Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
288_1974 AT

288. Bundesgesetz: Bodenbeschaffungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: Bodenbeschaffungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Aufgaben der Länder

§ 1. Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu

treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung

von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen

oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten,

Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte

Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif

sind oder baureif gemacht werden können,

sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Maßnahmen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden,

sofern Grundstücke betroffen sind, die

a) im Eigentum des Bundes oder eines Landes

oder einer Gemeinde stehen, wenn die Gebietskörperschaft

bestätigt, daß diese Grundstücke

für von ihr zu besorgende öffentliche

Zwecke benötigt werden, oder

b) im Eigentum oder in der Benützung eines

fremden Staates oder einer internationalen

Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls

oder von sonstigen mit diplomatischen

Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten

Personen stehen, insoweit diese Grundstücke

für die Errichtung von Baulichkeiten

zur Unterbringung einer diplomatischen

Mission, einer konsularischen Vertretungsbehörde

oder einer internationalen Organisation

oder zu Wohnzwecken eines Diplomaten,

eines Konsuls oder einer sonstigen

mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten

ausgestatteten Person verwendet

werden oder werden sollen, oder

c) militärischen Zwecken, Zwecken des Straßenbaues

des Bundes und des Landes sowie

des Bergbaues, der Eisenbahn, der Schifffahrt,

der Luftfahrt oder der Wasser- oder

Energieversorgungsanlagen dienen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf Grundstücke, die als Hof oder Garten

eines Wohnhauses oder als Betriebsfläche für ein

gewerblich genutztes Gebäude in Verwendung

und mit dem Gebäude in unmittelbarem räumlichem

Zusammenhang stehen, nur Anwendung,

soweit die nicht verbaute Grundfläche 2000 m²

übersteigt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

für eine Gemeinde vor, so finden diese Bestimmungen

im Interesse dieser Gemeinde auf

Nachbargemeinden Anwendung, auch wenn diese

keinen quantitativen Wohnungsbedarf oder qualitativen

Wohnungsfehlbestand haben. Eine Verordnung

der Landesregierung gemäß § 5 darf jedoch

nur erlassen werden, wenn diese Nachbargemeinde

zustimmt.

(4) Ober das Vorliegen der Voraussetzungen

der Abs. 1 und 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag zu entscheiden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. als Klein- und Mittelwohnung eine für

die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in

sich abgeschlossene, normal ausgestaltete Wohnung,

die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),

Vorraum, Klosett und Badegelegenheit

(Baderaum oder Badenische) besteht und deren

Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und nicht

mehr als 130 m², bei Familien mit mehr als drei

Kindern nicht mehr als 150 m² beträgt;

2. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein Heim

in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen

für Einzelpersonen gemeinsame Küchen und

Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame

sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)

sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals

und die für Verwaltungszwecke des

Heimes notwendigen Räume enthält;

3. als Heim für betagte Menschen ein Heim in

normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen

für Einzelpersonen oder für Ehepaare gemeinsame

Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette,

Wasch- und Badegelegenheiten) sowie

Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und die

für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen

Räume enthält;

4. als Heim für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer,

Schüler, Studenten ein Heim in normaler

Ausstattung, das zur Unterbringung von

Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,

Schülern, Studenten bestimmt ist und außer

Schlafräumen mit einer oder mehreren Schlafstellen

auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,

Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.),

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette,

Wasch- und Badegelegenheiten) sowie

Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal

und die für Verwaltungszwecke

des Heimes notwendigen Räume enthält;

5. als normale Ausstattung eine solche, bei der

die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung

der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten,

zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung

und Hygiene entspricht, hinsichtlich

des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf

eine einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich

des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und

Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand der

Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet

erscheint;

6. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes

die Gesamtbodenfläche abzüglich

der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen

Durchbrechungen (Ausnehmungen);

Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie

Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer

Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke

geeignet sind, sowie für landwirtschaftliche

oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete

Räume innerhalb einer Wohnung sind

bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung

beziehungsweise des Geschäftsraumes nicht zu berücksichtigen;

7. als Ergänzungsgrundstück ein einzelnes zur

rationellen Verbauung allein nicht geeignetes

Grundstück, das zusammen mit benachbarten

Grundstücken zur Errichtung von Baulichkeiten

mit Klein- oder Mittelwohnungen oder Heimen

für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge und

jugendliche Arbeitnehmer sowie betagte Menschen

einheitlich verbaut werden soll und dessen

Flächenmaß sowohl an sich als auch im Verhältnis

zum Gesamtflächenausmaß der für die einheitliche

Verbauung in Betracht kommenden benachbarten

Grundstücke gering ist;

8. als unbebaute Grundstücke auch Grundstücke,

auf denen Baulichkeiten bestehen, deren

Errichtung gegen Widerruf bewilligt worden ist,

sofern den Baulichkeiten im Verhältnis zum

Wert des unbebauten Grundstückes nur geringe

Bedeutung zukommt oder es sich überhaupt um

Baulichkeiten geringen Wertes oder um Baulichkeiten,

deren Errichtung ohne behördliche

Baubewilligung erfolgte, handelt;

9. als Grundstücke auch Teile von Grundstücken.

