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288. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/

1969 und BGBl. Nr. 386/1970 wird abgeändert

wie folgt

1. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft

und die persönlich haftenden Gesellschafter

einer Kommanditgesellschaft, sofern

diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1

bezeichneten Kammern sind."

b) § 2 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/

1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft

und der persönlich haftenden Gesellschafter einer

Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaftten

Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

sind, ferner die Witwen und Deszendenten,

für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb

bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung geführt wird;"

2. § 3 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten Gesellschafter

derselben kammerzugehörigen offenen

Handelsgesellschaft oder persönlich haftende

Gesellschafter derselben kammerzugehörigen

Kommanditgesellschaft sind."

3. § 4 hat zu lauten

„Beginn und Ende der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung

§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2

Z. 1, 2 und 5 genannten pflichtversicherten

Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung

einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2

Z. 1 genannten Gesellschaftern mit dem Tag

der Erlangung der die Pflichtversicherung begründenden

Berechtigung durch die Gesellschaft,

frühestens jedoch mit dem Tag der Eintragung

des Gesellschafters in das Handelsregister;

3. bei den in § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten

Pflichtversicherten mit dem Tag der Aufnahme

der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

begründenden Erwerbstätigkeit;

4. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes

nach § 3 Abs. 1 Z. 5, wenn er auf einen

Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall

des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten;

fällt ein sonstiger Ausnahmegrund weg, so beginnt

die Pflichtversicherung nach Wegfall des

Ausnahmegrundes.

(2) Die Pflichtversicherung endet

1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1,

2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern

mit dem Letzten des Kalendermonates,

in dem die die Pflichtversicherung begründende

Berechtigung erloschen ist;

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung

begründende Berechtigung der Gesellschaft

erloschen ist, bei Ausscheiden des Gesellschafters

aus der Gesellschaft mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung

im Handelsregister erfolgt;

3. bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 genannten

Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates,

in dem die die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit

endet;

4. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 3

Abs. 1 Z. 5 mit dem Letzten des Kalendermonates,

der dem Eintritt des Ausnahmegrundes

vorangeht; tritt ein sonstiger Ausnahmegrund

nach § 3 ein, so endet die Pflichtversicherung mit

dem Letzten des Kalendermonates, in dem der

Ausnahmegrund eintritt."

4. § 7 hat zu lauten

„Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft

§ 7. (1) Träger der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft mit dem Sitz in Wien. Sie ist

zugleich auch Träger der Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherung.

(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger

obliegenden Aufgaben ist er nach Maßgabe

der hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,

Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und

Genesungsheime, Sonderstationen für berufliche

Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen zu

errichten, zu erwerben und zu betreiben oder

sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen."

5. § 8 hat zu lauten

„Zugehörigkeit zum Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

§ 8. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft gehört dem Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger an."

6. § 9 hat zu lauten

„Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

§ 9. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft ist eine Körperschaft des

öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit.

Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik

Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften

zu führen.

(2) Der ordentliche Gerichtsstand des Versicherungsträger

ist das sachlich zuständige Gericht

seines Sitzes."

7. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Kalendermonat, in dem die

Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag

zu entrichten. Ist jedoch in diesem Kalendermonat

auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht

in der Pensionsversicherung nach

einem anderen Bundesgesetz bereits ein Beitrag

zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht erst

mit dem nächstfolgenden Monatsersten. Beginnt

in den Fällen des § 17 Abs. 2 dritter Satz die

Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit

des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen

Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis

der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des

Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt

die Beitragspflicht mit dem auf das Ableben

des versicherten Ehegatten (der versicherten

Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für

den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene

Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht

bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die

Fälle des § 61 Abs. 4. Die Beitragspflicht endet

mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß

§ 4 Abs. 2, spätestens mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem die Anspruchsvoraussetzung

des § 72 Abs. 2 erfüllt wird."

b) § 18 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Kommt der Pflichtversicherte seiner Verpflichtung

zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides

nach § 20 oder seiner Auskunftspflicht

nach § 15 nicht rechtzeitig nach, so hat

er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt,

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 monatlich

einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 17

Abs. 4) bemessenen Beitrag zu leisten. Dies gilt

nicht, wenn der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid

innerhalb der im § 20 vorgesehenen

Frist mangels Vorliegens nicht beigebracht werden

kann. In diesem Fall ist der Beitrag bis zur

Vorlage des entsprechenden Einkommensnachweises

vorläufig auf Grund der Beitragsgrundlage

des vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen.

