288. Kundmachung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen
zwischen den beiden Staaten die Anerkennung
und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und öffentlichen Urkunden auf dem
Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes zu sichern,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen
zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Dr. Hans Klecatsky, Bundesminister
für Justiz,
Der Präsident der Französischen Republik
Herrn Louis Roché, außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben.
Artikel 1
Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten
der Hohen Vertragschließenden Teile auf
dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten
Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme
jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren
und im Verfahren zur gerichtlichen
Schuldenbereinigung (règlement judiciaire).
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens sind zu verstehen
1. unter „Entscheidung" jede im streitigen Verfahren,
oder im Verfahren außer Streitsachen
gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein
mag und auch, wenn sie von einem Strafgericht
erlassen worden ist;
2. unter „Titelgericht" das Gericht, das die Entscheidung
gefällt hat, deren Anerkennung oder
Vollstreckung beantragt wird;
3. unter „Entscheidungsstaat" der Staat, in
dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
4. unter „ersuchtes Gericht" in Frankreich das
Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in
Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung
beantragt wird;
5. unter „ersuchter Staat" der Staat, in dessen
Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung
beantragt wird.
Artikel 3
(1) Die von einem Gericht eines der Hohen
Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen
werden in dem Gebiet des anderen anerkannt,
wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln
6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war
und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates
rechtskräftig ist.
(2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß
der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden
sein. Im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines
Zahlungsauftrags muß die Entscheidung dem
Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.
Artikel 4
Die Anerkennung darf in folgenden Fällen versagt
werden
1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten
Staates widerspricht;
2. wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch
gestützter Antrag zwischen denselben
Parteien schon Gegenstand einer rechtskräftigen
Entscheidung in der Sache selbst war, die in dem
ersuchten Staat gefällt worden oder die in einem
dritten Staat gefällt worden und in dem ersuchten
Staat anerkannt ist;
3. wenn zwischen denselben Parteien ein gleicher,
auf denselben Rechtsanspruch gestützter
Antrag vor einem Gericht des ersuchten Staates
anhängig und dieses Gericht vor dem Titelgericht
mit der Sache befaßt worden ist;
4. wenn, im Fall einer Versäumnisentscheidung,
die säumige Partei von dem Verfahren nicht zeitgerecht
Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen,
oder wenn es sich um einen Zahlungsbefehl
oder einen Zahlungsauftrag handelt, der
Schuldner nicht in der Lage gewesen ist, zeitgerecht
Einwendungen (Widerspruch) zu erheben.
Artikel 5
(1) Die Anerkennung darf nicht deswegen versagt
werden, weil das Titelgericht ein anderes
Recht angewendet hat, als nach den Regeln des
internationalen Privatrechts des ersuchten Staates
anzuwenden gewesen wäre, außer es handelt sich
um den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit.
Selbst in diesen Fällen darf die Anerkennung
nicht versagt werden, wenn die Anwendung
der genannten Regeln zu dem gleichen Ergebnis
geführt hätte.
(2) Die Anerkennung darf versagt werden,
wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten
Staates über die Vertretung nicht oder nicht voll
handlungsfähiger Personen verletzt wurden.
Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften
über die Zuständigkeit der Gerichte der
Hohen Vertragschließenden Teile. Gemäß Artikel
3 Absatz 1 sind Entscheidungen jedoch nur
anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne
der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.
Artikel 7
(1) Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind
für Verfahren betreffend den Personenstand und
die Handlungsfähigkeit zuständig, wenn zum
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine der
Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit
betroffen wird, Angehöriger dieses
Staates ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn alle Personen, deren
Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen
wird, zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaates
haben und dem ersuchten Staat
angehören.
Artikel 8
Die Gerichte des Staates, in dem sich eine
Liegenschaft befindet, sind für Verfahren zuständig,
die ein dingliches Recht an dieser
Liegenschaft zum Gegenstand haben. Sie sind für
Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliches
Vermögen zuständig.
Artikel 9
Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für
Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches
Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger
dieses Staates war oder auf dessen Gebiet
seinen letzten Wohnsitz hatte.
Artikel 10
In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln
7 bis 9 angeführt sind, sind die Gerichte
des Entscheidungsstaates zuständig
1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses
Staates hat;
2. wenn der Beklagte im Gebiet dieses Staates
eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige
Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder
hatte und er dort wegen einer den Betrieb dieser
Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden
Streitigkeit belangt wird;
3. wenn in einer Handelssache die vertragliche
Verpflichtung, die Gegenstand der Streitigkeit ist,
nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden
Übereinkunft zwischen Kläger und Beklagtem
im Gebiet dieses Staates erfüllt wurde oder erfüllt
werden sollte;
4. wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche
aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand
hat und die schädigende Handlung im Gebiet
dieses Staates begangen wurde;
5. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung
des Verfahrens im Gebiet dieses Staates
Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen
Staates weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Artikel 11
In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikeln
7 bis 9 angeführt sind, ist das Titelgericht
auch zuständig
1. wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit
dieses Gerichtes, sei es durch Annahme eines
Wohnsitzes (élection de domicile), sei es durch
irgendeine andere Zuständigkeitsvereinbarung
ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß
das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht
des Streitgegenstandes entgegensteht;
2. wenn sich der Beklagte in die Sache selbst
eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichtes
bestritten oder erklärt zu haben, daß
er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des
im Entscheidungsstaate gelegenen Vermögens
unterwirft;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt
und das Titelgericht gemäß den Bestimmungen
des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung
über die Hauptklage zuständig war.
