288. Bundesgesetz: Bodenbeschaffungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Aufgaben der Länder
§ 1. Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu
treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung
von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen
oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten,
Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte
Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif
sind oder baureif gemacht werden können,
sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. (1) Maßnahmen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden,
sofern Grundstücke betroffen sind, die
a) im Eigentum des Bundes oder eines Landes
oder einer Gemeinde stehen, wenn die Gebietskörperschaft
bestätigt, daß diese Grundstücke
für von ihr zu besorgende öffentliche
Zwecke benötigt werden, oder
b) im Eigentum oder in der Benützung eines
fremden Staates oder einer internationalen
Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls
oder von sonstigen mit diplomatischen
Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten
Personen stehen, insoweit diese Grundstücke
für die Errichtung von Baulichkeiten
zur Unterbringung einer diplomatischen
Mission, einer konsularischen Vertretungsbehörde
oder einer internationalen Organisation
oder zu Wohnzwecken eines Diplomaten,
eines Konsuls oder einer sonstigen
mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten
ausgestatteten Person verwendet
werden oder werden sollen, oder
c) militärischen Zwecken, Zwecken des Straßenbaues
des Bundes und des Landes sowie
des Bergbaues, der Eisenbahn, der Schifffahrt,
der Luftfahrt oder der Wasser- oder
Energieversorgungsanlagen dienen.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf Grundstücke, die als Hof oder Garten
eines Wohnhauses oder als Betriebsfläche für ein
gewerblich genutztes Gebäude in Verwendung
und mit dem Gebäude in unmittelbarem räumlichem
Zusammenhang stehen, nur Anwendung,
soweit die nicht verbaute Grundfläche 2000 m²
übersteigt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für eine Gemeinde vor, so finden diese Bestimmungen
im Interesse dieser Gemeinde auf
Nachbargemeinden Anwendung, auch wenn diese
keinen quantitativen Wohnungsbedarf oder qualitativen
Wohnungsfehlbestand haben. Eine Verordnung
der Landesregierung gemäß § 5 darf jedoch
nur erlassen werden, wenn diese Nachbargemeinde
zustimmt.
(4) Ober das Vorliegen der Voraussetzungen
der Abs. 1 und 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag zu entscheiden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. als Klein- und Mittelwohnung eine für
die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in
sich abgeschlossene, normal ausgestaltete Wohnung,
die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),
Vorraum, Klosett und Badegelegenheit
(Baderaum oder Badenische) besteht und deren
Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und nicht
mehr als 130 m², bei Familien mit mehr als drei
Kindern nicht mehr als 150 m² beträgt;
2. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim
in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen
für Einzelpersonen gemeinsame Küchen und
Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame
sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)
sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals
und die für Verwaltungszwecke des
Heimes notwendigen Räume enthält;
3. als Heim für betagte Menschen ein Heim in
normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen
für Einzelpersonen oder für Ehepaare gemeinsame
Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,
allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette,
Wasch- und Badegelegenheiten) sowie
Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und die
für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen
Räume enthält;
4. als Heim für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer,
Schüler, Studenten ein Heim in normaler
Ausstattung, das zur Unterbringung von
Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,
Schülern, Studenten bestimmt ist und außer
Schlafräumen mit einer oder mehreren Schlafstellen
auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,
Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.),
allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette,
Wasch- und Badegelegenheiten) sowie
Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal
und die für Verwaltungszwecke
des Heimes notwendigen Räume enthält;
5. als normale Ausstattung eine solche, bei der
die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung
der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten,
zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung
und Hygiene entspricht, hinsichtlich
des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf
eine einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich
des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und
Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand der
Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet
erscheint;
6. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes
die Gesamtbodenfläche abzüglich
der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen
Durchbrechungen (Ausnehmungen);
Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie
Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer
Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind, sowie für landwirtschaftliche
oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb einer Wohnung sind
bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung
beziehungsweise des Geschäftsraumes nicht zu berücksichtigen;
7. als Ergänzungsgrundstück ein einzelnes zur
rationellen Verbauung allein nicht geeignetes
Grundstück, das zusammen mit benachbarten
Grundstücken zur Errichtung von Baulichkeiten
mit Klein- oder Mittelwohnungen oder Heimen
für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge und
jugendliche Arbeitnehmer sowie betagte Menschen
einheitlich verbaut werden soll und dessen
Flächenmaß sowohl an sich als auch im Verhältnis
zum Gesamtflächenausmaß der für die einheitliche
Verbauung in Betracht kommenden benachbarten
Grundstücke gering ist;
8. als unbebaute Grundstücke auch Grundstücke,
auf denen Baulichkeiten bestehen, deren
Errichtung gegen Widerruf bewilligt worden ist,
sofern den Baulichkeiten im Verhältnis zum
Wert des unbebauten Grundstückes nur geringe
Bedeutung zukommt oder es sich überhaupt um
Baulichkeiten geringen Wertes oder um Baulichkeiten,
deren Errichtung ohne behördliche
Baubewilligung erfolgte, handelt;
9. als Grundstücke auch Teile von Grundstücken.
