288. Verordnung: Abänderung der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.
Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 113/1963, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember
1960, BGBl. Nr. 2/1961, über die Sicherung
und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge
(Eisenbahn-Kreuzungsverordnung
1961), in der Fassung der Verordnung vom
30. Dezember 1963, BGBl. Nr. 333, wird wie
folgt geändert
1. § 1 lit. f hat zu entfallen; lit. g erhält die
Bezeichnung „f".
2. § 2 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) Andreaskreuze und Abgabe akustischer
Signale vom Schienenfahrzeug aus;".
3. In § 4 Abs. 3 hat der 1. Satz zu lauten
„Wenn der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes
eine Annäherungsgeschwindigkeit der
Straßenfahrzeuge von 40 km/h oder weniger zugrunde
gelegt werden mußte, um eine Sicherung
der Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze und
Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes zu
ermöglichen, so ist den Lenkern von Fahrzeugen
diese Tatsache durch Straßenverkehrszeichen
„Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)"
anzuzeigen."
4. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Andreaskreuze sind grundsätzlich auf der
rechten, wenn dies jedoch wegen der örtlichen
Verhältnisse nicht möglich ist, auf der linken
Straßenseite und zwar tunlichst 3 m vor der
nächstgelegenen Schiene anzubringen. Wenn es
zur leichteren Erkennbarkeit der Lage der Eisenbahnkreuzung
erforderlich ist, insbesondere bei
Straßeneinmündungen oder Straßenabzweigungen
vor Eisenbahnkreuzungen, so ist unter dem
Andreaskreuz ein auf die Lage der Eisenbahnkreuzung
hinweisender Richtungspfeil (Zusatztafel)
anzubringen. Die zusätzliche Anbringung
der Andreaskreuze an anderen Stellen ist zulässig."
5. Die Überschrift des § 6 hat zu lauten
„§ 6. Sicherung durch Andreaskreuze
und Abgabe akustischer
Signale vom Schienenfahrzeug
aus."
6. Im § 6 Abs. 1 haben die Worte „mit dem
Zeichen „Achtung Pfeifsignale" " zu entfallen.
7. Im § 6 Abs. 3 haben die Worte „mit dem
Zeichen „Achtung Pfeifsignale" " und der letzte
Satz zu entfallen.
8. Im § 8 Abs. 6 hat der letzte Satz zu lauten
„Erfolgt die optische Ankündigung durch Anlagen
zur Abgabe von Lichtzeichen, so haben
diese während des Ankündigungsvorganges rotes
Blinklicht zu zeigen."
9. Im § 9 Abs. 2 ist der erste Satz zu streichen.
10. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf
die Verkehrsverhältnisse zu bestimmen, ob der
Straßenverkehr durch Armzeichen, durch Lichtzeichen
oder durch Hilfseinrichtungen zu regeln
ist."
11. Im § 10 sind als neue Absätze 3 bis 5 einzufügen
„(3) Bei der Regelung durch Armzeichen muß
das Bewachungsorgan so ausgerüstet sein und
sich so aufstellen, daß es von den Straßenbenützern
bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen
werden kann. Die Armzeichen sind im
Sinne des § 37 der Straßenverkehrsordnung 1960
zu geben.
(4) Die Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen
sind deutlich erkennbar anzubringen. Als
Haltegebot haben sie rotes Licht zu zeigen; dieses
ist durch eine entsprechend lange Gelblichtphase
anzukündigen.
(5) Als Hilfseinrichtungen können Signalscheiben
oder sonstige in ihrer Bedeutung leicht verständliche
Hilfsmittel verwendet werden."
12. Im § 10 hat der bisherige Absatz 3 die
Absatzbezeichnung „(6)" zu erhalten; im Klammerausdruck
hat die Zitierung „6 a" zu entfallen.
13. § 13 hat zu lauten
„§ 13. Sonderbestimmungen für bestimmte
Eisenbahnen.
(1) Innerhalb von Ortsgebieten bedürfen Kreuzungen
zwischen Straßen und Straßenbahnen
keiner Sicherung. Ebenso bedürfen innerhalb von
Ortsgebieten Kreuzungen zwischen Straßen und
anderen Eisenbahnen, die auf einer Straße in
deren Längsrichtung verkehren, keiner Sicherung.
Die Behörde hat jedoch, wenn es die besonderen
örtlichen Verhältnisse erfordern, eine diesen Verhältnissen
entsprechende Sicherungsmaßnahme
anzuordnen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV dieser
Verordnung über das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen
gelten nur bei jenen Kreuzungen,
die eine der im § 2 Abs. 2 angeführten Sicherungen
aufweisen."
14. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung
an Eisenbahnkreuzungen unter Beachtung
der Straßenverkehrszeichen und auf
Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu
verhalten und insbesondere ihre Geschwindigkeit
so zu wählen, daß sie erforderlichenfalls vor
der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten können."
15. § 16 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Absätze
3 bis 6 haben die Absatzbezeichnungen
„(2)" bis „(5)" zu erhalten.
16. Die Überschrift des § 17 hat zu lauten
„§ 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
die durch Andreaskreuze
und Gewährleisten des
erforderlichen Sichtraumes oder
durch Andreaskreuze und Abgabe
akustischer Signale vom Schienenfahrzeug
aus gesichert sind."
17. Im § 17 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung
an die durch Andreaskreuze angezeigten Eisenbahnkreuzungen
durch Ausblick auf den Bahnkörper
und durch besondere Achtsamkeit auf
allfällige akustische Signale herannahender
Schienenfahrzeuge zu überzeugen, ob sich aus
einer der beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug
nähert."
18. Im § 18 Abs. 2 ist der letzte Satz zu
streichen und folgender Satz anzufügen
„Auf Freilandstraßen haben die Lenker von
Lastkraftfahrzeugen mit einer zulässigen Nutzlast
von mehr als 3'5 t, ferner die Lenker von
Zug- und Arbeitsmaschinen sowie von Fuhrwerken,
ausgenommen Handkarren u. dgl.,
sofern die Notwendigkeit zum Anhalten vor
der Eisenbahnkreuzung bereits aus einer entsprechenden
Entfernung erkennbar ist, in einem Abstand
von etwa 20 m vor dem Standort der mit
einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen
„Baken" und, wo solche fehlen, in einem Abstand
von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten,
damit die Lenker anderer Fahrzeuge
in der Lage sind, sich vor ihnen einzureihen."
19. Im § 18 ist als neuer Absatz 3 einzufügen
„(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt
werden, wenn die Schrankenbäume wieder
vollkommen geöffnet sind."
20. Im § 18 hat der bisherige Absatz 3 die Bezeichnung
„(4)" zu erhalten.
21. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung, die
durch eine Blinklichtanlage gesichert ist, rotes
Licht aufleuchtet oder akustische Zeichen einer
etwaigen Zusatzeinrichtung wahrgenommen werden,
müssen die Straßenbenützer vor der Blinklichtanlage
anhalten. Auf Freilandstraßen haben
die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einer
zulässigen Nutzlast von mehr als 3'5 t, ferner
die Lenker von Zug- und Arbeitsmaschinen sowie
von Fuhrwerken, ausgenommen Handkarren
u. dgl., sofern die Notwendigkeit zum Anhalten
vor der Eisenbahnkreuzung bereits
aus einer entsprechenden Entfernung erkennbar
ist, in einem Abstand von etwa 20 m vor dem
Standort der mit einem Balken versehenen
Straßenverkehrszeichen „Baken" und, wo solche
fehlen, in einem Abstand von etwa 100 m vor der
Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit die Lenker
anderer Fahrzeuge in der Lage sind, sich vor
ihnen einzureihen."
22. Im § 19 ist als neuer Absatz 2 einzufügen
„(2) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt
werden, wenn an der Blinklichtanlage gelbes
Licht aufleuchtet und die akustischen Zeichen
einer etwaigen Zusatzeinrichtung verstummt
sind."
23. Im § 19 haben die bisherigen Absätze 2
beziehungsweise 3 die Bezeichnung „(3)" beziehungsweise
„(4)" zu erhalten.
24. Im § 20 hat der erste Satz zu lauten
„Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen,
die durch Bewachung gesichert sind, haben die
Straßenbenützer auf Arm- oder Lichtzeichen oder
mittels Hilfseinrichtungen gegebene Zeichen zu
achten und sich darnach zu verhalten."
25. § 25 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bis zum 31. Dezember 1965 dürfen sich
die Straßenbenützer Eisenbahnkreuzungen, die
nicht durch Schranken oder Blinklichtanlagen gesichert
sind, ab dem Standort der mit einem
Balken versehenen Straßenverkehrszeichen „Baken"
und, wo solche fehlen, ab dem Standort
des Gefahrenzeichens „Bahnübergang ohne
Schranken" nur mit einer Annäherungsgeschwindigkeit
von höchstens 20 km/h nähern, es sei
denn, daß sich durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung
(erlaubte Höchstgeschwindigkeit)"
etwas anderes ergibt."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1965 in
Kraft.