288. Verordnung: Ergänzung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I.
Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste, BGBl.
Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 102/1956 und Nr. 250/1959, wird ergänzt
wie folgt
1. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gebühren Vertragsangestellten der Österreichischen
Bundesforste, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, Ergänzungszuschläge in der Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt
und den folgenden Beträgen
2. Der gemäß Z. 1 für die Gehaltsstufe 1 vorgesehene
Betrag ist für Vertragsangestellte, die
das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
um die vierfache Differenz der Beträge der Gehaltsstufen
3 und 2 und für Vertragsangestellte,
die das 17. Lebensjahr vollendet haben, bis zur
Erreichung des 18. Lebensjahres um die zweifache
Differenz der Beträge der Gehaltsstufen 3 und 2
zu vermindern.
3. Die Ergänzungszuschläge teilen bezüglich
der Sonderzahlungen, der Ergänzungszulagen,
des Anfalles und der Einstellung des Entgeltes,
der Auszahlung, der Ansprüche bei Dienstverhinderung,
des Erholungsurlaubes, der Abfindung
für den Urlaub, der Abfertigung und des
Sterbekostenbeitrages das rechtliche Schicksal des
Entgeltes, zu dem sie gewährt werden.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1961 in
Kraft.