288. Verordnung: Kraftfahrverordnung 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 223, und des Genfer Abkommens über den
Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, wird, hinsichtlich
des V. Abschnittes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
des VI. Abschnittes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
und hinsichtlich des IX. und X. Abschnittes
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe,
verordnet
I. ABSCHNITT.
Höchstzulässige Gewichte, Achsdrücke und Abmessungen
der Kraftfahrzeuge und Anhänger.
§ 1. Gewichte.
(1) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens im
Sinne des § 3 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1955 darf nicht überschreiten
a) bei einem zweiachsigen Kraftwagen .. 13 t,
b) bei einem Kraftwagen mit drei oder
mehr als drei Achsen 18 t,
c) bei einem dreiachsigen Sattelaggregat 20 t,
d) bei einem vierachsigen Sattelaggregat 25 t,
e) bei einem fünfachsigen Sattelaggregat 30 t.
(2) Das Gesamtgewicht eines Anhängers darf
nicht überschreiten
a) bei zweiachsigen Anhängewagen 12 t,
b) bei Anhängewagen mit drei oder
mehr als drei Achsen 15 t,
c) bei Einachsanhängern 6 t.
(3) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagenzuges
darf 33 t nicht überschreiten.
(4) Ist der Abstand zwischen zwei Achsen geringer
als 1 m, so sind sie als eine Achse zu
rechnen.
§ 2. Achsdrücke.
(1) Der Achsdruck eines Kraftfahrzeuges im
Sinne des § 3 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955
darf nicht überschreiten
a) für eine Achse oder eine Doppelachse
mit weniger als 1 m Achsabstand
8 t,
b) für eine Doppelachse mit einem
Achsabstand von mindestens 1 m
und höchstens 2 m 13 t,
c) bei Fahrzeugen mit mehr als zwei
Achsen für die Summe zweier benachbarter
Achsen oder einer Achse
und einer Doppelachse je Meter des
Abstandes der beiden Achsen oder
einer Einzelachse von der benachbarten
Doppelachse 3,33 t.
(2) Der Abstand von einer Achse zu einer
Doppelachse ist bis zum Mittel der Doppelachse
zu messen.
(3) Der Achsdruck eines Anhängers darf bei
voller Beladung nicht überschreiten
a) bei einer Achse oder einer Doppelachse
mit einem Achsabstand von
weniger als 1 m 8 t,
b) bei einer Doppelachse mit einem
Achsabstand von mindestens 1 m und
höchstens 2 m 10 t.
§ 3. Abmessungen.
Die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern darf unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 3 Abs. 4 und 33 des Kraftfahrgesetzes
1955 nur erteilt werden, wenn ihre Abmessungen
im Sinne des § 3 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1955 folgende Maße nicht überschreiten
1. In der Höhe
bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 3,80 m,
2. In der Breite
a) bei Kraftfahrzeugen mit Ausnahme
der Omnibusse 2,40 m,
b) bei Omnibussen 2,50 m,
c) bei Anhängern mit Ausnahme der
Omnibusanhänger 2,35 m,
d) bei Omnibusanhängern 2,45 m,
3. In der Länge
a) bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen
mit Ausnahme der Omnibusse .. 10 m,
b) bei Kraftfahrzeugen mit drei oder
mehr Achsen und Omnibussen... 11 m,
c) bei Sattelkraftfahrzeugen 14 m,
d) bei Anhängern, gemessen ohne
Deichsel 8 m,
e) bei Kraftwagenzügen mit einem
Anhänger 18 m,
f) bei Kraftwagenzügen mit mehr
als einem Anhänger 22 m.
II. ABSCHNITT.
Einrichtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.
§ 4. Bremsanlagen.
(1) Jedes Kraftfahrzeug muß unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 60, 62, 63 und 64 zwei
voneinander unabhängige Bremsanlagen aufweisen,
von denen jede für sich geeignet sein
muß, das Fahrzeug auch bei höchstzulässiger
Belastung im Gefälle sicher und schnell
zum Stillstand zu bringen, oder eine Bremsanlage
mit zwei voneinander unabhängigen
Bedienungsvorrichtungen, von denen jede so eingerichtet
ist, daß diese Bremswirkung mit ihr
auch dann erzielt werden kann, wenn die andere
Bedienungsvorrichtung unwirksam ist. Bei Kraftwagen
und mehrspurigen Krafträdern muß die Bedienungsvorrichtung
einer Bremsanlage feststellbar
sein. Die Bremsanlagen müssen konstruktiv einfach
und übersichtlich und mit einfachen Mitteln
zu warten und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen
sein. Sie müssen auf zwangsläufig mit den Rädern
verbundene Teile wirken. Die mit dem Fuß zu
bedienende Betriebsbremse muß unmittelbar auf
die Räder oder auf Bestandteile, die mit den
Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder
Getriebeteilen verbunden sind, wirken. Wenn
zwei Bedienungsvorrichtungen auf die Bremsflächen
derselben Räder wirken, so müssen bei
Unwirksamwerden einer Bedienungsvorrichtung
mit der anderen noch mindestens zwei symmetrisch
zur Längsachse des Fahrzeuges liegende
Räder abgebremst werden können. Diese beiden
Bedienungsvorrichtungen können in und an der
Bremstrommel auch Teile gemeinsam haben.
Bremsen und Gestänge müssen nachstellbar sein.
(2) Die Wirkung der Bremsen eines Kraftfahrzeuges
oder Fahrgestelles ist dann als ausreichend
anzusehen, wenn mit jeder vorhandenen
Bremsanlage oder bei nur einer Bremsanlage
mit jeder vorhandenen Bedienungsvorrichtung,
bei gewöhnlichem Kraftaufwand und
erwärmten Bremstrommeln, mit der Allradbremse
bei Krafträdern mit beiden Bremsen gemeinsam
eine mittlere Verzögerung von wenigstens
4 m/s2, mit der Zweiradbremse eine solche
von wenigstens 2,5 m/s2 erreicht wird. Bei Kraftfahrzeugen,
die eine Geschwindigkeit von 25 km/h
nicht zu überschreiten vermögen, muß die mittlere
Verzögerung wenigstens 1,5 m/s2 betragen.
Diese Verzögerungswerte müssen auf gerader,
waagrechter und trockener Fahrbahn bei einer
Geschwindigkeit von 50 km/h oder, wenn diese
Geschwindigkeit nicht erreicht werden kann, bei
Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, wenn das
mit seinem Aufbau versehene Fahrzeug bis zu
seinem Gesamtgewicht oder das Fahrgestell mit
einem seiner Tragfähigkeit entsprechenden Gewicht
belastet ist. Bei Anhängern liegt eine ausreichende
Bremse dann vor, wenn der Wagenzug,
in dem sie fahren, mit einer mittleren Verzögerung
von mindestens 3,5 m/s2 gebremst werden
kann. Werden Anhänger von Kraftfahrzeugen
gezogen, die eine Geschwindigkeit von
25 km/h nicht zu überschreiten vermögen, so .
muß die mittlere Verzögerung wenigstens
1,5 m/s2 betragen.
(3) Kraftwagen, die eine Geschwindigkeit von
50 km/h zu überschreiten vermögen, müssen als
Betriebsbremse eine Allradbremse aufweisen. Mit
der Handbremse muß eine mittlere Bremsverzögerung
von 2,5 m/s2 erreichbar sein. Die
Wirkung der Handbremse kann durch eine
Hilfseinrichtung verstärkt werden (Servobremse);
wenn diese aus einer anderen Bremsanlage
gespeist wird, so muß die Handbremse
auch bei Versagen dieser Einrichtung noch wirksam
bleiben.
(4) Die Bremsanlage der Anhänger mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg
muß unbeschadet der Bestimmungen des § 69
Abs. 4, 6 und 8, und des § 70 über eine Bremsanlage
der Zugfahrzeuge betätigt werden können.
Ist eine einheitliche Betriebsbremse in Zugwagen
und Anhänger vorhanden, so muß der
Anhänger bei Betätigung der Handbremse des
Zugwagens mitgebremst werden. Wenn das zulässige
Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg
nicht übersteigt, darf er mit einer Bremsanlage
ausgestattet sein, die durch Annäherung des Anhängers
an das Zugfahrzeug betätigt wird, der
Auflaufbremse. Ihre Wirksamkeit muß von allen
Stellungen der Deichsel, die sich aus der verschiedenen
Höhe der Anhängevorrichtungen der
Zugwagen ergeben können, unabhängig sein. Sie
muß von einer in der Fahrtrichtung rechts neben
dem Anhänger gehenden Person feststellbar sein.
Eine zusätzliche Hilfseinrichtung zur Feststellung
der Auflaufbremse vom ziehenden Fahrzeug
aus ist zulässig. Wird die Anhängerbremse
vom Führersitz aus bedient, so muß für eine
automatisch wirkende Bremsung des Anhängewagens
bei dessen unbeabsichtigtem Losreißen
vorgesorgt sein.
(5) Für Sattelkraftfahrzeuge gelten die Bestimmungen
der Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß. Sattelanhänger
mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 750 kg müssen wenigstens eine
Bremsanlage haben, die über die Betriebsbremse
des ziehenden Teiles betätigt werden kann. Die
Bremseinrichtung muß so beschaffen sein, daß
sie auch am abgehängten gezogenen Teil voll
wirksam ist.
§ 5. Reifen, Gleisketten und Gleitschutzvorrichtungen.
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die eine Geschwindigkeit
von 25 km/h zu überschreiten vermögen,
mit Ausnahme von Gleiskettenfahrzeugen,
müssen mit Luftreifen oder mit diesen
in bezug auf die Elastizität gleichwertigen Reifen
ausgerüstet sein. Die Reifen müssen hinsichtlich
ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihres Zustandes
der Belastung und Geschwindigkeit des
Fahrzeuges entsprechen und so beschaffen sein,
daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen.
(2) Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig,
wenn sich seine lineare Eindrückung in
radialer Richtung durch einen parallel zur
Reifenachse eingestellten zylindrischen festen
Körper von 100 mm Durchmesser bei Steigerung
der radial wirkenden Anpressungskraft von
100 kg je 1 cm Reifenbreite auf 200 kg je 1 cm
Reifenbreite je nach seinem Außendurchmesser
mindestens um die in der nachstehenden Tabelle
angegebenen Werte ändert
Die Reifenbreite ist hiebei an der Auflagefläche
des Reifens an der Felge zu messen.
(3) Für gefederte Fahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit
von 25 km/h und ungefederte, die
eine Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h nicht zu
überschreiten vermögen, dürfen statt Luftreifen
andere Gummireifen verwendet werden. Die
Flächenpressung solcher Reifen darf 8 kg/cm2
nicht übersteigen. Die höchstzulässige statische
Belastung darf bei Fahrzeugen 100 kg je 1 cm
Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen.
(4) Gleiskettenfahrzeuge sind gemäß § 28 des
Kraftfahrgesetzes 1955 mit der besonderen Bedingung
zu genehmigen, daß sie nur nach § 36
Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955 zugelassen
werden dürfen. Sie dürfen nur mit Gleisketten
ausgestattet sein, durch die die Fahrbahn nicht
beschädigt werden kann. Bei Fahrzeugen mit
metallenen Gleisketten und metallenen Laufradkränzen
müssen die mit der Fahrbahn in Berührung
kommenden Kanten und Rippen von
metallenen Kettengliedern so abgerundet sein,
daß der Halbmesser der Abrundungen an den
Längsseiten der Bodenplatten und Rippen mindestens
6 cm beträgt. Der Druck der durch eine
metallene Laufrolle belasteten auf der ebenen
Fahrbahn gleichmäßig aufliegenden Flächenteile
einer Kette darf 15 kg/cm2 nicht übersteigen. Bei
Gleiskettenfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit
von 16 km/h zu überschreiten vermögen, müssen
die Laufrollen mit mindestens 4 cm hohen
Gummireifen oder deren Kettenglieder mit einer
Gummiauflagefläche versehen sein, deren zulässige
Abfahrgrenze deutlich erkennbar gemacht
werden muß.
(5) Für Gleitschutzvorrichtungen im Sinne der
§§ 6 und 85 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1955
gelten folgende Bestimmungen
a) Gleitschutzvorrichtungen dürfen keine
scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen aufweisen;
b) Schneeketten dürfen nur auf elastischen
Reifen verwendet werden und müssen so
angebracht sein, daß bei jeder Stellung des
Rades ein Teil der Schneekette die Fahrbahn
berührt. Die Glieder des wirksamen
Teiles der Schneekette müssen alle gleich
groß und dürfen nicht länger als 5,5 cm
und nicht höher als 3 cm sein. Schneeketten
müssen leicht nachspannbar sein;
c) als Schnee- und Matschreifen genehmigte
und gekennzeichnete Luftreifen gelten als
Gleitschutzvorrichtung ;
d) besondere Greifvorrichtungen an Rädern
für weichen Boden dürfen nicht auf
Straßen verwendet werden.
§ 6. Lenkvorrichtung.
(1) Die Lenkvorrichtung der Kraftfahrzeuge
muß leicht und schnell bedienbar sein, verläßlich
wirken und darf von Hindernissen auf der Fahrbahn
oder von Reifendefekten verursachte Stöße
nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden
Weise auf das Lenkrad übertragen. Die einzelnen
Teile der Lenkvorrichtung müssen so miteinander
verbunden sein, daß sie sich auch bei
höherem Abnützungsgrad nicht lösen können.
(2) Wird die Handhabung der Lenkvorrichtung
durch eine Hilfskraft erleichtert (Servolenkung),
so muß sie so beschaffen sein, daß auch
bei Ausfall der Hilfskraft ihre sichere Handhabung
möglich ist.
(3) Der Durchmesser des Wendekreises eines
Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1955 darf 18 m nicht überschreiten;
für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über
5,5 t ist ein Durchmesser bis zu 20 m zulässig.
