288. Verordnung: Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzettgesetzes,
BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet
§ 1. Für die Pädagogischen Akademien, ausgenommen
die ihnen eingegliederten Übungsschulen,
werden in den folgenden Paragraphen die
den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes
entsprechenden Regelungen — mit Ausnahme
der unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigung
des § 2 Abs. 5 und 7 — erlassen.
§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und Wien
am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol
und Vorarlberg am dritten Montag im September
und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.
(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,
den Semesterferien, dem Sommersemester
und den Hauptferien. Das Wintersemester
beginnt mit dem Beginn des Studienjahres
und endet am Samstag vor dem 16. Feber. An
das Ende des Wintersemesters schließen die
Semesterferien in der Dauer einer Woche an. Das
Sommersemester beginnt mit dem ersten Montag
nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und
Wien an dem Samstag, der frühestens am
28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den
Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag,
der frühestens am 5. Juli und spätestens am
11. Juli liegt. Die Hauptferien dauern vom Ende
des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten
Studienjahres.
(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,
die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind,
sind Unterrichtstage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Winter- bzw.
Sommersemesters
a) Die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,
der 29. Juni, der Allerseelentag, in jedem
Bundesland der Festtag des Landespatrons
sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher
in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei
begangen wird;
b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich
7. Jänner (Weihnachtsferien);
c) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag
bis einschließlich Dienstag nach
Ostern (Osterferien);
d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
§ 3. Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl
ist vom Leiter der
Pädagogischen Akademie möglichst gleichmäßig
auf die einzelnen Tage der Woche zu verteilen.
Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen
und nicht länger als bis 20 Uhr dauern; in der
Zeit zwischen 12 und 15 Uhr hat eine unterrichtsfreie
Zeit von mindestens einer Stunde zu
liegen. An Samstagen darf der Unterricht nicht
länger als bis 13 Uhr dauern.
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten
zu dauern; im Falle der Teilnahme am Unterricht
in einer Pflichtschule, deren Unterrichtsstunden
50 Minuten dauern, hat die Unterrichtsstunde
50 Minuten zu dauern.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind Pausen in der Dauer von mindestens 5 und
höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die
Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung
erfordert, können höchstens
drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander
anschließen; die Dauer der hierauf folgenden
Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
Artikel II
Gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes wird
verordnet
An den den Pädagogischen Akademien eingegliederten
Übungsschulen (§ 5 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes)
sind der dem Halbjahrsabschluß
folgende Montag und Dienstag schulfrei.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. September 1968
in Kraft.