288. Kundmachung: 10. Novelle der Bundesbahnbesoldungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
vorn 16. Dezember 1959 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, in der
Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 150/
1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951, 59/1956,
65/1956, 233/1958, 206/1959 und 251/1959 abgeändert
und ergänzt wie folgt
Artikel I.
1. § 19 c Abs. 2 hat zu lauten
„Das Ausmaß der Dienstalterszulage bestimmt
sich grundsätzlich nach dem Zweifachen des letzten
Vorrückungsbetrages jener Gehaltsgruppe,
welcher der Dienstposten des Beamten zugehört.
Abweichend hievon bestimmt sich die Dienstalterszulage
a) bei Beamten, welche nach § 16 Abs. 3
dienstbestimmt wurden, nach dem Ausmaß
des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages
jener Gehaltsgruppe, welche sie vor
erfolgter Dienstbestimmung erreicht hatten,
b) bei Beamten, deren Bezüge sich nach
Spalte 9 der Anlage 1 bestimmen, nach dem
Ausmaß des Zweifachen des letzten Vorrückungsbetrages
jener Gehaltsgruppe, nach
deren Ansätzen sie Bezüge erhalten."
2. § 24 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b haben zu
lauten
„Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag
sowie einen Pensionsbeitrag von jeder
Sonderzahlung zu entrichten. Die Pensionsbeiträge
betragen
a) für die ständig im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-
oder Verschubdienst verwendeten
Beamten 5'2 v. H. der Beitragsgrundlage,
b) für alle übrigen Beamten 5 v. H. der Beitragsgrundlage."
3. § 24 Abs. 3 hat zu lauten
„Der Ruhegenuß beträgt bei 10jähriger anrechenbarer
Dienstzeit oder in den Fällen der
Punkte 30, 31 und 32 der Dienstvorschrift A 5
32 v. H. der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstbezüge."
4. § 24 Abs. 5 hat zu lauten
„Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt
83 v. H. der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren.
Dienstbezüge und wird bei den ständig
im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs- oder
Verschubdienste verwendeten Beamten frühestens
nach 30, bei den übrigen Beamten nach 35 anrechenbaren
Dienstjahren erreicht."
5. § 24 Abs. 6 hat zu lauten
„Bei der Berechnung der Versorgungsgenüsse
treten an Stelle des weggefallenen Begriffes „Pensionsbemessungsgrundlage"
jeweils 83 v. H. der.
für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstbezüge."
Artikel II.
Die Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-
Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956,
BGBl. Nr. 202, bleiben durch die Bestimmungen
des Art. I Z. 2 unberührt.
Artikel III.
Es treten in Kraft
1. die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 2 mit
1. Jänner 1960;
2. die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 4 und 5
mit 1. Jänner 1962.