Die Höhe der Beitragsgrundlage nach

§ 17 wird durch die vorstehenden Bestimmungen

nicht berührt."

c) Dem § 18 ist ein Abs. 4 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage-

und Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag

nach Abs. 3 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger

Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht

zu leisten gewesen wäre."

8. § 19 Abs. 3 erster Satz hat: zu lauten

„Werden die Beiträge nicht innerhalb von elf

Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind

von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen

in der Höhe von 6•6 v. H. zu entrichten."

9. § 20 hat zu lauten

„Vorlage des Einkommensteuerbescheides

§ 20. Die Pflichtversicherten haben bis

31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem

Träger der Pensionsversicherung den für die

Feststellung der Beitragsgrundlage für das jeweils

nächstfolgende Kalenderjahr maßgebenden rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheid (§ 17 Abs. 1)

zur Einsicht vorzulegen."

10. § 30 hat zu lauten

„Unterstützungsfonds

§ 30. (1) Der Versicherungsträger kann einen

Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. für den Bereich der Krankenversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

a) bis zu 25 v. H. des im abgelaufenen

Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 v. H. der Einnahmen

an Versicherungsbeiträgen in

diesem Geschäftsjahr, oder

b) bis zu 3 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr,

2. für den Bereich der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz

a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen

Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses,

oder

b) bis zu 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr

überwiesen werden.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 Z. 1 lit. b und

Z. 2 lit. b dürfen nur soweit erfolgen, daß die

Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des

abgelaufenen Geschäftsjahres im Bereich der

Krankenversicherung den Betrag von 5 v. T. der

Einnahmen an Versicherungsbeiträgen aus dieser

Versicherung, im Bereich der Pensions Versicherung

den Betrag von 2 v. T. der Einnahmen

an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung

nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu

Unterstützenden, für Unterstützungen nach

Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen

mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden

Richtlinien verwendet werden. § 174

Abs. 2 bis 4 werden entsprechend angewendet."

11. § 31 hat zu lauten

„Persönliche Abgabenfreiheit

§ 31. Der Versicherungsträger genießt die persönliche

Gebührenfreiheit von den Stempel- und

Rechtsgebühren. Inwieweit er körperschaftsteuerpflichtig

ist, wird durch das Körperschaftsteuergesetz

bestimmt."

12. a) im § 32 Abs. 1 haben die Z. 1 und 2

zu lauten

„1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige

Schriften sowie die im Verfahren vor den

Gerichten und Verwaltungsbehörden durchgeführten

Amtshandlungen, wenn sie die Übertragung

von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen

und Gerätschaften betreffen,

die zwischen dem Versicherungsträger und

anderen Trägern der Sozialversicherung (dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)

vorgenommen wird, auch wenn

diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend

der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträger

dienen;

2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige

Schriften und die im Verfahren vor den Gerichten,

Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen,

nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

errichteten Kommissionen, Ausschüssen

und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen,

wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die

begründet oder abgewickelt werden

a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz

und dem Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetz geregelten

Versicherungen zwischen dem Versicherungsträger

einerseits und den Versicherten,

den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten

auf Leistungen der Versicherung,

den Vertragspartnern des Versicherungsträgers

sowie den Fürsorgeträgern

andererseits,

b) vom Versicherungsträger zur Beschaffung,

Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung

von Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen

und Gerätschaften, die der

Erfüllung der Aufgaben der Versicherung

dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder

überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen

bestimmt sind;"

b) § 32 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete

des Versicherungsträgers ist von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit."