Artikel 12
Das Gericht, vor dem die Anerkennung geltend
gemacht wird, ist an Feststellungen von Tatsachen
gebunden, die in der Entscheidung enthalten sind
und die der Begründung der Zuständigkeit des
Titelgerichts dienen.
Artikel 13
Die Partei, welche die Anerkennung geltend
macht, hat vorzulegen
1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung,
welche die für ihre Echtheit erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt;
2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt
wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das
in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß
die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
b) wenn die Entscheidung in Frankreich gefällt
wurde, einen urkundlichen Nachweis über den
Zeitpunkt der Zustellung, eine Bestätigung des
Leiters der Gerichtskanzlei, daß gegen diese Entscheidung
weder Widerspruch noch Berufung
offensteht, und in den Fällen, in denen die
Kassationsbeschwerde die Vollstreckung hemmt,
eine Bestätigung, daß keine Kassationsbeschwerde
erhoben wurde;
3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine
mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene
Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung
der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten
geeignetes Schriftstück;
4. im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines
Zahlungsauftrages ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen
Zustellung der Entscheidung an
den Schuldner geeignetes Schriftstück.
Artikel 14
(1) Die Gerichte jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile haben, je nach den Vorschriften
ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag
entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung
aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben
Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen
denselben Parteien schon vor einem Gericht des
anderen Staates anhängig ist und darüber eine
gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung
gefällt werden kann.
(2) Bei Dringlichkeit können jedoch bei den
Gerichten jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt
werden, gleich welches Gericht mit der
Sache selbst befaßt ist.
Artikel 15
(1) Jede von einem französischen Gericht gefällte
Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar,
wenn sie in Frankreich vollstreckbar ist und die
Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt
sind.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht
gefällte Entscheidung ist in Frankreich für vollstreckbar
zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar
ist und die Voraussetzungen für ihre
Anerkennung erfüllt sind. Die Vollstreckbarerklärung
kann nicht mit der „opposition" angefochten
werden.
Artikel 16
Die Partei, welche die Vollstreckung einer in
Frankreich gefällten Entscheidung in Österreich
oder die Vollstreckbarerklärung einer in Österreich
gefällten Entscheidung in Frankreich begehrt,
hat außer den in Artikel 13 angeführten
Urkunden die erforderlichen Unterlagen zum
Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung
im Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar
ist.
Artikel 17
(1) Die in Frankreich errichteten und dort
vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sind in
Österreich vollstreckbar. Die in Österreich errichteten
und dort vollstreckbaren Urkunden
werden in Frankreich für vollstreckbar erklärt;
die Vollstreckbarerklärung kann nicht mit der
„Opposition" angefochten werden.
(2) In jedem der beiden Staaten hat sich das
Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die
Urkunde die erforderlichen Voraussetzungen für
ihre Echtheit erfüllt und ob die Vollstreckung
nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten
Staates widerspricht.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch
auf die vor Gerichten in Zivil- oder Handelssachen
geschlossenen Vergleiche und auf die vor
österreichischen Behörden als Trägern der Amtsvormundschaft
geschlossenen Vergleiche in Unterhaltssachen
anzuwenden.
Artikel 18
(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden
Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.
(2) Diese Urkunden sind mit Übersetzungen
zu versehen, die von einem beeideten Übersetzer
eines der beiden Staaten beglaubigt sein müssen,
Artikel 19
(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht
die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen,
denen die beiden Staaten angehören
und die die Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen
Urkunden regeln.
(2) Das vorliegende Abkommen ist nur auf die
nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällten gerichtlichen
Entscheidungen und die nach diesem
Tag errichteten öffentlichen Urkunden anzuwenden.
Artikel 20
(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich der
Französischen Republik für ihre europäischen
Gebiete.
(2) Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten
sich vor, zu einem von ihnen festzusetzenden
Zeitpunkt die Anwendung dieses Abkommens
im gegenseitigen Einverständnis und durch
Notenwechsel auf die Überseedepartements und
-gebiete der Französischen Republik oder eines
oder mehrere derselben auszudehnen.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und
die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.
(2) Es wird am sechzigsten Tage nach dem Tag,
an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
stattfinden wird, in Kraft treten.
Artikel 22
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
kann dieses Abkommen durch an den anderen
Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dem Tag dieser
Notifikation wirksam werden.
(2) Die Kündigung kann sich auf die Departements
und Gebiete beschränken, die Gegenstand
eines Notenwechsels gemäß Artikel 20 Absatz 2
waren.
Artikel 23
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,
die zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem
Wege zu bereinigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1966, in zweifacher
Ausfertigung in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten
der Republik Österreich
Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.
H. Klecatsky m. p.
Für den Präsidenten
der Französischen Republik
Louis Roché m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 14. Juni 1967 ausgetauscht
worden; dieses tritt daher gemäß seinem Art. 21 Abs. 2 am 13. August 1967 in Kraft.