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288. Verordnung: Abänderung der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Abänderung der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961.

Auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl.

Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 113/1963, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 21. Dezember

1960, BGBl. Nr. 2/1961, über die Sicherung

und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge

(Eisenbahn-Kreuzungsverordnung

1961), in der Fassung der Verordnung vom

30. Dezember 1963, BGBl. Nr. 333, wird wie

folgt geändert

1. § 1 lit. f hat zu entfallen; lit. g erhält die

Bezeichnung „f".

2. § 2 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) Andreaskreuze und Abgabe akustischer

Signale vom Schienenfahrzeug aus;".

3. In § 4 Abs. 3 hat der 1. Satz zu lauten

„Wenn der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes

eine Annäherungsgeschwindigkeit der

Straßenfahrzeuge von 40 km/h oder weniger zugrunde

gelegt werden mußte, um eine Sicherung

der Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze und

Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes zu

ermöglichen, so ist den Lenkern von Fahrzeugen

diese Tatsache durch Straßenverkehrszeichen

„Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)"

anzuzeigen."

4. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Andreaskreuze sind grundsätzlich auf der

rechten, wenn dies jedoch wegen der örtlichen

Verhältnisse nicht möglich ist, auf der linken

Straßenseite und zwar tunlichst 3 m vor der

nächstgelegenen Schiene anzubringen. Wenn es

zur leichteren Erkennbarkeit der Lage der Eisenbahnkreuzung

erforderlich ist, insbesondere bei

Straßeneinmündungen oder Straßenabzweigungen

vor Eisenbahnkreuzungen, so ist unter dem

Andreaskreuz ein auf die Lage der Eisenbahnkreuzung

hinweisender Richtungspfeil (Zusatztafel)

anzubringen. Die zusätzliche Anbringung

der Andreaskreuze an anderen Stellen ist zulässig."

5. Die Überschrift des § 6 hat zu lauten

„§ 6. Sicherung durch Andreaskreuze

und Abgabe akustischer

Signale vom Schienenfahrzeug

aus."

6. Im § 6 Abs. 1 haben die Worte „mit dem

Zeichen „Achtung Pfeifsignale" " zu entfallen.

7. Im § 6 Abs. 3 haben die Worte „mit dem

Zeichen „Achtung Pfeifsignale" " und der letzte

Satz zu entfallen.

8. Im § 8 Abs. 6 hat der letzte Satz zu lauten

„Erfolgt die optische Ankündigung durch Anlagen

zur Abgabe von Lichtzeichen, so haben

diese während des Ankündigungsvorganges rotes

Blinklicht zu zeigen."

9. Im § 9 Abs. 2 ist der erste Satz zu streichen.

10. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf

die Verkehrsverhältnisse zu bestimmen, ob der

Straßenverkehr durch Armzeichen, durch Lichtzeichen

oder durch Hilfseinrichtungen zu regeln

ist."

11. Im § 10 sind als neue Absätze 3 bis 5 einzufügen

„(3) Bei der Regelung durch Armzeichen muß

das Bewachungsorgan so ausgerüstet sein und

sich so aufstellen, daß es von den Straßenbenützern

bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen

werden kann. Die Armzeichen sind im

Sinne des § 37 der Straßenverkehrsordnung 1960

zu geben.

(4) Die Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen

sind deutlich erkennbar anzubringen. Als

Haltegebot haben sie rotes Licht zu zeigen; dieses

ist durch eine entsprechend lange Gelblichtphase

anzukündigen.

(5) Als Hilfseinrichtungen können Signalscheiben

oder sonstige in ihrer Bedeutung leicht verständliche

Hilfsmittel verwendet werden."

12. Im § 10 hat der bisherige Absatz 3 die

Absatzbezeichnung „(6)" zu erhalten; im Klammerausdruck

hat die Zitierung „6 a" zu entfallen.

13. § 13 hat zu lauten

„§ 13. Sonderbestimmungen für bestimmte

Eisenbahnen.

(1) Innerhalb von Ortsgebieten bedürfen Kreuzungen

zwischen Straßen und Straßenbahnen

keiner Sicherung. Ebenso bedürfen innerhalb von

Ortsgebieten Kreuzungen zwischen Straßen und

anderen Eisenbahnen, die auf einer Straße in

deren Längsrichtung verkehren, keiner Sicherung.

Die Behörde hat jedoch, wenn es die besonderen

örtlichen Verhältnisse erfordern, eine diesen Verhältnissen

entsprechende Sicherungsmaßnahme

anzuordnen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV dieser

Verordnung über das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen

gelten nur bei jenen Kreuzungen,

die eine der im § 2 Abs. 2 angeführten Sicherungen

aufweisen."

14. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung

an Eisenbahnkreuzungen unter Beachtung

der Straßenverkehrszeichen und auf

Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu

verhalten und insbesondere ihre Geschwindigkeit

so zu wählen, daß sie erforderlichenfalls vor

der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten können."

15. § 16 Abs. 2 entfällt; die bisherigen Absätze

3 bis 6 haben die Absatzbezeichnungen

„(2)" bis „(5)" zu erhalten.

16. Die Überschrift des § 17 hat zu lauten

„§ 17. Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

die durch Andreaskreuze

und Gewährleisten des

erforderlichen Sichtraumes oder

durch Andreaskreuze und Abgabe

akustischer Signale vom Schienenfahrzeug

aus gesichert sind."

17. Im § 17 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung

an die durch Andreaskreuze angezeigten Eisenbahnkreuzungen

durch Ausblick auf den Bahnkörper

und durch besondere Achtsamkeit auf

allfällige akustische Signale herannahender

Schienenfahrzeuge zu überzeugen, ob sich aus

einer der beiden Fahrtrichtungen ein Schienenfahrzeug

nähert."

18. Im § 18 Abs. 2 ist der letzte Satz zu

streichen und folgender Satz anzufügen

„Auf Freilandstraßen haben die Lenker von

Lastkraftfahrzeugen mit einer zulässigen Nutzlast

von mehr als 3'5 t, ferner die Lenker von

Zug- und Arbeitsmaschinen sowie von Fuhrwerken,

ausgenommen Handkarren u. dgl.,

sofern die Notwendigkeit zum Anhalten vor

der Eisenbahnkreuzung bereits aus einer entsprechenden

Entfernung erkennbar ist, in einem Abstand

von etwa 20 m vor dem Standort der mit

einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen

„Baken" und, wo solche fehlen, in einem Abstand

von etwa 100 m vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten,

damit die Lenker anderer Fahrzeuge

in der Lage sind, sich vor ihnen einzureihen."

19. Im § 18 ist als neuer Absatz 3 einzufügen

„(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt

werden, wenn die Schrankenbäume wieder

vollkommen geöffnet sind."

20. Im § 18 hat der bisherige Absatz 3 die Bezeichnung

„(4)" zu erhalten.

21. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung, die

durch eine Blinklichtanlage gesichert ist, rotes

Licht aufleuchtet oder akustische Zeichen einer

etwaigen Zusatzeinrichtung wahrgenommen werden,

müssen die Straßenbenützer vor der Blinklichtanlage

anhalten. Auf Freilandstraßen haben

die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einer

zulässigen Nutzlast von mehr als 3'5 t, ferner

die Lenker von Zug- und Arbeitsmaschinen sowie

von Fuhrwerken, ausgenommen Handkarren

u. dgl., sofern die Notwendigkeit zum Anhalten

vor der Eisenbahnkreuzung bereits

aus einer entsprechenden Entfernung erkennbar

ist, in einem Abstand von etwa 20 m vor dem

Standort der mit einem Balken versehenen

Straßenverkehrszeichen „Baken" und, wo solche

fehlen, in einem Abstand von etwa 100 m vor der

Eisenbahnkreuzung anzuhalten, damit die Lenker

anderer Fahrzeuge in der Lage sind, sich vor

ihnen einzureihen."

22. Im § 19 ist als neuer Absatz 2 einzufügen

„(2) Die Eisenbahnkreuzung darf erst übersetzt

werden, wenn an der Blinklichtanlage gelbes

Licht aufleuchtet und die akustischen Zeichen

einer etwaigen Zusatzeinrichtung verstummt

sind."

23. Im § 19 haben die bisherigen Absätze 2

beziehungsweise 3 die Bezeichnung „(3)" beziehungsweise

„(4)" zu erhalten.

24. Im § 20 hat der erste Satz zu lauten

„Bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen,

die durch Bewachung gesichert sind, haben die

Straßenbenützer auf Arm- oder Lichtzeichen oder

mittels Hilfseinrichtungen gegebene Zeichen zu

achten und sich darnach zu verhalten."

25. § 25 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bis zum 31. Dezember 1965 dürfen sich

die Straßenbenützer Eisenbahnkreuzungen, die

nicht durch Schranken oder Blinklichtanlagen gesichert

sind, ab dem Standort der mit einem

Balken versehenen Straßenverkehrszeichen „Baken"

und, wo solche fehlen, ab dem Standort

des Gefahrenzeichens „Bahnübergang ohne

Schranken" nur mit einer Annäherungsgeschwindigkeit

von höchstens 20 km/h nähern, es sei

denn, daß sich durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung

(erlaubte Höchstgeschwindigkeit)"

etwas anderes ergibt."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1965 in

Kraft.

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