§ 7. Windschutzscheiben und
Verglasungen.
(1) Der für Windschutzscheiben, Außenfenster,
Klarsichtscheiben und Innenverglasungen von
Kraftwagen verwendete Stoff muß folgenden Bedingungen
im Sinne des § 11 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1955 entsprechen. Er muß bei Bruch
in Stücke zerfallen, die keine ernsten Verletzungen
erwarten lassen.
(2) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben
müssen vollkommen durchsichtig sein und
bleiben; bei Durchsicht dürfen die Gegenstände
nicht verzerrt erscheinen. Ihre Oberfläche muß
so beschaffen sein, daß weder durch die Einwirkung
von Staub noch durch dessen Entfernung
eine Trübung möglich ist. Der verwendete Stoff
darf nicht in besonderem Maß dazu neigen, durch
elektrostatische Aufladung und Anziehung von
Staubteilchen in kurzer Zeit unsichtig zu werden.
Der für die Verglasungen verwendete Stoff darf
seine Eigenschaften bei natürlicher Hitze- und
Kälteeinwirkung nicht verlieren. Sicherheitsscheiben
müssen mit einem auch in eingebautem
Zustand sichtbaren Genehmigungszeichen versehen
sein.
§ 8. Geräuschverhütung.
(1) Der stärkste Lärm, der durch das Betriebsgeräusch
eines Kraftfahrzeuges oder Motorfahrrades
erzeugt werden kann, darf unter den in
§§ 22 Abs. 2 bis 7 angeführten Umständen gemessen,
nicht übersteigen
a) bei Krafträdern mit Zweitaktmotor
85 Phon,
b) bei Krafträdern mit Viertaktmotor
90 Phon,
c) bei Kraftwagen ohne Dieselantrieb
und einem Eigengewicht
bis zu 3,5 t 85 Phon,
d) bei Kraftwagen ohne Dieselantrieb
und einem Eigengewicht
von mehr als 3,5 t 90 Phon,
e) bei Zugmaschinen 0 Phon, Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 92/1956.
f) bei Kraftfahrzeugen mit Dieselantrieb
90 Phon,
g) bei Motorfahrrädern 80 Phon.
(2) Die Mündung des Auspuffrohres von Kraftfahrzeugen
ist als im Sinne des § 14 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1955 nicht gegen die Fahrbahn
gerichtet anzusehen, wenn sie so angeordnet ist,
daß der Hauptstrahl der Auspuffgase mit der
Fahrbahn einen spitzen Winkel von höchstens
30° bildet. Die Mündung darf nur dann nach
links gerichtet sein, wenn dafür vorgesorgt ist,
daß eine Gefahr für den Verkehr auf der Straße
durch Rauchentwicklung im Sinne des § 4 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1955 vermieden wird.
III. ABSCHNITT.
Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.
§ 9. Allgemeines.
(1) Für die Prüfung der Einrichtungs- und
Ausrüstungsgegenstände der Kraftfahrzeuge und
Anhänger im Sinne der §§ 29 Abs. 2 und 34
des Kraftfahrgesetzes 1955 gelten neben den
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften
die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.
(2) Beleuchtungseinrichtungen, Bremslichter,
Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahleinrichtungen
und Warnvorrichtungen für Kraftfahrzeuge
und Anhänger, die im Sinne des § 4
Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1955 für den Verkehr
im Inland bestimmt sind, dürfen nach dem
1. Jänner 1957 nur feilgeboten und in Verwendung
genommen werden, wenn sie gemäß § 34
des Kraftfahrgesetzes 1955 typengenehmigt sind.
Diese Bestimmung gilt nicht für die Einrichtungs- und
Ausrüstungsgegenstände, die an gemäß § 32
Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955 genehmigten
Fahrzeugen angebracht sind.
(3) Bei der Messung der Beleuchtungsstärke
eines Scheinwerfers zur Prüfung der in § 10
festgelegten Werte ist als Prüflampe eine Kraftfahrzeugglühlampe
mit zwei Leuchtkörpern für
Scheinwerfer mit einer Nennspannung von 6 V,
einer Leistungsaufnahme von 35/35 W und einem
Lichtstrom von 500/350 lm + 20% bei einer
Prüfspannung von 6,3 V zu verwenden. Die Beleuchtungsverteilung
ist auf einer 25 m vom Abschlußglas
des zu messenden Scheinwerfers entfernten
senkrecht zur Hauptleuchtrichtung (HV)
eingestellten, ebenen, 180 cm hohen und 450 cm
breiten Meßwand laut Anlage 6 zu messen, auf
der einzuzeichnen ist
a) der 90 cm vom Boden und 225 cm von den
Seitenrändern der Meßwand entfernte Mittelpunkt
(„H");
b) die durch den Mittelpunkt und im Abstand
von 90 cm parallel zum Boden verlaufende
Mittellinie;
c) die beiden vom Mittelpunkt 225 cm entfernten
auf der Mittellinie liegenden Seitenpunkte
(„H2");
d) die beiden auf der Mittellinie zwischen dem
Mittelpunkt und den Seitenpunkten („H2")
liegenden Punkte („H1");
e) eine 11,2 cm unter der Mittellinie der Meßwand
(lit. a) und parallel zu dieser verlaufenden
Linie, die als Hell-Dunkellinie zu
bezeichnen ist;
f) eine 22,5 cm über dem Boden und parallel
zu diesem verlaufende Linie.
Bei der Messung ist der zu messende Scheinwerfer
90 cm über dem Boden und so aufzustellen,
daß seine Hauptleuchtrichtung senkrecht auf
dem Mittelpunkt der Meßwand auftrifft.
(4) Die Lichtstärke der Begrenzungs-, Deck-
und Bremslichter und Fahrtrichtungsanzeiger sowie
die Rückstrahllichtstärke bei Rückstrahleinrichtungen
ist zur Prüfung der in den §§ 10,
11, 12 und 13 festgelegten Werte mit Hilfe des
Richtungsdiagrammes nach Anlage 7 zu messen
a) In der Leuchtrichtung der größten Lichtausstrahlung,
die bei Lichtquellen als
Hauptleuchtrichtung (HV) und bei Rückstrahlern
als Hauptrückstrahlrichtung (HV)
zu bezeichnen ist;
b) in den Leuchtrichtungen, die mit der in
die Schnittlinie der Vertikalebene mit der
Horizontalebene verlegten Hauptleucht-
richtung (HV) in der Vertikalebene einen
Winkel von 10° nach oben und unten
oder in der Horizontalebene einen Winkel
von 20° nach rechts und links bilden und
mit dem Buchstaben „C" zu bezeichnen
sind;
c) in den Leuchtrichtungen, die bei Verlegung
der Hauptleuchtrichtung (HV) in die
Schnittlinie der Vertikalebene mit der
Horizontalebene, mit der Vertikalebene
einen Winkel von 10° und mit der Horizontalebene
einen Winkel von 5° bilden
und mit dem Buchstaben „D" zu bezeichnen
sind.
(5) Die Bestimmung der Farbe einer Beleuchtungs-
oder Rückstrahleinrichtung ist bei
einer Beleuchtung durch eine Lichtquelle, deren
Farbtemperatur 2854° Kelvin beträgt, und mit
Hilfe der Farbkoordinaten des Dreifarbensystems
der Internationalen Beleuchtungskommission
(C. I. E.) vorzunehmen.
Hiebei hat zu gelten
a) als rot die im Bereich zwischen der Purpurgrenze
x = 0,980 — y und der Orangegrenze
y = 0,335 liegende Farbe;
b) als gelbrot und orange die im Bereich zwischen
der Rotgrenze y = 0,100, x + 0,285,
der Weißgrenze y = 0,940 — x und der
Gelbgrenze y = 0,430 liegende Farbe;
c) als gelb oder chromgelb die im Bereich
zwischen der Orangegrenze y = 0,600
x + 0,130, der Weißgrenze y = 0,940 — x
und der Grüngrenze y = 0,925 x + 0,030
liegende Farbe;
d) als blau die im Bereich zwischen der Grüngrenze
y = 0,065 + 0,805 x, der Weißgrenze
x = 0,400 — y und der Purpurgrenze
x = 0,133 + 0,600 y liegende Farbe;
e) als weiß die im Bereich zwischen der Rotgrenze
y = 0,382, der Orangegrenze
y = 0,050 + 0,750 x, der Gelbgrenze
x = 0,500, der Grüngrenze y = 0,150 +
0,640 x der Grüngrenze y = 0,640 —
Q,400x und der Blaugrenze x = 0,310
liegende Farbe.
§ 10. Beleuchtungseinrichtungen.
(1) Die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge haben
den in Abs. 2 bis 11 im Sinne der §§ 4 Abs. 1
und 18 Abs. 12 des Kraftfahrgesetzes 1955 festgesetzten
Bestimmungen zu entsprechen.
(2) Die Lampenfassung darf zum Spiegel nicht
verstellbar sein. Die Blendwirkung muß durch
lichtstreuende Mittel, wie Streugläser usw. herabgesetzt
werden. Die Abschlußgläser müssen so
befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen können.
Die Spiegel müssen gegen atmosphärische Einflüsse
und solche der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen
möglichst unempfindlich sein.
(3) Die Scheinwerfer müssen so am Fahrzeug
befestigt sein, daß sie sich nicht selbst verstellen
können und daß sie im abgeblendeten Zustand
auf der 25 m von den Abschlußgläsern entfernten
Meßwand die oberhalb der in § 9 Abs. 3 lit. e
angeführten Hell-Dunkellinie liegenden Zone
mit einer Beleuchtungsstärke von höchstens 1 lx
beleuchten.
(4) In Scheinwerfern dürfen nur Glühlampen
mit höchstens 45 W für das Fernlicht und 40 W
für das Abblendlicht verwendet werden, wenn
ihre normale Prüfspannung beträgt
1. für Lampen mit einer Nennspannung
von 12 V bei einer Leistungsaufnahme
von 15 bis 45 W 13,5 V,
2. für Lampen mit einer Nennspannung
von 6 V
a) bei einer Leistungsaufnahme von
15 bis 24 W 6,75 V,
b) bei einer Leistungsaufnahme von
25 bis 45 W 6,3 V.
(5) Die Beleuchtungsstärke eines nicht abgeblendeten
Scheinwerfers muß unter den im § 9 Abs. 3
angeführten Umständen gemessen betragen
1. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit
von 80 km/h zu überschreiten
vermögen
a) in dem in § 9 Abs. 3 lit. a angeführten
Mittelpunkt (H) mindestens
16 lx,
b) in den in § 9 Abs. 3 lit. c angeführten
Punkten (H1) mindestens 12 lx,
c) in den in § 9 Abs. 3 lit. d angeführten
Seitenpunkten (H2) mindestens
3 lx.
2. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit
von 80 km/h nicht zu
überschreiten vermögen
a) in dem in § 9 Abs. 3 lit. a angeführten
Mittelpunkt (H) mindestens
8 lx.
b) in den in § 9 Abs. 3 lit. c angeführten
Punkten (H1) mindestens 6 lx,
c) in den in § 9 Abs. 3 lit. d angeführten
Seitenpunkten (H2) mindestens
1,5 lx.
3. Bei Kraftfahrzeugen mit nicht abblendbaren
Scheinwerfern, die eine Geschwindigkeit
von 20 km/h nicht zu
überschreiten vermögen,
a) in der unterhalb der in § 9 Abs. 3
lit. f angeführten Linie liegenden
Zone der Meßwand mindestens .. 0,5 lx,
b) in der oberhalb der in § 9 Abs. 3
lit. e angeführten Linie liegenden
Zone der Meßwand höchstens ... 1 lx.
(6) Die Beleuchtungsstärke eines abgeblendeten
Scheinwerfers muß unter den in § 9 Abs. 3 angeführten
Umständen gemessen, betragen
1. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit
von 80 km/h zu überschreiten
vermögen
a) in der unterhalb der in § 9 Abs. 3
lit. f angeführten Linie liegenden
Zone der Meßwand mindestens .. 2 lx,
b) in der oberhalb der in § 9 Abs. 3
lit. e angeführten Linie liegenden
Zone der Meßwand höchstens ... 1 lx.
2. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit
von 80 km/h nicht zu
überschreiten vermögen
a) in der unterhalb der in § 9 Abs. 3
lit. f angeführten Linie liegenden
Zone der Meßwand mindestens .. 1 lx,
b) in der oberhalb der in § 9 Abs. 3
lit. e angeführten Linie liegenden
Zone der Meßwand höchstens 1 lx.
3. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit
von 20 km/h nicht zu
überschreiten vermögen
a) in der unterhalb der in § 9 Abs. 3
lit. f angeführten Linie liegenden
Zone der Meßwand mindestens .. 0,5 lx,
b) in der oberhalb der in § 9 Abs. 3
lit. e angeführten Linie liegenden
Zone der Meßwand höchstens ... 1 lx.
(7) Die Einschaltung des nicht abgeblendeten
Scheinwerferlichtes muß dem Fahrzeuglenker
vom Lenkersitz aus durch eine Kontrolleinrichtung
erkennbar sein.
(8) Die Begrenzungslichter der Kraftfahrzeuge
und Anhänger (§ 18 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1955) müssen mindestens 40 cm, und dürfen
höchstens 250 cm über der Fahrbahn angebracht
sein. Ihre Lichtstärke muß in den in § 9 Abs. 4
lit. a, b und c angeführten Richtungen (HV, C
und D) mindestens 0,5 cd und darf in keiner
Ausstrahlungsrichtung mehr als 10 cd betragen.
