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288_1977 AT

288. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinde Weitra

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinde Weitra

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 41 Gmünder Straße

wird im Bereich der Gemeinde Weitra wie folgt

bestimmt

Die B 41 Gmünder Straße wird im Bereich

zwischen km 18,600 und km 20,165 auf eine bereits

fertiggestellte Straßentrasse umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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