288. Verordnung: Weitere Abänderung der Verordnung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15,
18, 19, 20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet
Artikel I
Die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 300/
1967, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 50/1968, 350/1968 und 331/1969 wird abgeändert
wie folgt
Dem § 3 Abs. 4 dritter Satz ist nach der
Kennummer E 86 einzufügen
„F 86 Studienrichtung „Technische Mathematik"
an der Technischen Hochschule in Graz;".
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, BGBl. Nr. 331/1969, mit der die
1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert
wird, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 78/1970, wird abgeändert wie folgt
Artikel II Abs. 2 hat zu lauten
„An der Technischen Hochschule in Graz ist
ab dem Wintersemester 1969/70 die Inskription
der ordentlichen Hörer des ersten Semesters, ab
dem Wintersemester 1970/71 die Inskription der
ordentlichen Hörer des ersten bis vierten Semesters
mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
durchzuführen".
Artikel III
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
der Artikel II Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers
für Unterricht, BGBl. Nr. 331/1969,
mit der die 1. Durchführungsverordnung zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich
abgeändert wird, außer Kraft.