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288. Bundesgesetz: 5. Novelle zum LaDÜG. 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: 5. Novelle zum LaDÜG. 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz

1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl.

Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966 und BGBl.

Nr. 298/1968, wird abgeändert wie folgt

1. Dem § 15 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für

den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen

Nachteil bedeuten würde und ein anderer

geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der

Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat,

zur Verfügung steht."

2. Nach § 15 Abs. 7 sind folgende Absätze

einzufügen

„(8) Ist die Versetzung eines Landeslehrers

von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist

der Landeslehrer hievon schriftlich unter

Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem

Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht,

gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei

Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Werden innerhalb der angegebenen Frist

solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt

dies als Zustimmung zur Versetzung.

(9) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat

aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung

eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die

sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich

und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher

Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende

Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen.

Bei Ausschluß der aufschiebenden

Wirkung der Berufung ist über diese binnen

vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden."

3. Der bisherige Abs. 8 des § 15 erhält die

Bezeichnung „(10)".

4. § 42 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Außer den Fällen des § 41 und des

Abs. 1 kann der Landeslehrer über sein Ansuchen

wegen wichtiger Familienangelegenheiten, im

öffentlichen Interesse, ferner in rücksichtswürdigen

Fällen auch zur Fortbildung, zu Studienzwecken

oder aus anderen Gründen beurlaubt

werden."

5. § 42 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Von den einschränkenden Bestimmungen .

der Abs. 3 und 4 kann nur aus wichtigen öffentlichen

Interessen abgegangen werden."

6. Nach § 43 ist folgender § 43 a einzufügen

„§ 43 a. Dienstbefreiung aus Anlaß

eines Kuraufenthaltes oder der

Einweisung in ein Genesungsheim

(1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die

Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu

gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche

Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung

oder ein Landesinvalidenamt

die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag

leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im

Aufenthalt in einem vorgeschriebenen

Klima oder in der therapeutischen Anwendung

von kaltem Wasser (sogenannte

„Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht

wird. Bei der zeitlichen Einteilung

der Dienstbefreiung ist auf zwingende

dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für

die Dauer der Unterbringung in einem

Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,

wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit

von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen

Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung

oder einem Landesinvalidenamt nach einem

chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren

Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen

wird und die Kosten des Aufenthaltes im

Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder

von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung

oder vom Sozialversicherungsträger

satzungsmäßig getragen werden.

(3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland

verwendet wird und dessen Besoldungskosten

vom Bund (Art. IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 215/1962) getragen

werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1

und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem

Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder

einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung

die ärztlichen Voraussetzungen

für die Gewährung eines Kuraufenthaltes

oder für die Einweisung in ein Genesungsheim

vorliegen.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2

gilt als eine durch Krankheit verursachte

Abwesenheit vom Dienst."

7. § 50 hat zu lauten

„§ 50. Zeitraum der Dienstbeschreibung

(1) Landeslehrer bis einschließlich der 3. Gehaltsstufe,

alle im provisorischen Dienstverhältnis

sowie alle in den ersten drei Jahren ihrer Lehrtätigkeit

befindlichen Landeslehrer, ferner jene

Landeslehrer, deren letzte Gesamtbeurteilung

nicht mindestens auf „gut" lautet, sind jedes

Schuljahr zu beurteilen.

(2) Die übrigen Landeslehrer sind alle drei

Jahre für das letzte Schuljahr zu beurteilen.

(3) Landeslehrer sind jedenfalls für das Schuljahr

zu beurteilen,

a) in dem sie die 9. Gehaltsstufe erreicht

haben;

b) für das die Dienstbehörde eine Feststellung

für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung

gegenüber der letzten zu ändern

sei, auf deren Antrag.

(4) Landeslehrer ab der 13. Gehaltsstufe, die

bereits mindestens dreimal beurteilt wurden, sind

nur auf Antrag der Dienst- oder Schulbehörde

zu beurteilen, sofern die Dienstbeurteilung für

eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung

ist.

(5) Der Landeslehrer ist auf seinen Antrag

zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß für

ein Schuljahr, für das er nach Abs. 2 nicht zu

beurteilen ist, eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung

angemessen sei. Der Antrag ist

spätestens an dem auf dieses Schuljahr folgenden

15. September einzubringen; der Lehrer hat anzugeben,

in welchen Punkten der Dienstbeschreibung

(§§ 51 und 52) er eine Abänderung begehrt,

die zu einer anderen Gesamtbeurteilung führen

könnte.

(6) Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen,

wenn ein Landeslehrer in einem der Dienstbeschreibung

unterliegenden Schuljahr länger als

sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In

diesem Fall ist der Landeslehrer für jenes nächstfolgende

Schuljahr zu beschreiben, in dem die

Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung

nicht gegeben sind.

(7) Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand

genommen werden, wenn sich die Dienstleistung

des Landeslehrers ausschließlich aus nicht

in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend

verschlechtert hat.

(8) Ist gegen einen Landeslehrer wegen eines

in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens

ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes

eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so ist

die Gesamtbeurteilung erst nach rechtskräftiger

Beendigung des Disziplinarverfahrens auszusprechen."

8. Im § 52 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten

„d) entsprechend, wenn die Dienstleistung zwar

unter dem Durchschnittsmaß liegt, aber das

zur ordnungsgemäßen Versehung des

Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung

ständig erreicht wird;".

§ 52 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens

auf „gut", so gilt die für die Erreichung der

10. Gehaltsstufe erforderliche Durchschnittsleistung

als erbracht."

10. Im § 53 Abs. 1 hat an die Stelle der

Wendung „31. Oktober" zu treten: „30. November".

11. Dem § 56 ist anzufügen

„§ 136 Abs. 4 der Lehrerdienstpragmatik

findet auf Landeslehrer keine Anwendung."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom

1. September 1969 in Kraft.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht

betraut.

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