288. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/
1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,
BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.
Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/
1969 und BGBl. Nr. 386/1970 wird abgeändert
wie folgt
1. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
und die persönlich haftenden Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft, sofern
diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1
bezeichneten Kammern sind."
b) § 2 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/
1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
und der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaftten
Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sind, ferner die Witwen und Deszendenten,
für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb
bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung geführt wird;"
2. § 3 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten Gesellschafter
derselben kammerzugehörigen offenen
Handelsgesellschaft oder persönlich haftende
Gesellschafter derselben kammerzugehörigen
Kommanditgesellschaft sind."
3. § 4 hat zu lauten
„Beginn und Ende der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung
§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2
Z. 1, 2 und 5 genannten pflichtversicherten
Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung
einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2
Z. 1 genannten Gesellschaftern mit dem Tag
der Erlangung der die Pflichtversicherung begründenden
Berechtigung durch die Gesellschaft,
frühestens jedoch mit dem Tag der Eintragung
des Gesellschafters in das Handelsregister;
3. bei den in § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten
Pflichtversicherten mit dem Tag der Aufnahme
der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründenden Erwerbstätigkeit;
4. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes
nach § 3 Abs. 1 Z. 5, wenn er auf einen
Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall
des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten;
fällt ein sonstiger Ausnahmegrund weg, so beginnt
die Pflichtversicherung nach Wegfall des
Ausnahmegrundes.
(2) Die Pflichtversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1,
2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern
mit dem Letzten des Kalendermonates,
in dem die die Pflichtversicherung begründende
Berechtigung erloschen ist;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1
genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung
begründende Berechtigung der Gesellschaft
erloschen ist, bei Ausscheiden des Gesellschafters
aus der Gesellschaft mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung
im Handelsregister erfolgt;
3. bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten
Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates,
in dem die die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit
endet;
4. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 3
Abs. 1 Z. 5 mit dem Letzten des Kalendermonates,
der dem Eintritt des Ausnahmegrundes
vorangeht; tritt ein sonstiger Ausnahmegrund
nach § 3 ein, so endet die Pflichtversicherung mit
dem Letzten des Kalendermonates, in dem der
Ausnahmegrund eintritt."
4. § 7 hat zu lauten
„Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft
§ 7. (1) Träger der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft mit dem Sitz in Wien. Sie ist
zugleich auch Träger der Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherung.
(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger
obliegenden Aufgaben ist er nach Maßgabe
der hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,
Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und
Genesungsheime, Sonderstationen für berufliche
Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen zu
errichten, zu erwerben und zu betreiben oder
sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen."
5. § 8 hat zu lauten
„Zugehörigkeit zum Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
§ 8. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft gehört dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger an."
6. § 9 hat zu lauten
„Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers
§ 9. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit.
Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik
Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften
zu führen.
(2) Der ordentliche Gerichtsstand des Versicherungsträger
ist das sachlich zuständige Gericht
seines Sitzes."
7. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Kalendermonat, in dem die
Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag
zu entrichten. Ist jedoch in diesem Kalendermonat
auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht
in der Pensionsversicherung nach
einem anderen Bundesgesetz bereits ein Beitrag
zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht erst
mit dem nächstfolgenden Monatsersten. Beginnt
in den Fällen des § 17 Abs. 2 dritter Satz die
Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit
des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen
Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis
der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des
Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt
die Beitragspflicht mit dem auf das Ableben
des versicherten Ehegatten (der versicherten
Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für
den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene
Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht
bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die
Fälle des § 61 Abs. 4. Die Beitragspflicht endet
mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß
§ 4 Abs. 2, spätestens mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem die Anspruchsvoraussetzung
des § 72 Abs. 2 erfüllt wird."
b) § 18 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Kommt der Pflichtversicherte seiner Verpflichtung
zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides
nach § 20 oder seiner Auskunftspflicht
nach § 15 nicht rechtzeitig nach, so hat
er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt,
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 monatlich
einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 17
Abs. 4) bemessenen Beitrag zu leisten. Dies gilt
nicht, wenn der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
innerhalb der im § 20 vorgesehenen
Frist mangels Vorliegens nicht beigebracht werden
kann. In diesem Fall ist der Beitrag bis zur
Vorlage des entsprechenden Einkommensnachweises
vorläufig auf Grund der Beitragsgrundlage
des vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen.
Die Höhe der Beitragsgrundlage nach
§ 17 wird durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt."
c) Dem § 18 ist ein Abs. 4 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage-
und Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag
nach Abs. 3 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger
Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht
zu leisten gewesen wäre."
