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288_1972 AT

288. Bundesgesetz: Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

Der Nationalrat hat beschlossen

Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat den Bund durch Auslobung (§ 860

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu

verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern

von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe

zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung

im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern

zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen

ist, daß sie durch eine mit einer mehr

als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige

und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung

oder eine Gesundheitsschädigung erlitten

haben und ihnen dadurch Heilungskosten

erwachsen oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert

ist.

(3) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand

der Zurechnungsunfähigkeit begangen wor-

den ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand

gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters

wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus

einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen

seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

ist Hilfe nur zu leisten, wenn dieser Zustand

voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern

wird.

(5) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 2

den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den

Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete

nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu

leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind

und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen

ist.

(6) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 5 bis zum

Ablauf des Jahres zu leisten, in dem sie das achtzehnte

Lebensjahr vollendet haben. Darüber

hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn

sie

1. sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung noch

nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,

wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert,

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

oder

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen

dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt

zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor

Vollendung des 18. Lebensjahres oder während

des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten

ist und solange dieser Zustand dauert.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen

1. Geldleistungen;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Aufenthalt in Kurbädern und Heilstätten

als erweiterte Heilfürsorge einschließlich der

Übernahme der notwendigen Reisekosten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken,

orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,

b) deren Wiederherstellung und Erneuerung;

4. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

5. Ersatz der Bestattungskosten.

Geldleistungen

§ 3. (1) Geldleistungen (§ 2 Z. 1) sind monatlich

jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen,

der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung

oder Gesundheitsschädigung als Verdienst

oder den Hinterbliebenen durch den Tod

des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen

ist oder künftighin entgeht. Sie dürfen jedoch,

vorbehaltlich des Abs. 2, zusammen mit dem

Einkommen nach Abs. 3 den eineinhalbfachen

Betrag des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung

von Ausgleichszulagen gemäß § 292 Abs. 3

lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschreiten. Diese

Grenze erhöht sich für die Ehefrau (den erwerbsunfähigen

Ehemann) und für jedes Kind (§ 252

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) um

das Eineinhalbfache der jeweiligen im § 292

Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vorgesehenen Beträge, sofern

diese Angehörigen überwiegend vom Anspruchsberechtigten

erhalten werden. Für Witwen (Witwer)

bildet der eineinhalbfache Betrag des jeweiligen

Richtsatzes nach § 292 Abs. 3 lit. b und

für Waisen der eineinhalbfache Betrag des jeweiligen

in Betracht kommenden Richtsatzes nach

§ 292 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

die Einkommensgrenze. Übersteigt

die Geldleistung zusammen mit dem Einkommen

nach Abs. 3 die Einkommensgrenze,

so ist die Geldleistung um den die Einkommensgrenze

übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Ergibt die Berechnung nach Abs. 1, daß

eine Geldleistung nicht gebührt oder weniger als

die Hälfte des Verdienstentganges bzw. des

Unterhaltsentganges beträgt, so ist die Geldleistung

mit der Hälfte des Verdienstentganges

bzw. Unterhaltsentganges zu bemessen. Die Geldleistung

darf jedoch zusammen mit dem Einkommen

nach Abs. 3 den zweifachen Betrag

der sich jeweils aus Abs. 1 ergebenden Einkommensgrenze

nicht überschreiten. Abs. 1 letzter

Satz ist anzuwenden.

(3) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten

und erzielbaren Einkünfte in Geld oder

Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse

vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung

der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger

Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer

Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben

bei der Feststellung des Einkommens Wohnungsbeihilfen

nach dem Bundesgesetz vom 21. September

1951, BGBl. Nr. 229, Familienbeihilfen

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 376, Leistungen der allgemeinen Fürsorge

und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte,

die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschuß,

Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige

Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende

Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit

sie nur wegen der Handlung im Sinne des

§ 1 Abs. 2 gewährt werden.

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z. 2 ist nur für

Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen

im Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte,

die infolge einer Handlung im Sinne des

§ 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den

krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet,

nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene

(§ 1 Abs. 5) erhalten Heilfürsorge bei

jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 2 hat,

1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene

einer gesetzlichen Krankenversicherung

unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder

für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung

besteht, der für ihn zuständige

Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse

zu erbringen. Die im § 2 Z. 2 angeführten

Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie

einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse

Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes

und der Satzung zustehen.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z. 2

genannten Träger der Krankenversicherung die

entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten

Träger der Krankenversicherung die

Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten

liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines

anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen

gehabt. Ferner ersetzt der Bund den

Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden

Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene die

Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind

ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die

dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge

durch den Träger der Krankenversicherung

auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden

wäre.

Orthopädische Versorgung

§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z. 3 ist nur für Körperverletzungen

und Gesundheitsschädigungen im

Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die

infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2

eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen

Schutz gewährleistet,

nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene

(§ 1 Abs. 5) erhalten orthopädische Versorgung

bei jedem Körperschaden.

(2) Art und Umfang der Ausstattung mit

Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen

Hilfsmitteln sowie deren Gebrauchsdauer richten

sich nach der Anlage zu den §§ 32 und 33 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152.

(3) Beschafft sich ein Beschädigter oder ein

Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches

oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind

ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen

wären, wenn die orthopädische Versorgung

auf Grund dieses Bundesgesetzes durch

diesen erfolgt wäre.

Pflegezulagen und Blindenzulagen

§ 6. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung

im Sinne des § 1 Abs. 2 so hilflos, daß er

für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer

anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe

des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter

infolge einer Handlung im Sinne des § 1

Abs. 2 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des

§ 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine

Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung

im Sinne des § 1 Abs. 2 einer Dienstbeschädigung

im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

gleichzuhalten.