§ 4. (1) Ein quantitativer Wohnungsbedarf im

Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in

einer Gemeinde die Zahl der vorhandenen und

der im Bau befindlichen Wohnungen die Zahl

der Haushalte um nicht mehr als 3 v. H. übersteigt

oder in einer Gemeinde 2 v. H.

der Wohnbevölkerung als Wohnungssuchende

gemeldet und von der Gemeinde als solche anerkannt

sind. Barackenwohnungen, Behelfsheime,

Einzelräume und sonstige Notunterkünfte sind

nicht ab Wohnungen zu zählen.

(2) Ein qualitativer Wohnungsfehlbestand im

Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn in

einer Gemeinde die Zahl der mangelhaft ausgestatteten

Wohnungen mehr als 10 v. H. der

Zahl der vorhandenen Wohnungen (Abs. 1) beträgt;

als mangelhaft ausgestattet gelten Wohnungen

mit Wasserentnahme oder Abort außerhalb

derselben.

(3) Grundstücke dürfen nur in einem solchen

Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es

nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu

erreichen.

Bodenbeschaffung

§ 5. (1) In Gemeinden, in denen ein quantitativer

Wohnungsbedarf oder ein qualitativer

Wohnungsfehlbestand (§ 4) besteht, sowie in Gemeinden

gemäß § 2 Abs. 3 finden die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unter nachstehenden

Voraussetzungen Anwendung.

(2) Die Landesregierung kann zum Zwecke der

Bodenbeschaffung (§ 1) über Antrag der Gemeinde

(Abs. 1) durch Verordnung feststellen,

daß in dieser Gemeinde ein quantitativer Wohnungsbedarf

oder ein qualitativer Wohnungsfehlbestand

gemäß § 4 besteht. Eine solche Verordnung

ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Gemeinde, für deren Gebiet eine Feststellung

gemäß Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 getroffen

wurde, kann im Verordnungswege festlegen, daß

in ihrem ganzen Gemeindegebiet oder in bestimmten

Teilen ihres Gemeindegebietes die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzuwenden

sind. Hat eine Gemeinde für ihr ganzes Gemeindegebiet

Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungspläne,

Flächennutzungspläne, Raumordnungspläne

u. dgl.) auf Grund landesgesetzlicher

Bestimmungen erlassen, so können nur solche

Gebiete als Bodenbeschaffungsgebiete ausgewiesen

werden, wo die Bebauungsvorschriften die

Errichtung von Wohnungen vorsehen. Bestehen

für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile davon

keine Bebauungsvorschriften, können auch

Gebiete zur Bodenbeschaffung herangezogen

werden, für die keine Bebauungsvorschriften vorhanden

sind. In letzterem Falle tritt die Verordnung

der Gemeinde außer Kraft, wenn eine der

Verbauung mit Wohnungen entgegenstehende

Bebauungsvorschrift erlassen wird, jedoch nur

insoweit, als diese für das Bodenbeschaffungsgebiet

eine der Verbauung mit Wohnungen entgegenstehende

Nutzung aufweist. In dieser Verordnung

sind die zu diesem Gebiet gehörigen

Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummer

anzuführen. Die Gemeinde hat eine Ausfertigung

dieser Verordnung der zuständigen Vermessungsbehörde

zu übermitteln. Eine solche

Verordnung tritt längstens nach Ablauf von zehn

Jahren außer Kraft und darf innerhalb eines

gleichen Zeitraumes für dieses Gebiet oder Teilgebiet

nicht neuerlich erlassen werden.

(4) Auf den gemäß § 7 erworbenen Grundflächen

müssen Baulichkeiten mit Klein- oder

Mittelwohnungen oder Heime (§ 3 Z. 2, 3 und 4)

errichtet werden. Hiezu können Gemeinschaftseinrichtungen

zur Bedarfsdeckung errichtet werden,

sofern auf diese Einrichtungen nicht mehr

als ein Viertel, bei Baulichkeiten mit mehr als

vier Geschossen oder einer größeren Wohnhausanlage

mit mehr als zweihundert Klein- oder

Mittelwohnungen nicht mehr als ein Fünftel der

Gesamtnutzfläche der Baulichkeit entfallen.

(5) Du Grundbuchsgericht hat hinsichtlich aller

Grundstücke, die in den durch Verordnung der

Gemeinde festgelegten Gebieten (Abs. 3) liegen,

diese Tatsache auf Antrag der Gemeinde im

Grundbuch ersichtlich zu machen. Das Grundbuchsgericht

hat in der Ersichtlichmachung die

Verordnung der Gemeinde, in der das Gebiet

(Abs. 3) festgelegt wird, anzuführen.

Eintrittsrecht

§ 6. (1) In den gemäß § 5 Abs. 3 festgelegten

Gebieten kann die Gemeinde in Kaufverträge

über unbebaute Grundstücke; anstelle des Käufers

eintreten, sofern sie nicht gemäß § 2 ausgenommen

sind. Die Gemeinde kann vom Eintrittsrecht

Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke

für Wohnbauzwecke oder für öffentliche

Zwecke, die sie wahrzunehmen hat, benötigt.

Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so ist sie

aus dem Kaufvertrag in gleicher Weise berechtigt

und verpflichtet wie der Käufer. Ist der Kaufpreis

nicht angemessen, so hat die Gemeinde an

dessen Stelle die von der Bezirksverwaltungsbehörde

oder vom Gericht festgesetzte Gegenleistung

zu erbringen (5 26). Allfällige außer dem

Kaufpreis genannte Nebenbedingungen, welche

von der Gemeinde nicht oder nur mit unverhältnismäßigen

Kosten erfüllt werden können und

sich durch einen Schätzungswert (§ 20) ausgleichen

lassen, werden durch dessen Leistung

erfüllt. Lassen sie sich auch durch einen

Schätzungswert nicht ausgleichen, so gelten sie

als nicht beigesetzt. Eine Bedingung, wonach der

Kaufvertrag nur gelten soll, wenn die Gemeinde

nicht von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht,

oder wonach er als aufgelöst zu betrachten ist,

wenn dieser Fall eintritt, ferner alle Bestimmungen,

die für den Fall des Eintrittes der Gemeinde

vorgesehen werden, gelten gleichfalls als

nicht beigesetzt. Ebenso hat ein bei der Veräußerung

einer Liegenschaft vorbehaltenes

Wiederkaufsrecht für den Fall, daß die Gemeinde

von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht, als

nicht beigesetzt zu gelten.

(2) Die Bestimmungen über das Eintri;tsrecht

finden keine Anwendung

a) bei Kaufverträgen, in denen der Bund oder

ein Land Käufer ist,

b) bei Kaufverträgen, welche die Übertragung

des Eigentums zwischen Ehegatten, an Verwandte

in gerader Linie, an Verwandte im

zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie

oder zwischen Verschwägerten ersten

Grades zum Gegenstand haben, oder

c) bei Kaufverträgen, durch die Anteile an

einer Liegenschaft zwischen Miteigentümern

übertragen werden.

(3) Verträge, durch welche Liegenschaften im

Sinne des Abs. 1 gegen Liegenschaften oder

andere Sachen getauscht werden, sind den Kaufverträgen

gleichzuhalten. Macht in einem solchen

Falle die Gemeinde von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch,

so hat die Gemeinde, wenn sie die im

Tausch zu leistende Liegenschaft oder Sache nicht

oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten

beschaffen kann, an deren Stelle den von der

Bezirksverwaltungsbehörde oder vom Gericht

festgesetzten Schätzungswert zu erbringen (§ 26).

Ein gleiches Eintrittsrecht steht der Gemeinde in

Verträge, welche die Begründung eines Baurechtes

aa solchen Liegenschaften zum Gegenstand

haben, zu.

(4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen

des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag zu entscheiden.

Enteignung

§ 7. (1) In den festgelegten Gebieten (§ 5

Abs. 3) kann zum Zwecke der Bodenbeschaffung

das Eigentum an unbebauten Grundstücken oder

Ergänzungsgrundstücken, die baureif sind oder

baureif gemacht werden können, sowie die dauernde

oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung

oder Aufhebung von dinglichen Rechten an

solchen, im Wege der Enteignung zugunsten von

Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen

(Enteignungswerbern) gegen Entschädigung

in Anspruch genommen werden,

wenn die Berechtigten den Verkauf, die Einräumung,

Einschränkung oder Aufhebung ablehnen

oder hiefür ein offenbar nicht angemessenes

Entgelt begehren.

(2) In Gebieten der offenen Bauweise ist eine

Enteignung nur zulässig, wenn auf den zur Enteignung

vorgesehenen Grundstücken ein Haus

mit mindestens zehn Klein- oder Mittelwohnungen

oder eine aus mehreren Häusern

bestehende Anlage mit insgesamt mindestens

zehn Klein- oder Mittelwohnungen errichtet

werden soll.

Voraussetzung für die Enteignung

§ 8. (1) Eine Enteignung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig,

wenn das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung

die Enteignung beantragt wird, den Bauvorschriften

entspricht und seine Finanzierung gesichert

ist.

(2) Die Finanzierung des Bauvorhabens ist gesichert,

wenn der Enteignungswerber nachgewiesen

hat, daß er über die zur Durchführung

der Enteignung und des Bauvorhabens erforderlichen

finanziellen Mittel verfügt.

(3) Erklärt der Enteignungswerber im Enteignungsantrage,

daß er für das Bauvorhaben

eine Förderung aus öffentlichen Mitteln beantragen

wird, gilt die Finanzierung des Bauvorhabens

auch dann als gesichert, wenn die Voraussetzungen

für die vom Enteignungswerber in

Aussicht genommene Förderung gegeben sind

und er über die nach den Bestimmungen über

diese Förderung vorgesehenen Eigen- und Fremdmittel

verfügt.

ABSCHNITT II

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Enteignungsantrag

§ 9. (1) Der Enteignungswerber (§ 7 Abs. 1)

hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen, in deren

Wirkungsbereich sich der Gegenstand der Enteignung

befindet.