8. § 19 Abs. 3 erster Satz hat: zu lauten
„Werden die Beiträge nicht innerhalb von elf
Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind
von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen
in der Höhe von 6•6 v. H. zu entrichten."
9. § 20 hat zu lauten
„Vorlage des Einkommensteuerbescheides
§ 20. Die Pflichtversicherten haben bis
31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem
Träger der Pensionsversicherung den für die
Feststellung der Beitragsgrundlage für das jeweils
nächstfolgende Kalenderjahr maßgebenden rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheid (§ 17 Abs. 1)
zur Einsicht vorzulegen."
10. § 30 hat zu lauten
„Unterstützungsfonds
§ 30. (1) Der Versicherungsträger kann einen
Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
1. für den Bereich der Krankenversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen
Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen
an Versicherungsbeiträgen in
diesem Geschäftsjahr, oder
b) bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr,
2. für den Bereich der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz
a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen
Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,
oder
b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr
überwiesen werden.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z. 1 lit. b und
Z. 2 lit. b dürfen nur soweit erfolgen, daß die
Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des
abgelaufenen Geschäftsjahres im Bereich der
Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der
Einnahmen an Versicherungsbeiträgen aus dieser
Versicherung, im Bereich der Pensions Versicherung
den Betrag von 2 v. T. der Einnahmen
an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung
nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu
Unterstützenden, für Unterstützungen nach
Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen
mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden
Richtlinien verwendet werden. § 174
Abs. 2 bis 4 werden entsprechend angewendet."
11. § 31 hat zu lauten
„Persönliche Abgabenfreiheit
§ 31. Der Versicherungsträger genießt die persönliche
Gebührenfreiheit von den Stempel- und
Rechtsgebühren. Inwieweit er körperschaftsteuerpflichtig
ist, wird durch das Körperschaftsteuergesetz
bestimmt."
12. a) im § 32 Abs. 1 haben die Z. 1 und 2
zu lauten
„1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige
Schriften sowie die im Verfahren vor den
Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten
Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung
von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen
und Gerätschaften betreffen,
die zwischen dem Versicherungsträger und
anderen Trägern der Sozialversicherung (dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
vorgenommen wird, auch wenn
diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend
der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger
dienen;
2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige
Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,
Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen,
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
errichteten Kommissionen, Ausschüssen
und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen,
wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die
begründet oder abgewickelt werden
a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz
und dem Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetz geregelten
Versicherungen zwischen dem Versicherungsträger
einerseits und den Versicherten,
den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten
auf Leistungen der Versicherung,
den Vertragspartnern des Versicherungsträgers
sowie den Fürsorgeträgern
andererseits,
b) vom Versicherungsträger zur Beschaffung,
Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung
von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen
und Gerätschaften, die der
Erfüllung der Aufgaben der Versicherung
dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder
überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen
bestimmt sind;"
b) § 32 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete
des Versicherungsträgers ist von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit."
13. Im § 47 a Abs. 4 ist der Betrag von 900 S
durch den Betrag von 1200 S zu ersetzen.
14. § 61 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Zeiten der Beitragspflicht, wenn die Beiträge
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf
des Kalendermonates, für den sie gelten sollen,
wirksam (§ 63) entrichtet worden sind;"
15. § 100 hat zu lauten
„Übertragung des Heilverfahrens
an einen Krankenversicherungsträger
§ 100. Ist der Versicherte (Pensionist) nicht
bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft in der Krankenversicherung
versichert, so kann dieser Versicherungsträger
die Durchführung des Heilverfahrens dem
Träger der Krankenversicherung übertragen, bei
dem der Versicherte (Pensionist) in der Krankenversicherung
versichert ist. Die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft bestimmt
hiebei Art und Umfang des Heilverfahrens,
das sie für geboten hält. Sie hat dem
Träger der Krankenversicherung die tatsächlich
ausgewiesenen Kosten eines solchen Heilverfahrens
zu ersetzen, soweit die Leistungen über
das hinausgehen, wozu der Träger der Krankenversicherung
nach den Vorschriften über die
Krankenversicherung verpflichtet ist."
