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288_1967 AT

288. Kundmachung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Kundmachung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes

Nachdem das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen

Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Französischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen

zwischen den beiden Staaten die Anerkennung

und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen

und öffentlichen Urkunden auf dem

Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes zu sichern,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen

zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Herrn Dr. Hans Klecatsky, Bundesminister

für Justiz,

Der Präsident der Französischen Republik

Herrn Louis Roché, außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben.

Artikel 1

Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten

der Hohen Vertragschließenden Teile auf

dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten

Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme

jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren

und im Verfahren zur gerichtlichen

Schuldenbereinigung (règlement judiciaire).

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen

1. unter „Entscheidung" jede im streitigen Verfahren,

oder im Verfahren außer Streitsachen

gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein

mag und auch, wenn sie von einem Strafgericht

erlassen worden ist;

2. unter „Titelgericht" das Gericht, das die Entscheidung

gefällt hat, deren Anerkennung oder

Vollstreckung beantragt wird;

3. unter „Entscheidungsstaat" der Staat, in

dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

4. unter „ersuchtes Gericht" in Frankreich das

Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in

Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung

beantragt wird;

5. unter „ersuchter Staat" der Staat, in dessen

Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung

beantragt wird.

Artikel 3

(1) Die von einem Gericht eines der Hohen

Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen

werden in dem Gebiet des anderen anerkannt,

wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln

6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war

und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates

rechtskräftig ist.

(2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß

der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden

sein. Im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines

Zahlungsauftrags muß die Entscheidung dem

Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.

Artikel 4

Die Anerkennung darf in folgenden Fällen versagt

werden

1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten

Staates widerspricht;

2. wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch

gestützter Antrag zwischen denselben

Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen

Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem

ersuchten Staat gefällt worden oder die in einem

dritten Staat gefällt worden und in dem ersuchten

Staat anerkannt ist;

3. wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher,

auf denselben Rechtsanspruch gestützter

Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates

anhängig und dieses Gericht vor dem Titelgericht

mit der Sache befaßt worden ist;

4. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung,

die säumige Partei von dem Verfahren nicht zeitgerecht

Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen,

oder wenn es sich um einen Zahlungsbefehl

oder einen Zahlungsauftrag handelt, der

Schuldner nicht in der Lage gewesen ist, zeitgerecht

Einwendungen (Widerspruch) zu erheben.

Artikel 5

(1) Die Anerkennung darf nicht deswegen versagt

werden, weil das Titelgericht ein anderes

Recht angewendet hat, als nach den Regeln des

internationalen Privatrechts des ersuchten Staates

anzuwenden gewesen wäre, außer es handelt sich

um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit.

Selbst in diesen Fällen darf die Anerkennung

nicht versagt werden, wenn die Anwendung

der genannten Regeln zu dem gleichen Ergebnis

geführt hätte.

(2) Die Anerkennung darf versagt werden,

wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten

Staates über die Vertretung nicht oder nicht voll

handlungsfähiger Personen verletzt wurden.

Artikel 6

Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften

über die Zuständigkeit der Gerichte der

Hohen Vertragschließenden Teile. Gemäß Artikel

3 Absatz 1 sind Entscheidungen jedoch nur

anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne

der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.

Artikel 7

(1) Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind

für Verfahren betreffend den Personenstand und

die Handlungsfähigkeit zuständig, wenn zum

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine der

Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit

betroffen wird, Angehöriger dieses

Staates ist.

(2) Dasselbe gilt, wenn alle Personen, deren

Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen

wird, zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaates

haben und dem ersuchten Staat

angehören.

Artikel 8

Die Gerichte des Staates, in dem sich eine

Liegenschaft befindet, sind für Verfahren zuständig,

die ein dingliches Recht an dieser

Liegenschaft zum Gegenstand haben. Sie sind für

Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliches

Vermögen zuständig.

Artikel 9

Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für

Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches

Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger

dieses Staates war oder auf dessen Gebiet

seinen letzten Wohnsitz hatte.

Artikel 10

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln

7 bis 9 angeführt sind, sind die Gerichte

des Entscheidungsstaates zuständig

1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens seinen Wohnsitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses

Staates hat;

2. wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates

eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige

Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder

hatte und er dort wegen einer den Betrieb dieser

Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden

Streitigkeit belangt wird;

3. wenn in einer Handelssache die vertragliche

Verpflichtung, die Gegenstand der Streitigkeit ist,

nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden

Übereinkunft zwischen Kläger und Beklagtem

im Gebiet dieses Staates erfüllt wurde oder erfüllt

werden sollte;

4. wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche

aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand

hat und die schädigende Handlung im Gebiet

dieses Staates begangen wurde;

5. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung

des Verfahrens im Gebiet dieses Staates

Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen

Staates weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

Artikel 11

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln

7 bis 9 angeführt sind, ist das Titelgericht

auch zuständig

1. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit

dieses Gerichtes, sei es durch Annahme eines

Wohnsitzes (élection de domicile), sei es durch

irgendeine andere Zuständigkeitsvereinbarung

ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß

das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht

des Streitgegenstandes entgegensteht;

2. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst

eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichtes

bestritten oder erklärt zu haben, daß

er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des

im Entscheidungsstaate gelegenen Vermögens

unterwirft;

3. wenn es sich um eine Widerklage handelt

und das Titelgericht gemäß den Bestimmungen

des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung

über die Hauptklage zuständig war.

