288. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz-Novelle 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 zur Regelung
des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz),
BGBl. Nr. 169, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 19 hat der Abs. 2 zu entfallen.
2. § 27 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen
eines jeden Spielbankbetriebes
gesondert zu berechnen. Sie beträgt
a) 35 v. H. von den ersten 500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
b) 40 v. H. von den nächsten 500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
c) 45 v. H. von den nächsten 500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
d) 50 v. H. von den nächsten 500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
e) 55 v. H. von der nächsten 1,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
f) 60 v. H. von den nächsten 1,500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
g) 65 v. H. von den nächsten 2,500.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
h) 70 v. H. von den nächsten 3,000.000 S an
Bruttospieleinnahmen,
i) 80 v. H. von den Bruttospieleinnahmen,
die 10,000.000 S übersteigen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1964
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.