(9) Die Lichtstärke der Decklichter der Kraftfahrzeuge
und Anhänger (§ 18 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes
1955) darf in den in § 9 Abs. 4
lit. a, b und c angeführten Richtungen (HV, C
und D) höchstens 10 cd und muß mindestens
a) in der Hauptleuchtrichtung
(HV § 9 Abs. 4 lit. a) 1 cd,
b) in der in § 9 Abs. 4 lit. b angeführten
Richtung (D) 0,5 cd,
c) in der in § 9 Abs. 4 lit. c angeführten
Richtung (C) 0,2 cd
betragen.
(10) Die Einrichtung zur Beleuchtung der
Kennzeichentafeln im Sinne des § 18 Abs. 7 des
Kraftfahrgesetzes 1955 muß so beschaffen sein,
daß das ganze Kennzeichen auf mindestens 20 m
lesbar ist und das für die Beleuchtung der Kennzeichentafel
verwendete weiße Licht nicht unmittelbar
nach hinten austreten kann.
(11) Für die Beleuchtungseinrichtungen der
beim Schneeräumungsdienst verwendeten Kraftfahrzeuge,
die mit vorgebauten Schneeräumgeräten,
wie Schneeschleudern, Schneefräsen,
Schneepflügen und dergleichen besonders ausgerüstet
sind, gelten im Sinne des § 18 Abs. 12
des Kraftfahrgesetzes 1955 unbeschadet der
sonst in Betracht kommenden Vorschriften und
der Bestimmungen des Abs. 12 die in lit. a bis f
angeführten Bestimmungen
a) An beiden Seiten dieser Fahrzeuge ist je
ein zweiter Scheinwerfer mit weißem Licht
für den die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7
sinngemäß gelten, so anzubringen, daß er
das Licht bei jedem vorgebauten Schneeräumgerät
frei aussenden kann; diese
Scheinwerfer dürfen nur bei Fahrten mit
dem vorgebauten Schneeräumgerät eingeschaltet
werden;
b) in der Mitte des Fahrzeuges ist ein Scheinwerfer
mit einem Durchmesser von 16 cm
und mit gelbem Licht, für den die Bestimmungen
der Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 sinngemäß
gelten, anzubringen. Er ist höher als
die in lit. a angeführten Scheinwerfer anzuordnen
und muß mit diesen gemeinsam
abblendbar sein;
c) an der Hinterseite des Fahrzeuges ist höher
als die Decklichter ein Scheinwerfer mit
rotem Licht anzubringen;
d) das Fahrzeug hat bei Einsatzfahrten einen
nicht am Schneeräumgerät angebrachten
Rahmen aufzuweisen, der die größte Breite
des Schneeräumgerätes anzeigt und dessen
Enden mit Begrenzungslichtern versehen
sind, die nach vorne weißes, nach hinten
rotes Licht aussenden und den Bestimmungen
des Abs. 8 entsprechen;
e) werden die äußersten Punkte des vorgebauten
Schneeräumgerätes durch zwei dreieckige
Flaggen kenntlich gemacht, so
können zur Beleuchtung dieser Flaggen bei
Dunkelheit an beiden Seiten des Schneeräumgerätes
zwei kleine, quer zur Fahrtrichtung
wirkende Scheinwerfer angebracht
werden;
f) die in § 18 Abs. 11 und § 90 des Kraftfahrgesetzes
1955 angeführten Blaulichtlampen
dürfen nur neben dem in lit. b
angeführten Scheinwerfer angebracht
werden;
g) an der Hinterseite des Fahrzeuges können
neben den vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen
noch zusätzlich zwei den
Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 entsprechende
weiße Rückfahrlichter angebracht
werden, die nur zugleich mit dem Rückwärtsgang
des Getriebes einschaltbar sind.
(12) Die in Abs. 11 angeführte Ausrüstung der
im Schneeräumdienst verwendeten Kraftfahrzeuge
ist in verbautem Gebiet nicht erforderlich,
wenn eine ausreichende Sicht gegeben ist.
§ 11. Bremslicht.
(1) Die Bremslichter der Kraftfahrzeuge (§ 19
des Kraftfahrgesetzes 1955) müssen mindestens
40 cm und höchstens 120 cm über der Fahrbahn
angebracht sein. Ihre Lichtstärke darf höchstens
100 cd betragen und muß mindestens betragen
a) in der Hauptleuchtrichtung
(HV, § 9 Abs. 4 lit. a) 7 cd,
b) in den in § 9 Abs. 4 lit. c angeführten
Leuchtrichtungen (D) 2 cd,
c) in den in § 9 Abs. 4 lit. b angeführten
Leuchtrichtungen (C) 1 cd.
(2) Wenn das Bremslicht und das Decklicht
vereint sind und die gleiche Farbe aufweisen, so
muß die Lichtstärke des Bremslichtes in den in
§ 9 Abs. 4 lit. a, b und c angeführten Leuchtrichtungen
(HV, C und D) mindestens viermal
so stark sein, als die des Decklichtes.
§ 12. Fahrtrichtunganzeiger.
(1) Bei der Verwendung von Zeigern als Fahrtrichtungsanzeiger
(§ 20 Abs. 2 lit. a des Kraftfahrgesetzes
1955) — Winkern — gelten folgende
Bestimmungen
1. Winker müssen im eingeschalteten Zustand
gut wahrnehmbar über das Fahrzeugprofil seitlich
hinausragen;
2. die sichtbare Länge des Winkerarmes muß
betragen
a) bei Kraftfahrzeugen mit einer Länge (§ 3
Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955) von
weniger als 5 m mindestens 10 cm und
höchstens 20 cm;
b) bei Kraftfahrzeugen mit einer Länge von
5 m bis 7 m mindestens 20 cm und höchstens
30 cm;
c) bei Kraftfahrzeugen mit einer Länge von
über 7 m mindestens 25 cm und höchstens
35 cm;
3. die leuchtende Fläche der Winker muß nach
beiden Seiten mindestens je 15 cm2 betragen;
4. der Drehpunkt des Winkerarmes muß mindestens
50 cm und höchstens 200 cm über der
Fahrbahn liegen. Der Winker muß im Ruhezustand
in seinem Gehäuse gesperrt sein;
5. der Winker muß noch bei einer Betriebsspannung
von 85% der Nennspannung sowohl
bei einer Temperatur von —20° C als auch bei
einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h einwandfrei
arbeiten;
6. das Kontrollicht, durch das die Einschaltung
des Fahrtrichtungsanzeigers für den Lenker im
Sinne des § 20 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955
mittelbar wahrnehmbar gemacht wird, darf erst
aufleuchten, wenn der Winker mit der Waagrechten
einen Winkel von höchstens 30° bildet;
7. die Lichtstärke der Lichtausstrahlung des
Winkers muß nach vorne und rückwärts in einem
Winkelbereich von ± 60° horizontal und
15°
vertikal um die Hauptleuchtrichtung (§ 9 Abs. 3
lit. a) mindestens 0,2 cd und darf höchstens
100 cd betragen. Hiebei ist von der Annahme
auszugehen, daß die Hauptleuchtrichtung des
Winkers in einer Achse liegt, die durch den
Schwerpunkt der leuchtenden Fläche geht und
parallel zur Längsachse des Fahrzeuges verläuft.
(2) Bei der Verwendung von Blinklichtern als
Fahrtrichtungsanzeiger (§ 20 Abs. 2 lit. b des
Kraftfahrgesetzes 1955) gelten folgende Bestimmungen
1. Blinklichter müssen entweder an der Längsseite
des Fahrzeuges mindestens 50 cm und
höchstens 200 cm oder an der Vorder- und Rückseite
des Fahrzeuges mindestens 40 cm und
höchstens 120 cm über der Fahrbahn angebracht
sein;
2. Blinklichter müssen 60- bis 120mal in der
Minute aufleuchten. Die erste Lichtausstrahlung
hat spätestens 1 Sekunde nach dem Einschalten
zu erfolgen;
3. die Blinklichtanlage muß noch bei einer
Betriebsspannung von 85% der Nennspannung
auch bei einer Temperatur von —20° C einwandfrei
arbeiten;
4. die Lichtstärke der Blinklichter darf bei an
der Längsseite des Fahrzeuges angebrachten
Blinklichtern nach vorne und nach hinten, bei
an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeuges angebrachten
Blinklichtern nach vorne oder nach
hinten in keiner Leuchtrichtung größer sein als
100 cd und muß in der parallel zur Längsachse
des Fahrzeuges verlaufenden Leuchtrichtung
mindestens 7 cd betragen. Die Lichtstärke der
Blinklichter muß überdies, und zwar innerhalb
des gesamten jeweils angeführten Winkelbereiches
mindestens betragen
a) in einem Winkelbereich in der Horizontalebene
von ±5° zu der parallel
zur Längsachse des Fahrzeuges
verlaufenden Leuchtrichtung 5 cd
b) bei an der Vorder- und Rückseite
des Fahrzeuges angebrachten Blinkern
in einem Winkelbereich in der
Horizontalebene von 20° zu der
parallel zur Längsachse des Fahrzeuges
verlaufenden Leuchtrichtung
nach der Fahrzeugmitte 1 cd
c) in folgenden Winkelbereichen zu der
parallel zur Längsachse des Fahrzeuges
verlaufenden Leuchtrichtung 0,2 cd
aa) in der Vertikalebene 0° und in
der Horizontalebene 90° nach
außen
bb) in der Vertikalebene ± 15° und
in der Horizontalebene 0°, ± 5°
und 90° nach außen
cc) bei an der Vorder- und Rückseite
des Fahrzeuges angebrachten
Blinklichtern in der Vertikalebene
± 15° und in der
Horizontalebene 20° nach der
Fahrzeugmitte.
(s) Fahrtrichtungsanzeiger für Anhänger
müssen den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen,
doch müssen sie nur an der Rückseite
der Anhänger angebracht werden.
(4) Von der Verpflichtung zur Anbringung von
Fahrtrichtungsanzeigern sind gemäß § 20 Abs. 3
des Kraftfahrgesetzes 1955 ausgenommen
a) Einachsanhänger, deren Breite auf jeder
Seite um 25 cm geringer ist als die Breite
des Zugfahrzeuges und deren Länge einschließlich
der Deichsel 3 m nicht übersteigt;
b) Anhänger, die zur Verwendung in land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt
sind und von Zugmaschinen der
Klasse I und II gezogen werden.
§ 13. Rückstrahleinrichtungen.
(1) Die Rückstrahleinrichtungen der Kraftfahrzeuge
haben den im Sinne der §§ 4 Abs. 1
und 18 Abs. 12 des Kraftfahrgesetzes 1955 festgelegten
Bedingungen der Abs. 2 bis 5 zu entsprechen.
Die Rückseite ihrer reflektierenden
Fläche muß vor Verstaubung geschützt sein.
Rückstrahler, die durch einen Anstrich gefärbt
sind, sind unzulässig.
(2) Wenn die Rückstrahleinrichtungen der
Kraftfahrzeuge mit weißem oder schwach gelbem
Licht angeleuchtet werden, so müssen sie, gemessen
in einer Entfernung von mindestens 10 m
Abstand, folgende Mindestrückstrahlwerte aufweisen
1. Bei nicht dreieckigen Rückstrahlern
a) bei einem Winkel zwischen
Lichtquelle, Rückstrahler und
Beobachter von 2° und einem
Einfallswinkel des Lichtes zur
Hauptrückstrahlrichtung des
Rückstrahlers bis zu 25° 1 mcd/lx,
b) bei einem Winkel zwischen
Lichtquelle, Rückstrahler und
Beobachter von 2° und einem
Einfall des Lichtes in der Hauptrückstrahlrichtung
2 mcd/lx,
c) bei einem Winkel zwischen
Lichtquelle, Rückstrahler und
Beobachter von ° und einem
Einfall des Lichtes in der Hauptrückstrahlrichtung
15 mcd/lx.
2. Bei dreieckigen Rückstrahlern
a) bei einem Winkel zwischen
Lichtquelle, Rückstrahler und
Beobachter von 2° und einem
Einfallswinkel des Lichtes zur
Hauptrückstrahlrichtung des
Rückstrahlers bis zu 25° 5 mcd/lx,
b) bei einem Winkel zwischen
Lichtquelle, Rückstrahler und
Beobachter von 2° und einem
Einfall des Lichtes in der Hauptrückstrahlrichtung
10 mcd/lx,
c) bei einem Winkel zwischen
Lichtquelle, Rückstrahler und.
Beobachter von ° und einem
Einfall des Lichtes in der Hauptrückstrahlrichtung
75 mcd/lx.
(3) Nicht dreieckige Rückstrahler müssen eine
Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 haben.
Die rückstrahlenden Teile müssen über die ganze
Fläche gleichmäßig verteilt sein.
(4) Nicht dreieckige Rückstrahler können durch
die leuchtende Fläche der Begrenzungs-, Deck-,
Brems- oder Blinklichter ersetzt werden, wenn
diese ganz oder teilweise als Rückstrahler ausgebildet
sind und den Bestimmungen der Abs. 1
und 2 entsprechen.
(5) Die Seitenlänge der Lichteintrittsfläche der
dreieckigen roten Rückstrahler muß mindestens
15 cm betragen. Von der Lichteintrittsfläche
müssen mindestens 60 cm2 reflektierend wirksam
sein.
§ 14. Scheibenwischer.
Die gemäß § 21 des Kraftfahrgesetzes 1955 an
jeder Windschutzscheibe vor dem Lenkersitz eines
Kraftwagens anzubringenden Scheibenwischer
oder ähnlichen Vorrichtungen müssen
a) hinsichtlich ihrer Anpassung an die Windschutzscheibe
und der Leistung ihrer Antriebsvorrichtung
bei Regen und Schneefall,
die Freihaltung einer für die sichere
Lenkung des Fahrzeuges hinreichenden
Mindestsichtfläche für den Fahrer gewährleisten;
b) mit einer Antriebsvorrichtung versehen
sein, die keine dauernde Bedienung durch
den Lenker erfordert;
c) in Betrieb zwischen 30 und 90 Pendelbewegungen
in der Minute vollführen; die
Zahl dieser Pendelbewegungen kann jedoch
bei Scheibenwischern, die kein eigenes Antriebsaggregat
haben, kurzfristig über- oder
unterschritten werden.