§ 4. (1) Ein quantitativer Wohnungsbedarf im
Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in
einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und
der im Bau befindlichen Wohnungen die Zahl
der Haushalte um nicht mehr als 3 v. H. übersteigt
oder in einer Gemeinde 2 v. H.
der Wohnbevölkerung als Wohnungssuchende
gemeldet und von der Gemeinde als solche anerkannt
sind. Barackenwohnungen, Behelfsheime,
Einzelräume und sonstige Notunterkünfte sind
nicht ab Wohnungen zu zählen.
(2) Ein qualitativer Wohnungsfehlbestand im
Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in
einer Gemeinde die Zahl der mangelhaft ausgestatteten
Wohnungen mehr als 10 v. H. der
Zahl der vorhandenen Wohnungen (Abs. 1) beträgt;
als mangelhaft ausgestattet gelten Wohnungen
mit Wasserentnahme oder Abort außerhalb
derselben.
(3) Grundstücke dürfen nur in einem solchen
Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es
nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu
erreichen.
Bodenbeschaffung
§ 5. (1) In Gemeinden, in denen ein quantitativer
Wohnungsbedarf oder ein qualitativer
Wohnungsfehlbestand (§ 4) besteht, sowie in Gemeinden
gemäß § 2 Abs. 3 finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unter nachstehenden
Voraussetzungen Anwendung.
(2) Die Landesregierung kann zum Zwecke der
Bodenbeschaffung (§ 1) über Antrag der Gemeinde
(Abs. 1) durch Verordnung feststellen,
daß in dieser Gemeinde ein quantitativer Wohnungsbedarf
oder ein qualitativer Wohnungsfehlbestand
gemäß § 4 besteht. Eine solche Verordnung
ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Gemeinde, für deren Gebiet eine Feststellung
gemäß Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 getroffen
wurde, kann im Verordnungswege festlegen, daß
in ihrem ganzen Gemeindegebiet oder in bestimmten
Teilen ihres Gemeindegebietes die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden
sind. Hat eine Gemeinde für ihr ganzes Gemeindegebiet
Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungspläne,
Flächennutzungspläne, Raumordnungspläne
u. dgl.) auf Grund landesgesetzlicher
Bestimmungen erlassen, so können nur solche
Gebiete als Bodenbeschaffungsgebiete ausgewiesen
werden, wo die Bebauungsvorschriften die
Errichtung von Wohnungen vorsehen. Bestehen
für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile davon
keine Bebauungsvorschriften, können auch
Gebiete zur Bodenbeschaffung herangezogen
werden, für die keine Bebauungsvorschriften vorhanden
sind. In letzterem Falle tritt die Verordnung
der Gemeinde außer Kraft, wenn eine der
Verbauung mit Wohnungen entgegenstehende
Bebauungsvorschrift erlassen wird, jedoch nur
insoweit, als diese für das Bodenbeschaffungsgebiet
eine der Verbauung mit Wohnungen entgegenstehende
Nutzung aufweist. In dieser Verordnung
sind die zu diesem Gebiet gehörigen
Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummer
anzuführen. Die Gemeinde hat eine Ausfertigung
dieser Verordnung der zuständigen Vermessungsbehörde
zu übermitteln. Eine solche
Verordnung tritt längstens nach Ablauf von zehn
Jahren außer Kraft und darf innerhalb eines
gleichen Zeitraumes für dieses Gebiet oder Teilgebiet
nicht neuerlich erlassen werden.
(4) Auf den gemäß § 7 erworbenen Grundflächen
müssen Baulichkeiten mit Klein- oder
Mittelwohnungen oder Heime (§ 3 Z. 2, 3 und 4)
errichtet werden. Hiezu können Gemeinschaftseinrichtungen
zur Bedarfsdeckung errichtet werden,
sofern auf diese Einrichtungen nicht mehr
als ein Viertel, bei Baulichkeiten mit mehr als
vier Geschossen oder einer größeren Wohnhausanlage
mit mehr als zweihundert Klein- oder
Mittelwohnungen nicht mehr als ein Fünftel der
Gesamtnutzfläche der Baulichkeit entfallen.
(5) Du Grundbuchsgericht hat hinsichtlich aller
Grundstücke, die in den durch Verordnung der
Gemeinde festgelegten Gebieten (Abs. 3) liegen,
diese Tatsache auf Antrag der Gemeinde im
Grundbuch ersichtlich zu machen. Das Grundbuchsgericht
hat in der Ersichtlichmachung die
Verordnung der Gemeinde, in der das Gebiet
(Abs. 3) festgelegt wird, anzuführen.
Eintrittsrecht
§ 6. (1) In den gemäß § 5 Abs. 3 festgelegten
Gebieten kann die Gemeinde in Kaufverträge
über unbebaute Grundstücke; anstelle des Käufers
eintreten, sofern sie nicht gemäß § 2 ausgenommen
sind. Die Gemeinde kann vom Eintrittsrecht
Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke
für Wohnbauzwecke oder für öffentliche
Zwecke, die sie wahrzunehmen hat, benötigt.
Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so ist sie
aus dem Kaufvertrag in gleicher Weise berechtigt
und verpflichtet wie der Käufer. Ist der Kaufpreis
nicht angemessen, so hat die Gemeinde an
dessen Stelle die von der Bezirksverwaltungsbehörde
oder vom Gericht festgesetzte Gegenleistung
zu erbringen (5 26). Allfällige außer dem
Kaufpreis genannte Nebenbedingungen, welche
von der Gemeinde nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Kosten erfüllt werden können und
sich durch einen Schätzungswert (§ 20) ausgleichen
lassen, werden durch dessen Leistung
erfüllt. Lassen sie sich auch durch einen
Schätzungswert nicht ausgleichen, so gelten sie
als nicht beigesetzt. Eine Bedingung, wonach der
Kaufvertrag nur gelten soll, wenn die Gemeinde
nicht von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht,
oder wonach er als aufgelöst zu betrachten ist,
wenn dieser Fall eintritt, ferner alle Bestimmungen,
die für den Fall des Eintrittes der Gemeinde
vorgesehen werden, gelten gleichfalls als
nicht beigesetzt. Ebenso hat ein bei der Veräußerung
einer Liegenschaft vorbehaltenes
Wiederkaufsrecht für den Fall, daß die Gemeinde
von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht, als
nicht beigesetzt zu gelten.
(2) Die Bestimmungen über das Eintri;tsrecht
finden keine Anwendung
a) bei Kaufverträgen, in denen der Bund oder
ein Land Käufer ist,
b) bei Kaufverträgen, welche die Übertragung
des Eigentums zwischen Ehegatten, an Verwandte
in gerader Linie, an Verwandte im
zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie
oder zwischen Verschwägerten ersten
Grades zum Gegenstand haben, oder
c) bei Kaufverträgen, durch die Anteile an
einer Liegenschaft zwischen Miteigentümern
übertragen werden.
(3) Verträge, durch welche Liegenschaften im
Sinne des Abs. 1 gegen Liegenschaften oder
andere Sachen getauscht werden, sind den Kaufverträgen
gleichzuhalten. Macht in einem solchen
Falle die Gemeinde von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch,
so hat die Gemeinde, wenn sie die im
Tausch zu leistende Liegenschaft oder Sache nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
beschaffen kann, an deren Stelle den von der
Bezirksverwaltungsbehörde oder vom Gericht
festgesetzten Schätzungswert zu erbringen (§ 26).
Ein gleiches Eintrittsrecht steht der Gemeinde in
Verträge, welche die Begründung eines Baurechtes
aa solchen Liegenschaften zum Gegenstand
haben, zu.
(4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen
des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag zu entscheiden.
Enteignung
§ 7. (1) In den festgelegten Gebieten (§ 5
Abs. 3) kann zum Zwecke der Bodenbeschaffung
das Eigentum an unbebauten Grundstücken oder
Ergänzungsgrundstücken, die baureif sind oder
baureif gemacht werden können, sowie die dauernde
oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung
oder Aufhebung von dinglichen Rechten an
solchen, im Wege der Enteignung zugunsten von
Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen
(Enteignungswerbern) gegen Entschädigung
in Anspruch genommen werden,
wenn die Berechtigten den Verkauf, die Einräumung,
Einschränkung oder Aufhebung ablehnen
oder hiefür ein offenbar nicht angemessenes
Entgelt begehren.
(2) In Gebieten der offenen Bauweise ist eine
Enteignung nur zulässig, wenn auf den zur Enteignung
vorgesehenen Grundstücken ein Haus
mit mindestens zehn Klein- oder Mittelwohnungen
oder eine aus mehreren Häusern
bestehende Anlage mit insgesamt mindestens
zehn Klein- oder Mittelwohnungen errichtet
werden soll.
Voraussetzung für die Enteignung
§ 8. (1) Eine Enteignung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig,
wenn das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung
die Enteignung beantragt wird, den Bauvorschriften
entspricht und seine Finanzierung gesichert
ist.
(2) Die Finanzierung des Bauvorhabens ist gesichert,
wenn der Enteignungswerber nachgewiesen
hat, daß er über die zur Durchführung
der Enteignung und des Bauvorhabens erforderlichen
finanziellen Mittel verfügt.
(3) Erklärt der Enteignungswerber im Enteignungsantrage,
daß er für das Bauvorhaben
eine Förderung aus öffentlichen Mitteln beantragen
wird, gilt die Finanzierung des Bauvorhabens
auch dann als gesichert, wenn die Voraussetzungen
für die vom Enteignungswerber in
Aussicht genommene Förderung gegeben sind
und er über die nach den Bestimmungen über
diese Förderung vorgesehenen Eigen- und Fremdmittel
verfügt.