16. § 102 hat zu lauten
„Ersatz von Kosten des Heilverfahrens
§ 102. Gewährt die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft ein Heilverfahren,
dessen Durchführung sie nicht gemäß § 100 einem
Träger der Krankenversicherung überträgt, so
hat, sofern der Versicherte (Pensionist) in der
Krankenversicherung versichert ist, der Träger
der Krankenversicherung der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft die ausgewiesenen
tatsächlichen Kosten eines solchen Heilverfahrens
zu ersetzen, soweit die im Rahmen
des Heilverfahrens gewährten Leistungen nicht
über das hinausgehen, wozu der Träger der
Krankenversicherung nach den Vorschriften
über die Krankenversicherung verpflichtet ist."
17. a) § 103 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft ist verpflichtet, die anderen
Versicherungsträger (den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger) bei
Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben zu unterstützen;
sie hat insbesondere Ersuchen, die zu
diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer
sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen
und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern
alle Mitteilungen zukommen zu
lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von
Wichtigkeit sind."
b) Im § 103 Abs. 2 ist der Ausdruck „der
Träger der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz" durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft"
zu ersetzen.
18. § 109 hat zu lauten
„Übergang von Schadenersatzansprüchen
auf den Versicherungsträger
§ 109. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des
Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
Leistungen zustehen oder für die
als Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung
bzw. als Angehörige Leistungen
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
zu gewähren sind, den Ersatz
des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall
erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch
auf den Versicherungsträger insoweit über, als
dieser Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche
auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger
nicht über.
(2) Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge,
die der Ersatzpflichtige dem Versicherten
(Familienangehörigen bzw. Angehörigen) oder
seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges
des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet
hat, auf die nach diesem Bundesgesetz bzw.
dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
zustehenden Leistungsansprüche
ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach
Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der
nach Abs. 1 auf den Versicherungsträger übergegangene
Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Der Versicherungsträger kann einen im
Sinne der Abs. 1 und 2 auf ihn übergegangenen
Schadenersatzanspruch gegen eine Person, die als
Dienstnehmer im Zeitpunkt des schädigenden
Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte
oder Getötete beschäftigt war, nur geltend
machen, wenn
a) der Dienstnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat oder
b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel
verursacht wurde, für dessen Betrieb
auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte
Haftpflicht besteht.
In den Fällen der lit. b kann die Kasse den
Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen
des § 110 über das Zusammentreffen
von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger
und den Vorrang eines gerichtlich
festgestellten Schmerzengeldanspruches nur
bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung
zur Verfügung stehenden
Versicherungssumme geltend machen, es sei
denn, daß der Versicherungsfall durch den
Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden ist."
19. Im § 110 ist der Ausdruck „des Trägers
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz"
durch den Ausdruck „des Versicherungsträgers"
zu ersetzen.
20. a) Im Vierten Teil ist ein Abschnitt I mit
nachstehendem Wortlaut einzufügen
„ABSCHNITT I
Hauptstelle und Landesstellen
§ 160 a. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers
ist durch die Hauptstelle und durch Landesstellen
zu führen.
(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers
zu errichten. Die Hauptstelle hat
die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen,
soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz
oder Satzung den Landesstellen zugewiesen
sind.
(3) Der Versicherungsträger hat Landesstellen
in Wien für das Land Wien, in Linz für das
Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land
Salzburg, in Innsbruck für das Land Tirol, in
Feldkirch für das Land Vorarlberg, in Klagenfurt
für das Land Kärnten, in Graz für das Land
Steiermark und in Eisenstadt für das Land Burgenland
zu errichten. Die Landesstelle für das
Land Niederösterreich ist nach Maßgabe des
Abs. 5 in Wien und in Baden bei Wien zu
errichten.
(4) Die Landesstellen haben unbeschadet des
Abs. 5 für den Bereich ihres Sprengeis folgende
Aufgaben zu besorgen
1. Entgegennahme der Meldungen;
2. Standesführung und Kontrolle der Versicherten
und Leistungsempfänger;
3. Feststellung der Versicherungspflicht und
der Versicherungsberechtigung;
4. Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung
und Eintreibung der Beiträge sowie der
Kostenanteile;
5. Entgegennahme von Leistungsanträgen;
6. Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung
und Mitwirkung an der Feststellung
aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der
Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen
Verwaltungskörper;
7. Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds,
soweit sie den Landesstellen
durch die Satzung übertragen ist;
8. Mitwirkung bei der Durchführung der erweiterten
Heilbehandlung sowie der Gesundheitsfürsorge
und der Rehabilitation;
9. Mitwirkung bei der Durchführung der Gesamtverträge
und der damit verbundenen Kontroll-
und Verrechnungstätigkeit;
10. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung
des Versicherungsträgers bei dem für
den Sprengel der Landesstelle in Betracht kommenden
Schiedsgericht der Sozialversicherung
und beim Landeshauptmann sowie bei anderen
Behörden für das in Betracht kommende Land;
11. Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der
aufgelösten Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen,
die im Bereich ihres Sprengeis ihren Sitz
hatten.
