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288_1960 AT

288. Verordnung: Ergänzung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Ergänzung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I.

Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste, BGBl.

Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 102/1956 und Nr. 250/1959, wird ergänzt

wie folgt

1. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gebühren Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, Ergänzungszuschläge in der Höhe

des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt

und den folgenden Beträgen

2. Der gemäß Z. 1 für die Gehaltsstufe 1 vorgesehene

Betrag ist für Vertragsangestellte, die

das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

um die vierfache Differenz der Beträge der Gehaltsstufen

3 und 2 und für Vertragsangestellte,

die das 17. Lebensjahr vollendet haben, bis zur

Erreichung des 18. Lebensjahres um die zweifache

Differenz der Beträge der Gehaltsstufen 3 und 2

zu vermindern.

3. Die Ergänzungszuschläge teilen bezüglich

der Sonderzahlungen, der Ergänzungszulagen,

des Anfalles und der Einstellung des Entgeltes,

der Auszahlung, der Ansprüche bei Dienstverhinderung,

des Erholungsurlaubes, der Abfindung

für den Urlaub, der Abfertigung und des

Sterbekostenbeitrages das rechtliche Schicksal des

Entgeltes, zu dem sie gewährt werden.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1961 in

Kraft.

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