ABSCHNITT II
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Enteignungsantrag
§ 9. (1) Der Enteignungswerber (§ 7 Abs. 1)
hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen, in deren
Wirkungsbereich sich der Gegenstand der Enteignung
befindet.
(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und
Prüfung desselben erforderlichen Unterlagen
anzuschließen, insbesondere darüber, daß die
Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist oder
als gesichert gilt (§ 8 Abs. 3), ferner Grundbuchsauszüge
und Grundbesitzbogen hinsichtlich des zu
enteignenden Grundstückes, allenfalls Teilungspläne
und Pläne über die einzulösenden Grundstücke
sowie sämtliche zur Beurteilung des Bauvorhabens
(Baupläne und Baubeschreibungen)
sonst noch notwendigen Unterlagen. Ferner ist
glaubhaft zu machen, daß der Eigentümer die
entgeltliche Übertragung ins Eigentum des Enteignungswerbers
abgelehnt oder einen offenbar
nicht angemessenen Preis begehrt hat. Die entgeltliche
Übertragung gilt auch als abgelehnt,
wenn der Eigentümer dem Enteigungswerber
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Erhalt eines entsprechenden Schreibens eine
Äußerung nicht abgegeben hat.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
vom Enteignungswerber vorgelegten Unterlagen
zu überprüfen und insbesondere auch zu erheben,
ob das Bauvorhaben den im § 1 angeführten
Zwecken dient. Ergibt die Überprüfung,
daß der Enteignungsantrag den vorangeführten
Bestimmungen entspricht, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde das Enteignungsverfahren
mit Bescheid einzuleiten; dagegen ist
eine gesonderte Berufung nicht zulässig.
(4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens
(Abs. 3) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht
hat die Einleitung im Grundbuch
anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung,
daß der Enteignungsbescheid auch gegen Personen
wirkt, die Eintragungen im Range nach der Anmerkung
der Einleitung des Enteignungsverfahrens
erwirkt haben.
(5) Wird der Enteignungsantrag zurückgezogen
oder abgewiesen, so ist dies von der Bezirksverwaltungsbehörde
dem Grundbuchsgericht anzuzeigen.
Das Grundbuchsgericht hat auf Grund
der Anzeige die Anmerkung zu löschen.
Widerspruch
§ 10. (1) Der Eigentümer kann innerhalb von
drei Monaten nach Zustellung des Bescheides
(S 9 Abs. 3) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch
erheben, der sich nur darauf gründen
darf, daß er das Grundstück entsprechend den
Bauvorschriften selbst bebauen will. Ferner kann
ein Widerspruch erhoben werden, wenn der
Enteignungswerber innerhalb des gleichen durch
Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 festgelegten Gebietes
über ein anderes für das Bauvorhaben
geeignetes Grundstück verfügt. Ist eine Gebietskörperschaft
Eigentümer des Grundstückes, so
kann sie ihren Widerspruch auch darauf gründen,
daß das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt
wird.
(2) Ein Widerspruch gemäß Abs. 1 zweiter
Satz ist nicht zulässig, wenn das Grundstück
zusammen mit benachbarten Grundstücken des
Enteignungswerbers einheitlich bebaut werden
soll.
§ 11. (1) Beabsichtigt der Eigentümer, das
Grundstück selbst zu bebauen, so hat er längstens
innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung
des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) die Erteilung
der Baubewilligung unter Vorlage eines
ordnungsgemäß belegten Ansuchens zu beantragen,
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung
mit dem Bau zu beginnen und innerhalb
angemessener Frist den Bau zu vollenden.
(2) Beabsichtigt der Eigentümer, das Bauvorhaben
mit Förderung aus öffentlichen Mitteln
durchzuführen, so hat er binnen sechs Monaten
nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides
die Gewährung der Förderung zu beantragen.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Gewährung der Förderung vor und hat der
Eigentümer alle für die Erledigung des Förderungsantrages
erforderlichen Unterlagen vorgelegt,
so hat er nach Zusicherung der öffentlichen
Mittel den Bau innerhalb angemessener
Frist zu vollenden.
§ 12. Ist der Widerspruch des Eigentümers
darauf gegründet, daß der Enteignungswerber
über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes
Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück
gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben
und genau zu bezeichnen.
§ 13. Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn
der Eigentümer die für das Bauvorhaben
erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage
eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb
von zwölf Monaten nach Einleitung des
Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) beantragt
oder mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Baubewilligung begonnen und
innerhalb angemessener Frist den Bau vollendet
hat oder das bekanntgegebene Grundstück zur
Durchführung des Bauvorhabens nicht geeignet
ist.
Abweisung des Enteignungsantrages
§ 14. Der Enteignungsantrag ist abzuweisen,
wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des
§ 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer
bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung
des Bauvorhabens geeignet ist oder das
Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird
(§ 10).
Durchführung des Enteignungsverfahrens
§ 15. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das
Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung
des Widerspruches fortzusetzen.