(5) Die Landesstelle für Niederösterreich hat
an ihrem Sitz in Baden bei Wien für den Bereich
ihres Sprengeis folgende Aufgaben zu besorgen
1. im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung
a) Standesführung der Versicherten;
b) Feststellung der Versicherungspflicht und
der Versicherungsberechtigung;
c) Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung
und Eintreibung der Beiträge;
2. im Bereich der Krankenversicherung
a) Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle
der Versicherten und Leistungsempfänger;
b) Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung
und Eintreibung der Kostenanteile;
c) Entgegennahme von Leistungsanträgen und
Feststellung der Leistungen.
Die Besorgung aller übrigen den Landesstellen
gemäß Abs. 4 zustehenden Aufgaben hat die
Landesstelle für Niederösterreich an ihrem Sitz
in Wien vorzunehmen. Die Satzung des Versicherungsträgers
kann auf Antrag des Landesstellenausschusses
für Niederösterreich bestimmen,
daß alle oder bestimmte der unter Z. 1 und
2 genannten Aufgaben der Landesstelle an ihrem
Sitz in Wien besorgt werden, wenn dies der
Verwaltungsvereinfachung dient und Interessen
der Versicherten nicht entgegenstehen.
(6) Durch die Satzung können auch andere
als die im Abs. 4 angeführten Angelegenheiten
wegen eines besonderen Naheverhältnisses zu
den Versicherten den Landesstellen übertragen
werden.
(7) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle
richtet sich nach dem Standort des Betriebes
bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem
Wohnsitz des Versicherten."
b) Der bisherige Abschnitt I des Vierten Teiles
erhält die Bezeichnung I a.
21. § 161 hat zu lauten
„Arten der Verwaltungskörper
§ 161. (1) Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
sind
1. die Hauptversammlung;
2. der Vorstand;
3. der Überwachungsausschuß;
4. der Pensionsausschuß bzw., wenn nach Abs. 2
mehrere Pensionsausschüsse errichtet werden, die
Pensionsausschüsse;
5. die Landesstellenausschüsse.
(2) Am Sitze des Versicherungsträgers ist für
das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein
Pensionsausschuß zu errichten. Durch die Satzung
des Versicherungsträgers kann bestimmt werden,
daß nach Bedarf auch mehrere Pensionsausschüsse
am Sitz des Versicherungsträgers für das gesamte
Gebiet der Republik Österreich errichtet werden."
22. Im § 162 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten
„(1) Die Verwaltungskörper bestehen, soweit
in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen
ist, aus Vertretern der in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz bzw. in
der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz Versicherten.
(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische
Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht
in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen
sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz
im Sprengel des Versicherungsträgers haben.
Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten
in Österreich eine die Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
bzw. in der Krankenversicherung nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
begründende selbständige Erwerbstätigkeit
ausüben oder Vorstandsmitglieder oder
Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
oder einer Berufsvereinigung der nach
diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen
sein.
(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern
es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um
einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach
diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen
handelt, im Zeitpunkt seiner Entsendung
der Versicherungsanstalt als Pflichtversicherter
oder als freiwillig Versicherter angehören."
23. § 163 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Versicherungsvertreter sind von den
sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen
der nach diesem Bundesgesetz bzw.
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
Versicherten in die Verwaltungskörper
des Versicherungsträgers zu entsenden.
Bestehen solche Interessenvertretungen nicht,
so sind die Versicherungsvertreter vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu entsenden."
24. § 168 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt
1. in der Hauptversammlung 120,
2. im Vorstand 30,
3. im Überwachungsausschuß 12,
4. in jedem Landesstellenausschuß 10.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Überwachungsausschusses
und des Landesstellenausschusses
sowie die Versicherungsvertreter im Pensionsausschuß
(in den Pensionsausschüssen) gehören
gleichzeitig der Hauptversammlung an.
Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter
in der Hauptversammlung in der
Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand bzw.
im Überwachungsausschuß, Landesstellenausschuß
oder Pensionsausschuß angehören. Die Vorsitzenden
der Landesstellenausschüsse sind gleichzeitig
Mitglieder des Vorstandes."
25. a) § 169 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung
und im Vorstand hat der vom Vorstand auf
dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führen.