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und

Prüfung desselben erforderlichen Unterlagen

anzuschließen, insbesondere darüber, daß die

Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist oder

als gesichert gilt (§ 8 Abs. 3), ferner Grundbuchsauszüge

und Grundbesitzbogen hinsichtlich des zu

enteignenden Grundstückes, allenfalls Teilungspläne

und Pläne über die einzulösenden Grundstücke

sowie sämtliche zur Beurteilung des Bauvorhabens

(Baupläne und Baubeschreibungen)

sonst noch notwendigen Unterlagen. Ferner ist

glaubhaft zu machen, daß der Eigentümer die

entgeltliche Übertragung ins Eigentum des Enteignungswerbers

abgelehnt oder einen offenbar

nicht angemessenen Preis begehrt hat. Die entgeltliche

Übertragung gilt auch als abgelehnt,

wenn der Eigentümer dem Enteigungswerber

innerhalb einer Frist von drei Monaten nach

Erhalt eines entsprechenden Schreibens eine

Äußerung nicht abgegeben hat.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

vom Enteignungswerber vorgelegten Unterlagen

zu überprüfen und insbesondere auch zu erheben,

ob das Bauvorhaben den im § 1 angeführten

Zwecken dient. Ergibt die Überprüfung,

daß der Enteignungsantrag den vorangeführten

Bestimmungen entspricht, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde das Enteignungsverfahren

mit Bescheid einzuleiten; dagegen ist

eine gesonderte Berufung nicht zulässig.

(4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens

(Abs. 3) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht

hat die Einleitung im Grundbuch

anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung,

daß der Enteignungsbescheid auch gegen Personen

wirkt, die Eintragungen im Range nach der Anmerkung

der Einleitung des Enteignungsverfahrens

erwirkt haben.

(5) Wird der Enteignungsantrag zurückgezogen

oder abgewiesen, so ist dies von der Bezirksverwaltungsbehörde

dem Grundbuchsgericht anzuzeigen.

Das Grundbuchsgericht hat auf Grund

der Anzeige die Anmerkung zu löschen.

Widerspruch

§ 10. (1) Der Eigentümer kann innerhalb von

drei Monaten nach Zustellung des Bescheides

(S 9 Abs. 3) gegen den Enteignungsantrag Widerspruch

erheben, der sich nur darauf gründen

darf, daß er das Grundstück entsprechend den

Bauvorschriften selbst bebauen will. Ferner kann

ein Widerspruch erhoben werden, wenn der

Enteignungswerber innerhalb des gleichen durch

Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 festgelegten Gebietes

über ein anderes für das Bauvorhaben

geeignetes Grundstück verfügt. Ist eine Gebietskörperschaft

Eigentümer des Grundstückes, so

kann sie ihren Widerspruch auch darauf gründen,

daß das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt

wird.

(2) Ein Widerspruch gemäß Abs. 1 zweiter

Satz ist nicht zulässig, wenn das Grundstück

zusammen mit benachbarten Grundstücken des

Enteignungswerbers einheitlich bebaut werden

soll.

§ 11. (1) Beabsichtigt der Eigentümer, das

Grundstück selbst zu bebauen, so hat er längstens

innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung

des Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) die Erteilung

der Baubewilligung unter Vorlage eines

ordnungsgemäß belegten Ansuchens zu beantragen,

innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung

mit dem Bau zu beginnen und innerhalb

angemessener Frist den Bau zu vollenden.

(2) Beabsichtigt der Eigentümer, das Bauvorhaben

mit Förderung aus öffentlichen Mitteln

durchzuführen, so hat er binnen sechs Monaten

nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides

die Gewährung der Förderung zu beantragen.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine

Gewährung der Förderung vor und hat der

Eigentümer alle für die Erledigung des Förderungsantrages

erforderlichen Unterlagen vorgelegt,

so hat er nach Zusicherung der öffentlichen

Mittel den Bau innerhalb angemessener

Frist zu vollenden.

§ 12. Ist der Widerspruch des Eigentümers

darauf gegründet, daß der Enteignungswerber

über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes

Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück

gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben

und genau zu bezeichnen.

§ 13. Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn

der Eigentümer die für das Bauvorhaben

erforderliche Baubewilligung nicht unter Vorlage

eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb

von zwölf Monaten nach Einleitung des

Enteignungsverfahrens (§ 9 Abs. 3) beantragt

oder mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Baubewilligung begonnen und

innerhalb angemessener Frist den Bau vollendet

hat oder das bekanntgegebene Grundstück zur

Durchführung des Bauvorhabens nicht geeignet

ist.

Abweisung des Enteignungsantrages

§ 14. Der Enteignungsantrag ist abzuweisen,

wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des

§ 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer

bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung

des Bauvorhabens geeignet ist oder das

Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird

(§ 10).

Durchführung des Enteignungsverfahrens

§ 15. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das

Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung

des Widerspruches fortzusetzen.