§ 15. Warnvorrichtungen.
(1) Die Lautstärke der von akustischen Warnvorrichtungen
mit Ausnahme der Starktonhörner
und der in § 22 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955
angeführten Warnvorrichtungen abgegebenen
Warnungszeichen darf, in einer Entfernung von
7 m und unter den in § 22 Abs. 8 festgesetzten
Bedingungen gemessen, an keiner Stelle 100 Phon
übersteigen. Sie darf, unter den gleichen Bedingungen
gemessen, bei Starktonhörnern bis zu
105 Phon betragen. Die Erzeugung des Schalles
muß durch schwingende Membranen oder Zungen
(Hörner, Hupen) erfolgen. Vorrichtungen, bei
denen der Schall auf eine andere Art erzeugt
wird, sind unzulässig.
(2) Optische Warnvorrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß mit ihrer Hilfe gut wahrnehmbare
kurze und nicht selbsttätig aufeinanderfolgende
Blinkzeichen, die keine Blendwirkung
verursachen, gegeben werden können (§ 68
Abs. 3). Wenn der Abblendschalter oder der
Lichtschalter diesen Bedingungen entsprechen, so
sind eigene Warnvorrichtungen nicht erforderlich.
Die Betätigungsvorrichtung für akustische
und optische Warnvorrichtungen müssen voneinander
getrennt sein. Eine Stillegung der akustischen
Warnvorrichtung durch Einschaltung der
optischen Warnvorrichtung darf nicht möglich
sein.
IV. ABSCHNITT.
Typenprüfung und Einzelprüfung.
§ 16. Allgemeines.
(1) Die Prüfung, welche die Typenprüfungskommission
ihrem Gutachten nach § 29 Abs. 2
des Kraftfahrgesetzes 1955 zugrunde zu legen hat
(Typenprüfung), ist nach den in den §§ 17 bis 22
festgesetzten Bestimmungen auf Grund eines Ansuchens
um Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Fahrgestellen, Aufbauten,
Einrichtungs- oder Ausrüstungsgegenständen
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
vorzunehmen.
(2) Bei der Typengenehmigung eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers sind die an diesen angebrachten
im § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtungs-
oder Ausrüstungsgegenstände, soweit sie
noch nicht gemäß § 34 des Kraftfahrgesetzes 1955
genehmigt sind, zu genehmigen und im Genehmigungsbescheid
die Prüfnummer gemäß § 34
des Kraftfahrgesetzes 1955 anzugeben.
(s) Die Ausstellung der in § 1 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes
1955 angeführten Bescheinigung des
Landeshauptmannes darüber, daß ein Kraftfahrzeug
auf gerader, waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit
von 9 km/h nicht zu überschreiten
vermag, hat auf Grund eines Gutachtens der
Typenprüfungskommission (§ 103 des Kraftfahrgesetzes
1955) oder einer Einzelprüfungskommission
(§ 104 des Kraftfahrgesetzes 1955)
zu erfolgen.
§ 17. Ansuchen um Typengenehmigung
von Kraftfahrzeugen und
Anhängern.
(1) In dem Ansuchen um Genehmigung einer
Typt von Kraftfahrzeugen ist anzugeben
a) Name und Wohnort des Erzeugers des
Kraftfahrzeuges (Fahrgestelles) und bei
Kraftfahrzeugen (Fahrgestellen) ausländischer
Herkunft auch des Bevollmächtigten
des ausländischen Erzeugers in Österreich;
b) die Art des Kraftfahrzeuges (§ 2 des Kraftfahrgesetzes
1955) und seine firmenmäßige
Typenbezeichnung; bei Ansuchen um Genehmigung
einer Type von Fahrgestellen
ist die Art des Kraftfahrzeuges, für das das
Fahrgestell bestimmt ist, anzugeben;
c) die Fahrgestellnummer und Motornummer
sowie das Jahr der Erzeugung;
d) das Eigengewicht des vollständig ausgestatteten
und betriebsbereiten, jedoch unbeladenen
Kraftfahrzeuges (Fahrgestelles),
dessen zulässige Belastung, bei Lastkraftwagen
die Nutzlast, bei Fahrgestellen ohne
Aufbau die Tragfähigkeit, ferner das zu genehmigende
Gesamtgewicht (§ 3 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1955); sämtliche Angaben
sind in Kilogramm zu machen und das
Eigengewicht durch eine Wägebescheinigung
einer öffentlichen Wägeanstalt zu
belegen;
e) die Ausgestaltung des Fahrgestelles und gegebenenfalls
auch des Aufbaues durch eine
mit Maßen versehene Zeichnung im Maßstab
1 zu 10, in der auch die verschiedenen
Übersetzungsverhältnisse des Getriebes, der
Triebachse und der Bremsvorrichtungen angegeben
sein müssen, das stärkste Betriebsgeräusch
des Fahrzeuges und die Lautstärke
der akustischen Warnvorrichtung in Phon;
betrifft das, Ansuchen ein mit dem Aufbau
versehenes Fahrgestell, dann ist die Art des
Aufbaues anzugeben, bei zur Personenbeförderung
bestimmten Aufbauten außerdem
die Höchstzahl der zu befördernden
Personen einschließlich des Lenkers und bei
Lastkraftwagen die Höchstzahl der Personen,
die einschließlich des Lenkers im
Führerhaus mitgeführt werden sollen; bei
allenfalls vorhandenen Heizvorrichtungen
sind ihre Art und Bezeichnung und der
Name ihres Erzeugers anzugeben;
f) die Kraftquelle (zum Beispiel Verbrennungskraftmaschine
für Dieselöl oder
Benzinkraftstoff, Dampfmaschine, Elektromotor),
bei Verbrennungskraftmaschinen
die Arbeitsweise (Viertakt oder Zweitakt),
die Anzahl der Zylinder, deren Hub, Bohrung
und der Gesamthubraum in Litern,
die größte Nutzleistung des Motors in. PS
und die zugehörige minutliche Drehzahl
sowie die Art der Vorrichtung zur Dämpfung
des Auspuffgeräusches (§ 14 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1955) unter Anführung
von Erzeuger, Type und Größe; die Einrichtung
dieser Vorrichtung muß aus einer
anzuschließenden Schnittzeichnung im Maßstab
1 zu 5 zu erkennen sein;
g) Bauart, Größe und Anordnung des Dampferzeugers,
Kraftgaserzeugers, Kraftgasspeichers;
bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern
außerdem der zulässige Betriebsdruck
in atü;
h) die Art der Kraftübertragung (zum Beispiel
Kette, Kardan, elektrisch, hydraulisch);
i) die Zahl und Art der Bremsvorrichtungen;
j) die Art und die Mindestmaße der Bereifung
mit Bezeichnung der Felgen;
k) die Achsdrücke im vollbelasteten Zustand;
l) der Radstand, der Durchmesser des Wendekreises
(§ 6) und bei mehrspurigen Fahrzeugen
die Spurweiten;
m) wesentliche Abweichungen von den üblichen
Bauarten;
n) bei Zugmaschinen, Transportkarren, Invalidenkraftfahrzeugen,
Sonderkraftfahrzeugen
und Motorfahrrädern Angabe der
Geschwindigkeit, die mit diesen Fahrzeugen
nicht überschritten werden kann (Höchstgeschwindigkeit);
o) ob das Kraftfahrzeug (Fahrgestell) allen
sonstigen Vorschriften dieser Verordnung
entsprechend eingerichtet und ausgerüstet
ist.
(2) Das Ansuchen um Genehmigung einer Type
von Anhängern hat die im Abs. 1 angeführten
Angaben mit Ausnahme der auf den Motor und
die Kraftübertragung bezüglichen zu enthalten.
Das Ansuchen um Genehmigung einer Type von
Anhängern mit angetriebenen Achsen (Triebachsen)
hat Angaben über die Kraftübertragung
zu enthalten.
§ 18. Ansuchen um Typengenehmigung
von Einrichtung s- und Ausrüstungsgegenständen.
In dem Ansuchen um Genehmigung einer Type
von Einrichtungs- oder Ausrüstungsgegenständen
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern nach § 34
des Kraftfahrgesetzes 1955 ist anzugeben
a) Name und Wohnort des Erzeugers und bei
Erzeugnissen ausländischer Herkunft auch
des Bevollmächtigten des ausländischen Erzeugers
in Österreich; bei Reifen auch die
firmenmäßige Typenbezeichnung des
Reifens;
b) die Ausgestaltung des betreffenden Einrichtungs-
oder Ausrüstungsgegenstandes
durch eine Beschreibung und eine mit
Maßen versehene Zeichnung und erforderlichenfalls
durch ein Modell; bei Reifen
eine Zeichnung des Profils des Reifens in
natürlicher Größe in dreifacher Ausfertigung
unter Angabe der Hauptmaße und
Beibringung eines Musters im Schnitt.
§ 19. Ansuchen um Genehmigung
eines einzelnen Fahrzeuges.
Das Ansuchen um Genehmigung eines einzelnen
Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Fahrgestelles
gemäß § 32 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955, hat die in § 17 angeführten Angaben zu
enthalten, doch können an Stelle der unter
Abs. 1 lit. e angeführten Zeichnung zwei gleiche
Lichtbilder der Kraftfahrzeuge, Anhänger oder
Fahrgestelle in der Größe von mindestens
9 X 12 cm beigebracht werden. Dies gilt auch für
Ansuchen um Genehmigung von Fahrzeugen,
deren Fahrgestelle bereits genehmigt wurden
(§ 31 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955).
§ 20. Prüfung des stillstehenden
Fahrzeuges.
(1) Bei der Typenprüfung ist vor der Vornahme
einer Probefahrt eine Prüfung des stillstehenden
Fahrzeuges bezüglich seiner Einrichtungen vorzunehmen,
wobei vorerst festzustellen ist, ob das
Fahrzeug (Fahrgestell), das zur Prüfung vorgeführt
wird, mit der im Ansuchen dargestellten
Type oder dem im Ansuchen dargestellten Fahrzeug
(Fahrgestell) in allen kennzeichnenden Einzelheiten
übereinstimmt. Erst wenn dies zutrifft,
ist zu prüfen, ob die zu genehmigende Type oder
das zu genehmigende Fahrzeug (Fahrgestell) den
Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1955 und
dieser Verordnung entspricht. Diese Bestimmungen
gelten für die Typengenehmigung gemäß
§ 34 des Kraftfahrgesetzes 1955 sinngemäß.
(2) Bei der Bestimmung der Abmessungen der
Kraftfahrzeuge (§ 3) sind nicht zu berücksichtigen
a) in der Länge
die vordere und hintere Stoßstange, die
hinten an der Wagenkastenrückwand
oder am Fahrgestell angebrachten Auspuffrohre,
Reserveräder, Dachleitern und bei
den Fahrzeugen bis 8 m Länge auch Gepäcksbehälter,
sofern diese Gegenstände derart
bemessen und angeordnet sind, daß
keiner ihrer Punkte bei der Fahrt im Bogen
mit dem größten Einschlag der lenkbaren
Räder größere Kreise beschreibt als die
äußersten Begrenzungspunkte des hinteren
Teiles des Fahrzeuges und diese Gegenstände
die Wagenkastenrückwand um nicht
mehr als ein Achtel der Wagenlänge überragen,
b) in der Breite
Rückblickspiegel (§ 23 des Kraftfahrgesetzes
1955) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 20 des
Kraftfahrgesetzes 1955), sofern sie über den
äußersten Fahrzeugrand nur so weit hervorstehen,
als dies zur Ermöglichung der
Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn
beziehungsweise zur deutlichen Ersichtlichmachung
der beabsichtigten Fahrtrich-
tungsänderung unbedingt notwendig erscheint.
(3) Für die Beurteilung der Betriebs- und Verkehrssicherheit
(§ 4 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955) eines Kraftfahrzeuges ist insbesondere die
Beschaffenheit jener Teile maßgebend, deren Versagen
an dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug
eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs in
sich schließt, wie insbesondere Lenkvorrichtung
und Bremsanlagen. Diese Teile müssen unter allen
Umständen so beschaffen sein, daß ihr Versagen
bei sachgemäßer Instandhaltung und Bedienung
nicht zu erwarten ist. Bei der Prüfung der
Betriebssicherheit ist auch darauf zu achten, daß
die Sicherheit des Lenkers und der Insassen gewährleistet
ist, eine Prüfung der verwendeten
Werkstoffe und der Festigkeit der einzelnen Bestandteile
muß jedoch hiebei nicht vorgenommen
werden.
(4) Eine Einrichtung, durch die Kurbelrückschläge
und andere Ursachen von Verletzungen
wirksam vermieden werden (§ 9 des Kraftfahrgesetzes
1955 zweiter Satz), ist als vorhanden anzusehen,
wenn eine ausreichende Spätzündung gewährleistet
ist. Diese hat als ausreichend zu gelten,
wenn der. zwangsläufig herbeigeführte Zündzeitpunkt
beim Andrehen bei Magnetzündern nicht
früher als 15° (an der Kurbelwelle) vor dem Totpunkt
und bei Batteriezündern frühestens im
Totpunkt eintritt. Bei Kraftfahrzeugen mit
Dieselmotor muß die Kurbel zum Anwerfen des
Motors rückschlagsichernd sein.
§ 21. Prüfung des fahrenden Fahrzeuges.
Die Prüfungskommission hat mit dem zu prüfenden
Fahrzeug eine Probefahrt durchzuführen,
die die ordnungsgemäße Funktion der für die
Verkehrssicherheit maßgebenden Teile und Einrichtungen
zu erweisen hat.
