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288_1978 AT

288. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973

wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

und für Verkehr verordnet

§ 1. Betriebsmittel zum Antrieb von Kraftfahrzeugen,

die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1955

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/

1978 von der Zollfreiheit ausgenommen sind,

sind von der Anmeldung für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik befreit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in

Kraft.

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