Enteignungsverfahren
§ 16. (1) Über den Antrag auf Enteignung
entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 9
Abs. 1). Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, in der
geltenden Fassung, über das Verfahren finden
sinngemäß Anwendung, sofern dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine
Bestimmung über die Höhe der Entschädigung
zu enthalten. Die Entschädigung ist, sofern sie
nicht durch ein zulässiges Übereinkommen
zwischen dem Eigentümer und dem Enteignungswerber
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 22 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954 bestimmt wird, nach Einholung
eines Gutachtens der Gutachterkommission zu
ermitteln (§ 20).
(3) Der schriftlich auszufertigende Enteignungsbescheid
hat insbesondere das zu enteignende
Grundstück, ferner die dinglichen Rechte und alle
Rechte im Sinne des § 18, die auf Grund der
Enteignung erlöschen, weiters die Höhe der Entschädigung,
das Bauvorhaben, zu dessen Durch-
Führung der Enteignung bewilligt wird, sowie die
Frist für die Vollendung des Baues zu bezeichnen;
auf die Voraussetzungen, unter denen die Enteignung
zu widerrufen ist (§ 25), ist im Enteignungsbescheid
hinzuweisen.
(4) Der Enteignungsbescheid ist dem Eigentümer,
dem Enteignungswerber und sämtlichen
auf Grund eines dinglichen Rechtes Berechtigten
zuzustellen. Die auf Grund eines obligatorischen
Rechtes Berechtigten sind vom Eintritt der
Rechtskraft des Enteignungsbescheides unter Anschluß
einer Ausfertigung desselben zu verständigen.
(5) Dem Eigentümer und dem Enteignungswerber
steht es frei, binnen einem Jahr nach
Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung
über die Höhe der Entschädigung bei
jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.
Mit Anrufung des Gerichtes tritt die
verwaltungsbehördliche Entscheidung über die
Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag
auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung
kann ohne Zustimmung des Antragsgegners
nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme
des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid
bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
(6) Das Gericht hat die Entschädigung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen.
Für das gerichtliche Verfahren zur
Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung
im Wege des Übereinkommens sowie für
die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten
Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung
auf Grund ihrer dinglichen Rechte
zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954 sinngemäß Anwendung.
Rechtsmittel
§ 17. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
steht dem Enteigneten (§ 4
Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem
Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung
zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe
der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung
ist unzulässig.
Entschädigung von Bestandnehmern
§ 18. (1) Der Enteignungswerber erwirbt das
Eigentum an den enteigneten Grundstücken frei
von allen dinglichen und obligatorischen Rechten.
Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die
durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im
öffentlichen Interesse begründet wurden oder
hätten werden können.
(2) Der Enteignungswerber hat den Bestandnehmern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
deren Rechte vor Erlassung einer Verordnung
gemäß § 5 Abs. 2 begründet wurden und die
durch die Enteignung erloschen sind, binnen
sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
Enteignungsbescheides bei Wohnräumen einen
entsprechenden, bei Geschäftsräumen einen nach
Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz
anzubieten (§ 19 Abs. 2 2. 6 des Mietengesetzes).
Bei Wohnräumen sind dem Bestandnehmer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten ab Ersatz zwei
entsprechende Wohnungen zur Auswahl anzubieten.
Für sonstige Räumlichkeiten und Grundflächen
ist ein entsprechender Ersatz anzubieten.
Zur Abgabe des Anbots genügt die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes.
(3) Der Enteignungswerber darf nicht vor Ablauf
von drei Monaten nach Stellung des Anbots
den Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
auf Räumung klagen. Im Zuge
dieses Räumungsverfahrens hat der Enteignungswerber
auf Begehren des Beklagten eine angemessene
Entschädigung (Abs. 4) anzubieten.
Kommt der Enteignungswerber diesem Begehren
nicht nach oder ist die Höhe der Entschädigung
strittig, so hat das Gericht auf Antrag
des Beklagten vor Schluß der Verhandlung eine
angemessene Entschädigung durch Beschluß festzusetzen
und nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Beschlusses über die Räumungsklage zu entscheiden.
Der Räumungsklage ist stattzugeben, wenn
der Beklagte
1. spätestens im Zuge des Räumungsverfahrens
erster Instanz das Anbot bezüglich einer der
angebotenen Wohnungen, bezüglich des sonst
angebotenen Ersatzgegenstandes oder bezüglich
der angebotenen oder vom Gericht festgesetzten
Entschädigung angenommen hat; im Urteil ist
die Räumung Zug um Zug gegen Leistung des
angenommenen Ersatzgegenstandes oder der angenommenen
Entschädigung und unter gegenseitiger
Aufhebung der Verfahrenskosten auszusprechen
oder
2. weder einen Ersatzgegenstand noch eine Entschädigung
angenommen hat und sich erweist,
daß das Anbot bezüglich einer der angebotenen
Wohnungen oder bezüglich des sonst angebotenen
Ersatzgegenstandes im Sinne des Abs. 2 entsprechend
war; in diesem Falle gebührt dem
Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
unbeschadet seiner Pflicht zur Räumung
die Hälfte des angemessenen Entschädigungsbetrages.