§ 22. Lautstärkemessung.
(1) Für die Messung, ob das Betriebsgeräusch
eines Kraftfahrzeuges oder Motorfahrrades die
im § 8 Abs. 1 festgesetzte höchstzulässige Lautstärke
übersteigt, gelten die Bestimmungen der
Abs. 2 bis 7.
(2) Die Messung ist auf einem ebenen Platz mit
möglichst gleichmäßiger, harter Oberfläche vorzunehmen.
Auf weichem Erdboden, Rasen,
Schneebelag oder bei ähnlichen Bodenverhältnissen
dürfen Messungen des Betriebsgeräusches
nicht vorgenommen werden. Der für die Messung
gewählte Platz muß in einem Radius von 20 m
um das Mikrophon frei von anderen Geräuschquellen
und Gegenständen sein.
(3) Die Messungen sind nur vorzunehmen,
wenn die Summe der umgebenden Störgeräusche
eine Lautstärke von 70 Phon nicht übersteigt. Bei
Sturm und starkem Wind sind Lautstärkemessungen
nicht vorzunehmen. Bei leichtem
Wind ist die Stellung des Meßgerätes zur Schallquelle
so zu wählen, daß mit dem Wind gemessen
wird.
(4) Das Meßgerät ist in einer Höhe von 1'25 m
über dem Boden anzubringen. Hinter dem
Mikrophon des Meßgerätes sowie zwischen dem
Mikrophon und der Schallquelle dürfen sich während
der Messung Personen nicht aufhalten. Die
Person, welche die Messung vornimmt, muß sich
seitlich des Mikrophons befinden.
(5) Bei der Messung des Betriebsgeräusches eines
stehenden Kraftwagens ist das Mikrophon in der
Strahlrichtung des waagrechten Auspuffrohres in
einem Abstand von 7 m von dessen Mündung
aufzustellen. Kann das Auspuffrohr nicht in die
waagrechte Lage gebracht werden, so ist das
Mikrophon an acht gleichmäßig verteilten Punkten
eines Kreises mit dem Radius von 7 m,
gemessen von der Auspuffmündung als Mittelpunkt,
aufzustellen. Der warmgelaufene Motor
ist mehrmals auf die höchste Betriebsdrehzahl zu
bringen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 92/1956.
(6) Bei der Messung des Betriebsgeräusches eines
stehenden Kraftrades mit oder ohne Beiwagen,
ist das Mikrophon in einem Abstand von 7 m,
gemessen in einer Senkrechten zur Längsachse des
Kraftrades, aufzustellen, wobei die Senkrechte
die Mündung des Auspuffrohres trifft. Die Messungen
sind auf beiden Seiten des Kraftrades vorzunehmen
und mehrmals zu wiederholen. Um
äußere Einflüsse auszugleichen, ist das Mikrophon
an seinem Aufstellungsort zu belassen und das
Kraftrad um 180° zu wenden. Als Ergebnis gilt
der zweimal erreichte Höchstwert. Der warmgelaufene
Motor ist mehrmals auf die höchste Betriebsdrehzahl
zu bringen.
(7) Für die Messung des Betriebsgeräusches
eines fahrenden Kraftwagens oder Kraftrades mit
oder ohne Beiwagen, ist am Meßplatz in geeigneter
Weise eine gerade Linie zu ziehen. Der
Kraftwagen oder das Kraftrad ist mehrmals in
beiden Richtungen so entlang der Linie zu fahren,
daß diese unter der Fahrzeugmitte verläuft. Das
Kraftfahrzeug muß voll belastet sein. Es ist mit
dem niedersten im Stadtverkehr verwendeten
Gang und mit der höchsten Betriebsdrehzahl des
Motors zu fahren. Das Mikrophon des Meßgerätes
ist in einem senkrecht zu dieser Linie gemessenen
Abstand von 7 m aufzustellen.
(8) Bei den akustischen Warnvorrichtungen ist
zu prüfen, ob sie den im § 15 Abs. 1 festgesetzten
Bedingungen entsprechen. Für die Durchführung
der Messung ihrer Lautstärke gilt hinsichtlich der
Wahl des Meßplatzes und der Aufstellung des
Meßgerätes der Abs. 1 sinngemäß. Das Mikrophon
des Meßgerätes ist in der Schallrichtung der
zu messenden Warnvorrichtung in einer Entfernung
von 7 m aufzustellen. Die Messung ist
an der nicht eingebauten, jedoch im einbauferti-
gen Zustand befindlichen Warnvorrichtung vorzunehmen.
Das den Schall erzeugende Gerät
muß auf Höchstlautstärke eingestellt sein. Die
Messung einer elektrisch betriebenen Warnvorrichtung
hat bei voller Nennspannung, die
einer Warnvorrichtung, die mit Luftüberdruck
oder -unterdruck betrieben wird, mit den
Höchstwerten der angegebenen Drücke zu erfolgen.
§ 23. Einzelprüfung.
Die Prüfung eines einzelnen Kraftfahrzeuges,
Anhängers oder Fahrgestelles ist sinngemäß nach
den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 vorzunehmen;
auch genügt, wenn nicht infolge besonderer
Umstände dagegen Bedenken obwalten,
eine kurze Probefahrt in unbelastetem Zustand.
V. ABSCHNITT.
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und
Anhänger.
§ 24. Mindestversicherungssummen.
(1) Für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit dauerndem
Standort im. Inland, für Probefahrten und
für Überstellungsfahrten, werden im Sinne des
§ 53 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 die in
Abs. 2 bis 5 angeführten Mindestversicherungssummen
festgesetzt
(2) Die Mindestversicherungssumme für Kraftfahrzeuge
mit und ohne Anhänger und für vom
Zugfahrzeug getrennte Anhänger und Sattelanhänger
mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten
beträgt
1. hinsichtlich Personenschäden
a) für die einzelne Person 75.000 S,
b) für das einzelne Ereignis .. 300.000 S,
2. hinsichtlich Sachschäden 30.000 S.
(3) Die Mindestversicherungssumme für Omnibusse
mit und ohne nicht zur Personenbeförderung
bestimmten Anhänger beträgt bei Omnibussen
mit nicht mehr als 20 Plätzen (Sitz- und
Stehplätze einschließlich des Lenkersitzes)
1. hinsichtlich Personenschäden
a) für die einzelne Person 75.000 S,
b) für das einzelne Ereignis ... 600.000 S,
2. hinsichtlich Sachschäden 60.000 S.
Sind mehr als 20 Plätze (Sitz- und Stehplätze
einschließlich des Lenkersitzes) vorhanden oder
vorgesehen, so ist die Mindestversicherungssumme
für je angefangene 10 Plätze hinsichtlich
der Personenschäden für das Ereignis um
300.000 S und hinsichtlich der Sachschäden um
30.000 S zu erhöhen.
Wird ein zur Personenbeförderung bestimmter
Anhänger mitgeführt, so sind die Mindestversicherungssummen
für je angefangene zehn
Plätze des Anhängers hinsichtlich der Personenschäden
für das Ereignis um 300.000 S und hinsichtlich
der Sachschäden um 30.000 S zu erhöhen;
(4) Kraftwagen zur wahlweise möglichen Verwendung
als Personen- oder Lastkraftwagen, die
zur Beförderung von mehr als neun Personen
(einschließlich des Lenkers) eingerichtet sind,
sind im Sinne dieser Bestimmung als Omnibusse
anzusehen; das gleiche gilt für Lastkraftwagen,
die zur Beförderung von mehr als neun Personen
(einschließlich des Lenkers) verwendet werden
(§ 89 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955).
(5) Die Mindestversicherungssumme für Motorfahrräder
(§ 79 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955) beträgt
1. hinsichtlich Personenschäden
a) für die einzelne Person .... 37.500 S,
b) für das einzelne Ereignis 150.000 S,
2. hinsichtlich Sachschäden 15.000 S.
VI. ABSCHNITT.
Ärztliches Gutachten.
§ 25. Allgemeines.
(1) Das ärztliche Gutachten über die körperliche
und geistige Eignung eines Führerscheinwerbers
oder Führerscheininhabers ist auf Grund
einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 59
Abs. 3 oder des § 64 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 zu erstatten, bei der nach den Bestimmungen
der §§ 26 bis 28 festzustellen ist,
ob der Führerscheinwerber als zur Lenkung von
Kraftfahrzeugen „geeignet", „bedingt geeignet",
„beschränkt geeignet" oder „nicht geeignet" im
Sinne des § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 anzusehen ist.
(2) Wird ein Leiden oder Gebrechen festgestellt,
das zwar im Zeitpunkt der Untersuchung zur
Lenkung eines Kraftfahrzeuges von der Eignung
nicht ausschließt, jedoch eine die Eignung des
Führerscheinwerbers gefährdende Verschlimmerung
gewärtigen läßt, so ist die Eignung unter
Angabe des Zeitpunktes der neuerlichen ärztlichen
Untersuchung nur befristet auszusprechen
(„bedingt geeignet").
(3) Inhaber von Führerscheinen, mit Ausnahme
von solchen der Gruppe D und der Gruppe E
müssen, wenn bei ihnen ein Leiden oder Gebrechen
vorgefunden wird, das nach diesen
Richtlinien einen Ausschließungsgrund bilden
würde, dann nicht als „nicht geeignet" begutachtet
werden, wenn sie nach Erwerb des Führerscheines
mindestens durch zwei Jahre Kraftfahrzeuge
ohne erhebliche Anstände geführt haben
und die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein
Ausgleich des bestehenden Mangels durch erworbene
Übung eingetreten ist. Die Eignung dieser
Person darf nur befristet auf höchstens fünf
Jahre, wenn jedoch eine die Eignung des Führerscheinwerbers
gefährdende Verschlimmerung zu
gewärtigen ist, auf höchstens zwei Jahre ausgesprochen
werden.
(4) Kraftfahrzeuglenker müssen genügend gesund
und kräftig sein, um die Bedienungseinrichtungen
eines Kraftfahrzeuges einwandfrei betätigen
zu können. Bei ihnen dürfen ferner
keine auffälligen Störungen des Raum- und
Muskelsinnes, des Tastgefühles, der Koordination
der Muskelbewegungen, der Beobachtungs- und
Konzentrationsfähigkeit und des Erinnerungsvermögens
bestehen. Sie müssen weiters geistig
normal sein; im Falle eines früheren stationären
Aufenthaltes als Pflegling in einer Heil- und
Pflegeanstalt für Geisteskranke oder einer Trinkerheilstätte
muß über das völlige Freisein von
Zeichen einer bestehenden Geisteskrankheit oder
einer dieser gleichzuhaltenden geistigen oder
seelischen Störung unter Berücksichtigung der
Möglichkeit von Remissionen ein fachärztliches
Zeugnis eingeholt werden.
§ 26. Das Auge.
(1) Die Sehschärfe eines Kraftfahrzeuglenkers
ist mit international anerkannten Sehprobetafeln
zu prüfen. Sie muß mit oder ohne Augengläser
auf einem Auge mindestens 6/12 und auf dem
anderen Auge mindestens 6/24, für die Gruppen
C, D und E jedoch 6/8 und 6/12 betragen.
Wird für die Gruppen A, B und F mit jedem
einzelnen Auge das geforderte Sehvermögen nicht
erreicht, so muß die Sehschärfe mit beiden
Augen mindestens 6/12 betragen, doch ist in diesem
Falle der Befund einer Augenfachabteilung
einzuholen.
(2) Bei Fehlen oder praktischer Blindheit eines
Auges ist die Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen
der Gruppen C, D und E nicht gegeben;
für die Gruppen A, B und F kann die
Eignung unter folgenden von einer Augenfachabteilung
festzustellenden Voraussetzungen ausgesprochen
werden
a) der Verlust der Sehfähigkeit des einen
Auges muß mindestens 18 Monate zurückliegen;
b) beim sehenden Auge muß ein normales
Gesichtsfeld für Weiß und Farben vorhanden
sein;
c) die Sehschärfe des sehenden Auges muß
mindestens 6/8 betragen;
d) die Bestimmung der Sehschärfe hat nicht
nur bei Tageslicht, sondern auch im abgedunkelten
Zimmer in der Weise zu erfolgen,
daß nur die Sehprobetafeln beleuchtet
sind;
e) die Eignung darf höchstens auf die Dauer
von drei Jahren ausgesprochen werden. Bei
der Festsetzung dieses Zeitraumes ist auf
die Ursache des Verlustes oder der praktischen
Blindheit des einen Auges Bedacht
zu nehmen;
f) als Bedingung für die Lenkung von Kraftfahrzeugen
ohne Windschutzscheibe ist die
Benützung eines Augenschutzes vorzuschreiben.
(3) Wird die erforderliche Sehschärfe erst durch
das Tragen von Augengläsern erzielt, so ist der
Führerscheinwerber mit „bedingt geeignet" zu
begutachten und als im Führerschein zu vermerkende
Bedingung die Verwendung entsprechender
Augengläser vorzuschreiben. Wenn die im Abs. 1
und 2 geforderte Sehschärfe nur mit stärkeren
Gläsern als + 6 beziehungsweise — 10 Diop.
sphär. und ± 2 Diop. zyl. erreicht werden kann
oder im Falle einer Korrekturdifferenz von mehr
als 2 Diop. zwischen den beiden Augen, so ist
der Befund einer Augenfachabteilung einzuholen;
für den Führerschein der Gruppe D dürfen jedoch
zur Korrektur keine stärkeren Gläser als
dt 6 Diop. sphär. und ± 2 Diop. zyl. verwendet
werden. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen,
ob und in welcher Stärke bisher
Brillen getragen wurden. Lochbrillen (stenopäische
Brillen) dürfen nicht verwendet werden. Zylindergläser
dürfen nicht kreisrund sein. Kontaktgläser
dürfen nur verwendet werden, wenn sie von einer
Universitätsklinik als für den Führerscheinwerber
beziehungsweise Führerscheininhaber geeignet
bezeichnet wurden.
