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288_1968 AT

288. Verordnung: Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien

Artikel I

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzettgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, wird verordnet

§ 1. Für die Pädagogischen Akademien, ausgenommen

die ihnen eingegliederten Übungsschulen,

werden in den folgenden Paragraphen die

den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes

entsprechenden Regelungen — mit Ausnahme

der unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigung

des § 2 Abs. 5 und 7 — erlassen.

§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien

am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol

und Vorarlberg am dritten Montag im September

und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,

den Semesterferien, dem Sommersemester

und den Hauptferien. Das Wintersemester

beginnt mit dem Beginn des Studienjahres

und endet am Samstag vor dem 16. Feber. An

das Ende des Wintersemesters schließen die

Semesterferien in der Dauer einer Woche an. Das

Sommersemester beginnt mit dem ersten Montag

nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und

Wien an dem Samstag, der frühestens am

28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den

Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag,

der frühestens am 5. Juli und spätestens am

11. Juli liegt. Die Hauptferien dauern vom Ende

des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten

Studienjahres.

(3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,

die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind,

sind Unterrichtstage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Winter- bzw.

Sommersemesters

a) Die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,

der 29. Juni, der Allerseelentag, in jedem

Bundesland der Festtag des Landespatrons

sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher

in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei

begangen wird;

b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich

7. Jänner (Weihnachtsferien);

c) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag

bis einschließlich Dienstag nach

Ostern (Osterferien);

d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich

Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

§ 3. Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl

ist vom Leiter der

Pädagogischen Akademie möglichst gleichmäßig

auf die einzelnen Tage der Woche zu verteilen.

Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen

und nicht länger als bis 20 Uhr dauern; in der

Zeit zwischen 12 und 15 Uhr hat eine unterrichtsfreie

Zeit von mindestens einer Stunde zu

liegen. An Samstagen darf der Unterricht nicht

länger als bis 13 Uhr dauern.

§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten

zu dauern; im Falle der Teilnahme am Unterricht

in einer Pflichtschule, deren Unterrichtsstunden

50 Minuten dauern, hat die Unterrichtsstunde

50 Minuten zu dauern.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden

sind Pausen in der Dauer von mindestens 5 und

höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die

Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung

erfordert, können höchstens

drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander

anschließen; die Dauer der hierauf folgenden

Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.

Artikel II

Gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes wird

verordnet

An den den Pädagogischen Akademien eingegliederten

Übungsschulen (§ 5 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes)

sind der dem Halbjahrsabschluß

folgende Montag und Dienstag schulfrei.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. September 1968

in Kraft.

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