Enteignungsverfahren

§ 16. (1) Über den Antrag auf Enteignung

entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 9

Abs. 1). Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, in der

geltenden Fassung, über das Verfahren finden

sinngemäß Anwendung, sofern dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt.

(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine

Bestimmung über die Höhe der Entschädigung

zu enthalten. Die Entschädigung ist, sofern sie

nicht durch ein zulässiges Übereinkommen

zwischen dem Eigentümer und dem Enteignungswerber

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 22 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954 bestimmt wird, nach Einholung

eines Gutachtens der Gutachterkommission zu

ermitteln (§ 20).

(3) Der schriftlich auszufertigende Enteignungsbescheid

hat insbesondere das zu enteignende

Grundstück, ferner die dinglichen Rechte und alle

Rechte im Sinne des § 18, die auf Grund der

Enteignung erlöschen, weiters die Höhe der Entschädigung,

das Bauvorhaben, zu dessen Durch-

Führung der Enteignung bewilligt wird, sowie die

Frist für die Vollendung des Baues zu bezeichnen;

auf die Voraussetzungen, unter denen die Enteignung

zu widerrufen ist (§ 25), ist im Enteignungsbescheid

hinzuweisen.

(4) Der Enteignungsbescheid ist dem Eigentümer,

dem Enteignungswerber und sämtlichen

auf Grund eines dinglichen Rechtes Berechtigten

zuzustellen. Die auf Grund eines obligatorischen

Rechtes Berechtigten sind vom Eintritt der

Rechtskraft des Enteignungsbescheides unter Anschluß

einer Ausfertigung desselben zu verständigen.

(5) Dem Eigentümer und dem Enteignungswerber

steht es frei, binnen einem Jahr nach

Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung

über die Höhe der Entschädigung bei

jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen

Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.

Mit Anrufung des Gerichtes tritt die

verwaltungsbehördliche Entscheidung über die

Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag

auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung

kann ohne Zustimmung des Antragsgegners

nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme

des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid

bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

(6) Das Gericht hat die Entschädigung nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen.

Für das gerichtliche Verfahren zur

Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung

im Wege des Übereinkommens sowie für

die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten

Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung

auf Grund ihrer dinglichen Rechte

zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954 sinngemäß Anwendung.

Rechtsmittel

§ 17. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

steht dem Enteigneten (§ 4

Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem

Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung

zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe

der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung

ist unzulässig.

Entschädigung von Bestandnehmern

§ 18. (1) Der Enteignungswerber erwirbt das

Eigentum an den enteigneten Grundstücken frei

von allen dinglichen und obligatorischen Rechten.

Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die

durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im

öffentlichen Interesse begründet wurden oder

hätten werden können.

(2) Der Enteignungswerber hat den Bestandnehmern

oder sonstigen Nutzungsberechtigten,

deren Rechte vor Erlassung einer Verordnung

gemäß § 5 Abs. 2 begründet wurden und die

durch die Enteignung erloschen sind, binnen

sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des

Enteignungsbescheides bei Wohnräumen einen

entsprechenden, bei Geschäftsräumen einen nach

Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz

anzubieten (§ 19 Abs. 2 2. 6 des Mietengesetzes).

Bei Wohnräumen sind dem Bestandnehmer oder

sonstigen Nutzungsberechtigten ab Ersatz zwei

entsprechende Wohnungen zur Auswahl anzubieten.

Für sonstige Räumlichkeiten und Grundflächen

ist ein entsprechender Ersatz anzubieten.

Zur Abgabe des Anbots genügt die Absendung

eines eingeschriebenen Briefes.

(3) Der Enteignungswerber darf nicht vor Ablauf

von drei Monaten nach Stellung des Anbots

den Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten

auf Räumung klagen. Im Zuge

dieses Räumungsverfahrens hat der Enteignungswerber

auf Begehren des Beklagten eine angemessene

Entschädigung (Abs. 4) anzubieten.

Kommt der Enteignungswerber diesem Begehren

nicht nach oder ist die Höhe der Entschädigung

strittig, so hat das Gericht auf Antrag

des Beklagten vor Schluß der Verhandlung eine

angemessene Entschädigung durch Beschluß festzusetzen

und nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Beschlusses über die Räumungsklage zu entscheiden.

Der Räumungsklage ist stattzugeben, wenn

der Beklagte

1. spätestens im Zuge des Räumungsverfahrens

erster Instanz das Anbot bezüglich einer der

angebotenen Wohnungen, bezüglich des sonst

angebotenen Ersatzgegenstandes oder bezüglich

der angebotenen oder vom Gericht festgesetzten

Entschädigung angenommen hat; im Urteil ist

die Räumung Zug um Zug gegen Leistung des

angenommenen Ersatzgegenstandes oder der angenommenen

Entschädigung und unter gegenseitiger

Aufhebung der Verfahrenskosten auszusprechen

oder

2. weder einen Ersatzgegenstand noch eine Entschädigung

angenommen hat und sich erweist,

daß das Anbot bezüglich einer der angebotenen

Wohnungen oder bezüglich des sonst angebotenen

Ersatzgegenstandes im Sinne des Abs. 2 entsprechend

war; in diesem Falle gebührt dem

Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten

unbeschadet seiner Pflicht zur Räumung

die Hälfte des angemessenen Entschädigungsbetrages.