(4) Eine Entschädigung ist angemessen, wenn
sie die Kosten für die Beschaffung eines den
Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechenden Ersatzes
deckt.
(5) Der Enteignungswerber hat überdies dem
Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberech-
tigten nach der Räumung die für den Umzug innerhalb
der Gemeinde erforderlichen Übersiedlungskosten
zu ersetzen. Das gleiche gilt im Falle
des Umzuges in eine angebotene Ersatzwohnung
oder Geschäftsräumlichkeil, die außerhalb des
Gemeindegebietes gelegen ist. Zieht der Betroffene
in eine außerhalb des Gemeindegebietes gelegene
Wohnung um, die nicht angeboten wurde
(Abs. 2), so hat der Enteignungswerber die Übersiedlungskosten
in einer für den Umzug innerhalb
der Gemeinde erforderlichen Höhe zu ersetzen.
In diesem Fall sind die Übersiedlungskosten
durch das Gericht unter Anwendung des
§ 273 ZPO festzusetzen.
(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides
bleiben bis zur Räumung die
beiderseitigen Rechte und Pflichten, so wie sie
bisher im Bestand- oder Nutzungsvertrag enthalten
waren, aufrecht. Insbesondere darf das
vom Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
zu entrichtende Nutzungsentgelt
den bisherigen Mietzins oder das bisherige
Nutzungsentgelt nicht überschreiten.
(7) Das Gericht hat die auf Grund eines rechtskräftigen
Räumungstitels, dessen Rechtsgrundlage
die Auflösung des Rechtsverhältnisses nach den
Bestimmungen des Abs. 1 war, ergangene Exekutionsbewilligung
auch der Gemeinde zuzustellen.
Die Gemeinde kann innerhalb eines
Monates einen Aufschub der Räumung beantragen.
Ist die verpflichtete Partei im Falle der
zwangsweisen Räumung von Obdachlosigkeit bedroht,
so hat das Gericht einen Räumungsaufschub
zu gewähren, der sechs Monate nicht übersteigen
darf. Darüber hinaus darf auf Antrag
der Gemeinde ein Räumungsaufschub höchstens
zweimal und jeweils nicht länger als um sechs
Monate bewilligt werden.
Gutachterkommission
§ 19. (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung
von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens
über die nach diesem Bundesgesetz
zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26)
hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen.
(2) Die Gutachterkommission besteht aus
einem Vorsitzenden und zwei gerichtlich beeideten
Sachverständigen. Der Vorsitzende, der
rechtskundig sein muß, wird von der Landesregierung
auf die Dauer von vier Jahren bestellt;
die Bestellung kann wiederholt werden. Je ein
Mitglied der Gutachterkommission wird vom
Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten
bestellt. Im Falle der Säumigkeit
des Entschädigungsberechtigten oder des
Entschädigungsverpflichteten hat die Landesregierung
das Mitglied zu bestellen. Für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das
das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.
Die Mitglieder dürfen nicht mit der Verwaltung
von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein
und sind bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit
an keine Weisung gebunden. Die Mitglieder
der Gutachterkommission sind in deren
Sitzungen von der Beratung und Abstimmung
in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1
AVG 1950, BGBl. Nr. 172).
(3) Die Mitglieder der Gutachterkommission
sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zur
Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.
(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission
sind für ihre Tätigkeit nach dem Zeitaufwand
zu entschädigen.
Umfang der Entschädigung
§ 20. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung
(Leistung) gemäß den §§ 6, 16, 18 und 26 sind
die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß
anzuwenden.
(2) Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung
ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der
ein Jahr vor Erlassung der Verordnung gemäß
§ 5 Abs. 2, sofern jedoch die Verordnung gemäß
§ 5 Abs. 3 mehr als vier Jahre nach Erlassung
der Verordnung der Landesregierung (§ 5 Abs. 2)
erfolgt, zu dem Zeitpunkt, der fünf Jahre vor
Erlassung der Verordnung gemäß § 5 Abs. 3
liegt, und sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit
und der Lage des Grundstückes in diesem
Zeitpunkt ergeben würde; Aufwendungen, die
der Eigentümer seit diesem Zeitpunkt getätigt
hat und die im Zeitpunkt der Aufwendung
wertvermehrend sowie notwendig oder im Sinne
des Zweckes der Bodenbeschaffung nützlich gewesen
sind, sind nach dem gegenwärtigen Wert,
insofern er den wirklich gemachten Aufwand
nicht übersteigt, zu entschädigen. Eine seit diesem
Zeitpunkt eingetretene allgemeine Erhöhung der
Grundstückpreise für Bauland ist für jedes Jahr
mit jenem Faktor zu berücksichtigen, der sich aus
dem arithmetischen Mittel zwischen der durchschnittlichen
vorjährigen Erhöhung des vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindex' 1966 oder des jeweils
an seine Stelle getretenen Index' und der
durchschnittlichen Nominalverzinsung für die im
vorangegangenen Jahr zur Zeichnung aufgelegten
steuerbegünstigten Bundesanleihen ergibt.