13. Im § 47 a Abs. 4 ist der Betrag von 900 S

durch den Betrag von 1200 S zu ersetzen.

14. § 61 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Zeiten der Beitragspflicht, wenn die Beiträge

innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf

des Kalendermonates, für den sie gelten sollen,

wirksam (§ 63) entrichtet worden sind;"

15. § 100 hat zu lauten

„Übertragung des Heilverfahrens

an einen Krankenversicherungsträger

§ 100. Ist der Versicherte (Pensionist) nicht

bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft in der Krankenversicherung

versichert, so kann dieser Versicherungsträger

die Durchführung des Heilverfahrens dem

Träger der Krankenversicherung übertragen, bei

dem der Versicherte (Pensionist) in der Krankenversicherung

versichert ist. Die Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft bestimmt

hiebei Art und Umfang des Heilverfahrens,

das sie für geboten hält. Sie hat dem

Träger der Krankenversicherung die tatsächlich

ausgewiesenen Kosten eines solchen Heilverfahrens

zu ersetzen, soweit die Leistungen über

das hinausgehen, wozu der Träger der Krankenversicherung

nach den Vorschriften über die

Krankenversicherung verpflichtet ist."

16. § 102 hat zu lauten

„Ersatz von Kosten des Heilverfahrens

§ 102. Gewährt die Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft ein Heilverfahren,

dessen Durchführung sie nicht gemäß § 100 einem

Träger der Krankenversicherung überträgt, so

hat, sofern der Versicherte (Pensionist) in der

Krankenversicherung versichert ist, der Träger

der Krankenversicherung der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft die ausgewiesenen

tatsächlichen Kosten eines solchen Heilverfahrens

zu ersetzen, soweit die im Rahmen

des Heilverfahrens gewährten Leistungen nicht

über das hinausgehen, wozu der Träger der

Krankenversicherung nach den Vorschriften

über die Krankenversicherung verpflichtet ist."

17. a) § 103 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft ist verpflichtet, die anderen

Versicherungsträger (den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger) bei

Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben zu unterstützen;

sie hat insbesondere Ersuchen, die zu

diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer

sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen

und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern

alle Mitteilungen zukommen zu

lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von

Wichtigkeit sind."

b) Im § 103 Abs. 2 ist der Ausdruck „der

Träger der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz" durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft"

zu ersetzen.

18. § 109 hat zu lauten

„Übergang von Schadenersatzansprüchen

auf den Versicherungsträger

§ 109. (1) Können Personen, denen nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des

Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

Leistungen zustehen oder für die

als Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung

bzw. als Angehörige Leistungen

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

zu gewähren sind, den Ersatz

des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall

erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher

Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch

auf den Versicherungsträger insoweit über, als

dieser Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche

auf Schmerzengeld gehen auf den Versicherungsträger

nicht über.

(2) Der Versicherungsträger kann Ersatzbeträge,

die der Ersatzpflichtige dem Versicherten

(Familienangehörigen bzw. Angehörigen) oder

seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges

des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet

hat, auf die nach diesem Bundesgesetz bzw.

dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

zustehenden Leistungsansprüche

ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach

Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der

nach Abs. 1 auf den Versicherungsträger übergegangene

Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Der Versicherungsträger kann einen im

Sinne der Abs. 1 und 2 auf ihn übergegangenen

Schadenersatzanspruch gegen eine Person, die als

Dienstnehmer im Zeitpunkt des schädigenden

Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte

oder Getötete beschäftigt war, nur geltend

machen, wenn

a) der Dienstnehmer den Versicherungsfall

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

hat oder

b) der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel

verursacht wurde, für dessen Betrieb

auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte

Haftpflicht besteht.

In den Fällen der lit. b kann die Kasse den

Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen

des § 110 über das Zusammentreffen

von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger

und den Vorrang eines gerichtlich

festgestellten Schmerzengeldanspruches nur

bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung

zur Verfügung stehenden

Versicherungssumme geltend machen, es sei

denn, daß der Versicherungsfall durch den

Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig

verursacht worden ist."

