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288_1961 AT

288. Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung.

Nachdem das Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen,

chirurgischen und Laboratoriumsgeräten, zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und

anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung, welches

also lautet

(Übersetzung)

Die Signatarstaaten, die Mitgliedstaaten

des Europarates

sind,

in der Erwägung, daß ein

Staat infolge außergewöhnlicher

Umstände plötzlich ohne ausreichenden

Vorrat an medizini-

schen, chirurgischen und Laboratoriums-

Geräten sein kann,

um den dringendsten Bedürfnissen

seiner Bevölkerung entsprechen

zu können,

in der Erwägung, daß es wünschenswert

ist, den Grenzübergang

für medizinische, chirurgische

und Laboratoriums-Geräte

zu erleichtern, die ein Mitgliedstaat

einem anderen Mitgliedstaat

zur Verfügung stellen

kann,

in der weiteren Erwägung,

daß das Ziel des Europarates

darauf gerichtet ist, eine engere

Verbindung zwischen seinen

Mitgliedstaaten zu erreichen

und ihren wirtschaftlichen und

sozialen Fortschritt durch verschiedene

Maßnahmen, einschließlich

des Abschlusses von

europäischen Abkommen, zu

fördern,

in der Erkenntnis, daß der

Abschluß eines Abkommens

über den ungehinderten Verkehr

mit medizinischen, chirurgischen

und Laboratoriums-Geräten

zur leihweisen Verwendung

ein praktischer Weg zur

Erreichung dieses Zieles sein

würde,

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

1. Die Vertragsparteien werden

medizinische, chirurgische und

Laboratoriums-Geräte, an denen

sie selbst einen ausreichenden

Vorrat für ihre eigenen Bedürfnisse

besitzen, einer anderen

Vertragspartei, die bei Vorliegen

außergewöhnlicher Umstände

einen dringenden Bedarf

daran hat, zur leihweisen Verwendung

kostenlos zur Verfügung

stellen; diese Geräte

werden über Antrag an die interessierte

Partei übersendet und

sind nachträglich wieder zurückzusenden.

2. Jede Vertragspartei, welche

die Begünstigungen des Absatzes

1 in Anspruch nimmt,

wird alle möglichen Erleichterungen

für die vorübergehende

Einfuhr der entliehenen Geräte

in ihr Gebiet gewähren.

ARTIKEL 2

1. Die Frist für die vorübergehende

Einfuhr darf sechs

Monate nicht überschreiten; sie

kann jedoch bei Vorliegen gleicher

Bedingungen im Einvernehmen

mit dem Ausfuhrland

verlängert werden.

2. Die vorstehenden Erleichterungen

werden nur für medizinische,

chirurgische und Laboratoriums-

Geräte gewährt, die

zur Verwendung in Krankenanstalten

und in anderen medizinischen

Instituten bestimmt

sind. Sie erstrecken sich auf die

Erteilung jeglicher Bewilligungen,

die für die vorübergehende

Einfuhr solcher Geräte erforderlich

sind, sowie auf die vorübergehende

Befreiung von den

Eingangsabgaben (einschließlich

aller bei der Einfuhr zur Erhebung

gelangenden Zölle und

sonstigen Abgaben). Die Behörden

des Einfuhrlandes können

jedoch die Entrichtung jener Gebühren

verlangen, die den

Kosten für erbrachte Dienstleistungen

entsprechen.

ARTIKEL 3

Die Bestimmungen der Artikel

1 und 2 hindern die zuständigen

Behörden des Einfuhrlandes

nicht, die erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um

sicherzustellen, daß entweder

die vorübergehend eingeführten

Geräte in dem Zeitpunkt, in

dem die außergewöhnlichen Umstände

zu bestehen aufgehört

haben oder die in Artikel 2

Absatz 1 genannte Frist abgelaufen

ist, zurückgebracht werden,

wobei der jeweils frühere

Zeitpunkt maßgebend ist, oder

daß die im Falle der Nichtrückbringung

der Geräte zu zahlenden

Eingangsabgaben entrichtet

werden.

ARTIKEL 4

Die Bestimmungen dieses Abkommens

beeinträchtigen nicht

günstigere Bestimmungen über

die vorübergehende Einfuhr der

in Artikel 1 genannten Geräte,

die in den autonomen Rechts-

vorschriften einer Vertragspartei

oder in Konventionen,

Verträgen oder Abkommen enthalten

sind, die zwischen zwei

oder mehreren Vertragsparteien

dieses Abkommens in Kraft

stehen.

ARTIKEL 5

1. Dieses Abkommen liegt zur

Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten

des Europarates auf;

diese können Vertragsparteien

werden durch

(a) Unterzeichnung ohne

Ratifikationsvorbehalt

oder

(b) Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt

und

nachträglicher Ratifikation.

2. Die Ratifikationsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

ARTIKEL 6

1. Dieses Abkommen tritt drei

Monate nach dem Tage in Kraft,

an dem es drei Mitgliedstaaten

des Europarates nach Artikel 5

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ratifiziert

haben.

2. Für jeden Mitgliedstaat des

Rates, der nachträglich das Abkommen

ohne Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet oder

es ratifiziert, tritt das Abkommen

drei Monate nach der Unterzeichnung

oder Hinterlegung

seiner Ratifikationsurkunde in

Kraft.

ARTIKEL 7

Das Ministerkomitee des

Europarates kann Nichtmitgliedstaaten

einladen, dem Abkommen

beizutreten. Ein solcher

Beitritt wird drei Monate

nach dem Tage der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

des Europarates

wirksam.

ARTIKEL 8

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und den

Beitrittsstaaten

(a) den Zeitpunkt, zu dem das

Abkommen in Kraft tritt, und

die Namen der Mitgliedstaaten,

die es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder

ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung von Beitrittsurkunden

nach Artikel 7.

ARTIKEL 9

1. Dieses Abkommen bleibt auf

unibestimmte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von einem Jahr durch

Notifizierung an den Generalsekretär

des Europarates vom

Abkommen zurücktreten.

Zu Urkund dessen haben die

dazu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Abkommen

unterfertigt.

Geschehen zu Straßburg, am

28. April 1960, in einer einzigen

Ausfertigung in englischer und

französischer Sprache, die in den

Archiven des Europarates hinterlegt

wird, wobei jeder Text

in gleicher Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird jeder

unterzeichneten und beitretenden

Regierung beglaubigte Abschriften

übermitteln.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für soziale

Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. August 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 11. Oktober 1961 beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt. Dieses Abkommen wird für Österreich gemäß Artikel 6 Absatz 2 am

11. Jänner 1962 in Kraft treten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende Staaten dieses Abkommen

ratifiziert

Belgien, Frankreich, Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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