(4) Folgende Befunde machen zur Führung von
Kraftfahrzeugen nicht geeignet
a) schwere Erkrankungen der Augen oder
schwere Folgen solcher Erkrankungen;
b) Defekte in der unteren Gesichtsfeldhälfte
beider Augen, welche einen Quadranten
oder mehr betreffen;
c) Störungen der Schlußfähigkeit der Augenlider;
d) Albinismus;
e) Doppeltsehen;
f) totale Farbenblindheit, Rotblindheit oder
Grünblindheit;
g) hochgradige Nachtblindheit.
§ 27. Das Ohr.
(1) Für die Kraftfahrzeuggruppen A, B, F
und G (§ 61 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955)
ist erforderlich, daß entweder auf jedem Ohr für
sich ein Hörvermögen für Konversationssprache
von mindestens 2 m oder auf einem Ohr ein
Hörvermögen für Konversationssprache von
mindestens 5 m besteht. Für die Kraftfahrzeuggruppen
C und D ist erforderlich, daß entweder
auf jedem Ohr für sich ein Hörvermögen für
Konversationssprache von mindestens 6 m oder
auf einem Ohr für Flüstersprache von mindestens
6 m besteht. Das angeführte Hörvermögen
muß ohne Verwendung von Hörapparaten erreicht
werden.
(2) Ohrenkrankheiten mit Störung des Gleichgewichtes
machen zur Führung eines Kraftfahrzeuges
nicht geeignet.
§ 28. Sonstige Befunde.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze
2 bis 4 müssen bei Kraftfahrzeuglenkern
folgende Voraussetzungen gegeben sein
a) sie müssen für die Kraftfahrzeuggruppen
A, B, F und G (§ 61 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1955) eine Körpergröße von
mindestens 155 cm, für die Kraftfahrzeuggruppen
C und D eine Körpergröße von
mindestens 160 cm aufweisen; doch stehen
geringe Unterschreitungen dieser Maße, die
ohne Veränderungen am Fahrzeug mit
Hilfe einer Sitz- oder Rückenunterlage einwandfrei
ausgeglichen werden können, einer
Begutachtung mit „geeignet" nicht entgegen;
b) Gelenke und Muskulaturen müssen so frei
beweglich sein, daß eine sichere Bedienung
des Kraftfahrzeuges gewährleistet ist. Es
dürfen ferner keine sonstigen körperlichen
Schäden vorliegen, die die freie Beweglichkeit
behindern könnten.
(2) Liegen körperliche Schäden vor, die zwar
eine freie Beweglichkeit zu beeinträchtigen imstande
sind, jedoch durch die Anwendung geeigneter
Behelfe, zum Beispiel das Tragen eines
Bruchbandes bei Brüchen oder das Tragen von
orthopädischen Behelfen, ausgeglichen werden
können, ist der Führerscheinwerber nur als „bedingt
geeignet" zu begutachten, wobei als Bedingung
gemäß § 61 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 das Tragen der entsprechenden orthopädischen
Behelfe vorzuschreiben ist.
(3) Folgende Befunde machen zur Führung
eines Kraftfahrzeuges nur beschränkt geeignet
a) Körpergröße unter den im Abs. 1 lit. a angeführten
Maßen, soweit sie nicht unter die
Bestimmungen des zweiten Halbsatzes des
Abs. 1 lit. à fällt;
b) Defekte an den Gliedmaßen, sofern sie
nicht unter die Bestimmungen des Abs. 2
fallen und durch Einrichtungen oder die
Ausstattung des Kraftfahrzeuges ausgeglichen
werden können (§ 2 Abs. 2 des
Kraftfahrgesetzes 1955);
c) vollkommene Versteifung eines Hüftgelenkes.
(4) Folgende Befunde machen zur Führung
eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet
a) organische Erkrankungen des zentralen
und periphären Nervensystems, wenn
durch sie das Lenken von Kraftfahrzeugen
behindert werden kann, Leiden, bei denen
es zu plötzlichen Bewußtseinstörungen oder
-trübungen kommt, Trunksucht, andere
Süchtigkeiten, soweit sie für die Lenkung
von Kraftfahrzeugen von Belang sind, neurotische
Zustandsbilder höheren Grades;
b) Fehlen beider Oberschenkel aus dem Hüftgelenk,
Fehlen beider Hände, Fehlen einer
Hand für alle einspurigen Kraftfahrzeuge.
Sonstige organische Veränderungen, die
eine schwere Behinderung der Atmung
und der Beweglichkeit verursachen, sofern
eine solche weder durch geeignete Behelfe
(Absatz 2) noch durch eine besondere Einrichtung
oder Ausstattung des Kraftfahrzeuges
ausgeglichen werden kann.
VII. ABSCHNITT.
Lenkerprüfung.
§ 29. Allgemeines.
(1) Die Lenkerprüfung ist nach den im Sinne
des § 60 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1955 in
den §§ 30 und 31 festgelegten Bestimmungen
über den Prüfungsvorgang vorzunehmen. Sie ist
von zwei Prüfern abzunehmen, die beide der
für den Führerscheinwerber zuständigen Lenkerprüfungskommission
angehören und von denen
der eine zum Sachverständigen gemäß § 105
Abs. 1 Z. 1, der andere gemäß § 105 Abs. 1 Z. 2
des Kraftfahrgesetzes 1955 bestellt ist. Hiebei
kann die Anwesenheit einer Lehrperson oder des
Schulinhabers jener Fahrschule verlangt werden,
an der der Prüfungswerber ausgebildet worden
ist. Die praktische Prüfung ist erst vorzunehmen,
wenn der Prüfungswerber bei der theoretischen
Prüfung entsprochen hat. Haben beide Prüfer
festgestellt, daß der Führerscheinwerber die erforderliche
fachliche Befähigung aufweist, so hat
die Lenkerprüfungskommission das Gutachten
über seine fachliche Eignung, das von beiden
Prüfern zu unterfertigen ist, auszustellen und der
Behörde zu übermitteln. Das Ergebnis der Prüfung
kann nicht angefochten werden. Nach bestandener
Prüfung haben die Prüfer dem
Prüfungswerber das positive Prüfungsergebnis
mitzuteilen.
(2) Stellt einer der beiden Prüfer fest, daß die
fachliche Befähigung des Prüfungswerbers nicht
gegeben ist, so ist die Prüfung nicht mehr fortzusetzen
und gilt als nicht bestanden. Der Prüfer,
der die mangelnde Befähigung des Prüfungswerbers
festgestellt hat, hat auch den Zeitpunkt
anzugeben, wann seiner Ansicht nach die Prüfung
frühestens wiederholt werden darf. Er hat ferner
dem Prüfungswerber das negative Prüfungsergebnis
und den frühesten in Frage kommenden
Zeitpunkt für die nächste Prüfung bekanntzugeben.
(3) Die Frist für die Wiederholung ist beim
erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung mit mindestens
zwei Wochen festzusetzen; besteht ein
Prüfungswerber die Prüfung auch weitere Male
nicht, so ist die Wiederholungsfrist jeweils entsprechend
zu verlängern. Sind zwei Prüfer hinsichtlich
der Wiederholungsfrist verschiedener
Ansicht, so gilt die strengere Auffassung.
(4) Wenn der Prüfungswerber bereits im Besitz
der Fahrerlaubnis für eine Gruppe von Fahrzeugen
ist und die Ausdehnung der Fahrerlaubnis
auf eine andere Gruppe anstrebt, kann der
Stoff der theoretischen Prüfung entsprechend
eingeschränkt und die praktische Prüfung durch
den Prüfer abgekürzt werden. Eine neuerliche
eingehende Prüfung über die Kenntnisse
der für den Lenker eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Vorschriften ist jedoch insbesondere
dann vorzunehmen, wenn der bisherige
Führerschein aus der Zeit vor dem Inkrafttreten
der jeweils geltenden Verkehrsvorschriften
stammt.
(5) Sind seit dem Zeitpunkt der Einbringung
des Ansuchens um Erteilung der Erlaubnis zur
Führung eines Kraftfahrzeuges mehr als sechs
Monate verstrichen, so hat die Behörde vor Ausstellung
des Führerscheines neuerliche Erhebungen
über die Verläßlichkeit des Bewerbers anzustellen.
§ 30. Theoretische Prüfung.
(1) Die theoretische Prüfung über die beiden
Prüfungsgegenstände nach § 60 Abs. 2 lit. a und b
des Kraftfahrgesetzes 1955 kann von jedem der
beiden Prüfer in seinem Gegenstand ohne Anwesenheit
des anderen Prüfers abgenommen
werden. Sie hat sich nur auf Fragen zu erstrecken,
die für die Sicherheit und Ordnung des
Verkehrs von Bedeutung sind.
(2) Bei der Prüfung über die für den Lenker
eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften
hat sich der Prüfer davon zu überzeugen, daß der
Führerscheinwerber insbesondere die für den
Verkehr auf verkehrsreichen Straßen und bei
Unfällen in Frage kommenden Vorschriften einwandfrei
beherrscht.
(3) Bei der Prüfung über den in § 60 Abs. 2
lit. b des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten Gegenstand
hat sich der Prüfer insbesondere davon
zu überzeugen, daß der Führerscheinwerber in
der Lage ist, die für die Verkehrssicherheit in
Betracht kommenden Teile des Kraftfahrzeuges
und ihren Zustand richtig zu beurteilen. Ebenso
hat sich der Prüfer davon zu überzeugen, daß
der Führerscheinwerber das jeweils richtige Verhalten
hinsichtlich der Vermeidung einer Belästigung
der Umgebung und bei besonderen Umständen
und Gefahren anzugeben vermag, die
mit der Eigenart und Bauweise der Kraftfahrzeuge,
mit der Fahrbahnbeschaffenheit und mit
den Sicht- und Witterungsverhältnissen zusammenhängen.
§ 31. Praktische Prüfung.
(1) Bei der praktischen Prüfung ist zunächst
festzustellen, ob der Prüfungswerber in der Lage
ist, den Motor in Gang zu setzen und sich der
Lenkvorrichtung und der Bremsen richtig zu bedienen.
Sodann ist durch einfache Fahrübungen
auf kurzer Strecke insbesondere zu prüfen, ob
der Prüfungswerber befähigt ist, eine gegebene
Fahrtrichtung einzuhalten, vorangedeuteten Hindernissen
auszuweichen, mit Benützung der verschiedenen
Bremsen schnell zu halten, rückwärts
zu fahren und zu wenden.
(2) Hat der Prüfungswerber bei den in Abs. 1
angeführten Fahrübungen volle Sicherheit, Ruhe
und Gewandtheit in der Handhabung des
Fahrzeuges bewiesen, so ist eine abschließende
Prüfung in freier Fahrt, auch durch belebtere
Verkehrsstraßen, in längerer Dauerfahrt unter
Benützung aller am Prüfungsort und in seiner
näheren Umgebung zu Gebote stehenden Geländeverhältnisse
vorzunehmen.
(3) Bei der in Abs. 2 angeführten Fahrprüfung
für Kraftwagen muß zumindest ein Prüfer auf
dem Kraftwagen Platz nehmen. Bei der Fahrt ist
von einem Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers,
soweit es nicht die Verkehrssicherheit
erfordert, abzusehen und das Augenmerk
besonders darauf zu richten, ob der Prüfungswerber
die nötige Ruhe, Geistesgegenwart und
Selbständigkeit, einen sicheren Blick und Verständnis
für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt.
Wird die Prüfung auf einem Kraftrad abgelegt,
so hat die Überwachung des Prüfungswerbers
bei der Prüfung nach Abs. 2 von einem
Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise zu
erfolgen.
(4) Bei Prüfungen von Führerscheinwerbern,
die einen Führerschein der Gruppe G anstreben,
ist die Prüfung auf dem Fahrzeug, dessen Lenkung
beabsichtigt ist, oder auf einem gleichartigen
Fahrzeug abzunehmen. In dem Gutachten über
die Eignung ist auszusprechen, welche Arten von
Fahrzeugen der Führerscheinwerber zu lenken
geeignet ist.
(5) Die in Abs. 2 angeführte Prüfungsfahrt ist
vorzeitig abzubrechen, wenn der Mangel der
fachlichen Befähigung des Führerscheinwerbers
bereits zu erkennen ist.
VIII. ABSCHNITT.
Vorläufige Abnahme des Führerscheines durch
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
§ 32. Allgemeines.
(1) Dem Inhaber eines Führerscheines kann zur
vorbeugenden Verhütung von Unfällen der
Führerschein gemäß § 64 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes
1955 abgenommen werden, wenn aus
seinem Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß
er sich in einer zum Lenken von Kraftfahrzeugen
nicht geeigneten körperlichen oder
geistigen Verfassung befindet und ein Kraftfahrzeug
lenkt oder den Versuch dazu unternimmt.
(2) Durch die Bestimmungen der §§ 32 bis 34
werden die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sonst obliegenden Aufgaben und
Rechte nicht berührt.
§ 33. Voraussetzung der Abnahme.
Der Führerschein ist insbesondere dann abzunehmen,
wenn für das einschreitende Organ
deutlich erkennbar ist, daß der Inhaber
infolge übermäßigen Alkoholgenusses, infolge
Einwirkung von berauschenden oder betäubenden
Giften oder infolge eines außergewöhnlichen
Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr
die volle Herrschaft über seinen Körper oder
seinen Geist besitzt.
§ 34. Verfahren bei der Abnahme.