Leistung der Entschädigung
§ 21. Die Entschädigung ist unbeschadet des
§ 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides
in barem Geld zu leisten.
Vollzug des Enteignungsbescheides
§ 22. (1) Ist der Enteignungsbescheid in Rechtskraft
erwachsen und hat der Enteignungswerber
die Entschädigung bezahlt, bei Gericht hinterlegt
oder ist er seinen Verpflichtungen aus einem
Übereinkommen im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit
sie vor dem Vollzug der Enteignung zu
erfüllen waren, nachgekommen, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auf seinen Antrag
den Vollzug der Enteignung mit Bescheid zu
bewilligen und dem Antragsteller das Grundstück
zu übergeben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach
dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides
(Abs. 1) eine mit der Rechtskraftklausel
versehene Ausfertigung dieses Bescheides
unter Anschluß aller für die grundbücherliche
Durchführung erforderlichen Unterlagen dem
Grundbuchsgericht zu übersenden. Das Grundbuchsgericht
hat den Bescheid auf Antrag grundbücherlich
durchzuführen.
(3) Nach rechtskräftiger grundbücherlicher
Durchführung der Enteignung ist die Anmerkung
der Einleitung des Enteignungsverfahrens
(§ 9 Abs. 4) und des Erlages des Entschädigungsbetrages
von Amts wegen zu löschen.
Sicherung des Enteignungszweckes
§ 23. (1) Binnen zwölf Monaten nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides
(§ 22 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte
die Baubewilligung für das Bauvorhaben,
zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt
wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen
Unterlagen zu beantragen und innerhalb von
sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen.
(2) Beabsichtigt der aus der Enteignung Berechtigte,
das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen
Mitteln durchzuführen, so gelten die
Bestimmungen des § 11 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Verpflichtungen hat der Enteignungswerber
der Behörde nachzuweisen.
Fristverlängerung
§ 24. Wenn der aus der Enteignung Berechtigte
die im § 23 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist
für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid
festgesetzte Frist für die Vollendung des
Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
diese Fristen auf Antrag angemessen
zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis
grob fahrlässig herbeigeführt wurde;
das gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die
im § 11 für den Baubeginn festgesetzten Fristen
nicht einhält.
Widerruf der Enteignung
§ 25. (1) Kommt der aus der Enteignung
Berechtigte den Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1
nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid
festgesetzte Frist für die Vollendung des
Baues (§ 16 Abs. 3) nicht eingehalten oder wird
der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung
rechtskräftig abgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
— unbeschadet der Bestimmungen
des § 24 — auf Antrag der früheren
Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger die Enteignung
zu widerrufen.
(2) Im Falle des Widerrufes der Enteignung
hat der aus der Enteignung seinerzeit Berechtigte
dem Enteigneten das enteignete Grundstück und
dieser dem aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten
die Entschädigung zurückzustellen. Wertverminderungen
des enteigneten Grundstückes
gegenüber dem seinerzeitigen Stand sind hiebei
zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit,
als sie durch einen Aufwand des aus der
Enteignung seinerzeit Berechtigten verursacht
sind und diesen Aufwand nicht übersteigen.
(3) Im Falle des Widerrufes der Enteignung
gelten für das Verfahren die Bestimmungen des
Enteignungsverfahrens (§§ 9 bis 17 sowie 22)
sinngemäß. Eine Rückerstattung der bezogenen
Nutzungen findet nicht statt; ebenso sind für geleistete
Entschädigungen Zinsen nicht zu entrichten.
Eintrittsrecht
§ 26. (1) Der Verkäufer hat Verträge über
Grundstücke, die unter die Bestimmungen des
§ 6 fallen, der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde
hat binnen einem Monat dem Verkäufer
mitzuteilen, ob sie in den Vertrag eintritt und
welche Rechte, auf Grund des § 6, den Vertrag
abweichend von seinem Inhalt zu erfüllen, sie
geltend macht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist hat die Gemeinde dem Verkäufer zu
bescheinigen, daß sie in den Vertrag nicht eintritt.
(2) Nimmt der Verkäufer die von der Gemeinde
gemäß § 6 geltend gemachten Abweichungen
vom Inhalt des Vertrages an, so ist
der Verkauf an die Gemeinde in Ausübung des Eintrittsrechtes
rechtswirksam zustande gekommen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat auf
Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde zu ent-
scheiden, ob und unter welchen Bedingungen der
Vertrag mit der Gemeinde in Ausübung des
Eintrittsrechtes zustande gekommen ist. Der Antrag
kann ohne Zustimmung des Antragsgegners
nicht zurückgenommen werden.