Ersatz der Bestattungskosten

§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1

Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann

sind den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 5) die Kosten

der Bestattung, die sie bestritten haben, bis zur

Höhe des zweifachen Betrages des jeweiligen

Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen

nach § 292 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zu ersetzen. Einmalige

Leistungen, die aus Anlaß des Todes aus

Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen

öffentlichen Mitteln gewährt werden, sind anzurechnen.

Ausschlußbestimmungen

§ 8. (1) Hilfeleistungen sind dem Beschädigten,

im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen,

nicht zu gewähren, wenn entweder der Beschädigte

oder der Hinterbliebene

1. an der Tat beteiligt gewesen ist,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten

Grund den Täter zu dem verbrecherischen

Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne

anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der

Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens

zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei

die Körperverletzung oder die Gesundheits-

schädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten hat oder dabei

getötet worden ist (§ 1 Abs. 5) oder

4. es schuldhaft unterlassen hat, zur Aufklärung

der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur

Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen,

die auf ihre Schadenersatzansprüche

aus dem Verbrechen verzichtet haben.

(3) Von Geldleistungen sind Personen ausgeschlossen,

die ein ihnen zumutbares Heil- oder

Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr

Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens

gefährden oder vereiteln.

(4) Die Geldleistungen (§ 2 Z. 1) sind in dem

Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder

Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig

unterlassen hat, zur Minderung des Schadens

beizutragen.

(5) Von der orthopädischen Versorgung sind

Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher

Vorschriften Anspruch auf gleichartige

Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf

Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften gelten

nicht als gleichartige Leistungen.

Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung

§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind

von dem Landesinvalidenamt entgegenzunehmen,

in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen

Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist

der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der

Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland,

hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich

und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen.

(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen

nach § 2 befindet der Bundesminister

für soziale Verwaltung. Die Feststellung des

Sachverhaltes und die Durchführung obliegen

dem örtlich zuständigen Landesinvalidenamt

nach den Weisungen des Bundesministers für

soziale Verwaltung.

(3) Das Landesinvalidenamt hat festzustellen,

ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden

Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren

eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in

welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die

Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwälte

haben eine entsprechende Anfrage des Landesinvalidenamtes

unverzüglich zu beantworten.

Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt

oder ist er von der Verfolgung oder der Anklage

zurückgetreten, so hat er die Gründe hiefür

mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter,

Sicherheitsbehörden und Sozialversicherungsträger

auf Verlangen über die im Rahmen ihres

Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft

zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt

sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen

Bescheiden des Leistungswerbers

ersichtlich sind.

(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes

von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen

Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis

der Landesinvalidenämter bestellten ärztlichen

Sachverständigen zu befragen. Andere als

die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter

bestellten Sachverständigen dürfen nur dann

beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist,

die erforderliche Untersuchung des Beschädigten

nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre

oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt

sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis

und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen

gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von

dem Monat an erbracht werden, in dem die

Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das

Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung

oder Gesundheitsschädigung (§ 1

Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten

(§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Wird das Ansuchen

erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind

die Leistungen von dem Monat an zu erbringen,

in dem um diese angesucht wird.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für

die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern,

nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8)

eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die

Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben

sind.

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn

sich der Empfänger vorher verpflichtet,

1. jede für den Bezug der Leistung maßgebende

Änderung unverzüglich dem zuständigen Landesinvalidenamt

zu melden und

2. unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu

ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug

der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig

durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender

Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht

nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich

sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche

des Bundes.

(4) Auf die Rückforderung entgegen den

Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann

bei Vorliegen berücksichtigenswerter Umstände,

besonders in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des

Empfängers, verzichtet werden. Eine Vereinbarung

über die Erstattung in Teilbeträgen ist

zulässig.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von

Hilfeleistungen

§ 11. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der

Einkommensteuer.

(2) Alle Eingaben und Vollmachten in Angelegenheiten

der Durchführung dieses Bundesgesetzes

sind von den Stempelgebühren befreit.

Übergang von Ersatzansprüchen

§ 12. Können Personen, denen Leistungen

nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den

Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung

im Sinne des § 1 Abs. 2 erwachsen ist,

auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen,

so geht der Anspruch auf den Bund

insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem

Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses

Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen

gelten der letzte Satz des § 1395

und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

Ersatz von Fürsorgeleistungen

§ 13. (1) Unterstützt ein Fürsorgeträger auf

Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten

oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die

ihm nachträglich finanzielle Hilfe nach diesem

Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Fürsorgeträger

die von diesem geleisteten Unterstützungen

bis zur Hohe der nach diesem Bundesgesetz

bewilligten Leistungen durch den Bund

zu ersetzen.

(2) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz

vermindern sich um die Beträge, die zur

Befriedigung des Ersatzanspruches des Fürsorgeträgers

aufgewendet wurden.

Belehrung

§ 14. In Strafverfahren sind Geschädigte, die

für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz

in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz

zu belehren. Die Belehrung obliegt dem Strafgericht

erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwalt

die Anzeige zurücklegt, diesem.

Finanzielle Bestimmungen

§ 15. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende

Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes

ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

Inkrafttreten

§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1972 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden,

wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber

nach dem 31. Dezember 1969 gesetzt worden

ist.

Vollziehung und Durchführung

§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für

soziale Verwaltung,

2. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und

Abs. 4 letzter Satz, des § 11 sowie des § 15

der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und

dritter Satz sowie der §§ 12 und 14 der Bundesminister

für Justiz und

4. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Durchführung der vom Bund als

Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz

zu besorgenden Aufgaben ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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