(4) Eine Entschädigung ist angemessen, wenn

sie die Kosten für die Beschaffung eines den

Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechenden Ersatzes

deckt.

(5) Der Enteignungswerber hat überdies dem

Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberech-

tigten nach der Räumung die für den Umzug innerhalb

der Gemeinde erforderlichen Übersiedlungskosten

zu ersetzen. Das gleiche gilt im Falle

des Umzuges in eine angebotene Ersatzwohnung

oder Geschäftsräumlichkeil, die außerhalb des

Gemeindegebietes gelegen ist. Zieht der Betroffene

in eine außerhalb des Gemeindegebietes gelegene

Wohnung um, die nicht angeboten wurde

(Abs. 2), so hat der Enteignungswerber die Übersiedlungskosten

in einer für den Umzug innerhalb

der Gemeinde erforderlichen Höhe zu ersetzen.

In diesem Fall sind die Übersiedlungskosten

durch das Gericht unter Anwendung des

§ 273 ZPO festzusetzen.

(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides

bleiben bis zur Räumung die

beiderseitigen Rechte und Pflichten, so wie sie

bisher im Bestand- oder Nutzungsvertrag enthalten

waren, aufrecht. Insbesondere darf das

vom Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten

zu entrichtende Nutzungsentgelt

den bisherigen Mietzins oder das bisherige

Nutzungsentgelt nicht überschreiten.

(7) Das Gericht hat die auf Grund eines rechtskräftigen

Räumungstitels, dessen Rechtsgrundlage

die Auflösung des Rechtsverhältnisses nach den

Bestimmungen des Abs. 1 war, ergangene Exekutionsbewilligung

auch der Gemeinde zuzustellen.

Die Gemeinde kann innerhalb eines

Monates einen Aufschub der Räumung beantragen.

Ist die verpflichtete Partei im Falle der

zwangsweisen Räumung von Obdachlosigkeit bedroht,

so hat das Gericht einen Räumungsaufschub

zu gewähren, der sechs Monate nicht übersteigen

darf. Darüber hinaus darf auf Antrag

der Gemeinde ein Räumungsaufschub höchstens

zweimal und jeweils nicht länger als um sechs

Monate bewilligt werden.

Gutachterkommission

§ 19. (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung

von Gutachten im Zuge des Verwaltungsverfahrens

über die nach diesem Bundesgesetz

zu erbringenden Leistungen (§§ 6, 16 und 26)

hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen.

(2) Die Gutachterkommission besteht aus

einem Vorsitzenden und zwei gerichtlich beeideten

Sachverständigen. Der Vorsitzende, der

rechtskundig sein muß, wird von der Landesregierung

auf die Dauer von vier Jahren bestellt;

die Bestellung kann wiederholt werden. Je ein

Mitglied der Gutachterkommission wird vom

Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten

bestellt. Im Falle der Säumigkeit

des Entschädigungsberechtigten oder des

Entschädigungsverpflichteten hat die Landesregierung

das Mitglied zu bestellen. Für jedes

Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das

das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.

Die Mitglieder dürfen nicht mit der Verwaltung

von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein

und sind bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit

an keine Weisung gebunden. Die Mitglieder

der Gutachterkommission sind in deren

Sitzungen von der Beratung und Abstimmung

in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige

Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle

Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1

AVG 1950, BGBl. Nr. 172).

(3) Die Mitglieder der Gutachterkommission

sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zur

Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.

(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission

sind für ihre Tätigkeit nach dem Zeitaufwand

zu entschädigen.

Umfang der Entschädigung

§ 20. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung

(Leistung) gemäß den §§ 6, 16, 18 und 26 sind

die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß

anzuwenden.

(2) Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung

ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der

ein Jahr vor Erlassung der Verordnung gemäß

§ 5 Abs. 2, sofern jedoch die Verordnung gemäß

§ 5 Abs. 3 mehr als vier Jahre nach Erlassung

der Verordnung der Landesregierung (§ 5 Abs. 2)

erfolgt, zu dem Zeitpunkt, der fünf Jahre vor

Erlassung der Verordnung gemäß § 5 Abs. 3

liegt, und sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit

und der Lage des Grundstückes in diesem

Zeitpunkt ergeben würde; Aufwendungen, die

der Eigentümer seit diesem Zeitpunkt getätigt

hat und die im Zeitpunkt der Aufwendung

wertvermehrend sowie notwendig oder im Sinne

des Zweckes der Bodenbeschaffung nützlich gewesen

sind, sind nach dem gegenwärtigen Wert,

insofern er den wirklich gemachten Aufwand

nicht übersteigt, zu entschädigen. Eine seit diesem

Zeitpunkt eingetretene allgemeine Erhöhung der

Grundstückpreise für Bauland ist für jedes Jahr

mit jenem Faktor zu berücksichtigen, der sich aus

dem arithmetischen Mittel zwischen der durchschnittlichen

vorjährigen Erhöhung des vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten

Verbraucherpreisindex' 1966 oder des jeweils

an seine Stelle getretenen Index' und der

durchschnittlichen Nominalverzinsung für die im

vorangegangenen Jahr zur Zeichnung aufgelegten

steuerbegünstigten Bundesanleihen ergibt.

