288. Bundesgesetz: 5. Novelle zum LaDÜG. 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz
1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl.
Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966 und BGBl.
Nr. 298/1968, wird abgeändert wie folgt
1. Dem § 15 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für
den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen
Nachteil bedeuten würde und ein anderer
geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der
Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat,
zur Verfügung steht."
2. Nach § 15 Abs. 7 sind folgende Absätze
einzufügen
„(8) Ist die Versetzung eines Landeslehrers
von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist
der Landeslehrer hievon schriftlich unter
Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem
Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht,
gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei
Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.
Werden innerhalb der angegebenen Frist
solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt
dies als Zustimmung zur Versetzung.
(9) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.
Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat
aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die
sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich
und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher
Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende
Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen.
Bei Ausschluß der aufschiebenden
Wirkung der Berufung ist über diese binnen
vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden."
3. Der bisherige Abs. 8 des § 15 erhält die
Bezeichnung „(10)".
4. § 42 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Außer den Fällen des § 41 und des
Abs. 1 kann der Landeslehrer über sein Ansuchen
wegen wichtiger Familienangelegenheiten, im
öffentlichen Interesse, ferner in rücksichtswürdigen
Fällen auch zur Fortbildung, zu Studienzwecken
oder aus anderen Gründen beurlaubt
werden."
5. § 42 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Von den einschränkenden Bestimmungen .
der Abs. 3 und 4 kann nur aus wichtigen öffentlichen
Interessen abgegangen werden."
6. Nach § 43 ist folgender § 43 a einzufügen
„§ 43 a. Dienstbefreiung aus Anlaß
eines Kuraufenthaltes oder der
Einweisung in ein Genesungsheim
(1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die
Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu
gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche
Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung
oder ein Landesinvalidenamt
die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag
leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im
Aufenthalt in einem vorgeschriebenen
Klima oder in der therapeutischen Anwendung
von kaltem Wasser (sogenannte
„Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht
wird. Bei der zeitlichen Einteilung
der Dienstbefreiung ist auf zwingende
dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für
die Dauer der Unterbringung in einem
Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,
wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit
von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen
Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung
oder einem Landesinvalidenamt nach einem
chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren
Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen
wird und die Kosten des Aufenthaltes im
Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder
von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung
oder vom Sozialversicherungsträger
satzungsmäßig getragen werden.
(3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland
verwendet wird und dessen Besoldungskosten
vom Bund (Art. IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 215/1962) getragen
werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1
und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem
Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder
einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung
die ärztlichen Voraussetzungen
für die Gewährung eines Kuraufenthaltes
oder für die Einweisung in ein Genesungsheim
vorliegen.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2
gilt als eine durch Krankheit verursachte
Abwesenheit vom Dienst."
7. § 50 hat zu lauten
„§ 50. Zeitraum der Dienstbeschreibung
(1) Landeslehrer bis einschließlich der 3. Gehaltsstufe,
alle im provisorischen Dienstverhältnis
sowie alle in den ersten drei Jahren ihrer Lehrtätigkeit
befindlichen Landeslehrer, ferner jene
Landeslehrer, deren letzte Gesamtbeurteilung
nicht mindestens auf „gut" lautet, sind jedes
Schuljahr zu beurteilen.
(2) Die übrigen Landeslehrer sind alle drei
Jahre für das letzte Schuljahr zu beurteilen.
(3) Landeslehrer sind jedenfalls für das Schuljahr
zu beurteilen,
a) in dem sie die 9. Gehaltsstufe erreicht
haben;
b) für das die Dienstbehörde eine Feststellung
für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung
gegenüber der letzten zu ändern
sei, auf deren Antrag.
(4) Landeslehrer ab der 13. Gehaltsstufe, die
bereits mindestens dreimal beurteilt wurden, sind
nur auf Antrag der Dienst- oder Schulbehörde
zu beurteilen, sofern die Dienstbeurteilung für
eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung
ist.
(5) Der Landeslehrer ist auf seinen Antrag
zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß für
ein Schuljahr, für das er nach Abs. 2 nicht zu
beurteilen ist, eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung
angemessen sei. Der Antrag ist
spätestens an dem auf dieses Schuljahr folgenden
15. September einzubringen; der Lehrer hat anzugeben,
in welchen Punkten der Dienstbeschreibung
(§§ 51 und 52) er eine Abänderung begehrt,
die zu einer anderen Gesamtbeurteilung führen
könnte.
(6) Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen,
wenn ein Landeslehrer in einem der Dienstbeschreibung
unterliegenden Schuljahr länger als
sechs Monate keinen Dienst versehen hat. In
diesem Fall ist der Landeslehrer für jenes nächstfolgende
Schuljahr zu beschreiben, in dem die
Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung
nicht gegeben sind.
(7) Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand
genommen werden, wenn sich die Dienstleistung
des Landeslehrers ausschließlich aus nicht
in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend
verschlechtert hat.
(8) Ist gegen einen Landeslehrer wegen eines
in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens
ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes
eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so ist
die Gesamtbeurteilung erst nach rechtskräftiger
Beendigung des Disziplinarverfahrens auszusprechen."
8. Im § 52 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten
„d) entsprechend, wenn die Dienstleistung zwar
unter dem Durchschnittsmaß liegt, aber das
zur ordnungsgemäßen Versehung des
Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung
ständig erreicht wird;".
§ 52 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens
auf „gut", so gilt die für die Erreichung der
10. Gehaltsstufe erforderliche Durchschnittsleistung
als erbracht."
10. Im § 53 Abs. 1 hat an die Stelle der
Wendung „31. Oktober" zu treten: „30. November".
11. Dem § 56 ist anzufügen
„§ 136 Abs. 4 der Lehrerdienstpragmatik
findet auf Landeslehrer keine Anwendung."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom
1. September 1969 in Kraft.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht
betraut.