19. Im § 110 ist der Ausdruck „des Trägers

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz"

durch den Ausdruck „des Versicherungsträgers"

zu ersetzen.

20. a) Im Vierten Teil ist ein Abschnitt I mit

nachstehendem Wortlaut einzufügen

„ABSCHNITT I

Hauptstelle und Landesstellen

§ 160 a. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers

ist durch die Hauptstelle und durch Landesstellen

zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers

zu errichten. Die Hauptstelle hat

die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen,

soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz

oder Satzung den Landesstellen zugewiesen

sind.

(3) Der Versicherungsträger hat Landesstellen

in Wien für das Land Wien, in Linz für das

Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land

Salzburg, in Innsbruck für das Land Tirol, in

Feldkirch für das Land Vorarlberg, in Klagenfurt

für das Land Kärnten, in Graz für das Land

Steiermark und in Eisenstadt für das Land Burgenland

zu errichten. Die Landesstelle für das

Land Niederösterreich ist nach Maßgabe des

Abs. 5 in Wien und in Baden bei Wien zu

errichten.

(4) Die Landesstellen haben unbeschadet des

Abs. 5 für den Bereich ihres Sprengeis folgende

Aufgaben zu besorgen

1. Entgegennahme der Meldungen;

2. Standesführung und Kontrolle der Versicherten

und Leistungsempfänger;

3. Feststellung der Versicherungspflicht und

der Versicherungsberechtigung;

4. Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung

und Eintreibung der Beiträge sowie der

Kostenanteile;

5. Entgegennahme von Leistungsanträgen;

6. Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung

und Mitwirkung an der Feststellung

aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der

Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen

Verwaltungskörper;

7. Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds,

soweit sie den Landesstellen

durch die Satzung übertragen ist;

8. Mitwirkung bei der Durchführung der erweiterten

Heilbehandlung sowie der Gesundheitsfürsorge

und der Rehabilitation;

9. Mitwirkung bei der Durchführung der Gesamtverträge

und der damit verbundenen Kontroll-

und Verrechnungstätigkeit;

10. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung

des Versicherungsträgers bei dem für

den Sprengel der Landesstelle in Betracht kommenden

Schiedsgericht der Sozialversicherung

und beim Landeshauptmann sowie bei anderen

Behörden für das in Betracht kommende Land;

11. Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der

aufgelösten Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen,

die im Bereich ihres Sprengeis ihren Sitz

hatten.

(5) Die Landesstelle für Niederösterreich hat

an ihrem Sitz in Baden bei Wien für den Bereich

ihres Sprengeis folgende Aufgaben zu besorgen

1. im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung

a) Standesführung der Versicherten;

b) Feststellung der Versicherungspflicht und

der Versicherungsberechtigung;

c) Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung

und Eintreibung der Beiträge;

2. im Bereich der Krankenversicherung

a) Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle

der Versicherten und Leistungsempfänger;

b) Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung

und Eintreibung der Kostenanteile;

c) Entgegennahme von Leistungsanträgen und

Feststellung der Leistungen.

Die Besorgung aller übrigen den Landesstellen

gemäß Abs. 4 zustehenden Aufgaben hat die

Landesstelle für Niederösterreich an ihrem Sitz

in Wien vorzunehmen. Die Satzung des Versicherungsträgers

kann auf Antrag des Landesstellenausschusses

für Niederösterreich bestimmen,

daß alle oder bestimmte der unter Z. 1 und

2 genannten Aufgaben der Landesstelle an ihrem

Sitz in Wien besorgt werden, wenn dies der

Verwaltungsvereinfachung dient und Interessen

der Versicherten nicht entgegenstehen.

(6) Durch die Satzung können auch andere

als die im Abs. 4 angeführten Angelegenheiten

wegen eines besonderen Naheverhältnisses zu

den Versicherten den Landesstellen übertragen

werden.