Leistung der Entschädigung

§ 21. Die Entschädigung ist unbeschadet des

§ 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem

Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides

in barem Geld zu leisten.

Vollzug des Enteignungsbescheides

§ 22. (1) Ist der Enteignungsbescheid in Rechtskraft

erwachsen und hat der Enteignungswerber

die Entschädigung bezahlt, bei Gericht hinterlegt

oder ist er seinen Verpflichtungen aus einem

Übereinkommen im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit

sie vor dem Vollzug der Enteignung zu

erfüllen waren, nachgekommen, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde auf seinen Antrag

den Vollzug der Enteignung mit Bescheid zu

bewilligen und dem Antragsteller das Grundstück

zu übergeben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach

dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides

(Abs. 1) eine mit der Rechtskraftklausel

versehene Ausfertigung dieses Bescheides

unter Anschluß aller für die grundbücherliche

Durchführung erforderlichen Unterlagen dem

Grundbuchsgericht zu übersenden. Das Grundbuchsgericht

hat den Bescheid auf Antrag grundbücherlich

durchzuführen.

(3) Nach rechtskräftiger grundbücherlicher

Durchführung der Enteignung ist die Anmerkung

der Einleitung des Enteignungsverfahrens

(§ 9 Abs. 4) und des Erlages des Entschädigungsbetrages

von Amts wegen zu löschen.

Sicherung des Enteignungszweckes

§ 23. (1) Binnen zwölf Monaten nach dem

Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides

(§ 22 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte

die Baubewilligung für das Bauvorhaben,

zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt

wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen

Unterlagen zu beantragen und innerhalb von

sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des

Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen.

(2) Beabsichtigt der aus der Enteignung Berechtigte,

das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen

Mitteln durchzuführen, so gelten die

Bestimmungen des § 11 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Verpflichtungen hat der Enteignungswerber

der Behörde nachzuweisen.

Fristverlängerung

§ 24. Wenn der aus der Enteignung Berechtigte

die im § 23 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist

für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid

festgesetzte Frist für die Vollendung des

Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

diese Fristen auf Antrag angemessen

zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis

grob fahrlässig herbeigeführt wurde;

das gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die

im § 11 für den Baubeginn festgesetzten Fristen

nicht einhält.

Widerruf der Enteignung

§ 25. (1) Kommt der aus der Enteignung

Berechtigte den Verpflichtungen nach § 23 Abs. 1

nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid

festgesetzte Frist für die Vollendung des

Baues (§ 16 Abs. 3) nicht eingehalten oder wird

der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung

rechtskräftig abgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

— unbeschadet der Bestimmungen

des § 24 — auf Antrag der früheren

Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger die Enteignung

zu widerrufen.

(2) Im Falle des Widerrufes der Enteignung

hat der aus der Enteignung seinerzeit Berechtigte

dem Enteigneten das enteignete Grundstück und

dieser dem aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten

die Entschädigung zurückzustellen. Wertverminderungen

des enteigneten Grundstückes

gegenüber dem seinerzeitigen Stand sind hiebei

zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit,

als sie durch einen Aufwand des aus der

Enteignung seinerzeit Berechtigten verursacht

sind und diesen Aufwand nicht übersteigen.

(3) Im Falle des Widerrufes der Enteignung

gelten für das Verfahren die Bestimmungen des

Enteignungsverfahrens (§§ 9 bis 17 sowie 22)

sinngemäß. Eine Rückerstattung der bezogenen

Nutzungen findet nicht statt; ebenso sind für geleistete

Entschädigungen Zinsen nicht zu entrichten.

Eintrittsrecht

§ 26. (1) Der Verkäufer hat Verträge über

Grundstücke, die unter die Bestimmungen des

§ 6 fallen, der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde

hat binnen einem Monat dem Verkäufer

mitzuteilen, ob sie in den Vertrag eintritt und

welche Rechte, auf Grund des § 6, den Vertrag

abweichend von seinem Inhalt zu erfüllen, sie

geltend macht. Nach fruchtlosem Ablauf dieser

Frist hat die Gemeinde dem Verkäufer zu

bescheinigen, daß sie in den Vertrag nicht eintritt.

(2) Nimmt der Verkäufer die von der Gemeinde

gemäß § 6 geltend gemachten Abweichungen

vom Inhalt des Vertrages an, so ist

der Verkauf an die Gemeinde in Ausübung des Eintrittsrechtes

rechtswirksam zustande gekommen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat auf

Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde zu ent-

scheiden, ob und unter welchen Bedingungen der

Vertrag mit der Gemeinde in Ausübung des

Eintrittsrechtes zustande gekommen ist. Der Antrag

kann ohne Zustimmung des Antragsgegners

nicht zurückgenommen werden.