Artikel 12

Das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend

gemacht wird, ist an Feststellungen von Tatsachen

gebunden, die in der Entscheidung enthalten sind

und die der Begründung der Zuständigkeit des

Titelgerichts dienen.

Artikel 13

Die Partei, welche die Anerkennung geltend

macht, hat vorzulegen

1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,

welche die für ihre Echtheit erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt;

2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt

wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das

in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß

die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;

b) wenn die Entscheidung in Frankreich gefällt

wurde, einen urkundlichen Nachweis über den

Zeitpunkt der Zustellung, eine Bestätigung des

Leiters der Gerichtskanzlei, daß gegen diese Entscheidung

weder Widerspruch noch Berufung

offensteht, und in den Fällen, in denen die

Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt,

eine Bestätigung, daß keine Kassationsbeschwerde

erhoben wurde;

3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine

mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene

Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung

der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten

geeignetes Schriftstück;

4. im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines

Zahlungsauftrages ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen

Zustellung der Entscheidung an

den Schuldner geeignetes Schriftstück.

Artikel 14

(1) Die Gerichte jedes der Hohen Vertragschließenden

Teile haben, je nach den Vorschriften

ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag

entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung

aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben

Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen

denselben Parteien schon vor einem Gericht des

anderen Staates anhängig ist und darüber eine

gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung

gefällt werden kann.

(2) Bei Dringlichkeit können jedoch bei den

Gerichten jedes der Hohen Vertragschließenden

Teile vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt

werden, gleich welches Gericht mit der

Sache selbst befaßt ist.

Artikel 15

(1) Jede von einem französischen Gericht gefällte

Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar,

wenn sie in Frankreich vollstreckbar ist und die

Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt

sind.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht

gefällte Entscheidung ist in Frankreich für vollstreckbar

zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar

ist und die Voraussetzungen für ihre

Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung

kann nicht mit der „opposition" angefochten

werden.

Artikel 16

Die Partei, welche die Vollstreckung einer in

Frankreich gefällten Entscheidung in Österreich

oder die Vollstreckbarerklärung einer in Österreich

gefällten Entscheidung in Frankreich begehrt,

hat außer den in Artikel 13 angeführten

Urkunden die erforderlichen Unterlagen zum

Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung

im Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar

ist.

Artikel 17

(1) Die in Frankreich errichteten und dort

vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sind in

Österreich vollstreckbar. Die in Österreich errichteten

und dort vollstreckbaren Urkunden

werden in Frankreich für vollstreckbar erklärt;

die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der

„Opposition" angefochten werden.

(2) In jedem der beiden Staaten hat sich das

Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die

Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für

ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung

nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten

Staates widerspricht.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch

auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen

geschlossenen Vergleiche und auf die vor

österreichischen Behörden als Trägern der Amtsvormundschaft

geschlossenen Vergleiche in Unterhaltssachen

anzuwenden.

Artikel 18

(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden

Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.

(2) Diese Urkunden sind mit Übersetzungen

zu versehen, die von einem beeideten Übersetzer

eines der beiden Staaten beglaubigt sein müssen,

Artikel 19

(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht

die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen,

denen die beiden Staaten angehören

und die die Anerkennung und Vollstreckung von

gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen

Urkunden regeln.

(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die

nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen

Entscheidungen und die nach diesem

Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich der

Französischen Republik für ihre europäischen

Gebiete.

(2) Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten

sich vor, zu einem von ihnen festzusetzenden

Zeitpunkt die Anwendung dieses Abkommens

im gegenseitigen Einverständnis und durch

Notenwechsel auf die Überseedepartements und

-gebiete der Französischen Republik oder eines

oder mehrere derselben auszudehnen.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und

die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.

(2) Es wird am sechzigsten Tage nach dem Tag,

an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

stattfinden wird, in Kraft treten.

Artikel 22

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile

kann dieses Abkommen durch an den anderen

Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dem Tag dieser

Notifikation wirksam werden.

(2) Die Kündigung kann sich auf die Departements

und Gebiete beschränken, die Gegenstand

eines Notenwechsels gemäß Artikel 20 Absatz 2

waren.

Artikel 23

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der

Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,

die zwischen den Hohen Vertragschließenden

Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem

Wege zu bereinigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1966, in zweifacher

Ausfertigung in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten

der Republik Österreich

Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.

H. Klecatsky m. p.

Für den Präsidenten

der Französischen Republik

Louis Roché m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Juni 1967 ausgetauscht

worden; dieses tritt daher gemäß seinem Art. 21 Abs. 2 am 13. August 1967 in Kraft.

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