(1) Bei der Abnahme des Führerscheines gemäß
§ 32 ist, sofern nicht schon die Rückgabe im
kurzen Weg durch das abnehmende Sicherheitsorgan
gerechtfertigt erscheint, dem Inhaber eine
Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben sind
a) Name und Anschrift des Inhabers des
Führerscheines,
b) Nummer, Datum und Ausstellungsbehörde
des abgenommenen Führerscheines,
c) vom abnehmenden Sicherheitsorgan festgestellte
Umstände und Anzeichen für das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Abnahme
im Sinne des § 32,
d) Belehrung, daß der Führerscheininhaber bei
der Behörde, in deren Wirkungsbereich die
vorläufige Abnahme des Führerscheines
erfolgt ist, innerhalb eines Zeitraumes von
drei Tagen, gerechnet vom Tage der Abnahme,
unter Vorlage eines von einem
Amts- oder Polizeiarzt ausgestellten Gutachtens,
in dem der genaue Zeitpunkt der
amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung
angegeben ist, oder unter Angabe berücksichtigungswürdiger
Gründe die sofortige
Rückgabe des abgenommenen Führerscheines
im kurzen Weg im Sinne des
§ 64 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1955 beantragen
kann, wenn der Führerschein
nicht wegen eines durch übermäßigen Alkoholgenuß
hervorgerufenen Zustandes
abgenommen wurde.
(2) Nach Abnahme des Führerscheines und Ausstellung
der in Abs. 1 angeführten Bescheinigung
ist der Führerschein, sofern nicht seine Rückgabe
im kurzen Weg im Sinne des § 64 Abs. 7 des
Kraftfahrgesetzes 1955 erfolgt, samt einer Gleichschrift
der dem Führerscheininhaber ausgestellten
Bescheinigung und einem Bericht des Sicherheitsorgans,
das den Führerschein abgenommen hat,
ohne Verzug der Behörde vorzulegen, in deren
Wirkungsbereich die Abnahme erfolgt ist. Diese
hat auf den in Abs. 1 lit. d angeführten Antrag
den Führerschein wieder auszufolgen, wenn dagegen
auf Grund des vorgelegten amts- oder
polizeiärztlichen Gutachtens oder der im Antrag
vorgebrachten Gründe und im Hinblick auf die
Angaben des Sicherheitsorgans, das den Führerschein
abgenommen hat, keine Bedenken bestehen.
(3) Wurde der Führerschein wegen eines durch
übermäßigen Alkoholgenuß hervorgerufenen
Zustandes abgenommen und nicht unmittelbar
nach der Abnahme durch den Amts- oder Polizeiarzt
festgestellt, daß dieser Zustand nicht vorliegt,
oder bestehen gegen die Wiederausfolgung
des vorläufig abgenommenen Führerscheines
sonstige Bedenken, so hat die Behörde, der der
Führerschein gemäß Abs. 2 vorgelegt wurde, den
Führerschein nach Ablauf der in Abs. 1 lit. d
angeführten dreitägigen Frist unverzüglich der
zur Entziehung zuständigen Behörde zu übersenden
(§ 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955).
IX. ABSCHNITT.
Omnibusse, Omnibusanhänger und Lastkraftwagen
zur Personenbeförderung.
§ 35. Allgemeines.
Omnibusse müssen, sofern es sich nicht um
Gleiskettenfahrzeuge handelt, wenigstens zwei
Achsen und vier Räder haben. Für sie gelten
neben den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
1955 noch die in den §§ 36 bis 55 festgesetzten
näheren Bestimmungen.
§ 36. Bremsen.
(1) Omnibusse müssen außer den in § 4 vorgeschriebenen
Bremsanlagen eine Motorbremse
oder eine in der Bremswirkung gleichartige Vorrichtung
aufweisen. Getriebe müssen leicht schaltbar
sein um eine möglichst günstige Bremswirkung
des Motors zu gewährleisten. Omnibusse
dürfen keinen Freilauf oder freilaufähnliche
Vorrichtungen besitzen.
(2) Die Fußbremse muß auch bei stillstehendem
Motor auf alle Räder wirken.
(3) Druckluft und Öldruckbremsen — Zweikreisbremsen
— müssen so beschaffen sein, daß
mit ihnen auch bei Undichtsein an einer Stelle
mindestens zwei symmetrisch zur Längsachse des
Fahrzeuges liegende Räder voll gebremst werden
können. An ihnen darf nur dann einer ihrer
Abschnitte einkreisig ausgeführt sein, wenn bei
dessen Versagen eine mechanische Übertragungseinrichtung
wirksam ist, durch welche die Zweikreiswirkung
der Anlage erhalten werden kann;
das zulässige Gesamtgewicht solcher Omnibusse
darf 7 t nicht überschreiten.
§ 37. Bereifung.
(1) Auf gelenkten Rädern ist die Verwendung
von runderneuerten Reifen und von Reifen mit
Einlagen oder von Reifen, die ein gleichmäßiges
Abrollen nicht gewährleisten, unzulässig.
(2) Mindestens ein bereiftes Ersatzrad oder eine
bereifte Felge sowie Geräte zum Rad- oder
Felgenwechsel sind mitzuführen. Der Landeshauptmann
kann, insbesondere für den innerstädtischen
Verkehr, Ausnahmen zulassen. Es
muß die Möglichkeit gegeben sein, zumindest an
den getriebenen Rädern Gleitschutzvorrichtungen
anzubringen.
§ 38. Aufbauten.
Aufbauten dürfen nicht aus Holz, sondern
nur aus besonders widerstandsfähigen nicht
brennbaren und nicht splitterbaren Baustoffen
so hergestellt sein, daß der größte nach dem
jeweiligen Stand der Fahrzeugtechnik erreichbare
Schutz für die Insassen gewährleistet ist.
§ 39. Scheiben.
Sämtliche Scheiben müssen so beschaffen sein,
daß sie leicht entfernt werden können. Kann
dies nicht durch Ausschwenken oder Auswerfen
der in einem Rahmen gefaßten Scheibe erfolgen,
so ist zum Zertrümmern der Scheiben eine hinreichende
Anzahl geeigneter Geräte gut sichtbar
und leicht zugänglich an jeder Seitenwand des
Fahrzeuges mitzuführen.
§ 40. Einstiege.
(1) Die Einstiegstufen müssen gleitsicher sein.
Die Griffstangen beim Einstieg müssen so angeordnet
sein, daß sie beim Ein- und Aussteigen
schon vor dem Betreten der Stufen sicher und
bequem erreicht werden können.
(2) Omnibusse mit mehr als 30 Fahrgastplätzen
(Sitz- und Stehplätze) müssen an der rechten
Wagenseite mindestens zwei Einstiege oder je
einen Einstieg rechts vorne und links vorne an
der Seite oder einen Mitteleinstieg von mindestens
120 cm lichter Weite aufweisen.,
§ 41. Notausstiege.
(1) Omnibusse müssen in der Rückwand oder
am hinteren Teil der linken Seitenwand eine
Nottür aufweisen. Bei Omnibussen mit weniger
als 30 Fahrgastplätzen und bei Omnibussen, die
an der rechten Wagenseite zwei Einstiege oder
einen Mitteleinstieg aufweisen, kann die Nottür
in der Rückwand durch ein Fenster in der Rückwand
ersetzt werden, dessen Fläche mindestens
6300 cm2 und dessen kürzere Seitenlänge mindestens
53 cm betragen muß, oder durch zwei
in der Rückwand oder am hinteren Teil der
linken Seitenwand angeordnete Fenster mit einer
Fläche von mindestens 3700 cm2, wobei die
Länge der kürzeren Seite mindestens 53 cm betragen
muß. Bei Omnibussen, die je eine Einstiegtür
rechts vorne und links vorne an der Seite
aufweisen, kann die Nottür durch mindestens
drei, oder wenn dies nicht möglich ist, durch
vier am hinteren Ende des Omnibusses symmetrisch
zur Fahrzeuglängsachse angeordnete
Notausstiegfenster ersetzt werden. Seitliche Notausstiegfenster
müssen eine Fläche von mindestens
3700 cm2 aufweisen, wobei die Länge der
kürzeren Seite mindestens 53 cm betragen muß.
(2) Notausstiegfenster dürfen nicht als Kurbelfenster
eingerichtet sein. Sie müssen leicht ausschwenkbar
oder auswerfbar sein oder ihre Verglasung
muß im Falle der Gefahr in kürzester
Zeit und ohne Werkzeug beseitigt werden können.
Abrundungen der Fenster sind zulässig,
wenn dadurch ihre Verwendung als Notausstieg
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift
„Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein. Alle
vor Notausstiegen angebrachten Einrichtungen
müssen leicht entfernbar sein.
§ 42. Türen und Türverschlüsse.
(1) Die Türen der Omnibusse müssen im Falle
der Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet
werden können. Die Türbänder müssen
auf der in der Fahrtrichtung liegenden
Seite der Türe angebracht sein; hievon sind
automatische Türen und solche, deren Betätigung
oder Benützung ausschließlich dem Fahrpersonal
vorbehalten ist, ausgenommen.
(2) Türschnallen (Klinken) müssen leicht und
bequem zu betätigen sein. Sie müssen bei geschlossener
Tür selbstsperrend oder durch einen
zweiten Hebel blockierbar sein. Über ihnen muß
ein fester Fanggriff zur Verhinderung des unbeabsichtigten
Öffnens der Türe angebracht sein.
(3) An jeder Türe mit Ausnahme der Falttüren
muß in genügendem Abstand vom eigentlichen
Türverschluß ein einfacher Sicherungsriegel deutlich
sichtbar angebracht sein.
(4) Bei Türen, die nur fallweise benützt werden,
darf der gesperrte Sicherungsriegel plombiert und
ein Schild mit der Inschrift „Nur bei Gefahr
öffnen" angebracht werden.
§ 43. Freier Durchgang.
(1) Die Sitzplätze der Omnibusse müssen so
angeordnet sein, daß in der Längsrichtung des
Fahrzeuges ein durchlaufender Gang frei bleibt,
der die aus Anlage 1 ersichtlichen Mindestmaße
aufweisen muß; Sitzplätze, auch Klappsitze im
Gang sind unzulässig. Eine seitliche Verschiebung
der Sitze gegen den Gang hin bis zu 8 cm auf
jeder Seite ist dann gestattet, wenn die Sitze bei
Entlastung durch leichten seitlichen Druck in
ihre ursprüngliche Lage zurückbewegt werden
können.
(2) Die Türen müssen vom Mittelgang aus unbehindert
zugänglich sein. Wenn vor der links
vorne oder rechts hinten angeordneten Türe
Klappsitze angebracht sind, muß nach deren Aufklappen
ein freier Durchgang von 40 cm Breite
vorhanden sein.
§ 44. Sitz- und Stehplätze.
(1) Die Abmessungen der Sitze der Omnibusse
müssen die aus Anlage 1 ersichtlichen Mindestmaße
aufweisen.
(2) Die Sitze und ihre Befestigung am Fußboden
müssen so ausgeführt sein, daß sie allen
im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen
sind. Nicht befestigte Sitze sind verboten.
(3) Stehplätze sind nur zulässig, wenn
a) im Wageninnern Anhaltevorrichtungen
(Sitzlehnegriffe, Anhaltestangen, Schlaufen
und dergleichen) an solchen Stellen angebracht
sind, daß die Fahrgäste während
der Fahrt jederzeit sicheren Halt finden,
b) die Grundfläche eines Stehplatzes mindestens
0,2 m2 beträgt,
c) vor Glasscheiben, die sich in unmittelbarer
Nähe von Stehplätzen befinden, Schutzstangen
angebracht sind, wenn der untere
Rand der Scheibe weniger als 140 cm über
dem Fußboden liegt.
§ 45. Innenraum.
(1) Die Höhe des Innenraumes der Omnibusse
muß für Durchgänge und Stehplätze mindestens
180 cm, für Plattformen mindestens 190 cm über
dem Fußboden betragen; bei Omnibussen mit
nicht mehr als 16 Fahrgastplätzen ist jedoch eine
Innenraumhöhe von mindestens 160 cm zulässig.
(2) Der Innenraum muß gegen das Eindringen
von Staub, schädlichen Rauchgasen und Dämpfen
geschützt und gut belüftbar sein.
(3) Der Fußboden muß in den Gängen und
auf den Plattformen ausreichende Sicherheit
gegen Ausgleiten auch bei Nässe oder Frost
bieten.
(4) Der Innenraum muß mit einer elektrischen
Beleuchtung ausgestattet sein; eine von der Lichtanlage
des Fahrzeuges unabhängige, windsichere
Handlampe ist mitzuführen.
(5) Gepäcksträger im Wageninneren müssen so
beschaffen sein, daß einem Herunterfallen von
Gepäcksstücken vorgebeugt wird.
§ 46. Kraftstoffbehälter und
Kraftstoffleitungen.
(1) Kraftstoffbehälter dürfen nur am Ende
des Fahrzeuges oder unterhalb des Fußbodens
untergebracht sein. Ihre Entfernung von den
Türöffnungen muß mindestens 50 cm betragen
oder es muß der Teil des Behälters, der weniger
als 50 cm von der Türe entfernt ist, durch eine
Blechwand abgeschirmt sein. Dies gilt jedoch
nicht für die Unterseite des Behälters. Vergaserkraftstoffbehälter
dürfen nicht in der Nähe des
Motors liegen. Dieselkraftstoffbehälter können
auch unter der Motorhaube angebracht werden.
Ihre Füllöffnung muß so angeordnet sein, daß
beim Füllen überfließender Kraftstoff nach außen
abgeleitet wird.
(2) Die Förderung des Kraftstoffes darf nicht
durch Überdruck im Kraftstoffbehälter, bei Vergaserkraftstoffen
auch nicht durch Schwerkraft
erfolgen.
§ 47. Einrichtung und Ausrüstung
zur sicheren Lenkung des Fahrzeuges.