(3) Der schriftliche Bescheid hat insbesondere
die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls
den Schätzungswert nach § 6
Abs. 1 oder 3 zu enthalten. Die Gegenleistung
(Kaufpreis) und der Schätzungswert sind, sofern
sie nicht durch ein Übereinkommen zwischen
dem Verkäufer und der Gemeinde bestimmt
werden, nach Einholung eines Gutachtens der
Gutachterkommission (§§ 19 und 20) zu ermitteln.
Ein rechtskräftiger Bescheid ersetzt die
Zustimmung des Verkäufers zur Einverleibung
des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeinde.
(4) Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
ist dem Verkäufer, dem Käufer und der
Gemeinde zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist
die Berufung an die Landesregierung zulässig.
Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege
zuerkannten Gegenleistung (Kaufpreis)
und des Schätzungswertes (Abs. 3) ist unzulässig.
(5) Dem Verkäufer und der Gemeinde steht
es frei, binnen eines Jahres nach Rechtskraft des
Bescheides die Entscheidung über die Höhe der
Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls des
Schätzungswertes nach § 6 Abs. 1 oder 3,
bei jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen
Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit Anrufung
des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche
Entscheidung über die Höhe der
Gegenleistung (Kaufpreis) und gegebenenfalls des
vorangeführten Schätzungswertes (§ 6 Abs. 1
oder 3) außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche
Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners
nicht zurückgenommen werden. Bei
Zurücknahme des Antrages gilt die im Bescheid
bestimmte Gegenleistung sowie gegebenenfalls
der Schätzungswert als vereinbart.
(6) Das Gericht hat die Gegenleistung (Kaufpreis)
sowie gegebenenfalls den Schätzungswert
(§ 6 Abs. 1 oder 3) nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (§ 20 Abs. 2) festzusetzen. Für
das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung
der vorangeführten Gegenleistung und des
Schätzungswertes sowie für deren Feststellung im
Wege des Übereinkommens finden die Bestimmungen
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,
sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,
sinngemäß Anwendung.
(7) Verträge über Liegenschaften gemäß Abs. 1
dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden,
wenn
1. eine Bescheinigung der Gemeinde im Sinne
des Abs. 1, letzter Satz vorliegt,
2. ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des
Abs. 2, im Sinne des § 2 Abs. 4 oder im Sinne
des § 6 Abs. 4 vorliegt oder
3. die Gemeinde in einen solchen Vertrag
rechtswirksam eingetreten ist.
ABSCHNITT III
WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE
BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 27. Die Gemeinde hat ihre In diesem Bundesgesetz
geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
zu besorgen.
Gebührenbefreiung
§ 28. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften und Rechtsgeschäfte sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften
der an einem Rechtsgeschäft zur Bodenbeschaffung
Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben
und sämtliche grundbücherliche Eintragungen
im Zusammenhang mit der Durchführung
eines Rechtsgeschäftes zur Bodenbeschaffung
nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren
befreit.
Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften
§ 29. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren alle bisherigen des Enteignungszwecken
des § 7 dienenden Rechtsvorschriften
ihre Geltung; insbesondere treten die nachstehenden
Rechtsvorschriften, soweit sie noch in
Kraft stehen, außer Wirksamkeit
1. die §§ 1 bis 5, § 7, §§ 15 und 16 der Verordnung
zur Behebung der dringendsten
Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919,
deutsches RGBl. S. 1968 (eingeführt im
Lande Österreich mit Kundmachung des
Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar
1939, GBl. für das Land Österreich
Nr. 375);
2. die Verordnung des Reichskommissars für
die Wiedervereinigung Österreichs mit dem
Deutschen Reich, betreffend Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung zur Behebung
der dringendsten Wohnungsnot vom
9. Dezember 1919, deutsches RGBl. S. 1968
(GBl. für das Land Österreich Nr. 1097/
1939);
3. die Verordnung über die Landbeschaffung
für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936,
deutsches RGBl. I S. 896 (eingeführt im
Lande Österreich mit Kundmachung des
Reichsstatthalten in Österreich vom 28. Februar
1939, GBl. für das Land Österreich
Nr. 375), soweit sie nicht baurechtliche Bestimmungen
enthält.
(2) Anhängige Verfahren nach den im Abs. 1
Z. 1 bis 3 angeführten Vorschriften sind nach
diesen Rechtsvorschriften durchzuführen.
Vollziehung
§ 30. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
obliegt hinsichtlich der Bestimmungen des § 5
Abs. 5, des § 6, des § 9 Abs. 4 und 5, des § 18,
des § 20, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung
nach §§ 18 und 26 bezieht, des § 22
Abs. 2 und 3, des § 26 und des § 28 gemäß den
Bestimmungen des Bundesministeriengesetze!
1973, BGBl. Nr. 389, unter Beachtung dessen
§ 5 den Bundesministern für Justiz und für
Finanzen, im übrigen, soweit es sich — unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 2
und 3 — nicht um die Erlassung von Verordnungen
des Bundesministers für Bauten und
Technik handelt, der Landesregierung.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der
Bundesminister für Bauten und Technik betraut.