(7) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle

richtet sich nach dem Standort des Betriebes

bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem

Wohnsitz des Versicherten."

b) Der bisherige Abschnitt I des Vierten Teiles

erhält die Bezeichnung I a.

21. § 161 hat zu lauten

„Arten der Verwaltungskörper

§ 161. (1) Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers

sind

1. die Hauptversammlung;

2. der Vorstand;

3. der Überwachungsausschuß;

4. der Pensionsausschuß bzw., wenn nach Abs. 2

mehrere Pensionsausschüsse errichtet werden, die

Pensionsausschüsse;

5. die Landesstellenausschüsse.

(2) Am Sitze des Versicherungsträgers ist für

das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein

Pensionsausschuß zu errichten. Durch die Satzung

des Versicherungsträgers kann bestimmt werden,

daß nach Bedarf auch mehrere Pensionsausschüsse

am Sitz des Versicherungsträgers für das gesamte

Gebiet der Republik Österreich errichtet werden."

22. Im § 162 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten

„(1) Die Verwaltungskörper bestehen, soweit

in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen

ist, aus Vertretern der in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz bzw. in

der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz Versicherten.

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische

Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht

in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen

sind, am Tage der Berufung das 24. Lebensjahr

vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz

im Sprengel des Versicherungsträgers haben.

Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten

in Österreich eine die Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

bzw. in der Krankenversicherung nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

begründende selbständige Erwerbstätigkeit

ausüben oder Vorstandsmitglieder oder

Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung

oder einer Berufsvereinigung der nach

diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen

sein.

(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern

es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um

einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach

diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen

handelt, im Zeitpunkt seiner Entsendung

der Versicherungsanstalt als Pflichtversicherter

oder als freiwillig Versicherter angehören."

23. § 163 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Versicherungsvertreter sind von den

sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen

der nach diesem Bundesgesetz bzw.

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

Versicherten in die Verwaltungskörper

des Versicherungsträgers zu entsenden.

Bestehen solche Interessenvertretungen nicht,

so sind die Versicherungsvertreter vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu entsenden."

24. § 168 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt

1. in der Hauptversammlung 120,

2. im Vorstand 30,

3. im Überwachungsausschuß 12,

4. in jedem Landesstellenausschuß 10.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Überwachungsausschusses

und des Landesstellenausschusses

sowie die Versicherungsvertreter im Pensionsausschuß

(in den Pensionsausschüssen) gehören

gleichzeitig der Hauptversammlung an.

Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter

in der Hauptversammlung in der

Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand bzw.

im Überwachungsausschuß, Landesstellenausschuß

oder Pensionsausschuß angehören. Die Vorsitzenden

der Landesstellenausschüsse sind gleichzeitig

Mitglieder des Vorstandes."

25. a) § 169 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung

und im Vorstand hat der vom Vorstand auf

dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führen.

Der Obmann muß der Anstalt nicht als Versicherter

angehören."

b) § 169 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Die Landesstellenausschüsse haben aus ihrer

Mitte die Vorsitzenden zu wählen. Gleichzeitig

sind zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(5) Den Vorsitz im Pensionsausschuß hat abwechselnd

einer der beiden Vertreter der Versicherten

zu führen."

26. § 170 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Obmann und seine Stellvertreter sind

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht zu

nehmen. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden

des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse

sowie für ihre Stellvertreter."

27. § 174 hat zu lauten

„Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes

und des Überwachungsausschusses;

Aufgaben des erweiterten

Vorstandes

§ 174. (1) In nachstehenden Angelegenheiten

hat der Vorstand im Einverständnis mit dem

Überwachungsausschuß vorzugehen

1. bei der dauernden Veranlagung von Vermögensbeständen,

insbesondere bei der Erwerbung,

Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;

2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung

oder des Heilverfahrens oder der erweiterten

oder vorbeugenden Heilbehandlung dienen

sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen

Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen

oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch

für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,

soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs-

oder Instandsetzungsarbeiten oder um

die Erneuerung des Inventars handelt;

3. bei der Bestellung, Kündigung und Entlassung

des leitenden Angestellten und des leitenden

Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;

4. bei der Regelung der dienst-, besoldungs-

und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten

und bei der Systemisierung von Dienststellen;

5. beim Abschluß von Verträgen mit den im

Dritten Teil des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten und

sonstigen Vertragspartnern, wenn diese Verträge

eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers

herbeiführen.

