeder Art, wie elektrische

Energie, Gas und Fernwärme, und damit

zusammenhängende Nebenleistungen."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I ist die

Bundesregierung betraut. Die Zuständigkeit zur

Vollziehung des Art. II richtet sich nach § 20

des Preisgesetzes.

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