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288_1957 AT

288. Bundesgesetz: Änderungen des Tabaksteuergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Bundesgesetz: Änderungen des Tabaksteuergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 4. April 1939, Deutsches

RGBl. I Seite 721, und des Bundesgesetzes vom

3. Juli 1952, BGBl. Nr. 152, wird abgeändert wie

folgt

1. § 2 hat zu lauten

„(1) Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren,

die im Zollgebiet hergestellt oder aus dem Zollausland

oder aus den Zollausschlüssen eingeführt

werden.

(2) Tabakwaren sind

1. Tabakerzeugnisse,

2. tabakähnliche Waren."

2. Die §§ 17 bis 22 werden aufgehoben.

Artikel IL

Die Bestimmungen des Artikels I treten mit

1. Jänner 1958 in Wirksamkeit.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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