Der Obmann muß der Anstalt nicht als Versicherter
angehören."
b) § 169 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Die Landesstellenausschüsse haben aus ihrer
Mitte die Vorsitzenden zu wählen. Gleichzeitig
sind zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(5) Den Vorsitz im Pensionsausschuß hat abwechselnd
einer der beiden Vertreter der Versicherten
zu führen."
26. § 170 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Obmann und seine Stellvertreter sind
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht zu
nehmen. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden
des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse
sowie für ihre Stellvertreter."
27. § 174 hat zu lauten
„Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes
und des Überwachungsausschusses;
Aufgaben des erweiterten
Vorstandes
§ 174. (1) In nachstehenden Angelegenheiten
hat der Vorstand im Einverständnis mit dem
Überwachungsausschuß vorzugehen
1. bei der dauernden Veranlagung von Vermögensbeständen,
insbesondere bei der Erwerbung,
Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;
2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung
oder des Heilverfahrens oder der erweiterten
oder vorbeugenden Heilbehandlung dienen
sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen
Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen
oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch
für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,
soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs-
oder Instandsetzungsarbeiten oder um
die Erneuerung des Inventars handelt;
3. bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung
des leitenden Angestellten und des leitenden
Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
4. bei der Regelung der dienst-, besoldungs-
und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten
und bei der Systemisierung von Dienststellen;
5. beim Abschluß von Verträgen mit den im
Dritten Teil des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten und
sonstigen Vertragspartnern, wenn diese Verträge
eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers
herbeiführen.
(2) Kommt ein Einverständnis in den im Abs. 1
bezeichneten Angelegenheiten nicht zustande, so
ist hierüber in gemeinsamer Sitzung des Vorstandes
und des Überwachungsausschusses, bei der
der Obmann den Vorsitz führt (erweiterter Vorstand),
Beschluß zu fassen. Für die Gültigkeit
eines solchen Beschlusses ist die Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Kommt ein gültiger Beschluß des erweiterten
Vorstandes nach Abs. 2 nicht zustande, so
hat der Obmann den Sachverhalt unter Anschluß
der erforderlichen Unterlagen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
mitzuteilen. Der Hauptverband hat das Einvernehmen
mit der Versicherungsanstalt herzustellen,
um eine gültige Beschlußfassung im Bereiche
der Versicherungsanstalt herbeizuführen.
Kommt eine solche auch auf diese Weise nicht
zustande, so kann der Obmann, wenn wichtige
Interessen der Versicherungsanstalt gefährdet erscheinen,
die Angelegenheit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zur Entscheidung
vorlegen. Ein vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung genehmigter Beschluß des
Vorstandes ist zu vollziehen, auch wenn der
Überwachungsausschuß nicht zugestimmt hat
oder wenn ein gültiger Beschluß des erweiterten
Vorstandes nicht zustande gekommen ist.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann in den im Abs. 1 Z. 3 bis 5
bezeichneten Angelegenheiten eine vorläufige Verfügung
treffen, wenn innerhalb einer von ihm
festgesetzten Frist gültige einverständliche Beschlüsse
des Vorstandes und des Überwachungsausschusses
oder ein gültiger Beschluß des erweiterten
Vorstandes nicht zustande kommen. § 171
Abs. 2 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden."
28. Nach § 174 ist ein § 174 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Aufgaben der Landesstellenausschüsse
§ 174 a. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt
die Geschäftsführung hinsichtlich der den
Landesstellen zugewiesenen Aufgaben (§ 160 a
Abs. 4 und 5).
(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer
Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes
gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse
der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.
(3) Das Nähere über den Aufgabenkreis und
die Beschlußfassung der Landesstellenausschüsse
sowie über die Ausfertigung der Beschlüsse hat
die Satzung des Versicherungsträgers zu bestimmen."
29. § 178 hat zu lauten
„Rechnungsabschluß und Nachweisungen
§ 178. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes
Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der
jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus
einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen
muß, einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen
zu verfassen und dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vorzulegen.
(2) In der Kranken- und Pensionsversicherung
hat der Versicherungsträger für jede dieser Versicherungen
die Erfolgsrechnung und statistischen
Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame
Einnahmen und Ausgaben sind auf die
genannten Versicherungen auf Grund eines Vorschlages
des Versicherungsträgers, der der Zustimmung
des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung bedarf, aufzuteilen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
Weisungen für die Rechnungsführung,
Rechnungslegung sowie für die Erstellung des
Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes erlassen.