(3) Der schriftliche Bescheid hat insbesondere

die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls

den Schätzungswert nach § 6

Abs. 1 oder 3 zu enthalten. Die Gegenleistung

(Kaufpreis) und der Schätzungswert sind, sofern

sie nicht durch ein Übereinkommen zwischen

dem Verkäufer und der Gemeinde bestimmt

werden, nach Einholung eines Gutachtens der

Gutachterkommission (§§ 19 und 20) zu ermitteln.

Ein rechtskräftiger Bescheid ersetzt die

Zustimmung des Verkäufers zur Einverleibung

des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeinde.

(4) Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

ist dem Verkäufer, dem Käufer und der

Gemeinde zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist

die Berufung an die Landesregierung zulässig.

Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege

zuerkannten Gegenleistung (Kaufpreis)

und des Schätzungswertes (Abs. 3) ist unzulässig.

(5) Dem Verkäufer und der Gemeinde steht

es frei, binnen eines Jahres nach Rechtskraft des

Bescheides die Entscheidung über die Höhe der

Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls des

Schätzungswertes nach § 6 Abs. 1 oder 3,

bei jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen

Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit Anrufung

des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche

Entscheidung über die Höhe der

Gegenleistung (Kaufpreis) und gegebenenfalls des

vorangeführten Schätzungswertes (§ 6 Abs. 1

oder 3) außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche

Festsetzung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners

nicht zurückgenommen werden. Bei

Zurücknahme des Antrages gilt die im Bescheid

bestimmte Gegenleistung sowie gegebenenfalls

der Schätzungswert als vereinbart.

(6) Das Gericht hat die Gegenleistung (Kaufpreis)

sowie gegebenenfalls den Schätzungswert

(§ 6 Abs. 1 oder 3) nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes (§ 20 Abs. 2) festzusetzen. Für

das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung

der vorangeführten Gegenleistung und des

Schätzungswertes sowie für deren Feststellung im

Wege des Übereinkommens finden die Bestimmungen

des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,

sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,

sinngemäß Anwendung.

(7) Verträge über Liegenschaften gemäß Abs. 1

dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden,

wenn

1. eine Bescheinigung der Gemeinde im Sinne

des Abs. 1, letzter Satz vorliegt,

2. ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des

Abs. 2, im Sinne des § 2 Abs. 4 oder im Sinne

des § 6 Abs. 4 vorliegt oder

3. die Gemeinde in einen solchen Vertrag

rechtswirksam eingetreten ist.

ABSCHNITT III

WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE

BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 27. Die Gemeinde hat ihre In diesem Bundesgesetz

geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

zu besorgen.

Gebührenbefreiung

§ 28. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften und Rechtsgeschäfte sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften

der an einem Rechtsgeschäft zur Bodenbeschaffung

Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben

und sämtliche grundbücherliche Eintragungen

im Zusammenhang mit der Durchführung

eines Rechtsgeschäftes zur Bodenbeschaffung

nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren

befreit.

Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften

§ 29. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren alle bisherigen des Enteignungszwecken

des § 7 dienenden Rechtsvorschriften

ihre Geltung; insbesondere treten die nachstehenden

Rechtsvorschriften, soweit sie noch in

Kraft stehen, außer Wirksamkeit

1. die §§ 1 bis 5, § 7, §§ 15 und 16 der Verordnung

zur Behebung der dringendsten

Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919,

deutsches RGBl. S. 1968 (eingeführt im

Lande Österreich mit Kundmachung des

Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar

1939, GBl. für das Land Österreich

Nr. 375);

2. die Verordnung des Reichskommissars für

die Wiedervereinigung Österreichs mit dem

Deutschen Reich, betreffend Ausführungsbestimmungen

zur Verordnung zur Behebung

der dringendsten Wohnungsnot vom

9. Dezember 1919, deutsches RGBl. S. 1968

(GBl. für das Land Österreich Nr. 1097/

1939);

3. die Verordnung über die Landbeschaffung

für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936,

deutsches RGBl. I S. 896 (eingeführt im

Lande Österreich mit Kundmachung des

Reichsstatthalten in Österreich vom 28. Februar

1939, GBl. für das Land Österreich

Nr. 375), soweit sie nicht baurechtliche Bestimmungen

enthält.

(2) Anhängige Verfahren nach den im Abs. 1

Z. 1 bis 3 angeführten Vorschriften sind nach

diesen Rechtsvorschriften durchzuführen.

Vollziehung

§ 30. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

obliegt hinsichtlich der Bestimmungen des § 5

Abs. 5, des § 6, des § 9 Abs. 4 und 5, des § 18,

des § 20, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung

nach §§ 18 und 26 bezieht, des § 22

Abs. 2 und 3, des § 26 und des § 28 gemäß den

Bestimmungen des Bundesministeriengesetze!

1973, BGBl. Nr. 389, unter Beachtung dessen

§ 5 den Bundesministern für Justiz und für

Finanzen, im übrigen, soweit es sich — unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 2

und 3 — nicht um die Erlassung von Verordnungen

des Bundesministers für Bauten und

Technik handelt, der Landesregierung.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der

Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →