288. Bundesgesetz: Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat den Bund durch Auslobung (§ 860
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu
verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern
von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe
zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung
im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern
zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, daß sie durch eine mit einer mehr
als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige
und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung
oder eine Gesundheitsschädigung erlitten
haben und ihnen dadurch Heilungskosten
erwachsen oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert
ist.
(3) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand
der Zurechnungsunfähigkeit begangen wor-
den ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand
gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters
wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus
einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen
seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
ist Hilfe nur zu leisten, wenn dieser Zustand
voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern
wird.
(5) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 2
den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den
Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete
nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu
leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind
und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen
ist.
(6) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 5 bis zum
Ablauf des Jahres zu leisten, in dem sie das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben. Darüber
hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn
sie
1. sich wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung noch
nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,
wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert,
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
oder
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor
Vollendung des 18. Lebensjahres oder während
des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten
ist und solange dieser Zustand dauert.
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen
1. Geldleistungen;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Aufenthalt in Kurbädern und Heilstätten
als erweiterte Heilfürsorge einschließlich der
Übernahme der notwendigen Reisekosten;
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
b) deren Wiederherstellung und Erneuerung;
4. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
5. Ersatz der Bestattungskosten.
Geldleistungen
§ 3. (1) Geldleistungen (§ 2 Z. 1) sind monatlich
jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen,
der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung als Verdienst
oder den Hinterbliebenen durch den Tod
des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen
ist oder künftighin entgeht. Sie dürfen jedoch,
vorbehaltlich des Abs. 2, zusammen mit dem
Einkommen nach Abs. 3 den eineinhalbfachen
Betrag des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung
von Ausgleichszulagen gemäß § 292 Abs. 3
lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, nicht überschreiten. Diese
Grenze erhöht sich für die Ehefrau (den erwerbsunfähigen
Ehemann) und für jedes Kind (§ 252
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) um
das Eineinhalbfache der jeweiligen im § 292
Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vorgesehenen Beträge, sofern
diese Angehörigen überwiegend vom Anspruchsberechtigten
erhalten werden. Für Witwen (Witwer)
bildet der eineinhalbfache Betrag des jeweiligen
Richtsatzes nach § 292 Abs. 3 lit. b und
für Waisen der eineinhalbfache Betrag des jeweiligen
in Betracht kommenden Richtsatzes nach
§ 292 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
die Einkommensgrenze. Übersteigt
die Geldleistung zusammen mit dem Einkommen
nach Abs. 3 die Einkommensgrenze,
so ist die Geldleistung um den die Einkommensgrenze
übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Ergibt die Berechnung nach Abs. 1, daß
eine Geldleistung nicht gebührt oder weniger als
die Hälfte des Verdienstentganges bzw. des
Unterhaltsentganges beträgt, so ist die Geldleistung
mit der Hälfte des Verdienstentganges
bzw. Unterhaltsentganges zu bemessen. Die Geldleistung
darf jedoch zusammen mit dem Einkommen
nach Abs. 3 den zweifachen Betrag
der sich jeweils aus Abs. 1 ergebenden Einkommensgrenze
nicht überschreiten. Abs. 1 letzter
Satz ist anzuwenden.
(3) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten
und erzielbaren Einkünfte in Geld oder
Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse
vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung
der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger
Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer
Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben
bei der Feststellung des Einkommens Wohnungsbeihilfen
nach dem Bundesgesetz vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 229, Familienbeihilfen
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, Leistungen der allgemeinen Fürsorge
und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte,
die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschuß,
Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige
Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende
Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit
sie nur wegen der Handlung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 gewährt werden.
