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288_1963 AT

288. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz-Novelle 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz-Novelle 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 zur Regelung

des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz),

BGBl. Nr. 169, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 19 hat der Abs. 2 zu entfallen.

2. § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen

eines jeden Spielbankbetriebes

gesondert zu berechnen. Sie beträgt

a) 35 v. H. von den ersten 500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

b) 40 v. H. von den nächsten 500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

c) 45 v. H. von den nächsten 500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

d) 50 v. H. von den nächsten 500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

e) 55 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

f) 60 v. H. von den nächsten 1,500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

g) 65 v. H. von den nächsten 2,500.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

h) 70 v. H. von den nächsten 3,000.000 S an

Bruttospieleinnahmen,

i) 80 v. H. von den Bruttospieleinnahmen,

die 10,000.000 S übersteigen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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