(4) Der Versicherungsträger hat die von der
Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung
binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen."
30. § 181 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Versicherungsanstalt samt ihren Anstalten
und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht
des Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auszuüben."
31. Im § 186 ist der Ausdruck „Die Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft"
durch den Ausdruck „Die Versicherungsanstalt"
zu ersetzen.
32. § 187 hat zu lauten
„Mitwirkung von Behörden und
gesetzlichen beruflichen
Vertretungen
§ 187. Die Finanzämter, die Behörden der
Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz
in der Pensionsversicherung oder nach
dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
in der Krankenversicherung
Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger
auf Verlangen die für die Leistungsansprüche
der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen
Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die
Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich
nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen
Bescheiden ersichtlich sind."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die am 30. Juni 1971 nach den
in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen
nicht pflichtversichert waren, nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber
der Pflichtversicherung unterliegen, haben sich
bis 31. Dezember 1971 bei der Pensionsversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft anzumelden
und Erklärungen über ihre Einkünfte
aus der die Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit auf
Grund des letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheides abzugeben.
(2) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten
der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft gehen auf die Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft über.
(3) Bis zur Bestellung der Verwaltungskörper
obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
dem paritätischen Ausschuß (§ 178 des
Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
1971). Das gleiche gilt hinsichtlich
der Geschäftsführung und Vertretung der Landesstellen.
Die Bestimmungen der §§ 181 und
182 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsver-
sicherungsgesetzes sind hinsichtlich der Sitzungen
des paritätischen Ausschusses, die in seiner Eigenschaft
als geschäftsführendes Organ der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
stattfinden, entsprechend anzuwenden. Der paritätische
Ausschuß kann schon vor dem 1. Jänner
1974 eine vorläufige Satzung für die Versicherungsanstalt
erlassen, die frühestens am 1. Jänner
1974 in Kraft tritt und auf die § 185 Abs. 3
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden ist.
Kommt ein gültiger Beschluß des paritätischen
Ausschusses in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes
Organ der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft nicht zustande, so
kann der Vorsitzende, wenn wichtige Interessen
der Versicherungsanstalt gefährdet erscheinen, die
Angelegenheit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung zur Entscheidung vorlegen. § 174
Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Vorstand und der Überwachungsausschuß
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft sind erstmals vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung einzuberufen. Mit
der Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter
beziehungsweise des Vorsitzenden des
Überwachungsausschusses gilt die Konstituierung
als vollzogen. Die Landesstellenausschüsse sind
erstmals vom Obmann einzuberufen. Mit der
Wahl des Vorsitzenden beziehungsweise seiner
Stellvertreter gilt ihre Konstituierung als vollzogen.
Die Hauptversammlung ist vom Vorstand
erstmalig nach dessen Konstituierung einzuberufen.
(5) Die Erstellung des Rechnungsabschlusses
der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft und der am 31. Dezember 1973 bestehenden
Träger der Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherung (des Verbandes der Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen) für das
Jahr 1973 obliegt der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft.
(6) Bei der Erstellung der getrennten Erfolgsrechnung
und der statistischen Nachweisungen
für den Bereich der Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherung ist für die Versicherten, für
die gemäß § 106 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes 1971 die Grundbeiträge
unabhängig vom Einkommen des Versicherten
festgesetzt werden, auch eine Trennung
der Erfolgsrechnung und der statistischen Nachweisungen
vorzunehmen.
Artikel III
Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1972
ist als letzter Meßbetrag im Sinne des § 32 b
Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
der Betrag von 268•84 S anzunehmen.
Artikel IV
(1) Der Wirksamkeitsbeginn der Bestimmung
des Art. I Z. 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 386/
1970 wird mit 1. Juli 1971 festgesetzt.
(2) Die Bestimmung des Art. II Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 386/1970 gilt nur mit
der Maßgabe, daß die Witwen(Witwer)pension
60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension beträgt,
auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch
gehabt hat oder gehabt hätte, wobei Kinderzuschüsse
und Hilflosenzuschuß außer Ansatz
bleiben. Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes
Kind hat oder wenn sie am Stichtag
(§ 59 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr
vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension
mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet
sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;
24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei
als Grundbetrag.
Artikel V
Wirksamkeisbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli
1971 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1971 die Bestimmungen
des Art. III;
2. mit 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des
Art. I Z. 4 bis 6, 10 bis 12 und 15 bis 32 sowie
des Art. II Abs. 2 bis 4 und 6.
Artikel VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 32
der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, im übrigen der Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut.