288. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen hinsichtlich des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen
§§ 6 und 39 Abs. 5, wird die Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht vom 22. Juni
1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 146/1966 und BGBl.
Nr. 216/1966 abgeändert wie folgt
1. Nach § 3 a ist folgender § 3 b einzufügen
„§ 3 b. Die in der Anlage D enthaltenen Lehrpläne
für die Übergangsklasse und die 5. Klasse
des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums
(mit Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht)
werden mit 1. Jänner 1967 in Kraft
gesetzt."
2. Nach der Anlage C ist die der vorliegenden
Verordnung angeschlossene Anlage D einzufügen.
Artikel II
Bekanntmachung
Die in der Anlage D wiedergegebenen beziehungsweise
genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und
werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der
Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle
1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.