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288_1966 AT

288. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen hinsichtlich des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen hinsichtlich des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen

§§ 6 und 39 Abs. 5, wird die Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht vom 22. Juni

1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 146/1966 und BGBl.

Nr. 216/1966 abgeändert wie folgt

1. Nach § 3 a ist folgender § 3 b einzufügen

„§ 3 b. Die in der Anlage D enthaltenen Lehrpläne

für die Übergangsklasse und die 5. Klasse

des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums

(mit Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht)

werden mit 1. Jänner 1967 in Kraft

gesetzt."

2. Nach der Anlage C ist die der vorliegenden

Verordnung angeschlossene Anlage D einzufügen.

Artikel II

Bekanntmachung

Die in der Anlage D wiedergegebenen beziehungsweise

genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und

werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der

Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle

1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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