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288_1970 AT

288. Verordnung: Weitere Abänderung der Verordnung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Weitere Abänderung der Verordnung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert wird

Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15,

18, 19, 20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet

Artikel I

Die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 300/

1967, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 50/1968, 350/1968 und 331/1969 wird abgeändert

wie folgt

Dem § 3 Abs. 4 dritter Satz ist nach der

Kennummer E 86 einzufügen

„F 86 Studienrichtung „Technische Mathematik"

an der Technischen Hochschule in Graz;".

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, BGBl. Nr. 331/1969, mit der die

1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert

wird, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 78/1970, wird abgeändert wie folgt

Artikel II Abs. 2 hat zu lauten

„An der Technischen Hochschule in Graz ist

ab dem Wintersemester 1969/70 die Inskription

der ordentlichen Hörer des ersten Semesters, ab

dem Wintersemester 1970/71 die Inskription der

ordentlichen Hörer des ersten bis vierten Semesters

mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

durchzuführen".

Artikel III

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

der Artikel II Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers

für Unterricht, BGBl. Nr. 331/1969,

mit der die 1. Durchführungsverordnung zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich

abgeändert wird, außer Kraft.

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