(2) Kommt ein Einverständnis in den im Abs. 1

bezeichneten Angelegenheiten nicht zustande, so

ist hierüber in gemeinsamer Sitzung des Vorstandes

und des Überwachungsausschusses, bei der

der Obmann den Vorsitz führt (erweiterter Vorstand),

Beschluß zu fassen. Für die Gültigkeit

eines solchen Beschlusses ist die Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Kommt ein gültiger Beschluß des erweiterten

Vorstandes nach Abs. 2 nicht zustande, so

hat der Obmann den Sachverhalt unter Anschluß

der erforderlichen Unterlagen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

mitzuteilen. Der Hauptverband hat das Einvernehmen

mit der Versicherungsanstalt herzustellen,

um eine gültige Beschlußfassung im Bereiche

der Versicherungsanstalt herbeizuführen.

Kommt eine solche auch auf diese Weise nicht

zustande, so kann der Obmann, wenn wichtige

Interessen der Versicherungsanstalt gefährdet erscheinen,

die Angelegenheit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zur Entscheidung

vorlegen. Ein vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung genehmigter Beschluß des

Vorstandes ist zu vollziehen, auch wenn der

Überwachungsausschuß nicht zugestimmt hat

oder wenn ein gültiger Beschluß des erweiterten

Vorstandes nicht zustande gekommen ist.

(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann in den im Abs. 1 Z. 3 bis 5

bezeichneten Angelegenheiten eine vorläufige Verfügung

treffen, wenn innerhalb einer von ihm

festgesetzten Frist gültige einverständliche Beschlüsse

des Vorstandes und des Überwachungsausschusses

oder ein gültiger Beschluß des erweiterten

Vorstandes nicht zustande kommen. § 171

Abs. 2 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden."

28. Nach § 174 ist ein § 174 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Aufgaben der Landesstellenausschüsse

§ 174 a. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt

die Geschäftsführung hinsichtlich der den

Landesstellen zugewiesenen Aufgaben (§ 160 a

Abs. 4 und 5).

(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer

Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes

gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse

der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.

(3) Das Nähere über den Aufgabenkreis und

die Beschlußfassung der Landesstellenausschüsse

sowie über die Ausfertigung der Beschlüsse hat

die Satzung des Versicherungsträgers zu bestimmen."

29. § 178 hat zu lauten

„Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 178. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes

Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der

jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus

einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen

muß, einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen

zu verfassen und dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) In der Kranken- und Pensionsversicherung

hat der Versicherungsträger für jede dieser Versicherungen

die Erfolgsrechnung und statistischen

Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame

Einnahmen und Ausgaben sind auf die

genannten Versicherungen auf Grund eines Vorschlages

des Versicherungsträgers, der der Zustimmung

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung bedarf, aufzuteilen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger

Weisungen für die Rechnungsführung,

Rechnungslegung sowie für die Erstellung des

Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes erlassen.

(4) Der Versicherungsträger hat die von der

Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung

binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen."

30. § 181 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Versicherungsanstalt samt ihren Anstalten

und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht

des Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auszuüben."

31. Im § 186 ist der Ausdruck „Die Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft"

durch den Ausdruck „Die Versicherungsanstalt"

zu ersetzen.

