288. Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen,
chirurgischen und Laboratoriumsgeräten, zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und
anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung, welches
also lautet
(Übersetzung)
Die Signatarstaaten, die Mitgliedstaaten
des Europarates
sind,
in der Erwägung, daß ein
Staat infolge außergewöhnlicher
Umstände plötzlich ohne ausreichenden
Vorrat an medizini-
schen, chirurgischen und Laboratoriums-
Geräten sein kann,
um den dringendsten Bedürfnissen
seiner Bevölkerung entsprechen
zu können,
in der Erwägung, daß es wünschenswert
ist, den Grenzübergang
für medizinische, chirurgische
und Laboratoriums-Geräte
zu erleichtern, die ein Mitgliedstaat
einem anderen Mitgliedstaat
zur Verfügung stellen
kann,
in der weiteren Erwägung,
daß das Ziel des Europarates
darauf gerichtet ist, eine engere
Verbindung zwischen seinen
Mitgliedstaaten zu erreichen
und ihren wirtschaftlichen und
sozialen Fortschritt durch verschiedene
Maßnahmen, einschließlich
des Abschlusses von
europäischen Abkommen, zu
fördern,
in der Erkenntnis, daß der
Abschluß eines Abkommens
über den ungehinderten Verkehr
mit medizinischen, chirurgischen
und Laboratoriums-Geräten
zur leihweisen Verwendung
ein praktischer Weg zur
Erreichung dieses Zieles sein
würde,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
1. Die Vertragsparteien werden
medizinische, chirurgische und
Laboratoriums-Geräte, an denen
sie selbst einen ausreichenden
Vorrat für ihre eigenen Bedürfnisse
besitzen, einer anderen
Vertragspartei, die bei Vorliegen
außergewöhnlicher Umstände
einen dringenden Bedarf
daran hat, zur leihweisen Verwendung
kostenlos zur Verfügung
stellen; diese Geräte
werden über Antrag an die interessierte
Partei übersendet und
sind nachträglich wieder zurückzusenden.
2. Jede Vertragspartei, welche
die Begünstigungen des Absatzes
1 in Anspruch nimmt,
wird alle möglichen Erleichterungen
für die vorübergehende
Einfuhr der entliehenen Geräte
in ihr Gebiet gewähren.
ARTIKEL 2
1. Die Frist für die vorübergehende
Einfuhr darf sechs
Monate nicht überschreiten; sie
kann jedoch bei Vorliegen gleicher
Bedingungen im Einvernehmen
mit dem Ausfuhrland
verlängert werden.
2. Die vorstehenden Erleichterungen
werden nur für medizinische,
chirurgische und Laboratoriums-
Geräte gewährt, die
zur Verwendung in Krankenanstalten
und in anderen medizinischen
Instituten bestimmt
sind. Sie erstrecken sich auf die
Erteilung jeglicher Bewilligungen,
die für die vorübergehende
Einfuhr solcher Geräte erforderlich
sind, sowie auf die vorübergehende
Befreiung von den
Eingangsabgaben (einschließlich
aller bei der Einfuhr zur Erhebung
gelangenden Zölle und
sonstigen Abgaben). Die Behörden
des Einfuhrlandes können
jedoch die Entrichtung jener Gebühren
verlangen, die den
Kosten für erbrachte Dienstleistungen
entsprechen.
ARTIKEL 3
Die Bestimmungen der Artikel
1 und 2 hindern die zuständigen
Behörden des Einfuhrlandes
nicht, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um
sicherzustellen, daß entweder
die vorübergehend eingeführten
Geräte in dem Zeitpunkt, in
dem die außergewöhnlichen Umstände
zu bestehen aufgehört
haben oder die in Artikel 2
Absatz 1 genannte Frist abgelaufen
ist, zurückgebracht werden,
wobei der jeweils frühere
Zeitpunkt maßgebend ist, oder
daß die im Falle der Nichtrückbringung
der Geräte zu zahlenden
Eingangsabgaben entrichtet
werden.
ARTIKEL 4
Die Bestimmungen dieses Abkommens
beeinträchtigen nicht
günstigere Bestimmungen über
die vorübergehende Einfuhr der
in Artikel 1 genannten Geräte,
die in den autonomen Rechts-
vorschriften einer Vertragspartei
oder in Konventionen,
Verträgen oder Abkommen enthalten
sind, die zwischen zwei
oder mehreren Vertragsparteien
dieses Abkommens in Kraft
stehen.
ARTIKEL 5
1. Dieses Abkommen liegt zur
Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten
des Europarates auf;
diese können Vertragsparteien
werden durch
(a) Unterzeichnung ohne
Ratifikationsvorbehalt
oder
(b) Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt
und
nachträglicher Ratifikation.
2. Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
ARTIKEL 6
1. Dieses Abkommen tritt drei
Monate nach dem Tage in Kraft,
an dem es drei Mitgliedstaaten
des Europarates nach Artikel 5
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ratifiziert
haben.
2. Für jeden Mitgliedstaat des
Rates, der nachträglich das Abkommen
ohne Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet oder
es ratifiziert, tritt das Abkommen
drei Monate nach der Unterzeichnung
oder Hinterlegung
seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
ARTIKEL 7
Das Ministerkomitee des
Europarates kann Nichtmitgliedstaaten
einladen, dem Abkommen
beizutreten. Ein solcher
Beitritt wird drei Monate
nach dem Tage der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarates
wirksam.
ARTIKEL 8
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und den
Beitrittsstaaten
(a) den Zeitpunkt, zu dem das
Abkommen in Kraft tritt, und
die Namen der Mitgliedstaaten,
die es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder
ratifiziert haben;
(b) die Hinterlegung von Beitrittsurkunden
nach Artikel 7.
ARTIKEL 9
1. Dieses Abkommen bleibt auf
unibestimmte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Jahr durch
Notifizierung an den Generalsekretär
des Europarates vom
Abkommen zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die
dazu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen
unterfertigt.
Geschehen zu Straßburg, am
28. April 1960, in einer einzigen
Ausfertigung in englischer und
französischer Sprache, die in den
Archiven des Europarates hinterlegt
wird, wobei jeder Text
in gleicher Weise authentisch ist.
Der Generalsekretär wird jeder
unterzeichneten und beitretenden
Regierung beglaubigte Abschriften
übermitteln.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für soziale
Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. August 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 11. Oktober 1961 beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt. Dieses Abkommen wird für Österreich gemäß Artikel 6 Absatz 2 am
11. Jänner 1962 in Kraft treten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende Staaten dieses Abkommen
ratifiziert
Belgien, Frankreich, Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.