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z. 2 ist nur für
Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte,
die infolge einer Handlung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 eine zumutbare Beschäftigung, die den
krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet,
nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene
(§ 1 Abs. 5) erhalten Heilfürsorge bei
jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z. 2 hat,
1. wenn der Beschädigte oder der Hinterbliebene
einer gesetzlichen Krankenversicherung
unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder
für ihn ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung
besteht, der für ihn zuständige
Träger der Krankenversicherung,
2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse
zu erbringen. Die im § 2 Z. 2 angeführten
Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie
einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse
Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes
und der Satzung zustehen.
(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z. 2
genannten Träger der Krankenversicherung die
entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten
Träger der Krankenversicherung die
Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten
liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines
anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen
gehabt. Ferner ersetzt der Bund den
Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden
Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene die
Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind
ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die
dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge
durch den Träger der Krankenversicherung
auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden
wäre.
Orthopädische Versorgung
§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z. 3 ist nur für Körperverletzungen
und Gesundheitsschädigungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 zu leisten. Beschädigte, die
infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2
eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen
Schutz gewährleistet,
nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene
(§ 1 Abs. 5) erhalten orthopädische Versorgung
bei jedem Körperschaden.
(2) Art und Umfang der Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln sowie deren Gebrauchsdauer richten
sich nach der Anlage zu den §§ 32 und 33 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152.
(3) Beschafft sich ein Beschädigter oder ein
Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches
oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind
ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen
wären, wenn die orthopädische Versorgung
auf Grund dieses Bundesgesetzes durch
diesen erfolgt wäre.
Pflegezulagen und Blindenzulagen
§ 6. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung
im Sinne des § 1 Abs. 2 so hilflos, daß er
für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer
anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe
des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter
infolge einer Handlung im Sinne des § 1
Abs. 2 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des
§ 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
im Sinne des § 1 Abs. 2 einer Dienstbeschädigung
im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
gleichzuhalten.
Ersatz der Bestattungskosten
§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1
Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann
sind den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 5) die Kosten
der Bestattung, die sie bestritten haben, bis zur
Höhe des zweifachen Betrages des jeweiligen
Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen
nach § 292 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zu ersetzen. Einmalige
Leistungen, die aus Anlaß des Todes aus
Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen
öffentlichen Mitteln gewährt werden, sind anzurechnen.
Ausschlußbestimmungen
§ 8. (1) Hilfeleistungen sind dem Beschädigten,
im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen,
nicht zu gewähren, wenn entweder der Beschädigte
oder der Hinterbliebene
1. an der Tat beteiligt gewesen ist,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten
Grund den Täter zu dem verbrecherischen
Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne
anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der
Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens
zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei
die Körperverletzung oder die Gesundheits-
schädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten hat oder dabei
getötet worden ist (§ 1 Abs. 5) oder
4. es schuldhaft unterlassen hat, zur Aufklärung
der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur
Feststellung des Schadens beizutragen.
(2) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen,
die auf ihre Schadenersatzansprüche
aus dem Verbrechen verzichtet haben.
(3) Von Geldleistungen sind Personen ausgeschlossen,
die ein ihnen zumutbares Heil- oder
Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr
Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens
gefährden oder vereiteln.
(4) Die Geldleistungen (§ 2 Z. 1) sind in dem
Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder
Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig
unterlassen hat, zur Minderung des Schadens
beizutragen.
(5) Von der orthopädischen Versorgung sind
Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften Anspruch auf gleichartige
Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf
Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften gelten
nicht als gleichartige Leistungen.
Ansuchen um Hilfeleistungen und ihre Erledigung
§ 9. (1) Ansuchen um Hilfeleistungen sind
von dem Landesinvalidenamt entgegenzunehmen,
in dessen Sprengel der Leistungswerber seinen
Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist
der Aufenthaltsort maßgebend. Hat der
Leistungswerber seinen Wohnsitz im Ausland,
hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich
und Burgenland das Ansuchen entgegenzunehmen.
(2) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen
nach § 2 befindet der Bundesminister
für soziale Verwaltung. Die Feststellung des
Sachverhaltes und die Durchführung obliegen
dem örtlich zuständigen Landesinvalidenamt
nach den Weisungen des Bundesministers für
soziale Verwaltung.
(3) Das Landesinvalidenamt hat festzustellen,
ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden
Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren
eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in
welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die
Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwälte
haben eine entsprechende Anfrage des Landesinvalidenamtes
unverzüglich zu beantworten.
Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt
oder ist er von der Verfolgung oder der Anklage
zurückgetreten, so hat er die Gründe hiefür
mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter,
Sicherheitsbehörden und Sozialversicherungsträger
auf Verlangen über die im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft
zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen
Bescheiden des Leistungswerbers
ersichtlich sind.
(4) Soweit die Feststellung des Sachverhaltes
von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen
Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis
der Landesinvalidenämter bestellten ärztlichen
Sachverständigen zu befragen. Andere als
die laut Verzeichnis der Landesinvalidenämter
bestellten Sachverständigen dürfen nur dann
beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist,
die erforderliche Untersuchung des Beschädigten
nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre
oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt
sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis
und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen
gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957.
Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz
§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von
dem Monat an erbracht werden, in dem die
Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das
Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung (§ 1
Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten
(§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Wird das Ansuchen
erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind
die Leistungen von dem Monat an zu erbringen,
in dem um diese angesucht wird.
(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für
die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern,
nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8)
eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die
Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben
sind.
(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn
sich der Empfänger vorher verpflichtet,
1. jede für den Bezug der Leistung maßgebende
Änderung unverzüglich dem zuständigen Landesinvalidenamt
zu melden und
2. unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu
ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug
der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig
durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender
Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht
nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich
sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche
des Bundes.
(4) Auf die Rückforderung entgegen den
Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann
bei Vorliegen berücksichtigenswerter Umstände,
besonders in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Empfängers, verzichtet werden. Eine Vereinbarung
über die Erstattung in Teilbeträgen ist
zulässig.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit von
Hilfeleistungen
§ 11. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der
Einkommensteuer.
(2) Alle Eingaben und Vollmachten in Angelegenheiten
der Durchführung dieses Bundesgesetzes
sind von den Stempelgebühren befreit.
Übergang von Ersatzansprüchen
§ 12. Können Personen, denen Leistungen
nach diesem Bundesgesetz erbracht werden, den
Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Handlung
im Sinne des § 1 Abs. 2 erwachsen ist,
auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen,
so geht der Anspruch auf den Bund
insoweit über, als dieser Leistungen nach diesem
Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit dieses
Forderungsüberganges gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen
gelten der letzte Satz des § 1395
und der erste Satz des § 1396 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
Ersatz von Fürsorgeleistungen
§ 13. (1) Unterstützt ein Fürsorgeträger auf
Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten
oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die
ihm nachträglich finanzielle Hilfe nach diesem
Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Fürsorgeträger
die von diesem geleisteten Unterstützungen
bis zur Hohe der nach diesem Bundesgesetz
bewilligten Leistungen durch den Bund
zu ersetzen.
(2) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz
vermindern sich um die Beträge, die zur
Befriedigung des Ersatzanspruches des Fürsorgeträgers
aufgewendet wurden.
Belehrung
§ 14. In Strafverfahren sind Geschädigte, die
für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz
in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz
zu belehren. Die Belehrung obliegt dem Strafgericht
erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwalt
die Anzeige zurücklegt, diesem.
Finanzielle Bestimmungen
§ 15. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende
Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes
ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
Inkrafttreten
§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1972 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden,
wenn die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber
nach dem 31. Dezember 1969 gesetzt worden
ist.
Vollziehung und Durchführung
§ 17. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für
soziale Verwaltung,
2. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz, des § 11 sowie des § 15
der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und
dritter Satz sowie der §§ 12 und 14 der Bundesminister
für Justiz und
4. hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Durchführung der vom Bund als
Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz
zu besorgenden Aufgaben ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz betraut.