32. § 187 hat zu lauten

„Mitwirkung von Behörden und

gesetzlichen beruflichen

Vertretungen

§ 187. Die Finanzämter, die Behörden der

Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz

in der Pensionsversicherung oder nach

dem Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

in der Krankenversicherung

Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger

auf Verlangen die für die Leistungsansprüche

der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen

Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die

Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich

nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen

Bescheiden ersichtlich sind."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 30. Juni 1971 nach den

in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen

nicht pflichtversichert waren, nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber

der Pflichtversicherung unterliegen, haben sich

bis 31. Dezember 1971 bei der Pensionsversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft anzumelden

und Erklärungen über ihre Einkünfte

aus der die Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit auf

Grund des letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheides abzugeben.

(2) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten

der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft gehen auf die Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft über.

(3) Bis zur Bestellung der Verwaltungskörper

obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

dem paritätischen Ausschuß (§ 178 des

Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

1971). Das gleiche gilt hinsichtlich

der Geschäftsführung und Vertretung der Landesstellen.

Die Bestimmungen der §§ 181 und

182 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsver-

sicherungsgesetzes sind hinsichtlich der Sitzungen

des paritätischen Ausschusses, die in seiner Eigenschaft

als geschäftsführendes Organ der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft

stattfinden, entsprechend anzuwenden. Der paritätische

Ausschuß kann schon vor dem 1. Jänner

1974 eine vorläufige Satzung für die Versicherungsanstalt

erlassen, die frühestens am 1. Jänner

1974 in Kraft tritt und auf die § 185 Abs. 3

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden ist.

Kommt ein gültiger Beschluß des paritätischen

Ausschusses in seiner Eigenschaft als geschäftsführendes

Organ der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft nicht zustande, so

kann der Vorsitzende, wenn wichtige Interessen

der Versicherungsanstalt gefährdet erscheinen, die

Angelegenheit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung zur Entscheidung vorlegen. § 174

Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Vorstand und der Überwachungsausschuß

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft sind erstmals vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung einzuberufen. Mit

der Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter

beziehungsweise des Vorsitzenden des

Überwachungsausschusses gilt die Konstituierung

als vollzogen. Die Landesstellenausschüsse sind

erstmals vom Obmann einzuberufen. Mit der

Wahl des Vorsitzenden beziehungsweise seiner

Stellvertreter gilt ihre Konstituierung als vollzogen.

Die Hauptversammlung ist vom Vorstand

erstmalig nach dessen Konstituierung einzuberufen.

(5) Die Erstellung des Rechnungsabschlusses

der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft und der am 31. Dezember 1973 bestehenden

Träger der Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherung (des Verbandes der Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen) für das

Jahr 1973 obliegt der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft.

(6) Bei der Erstellung der getrennten Erfolgsrechnung

und der statistischen Nachweisungen

für den Bereich der Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherung ist für die Versicherten, für

die gemäß § 106 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes 1971 die Grundbeiträge

unabhängig vom Einkommen des Versicherten

festgesetzt werden, auch eine Trennung

der Erfolgsrechnung und der statistischen Nachweisungen

vorzunehmen.

Artikel III

Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1972

ist als letzter Meßbetrag im Sinne des § 32 b

Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

der Betrag von 268•84 S anzunehmen.

Artikel IV

(1) Der Wirksamkeitsbeginn der Bestimmung

des Art. I Z. 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 386/

1970 wird mit 1. Juli 1971 festgesetzt.

(2) Die Bestimmung des Art. II Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 386/1970 gilt nur mit

der Maßgabe, daß die Witwen(Witwer)pension

60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension beträgt,

auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch

gehabt hat oder gehabt hätte, wobei Kinderzuschüsse

und Hilflosenzuschuß außer Ansatz

bleiben. Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes

Kind hat oder wenn sie am Stichtag

(§ 59 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr

vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension

mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet

sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;

24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei

als Grundbetrag.

Artikel V

Wirksamkeisbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli

1971 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

1. rückwirkend mit 1. Jänner 1971 die Bestimmungen

des Art. III;

2. mit 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des

Art. I Z. 4 bis 6, 10 bis 12 und 15 bis 32 sowie

des Art. II Abs. 2 bis 4 und 6.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 32

der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, im übrigen der Bundesminister für

soziale Verwaltung betraut.

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