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288_1959 AT

288. Kundmachung: 10. Novelle der Bundesbahnbesoldungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Kundmachung: 10. Novelle der Bundesbahnbesoldungsordnung.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

vorn 16. Dezember 1959 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, in der

Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 150/

1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951, 59/1956,

65/1956, 233/1958, 206/1959 und 251/1959 abgeändert

und ergänzt wie folgt

Artikel I.

1. § 19 c Abs. 2 hat zu lauten

„Das Ausmaß der Dienstalterszulage bestimmt

sich grundsätzlich nach dem Zweifachen des letzten

Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,

welcher der Dienstposten des Beamten zugehört.

Abweichend hievon bestimmt sich die Dienstalterszulage

a) bei Beamten, welche nach § 16 Abs. 3

dienstbestimmt wurden, nach dem Ausmaß

des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages

jener Gehaltsgruppe, welche sie vor

erfolgter Dienstbestimmung erreicht hatten,

b) bei Beamten, deren Bezüge sich nach

Spalte 9 der Anlage 1 bestimmen, nach dem

Ausmaß des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages

jener Gehaltsgruppe, nach

deren Ansätzen sie Bezüge erhalten."

2. § 24 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b haben zu

lauten

„Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag

sowie einen Pensionsbeitrag von jeder

Sonderzahlung zu entrichten. Die Pensionsbeiträge

betragen

a) für die ständig im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-

oder Verschubdienst verwendeten

Beamten 5'2 v. H. der Beitragsgrundlage,

b) für alle übrigen Beamten 5 v. H. der Beitragsgrundlage."

3. § 24 Abs. 3 hat zu lauten

„Der Ruhegenuß beträgt bei 10jähriger anrechenbarer

Dienstzeit oder in den Fällen der

Punkte 30, 31 und 32 der Dienstvorschrift A 5

32 v. H. der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstbezüge."

4. § 24 Abs. 5 hat zu lauten

„Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt

83 v. H. der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren.

Dienstbezüge und wird bei den ständig

im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- oder

Verschubdienste verwendeten Beamten frühestens

nach 30, bei den übrigen Beamten nach 35 anrechenbaren

Dienstjahren erreicht."

5. § 24 Abs. 6 hat zu lauten

„Bei der Berechnung der Versorgungsgenüsse

treten an Stelle des weggefallenen Begriffes „Pensionsbemessungsgrundlage"

jeweils 83 v. H. der.

für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstbezüge."

Artikel II.

Die Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-

Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956,

BGBl. Nr. 202, bleiben durch die Bestimmungen

des Art. I Z. 2 unberührt.

Artikel III.

Es treten in Kraft

1. die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 2 mit

1. Jänner 1960;

2. die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 4 und 5

mit 1. Jänner 1962.

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