288_1977
AT
288. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinde Weitra
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 288. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinde Weitra
1977_288_0 288. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinde Weitra
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 41 Gmünder Straße
wird im Bereich der Gemeinde Weitra wie folgt
bestimmt
Die B 41 Gmünder Straße wird im Bereich
zwischen km 18,600 und km 20,165 auf eine bereits
fertiggestellte Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.