(1) Der Lenkersitz muß so eingerichtet und
ausgerüstet sein, daß
a) die zur Lenkung des Fahrzeuges vorhandenen
Einrichtungen sicher und bequem
betätigt werden können;
b) eine Behinderung des Lenkers durch Fahrgäste
ausgeschlossen wird und nach vorne
und nach beiden Seiten ein ausreichendes
Gesichtsfeld vorhanden ist;
c) eine Möglichkeit der Verständigung
zwischen dem Lenker und den beförderten
Personen gegeben ist;
d) der Lenker vor übermäßiger Erwärmung
geschützt ist;
e) dem Lenker Schutz vor Blendung durch
Sonnenlicht und durch die Innenbeleuchtung
geboten ist.
(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,
durch die das Anlaufen oder Vereisen der Windschutzscheiben
in einem die Sicht gefährdenden
Ausmaß verhindert wird.
(3) An der linken und rechten Seite des Fahrzeuges
muß je ein Rückblickspiegel als Außenspiegel
angebracht sein.
(4) Akustische und optische Warnungszeichen
müssen mit einer am Lenkrad oder an der Lenksäule
angebrachten Einrichtung gegeben werden
können.
§ 48. Geschwindigkeitsschreiber,
Geschwindigkeits- und
Wegstreckenmesser.
(1) Bei Omnibussen müssen die Geschwindigkeitsschreiber
sowie die Geschwindigkeits- und
Wegstreckenmesser vom Beginn bis zum Ende
jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein.
(2) Der Besitzer des Omnibusses oder sein Beauftragter
hat vor Antritt jeder Fahrt den
Namen des Fahrers, das Datum der Fahrt und
den Ausgangspunkt oder die Kursnummer der
Fahrt sowie am Beginn und am Ende jeder Fahrt
den Stand des Wegstreckenmessers in die Schaublätter
des Geschwindigkeitsschreibers einzutragen;
finden an einem Tag mehrere Fahrten
statt, so können die entsprechenden Eintragungen
an diesem Tag auch auf einmal vorgenommen
werden. Die Schaublätter sind den
Organen der Aufsichtsbehörde und des öffentlichen
Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen
und ein Jahr lang aufzubewahren.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Meßgeräte
müssen einer von Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
zur Eichung zugelassenen Bauart
angehören (Eichzulassungsordnung BGBl.
Nr. 162/1953).
§ 49. Breitenanzeiger.
(1) Zeigen die vorderen Kotflügel nicht die
größte seitliche Ausdehnung des Fahrzeuges an
oder sind die vorderen Kotflügel vom Lenkersitz
aus nicht zu überblicken, so muß die seitliche
Ausdehnung des Fahrzeuges dem Lenker
durch geeignete weiß gefärbte Vorrichtungen
kenntlich gemacht werden.
(2) Das gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen der
Sitz des Lenkers unmittelbar hinter der vordersten
Begrenzungsfläche des Fahrzeuges liegt.
(3) Jeder Omnibus muß an der Vorderseite mit
zwei weißen Blendlinsen (Rückstrahlern) ausgestattet
sein, die in gleicher Höhe am äußeren
Rand des Fahrzeuges und höchstens 60 cm über
der Fahrbahn anzubringen sind und den Bestimmungen
des § 13 entsprechen.
§ 50. Elektrische Ausrüstung.
(1) Omnibusse müssen einen vom Lenkersitz
aus leicht ausschaltbaren Hauptausschalter für die
Batterie haben, mit dessen Hilfe alle Leitungen
außer Spannung gesetzt werden können.
(2) Für die Scheinwerfer, die Begrenzungslampen,
die Schlußlichter, das Bremslicht und die
Winker beziehungsweise Blinkerlampen ist je
eine Ersatzglühlampe mitzuführen.
(3) Für jede elektrische Sicherung ist eine Reservepatrone
mitzuführen.
§ 51. Wagenbuch.
(1) Für jeden Omnibus ist ein eigenes Wagenbuch
zu führen, in das die Berichte über die Vornahme
aller vorgeschriebenen Überprüfungen,
unter besonderer Beachtung des Zustandes der
Lenkvorrichtung und der Bremsen einzutragen
sind, wobei auch das Ergebnis der Bremsproben
festzuhalten ist. Ferner sind alle wichtigen Reparaturen,
alle Auswechslungen von Bestandteilen
und Reifen sowie auch die zeitweilige Außerbetriebsetzung
und alle sonstigen für die Verkehrs-
und Betriebssicherheit wichtigen Umstände
vom Besitzer des Fahrzeuges oder dessen Bevollmächtigten
einzutragen.
(2) Die Berichte über die in Abs. 1 angeführten
Untersuchungen, Reparaturen und Auswechslungen
von Bestandteilen und Reifen sind
von denjenigen, die sie vorgenommen haben, und
von denjenigen, die für sie verantwortlich sind,
zu unterfertigen und vom Fahrzeugbesitzer oder
dessen Bevollmächtigten gegenzuzeichnen.
(3) Das Wagenbuch, in welchem am Ende jedes
Kalenderjahres ein Jahresabschluß einzutragen
ist, ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren und
den Organen der Aufsichts- und Sicherheitsbehörden
auf Verlangen vorzuweisen.
§ 52. Handfeuerlöscher.
(1) In Omnibussen ist ein für die Betriebsart
und Größe solcher Fahrzeuge von der Bundesversuchsanstalt
für Kraftfahrzeuge in Wien als
geeignet bezeichneter und voll gebrauchsfähiger
Handfeuerlöscher einer Type mitzuführen, die
von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten
staatlich autorisierten Stelle für das Löschen von
Bränden an Verbrennungsmotoren zugelassen ist.
(2) Der Handfeuerlöscher ist an gut sichtbarer
und leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung
des Handfeuerlöschers vertraut sein.
§ 53. Verbandkasten.
(1) In jedem Omnibus ist ein tragbarer Verbandkasten
mitzuführen; seine Unterbringung
ist deutlich zu kennzeichnen.
(2) Der Landeshauptmann kann Ausnahmen
von der Vorschrift des Abs. 1 zulassen, wenn
alsbaldige erste Hilfeleistung für Verletzte auf
andere Weise hinreichend gesichert erscheint.
§ 54. Omnibusanhänger.
(1) Für Omnibusanhänger gelten neben den
sonstigen Bestimmungen über den Bau, die Ausrüstung
und die Beschaffenheit von Anhängern
die Bestimmungen der §§ 37 bis 45 und 50
bis 53 sinngemäß.
(2) Omnibusanhänger müssen mit dem Zugfahrzeug
durch eine spielfreie Kupplung verbunden
sein. Die Breite des Anhängers muß
mindestens 2 % geringer sein als die Breite
des Zugfahrzeuges. In begründeten Fällen kann
der Landeshauptmann Ausnahmen von dieser
Bestimmung zulassen; jedoch darf der Anhänger
nie breiter sein als das ziehende Fahrzeug (§ 69
Abs. 3).
(3) Das Gesamtgewicht darf außer bei Sattelaggregaten
nicht mehr als 80 % des zulässigen
Gesamtgewichtes des ziehenden Fahrzeuges, höchstens
jedoch 11 t betragen.
(4) Hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen
dürfen mit Personen besetzte Omnibusanhänger
nicht mitgeführt werden. Bei Omnibusanhängern
und Sattelanhängern zur Personenbeförderung
muß eine Einrichtung vorhanden sein, die eine
Verständigung mit dem Fahrpersonal des ziehenden
Fahrzeuges sichert.
(5) Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle
Räder wirkenden Druckluft- oder Öldruckbremse
versehen sein.
(6) Omnibusanhänger müssen mit einer Einrichtung
ausgestattet sein, die dem Lenker des
ziehenden Fahrzeuges das Absinken des Reifendruckes
in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden
Ausmaß anzeigt.
(7) Übergänge zwischen Omnibus und Omnibusanhänger
müssen so beschaffen sein, daß sie
bei allen Betriebssituationen, insbesondere bei
stärkstem Kurveneinschlag, von den Insassen
ohne Gefahr betreten werden können.
§ 55. Lastkraftwagen zur
Personenbeförderung.
(1) Für Lastkraftwagen, die gemäß § 89 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1955 zur Personenbeförderung
zugelassen sind, gelten neben den sonstigen
Bestimmungen über den Bau, die Ausrüstung
und die Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen die
Bestimmungen der §§ 36 Abs. 1 und 2, 37, 47,
50, 51, 52 und 53 sinngemäß.
(2) Außerdem gelten folgende besonderen
Vorschriften
1. Die Fahrgäste müssen sicher und bequem
ein- und aussteigen können.
2. Die Sitze (Sitzbänke) müssen gemäß § 44
Abs. 2 befestigt sein und wenn sie nicht unmittelbar
an der Seiten- oder Rückwand angebracht
sind, feste Seiten- und Rücklehnen
aufweisen; eine Befestigung von Sitzen an umlegbaren
Seiten- oder Rückwänden ist jedoch unzulässig.
3. Die Ladefläche ist mit Seitenwänden oder
einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe zu
versehen, außerdem ist in einer Höhe von mindestens
120 cm eine Stützleiste von ausreichender
Festigkeit anzubringen.
4. Dachbügel und Piachen sind stets mitzuführen.
Die mindeste Höhe des gedeckten Innenraumes
muß 160 cm betragen.
5. Gegen Sicht durch nachfolgende Straßenbenützer
muß die Innenbeleuchtung abgedeckt
sein.
6. Bei Kippern ist dafür Sorge zu tragen, daß
die zu befördernden Personen nicht durch die
Kippervorrichtung gefährdet werden können.
X. ABSCHNITT.
Kraftfahrzeuge mit elektrischer
Kraftübertragung.
§ 56. Allgemeines.
Für die Bau- und Betriebsart der Kraftfahrzeuge
mit elektrischer Kraftübertragung im
Sinne des § 73 des Kraftfahrgesetzes 1955 gelten
neben den sonstigen für Kraftfahrzeuge bestehenden
Vorschriften die in den §§ 57 und 58
festgesetzten Bestimmungen.
§ 57. Einhaltung der Vorschriften
für die Elektrotechnik.
Die elektrischen Einrichtungen von Kraftfahrzeugen
sind nach den Regeln der Elektrotechnik
und den jeweils geltenden Rechtsvorschriften
auszubilden, zu betreiben und zu
unterhalten.
§ 58. Sicherung bei Isolationsdefekten.
Bei Fahrzeugen, deren Kraftantrieb nicht aus
einer mitgeführten Stromquelle, zum Beispiel
Akkumulatorenbatterie, Wärmekraftmaschine
mit Generator und dergleichen angetrieben ist,
sondern durch Leitungen aus einem Netz versorgt
werden, zum Beispiel Obus, muß dafür
vorgesorgt sein, daß auch im Falle eines Isolationsdefektes
an einer beliebigen Stelle der elektrischen
Anlage, Personen, die mit der Erde in
leitender Verbindung stehen und zugleich den
Wagen berühren, nicht an eine Berührungsspannung
von mehr als 65 V geraten können.
XI. ABSCHNITT.
Zugmaschinen.
§ 59. Allgemeines.
(1) Zugmaschinen werden gemäß § 74 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1955 auf Grund ihrer
Höchstgeschwindigkeit und auf Grund von
Kennziffern in drei Klassen eingeteilt. Die
Kennziffer ist der zahlenmäßige Wert des Produktes
aus dem Eigengewicht in Tonnen und
dem Quadrat der Höchstgeschwindigkeit in
Kilometern je Stunde.
(2) Zugmaschinen der Klasse I sind Zugmaschinen,
die eine Geschwindigkeit von
16 km/h nicht zu überschreiten vermögen und
eine Kennziffer bis 999 aufweisen. Zugmaschinen
der Klasse II sind Zugmaschinen, die eine Geschwindigkeit
von 16 km/h zu überschreiten vermögen
und eine Kennziffer bis 999 oder ohne
Rücksicht auf die Geschwindigkeit eine Kennziffer
von 1000 bis 1999 aufweisen. Zugmaschinen
der Klasse III sind Zugmaschinen, die
eine Kennziffer von 2000 und darüber aufweisen.
(3) Die Kennziffer ist durch die Typenprüfungskommission
und bei Genehmigung einzelner
Zugmaschinen durch die Einzelprüfungskommission
zu ermitteln. Die Kennziffern und
Klassen der in Österreich verwendeten Zugmaschinentypen
sind alljährlich im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. An der
rechten Seite jeder Zugmaschine ist deutlich und
unverwischbar anzuschreiben, welcher Klasse die
Zugmaschine angehört.
(4) An Zugmaschinen angebrachte Zapfwellenstummel,
Riemenscheiben und dergleichen
müssen gegen unbeabsichtigte Berührung entsprechend
geschützt sein.
§ 60. Zugmaschinen der
Klasse I und II.
(1) Für Zugmaschinen der Klasse I ist eine Anlaßvorrichtung
gemäß § 9 des Kraftfahrgesetzes
1955 nicht erforderlich. Sie sind von den Bestimmungen
des § 50 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 ausgenommen. Sie sind mit einer weißen,
in der Nähe des vorderen Kennzeichens gut
sichtbar anzubringenden Tafel in der Größe von
15 cm X 20 cm mit der Aufschrift in schwarzer
Farbe „16 km" zu versehen.
(2) Zugmaschinen der Klasse I und II müssen
nur eine Bremsanlage mit zwei Bedienungsvorrichtungen
haben, die jedoch so beschaffen sein
muß, daß ihr Versagen nicht zu erwarten ist.
Beide Bedienungsvorrichtungen können gemeinsame
Übertragungseinrichtungen aufweisen. Eine
der beiden Bedienungsvorrichtungen der Bremsanlage
muß feststellbar sein (§ 4 Abs. 1).
Zwischen den Bremstrommeln und den Rädern
darf ein Übersetzungsgetriebe liegen, das jedoch
so beschaffen sein muß, daß ein Bruch auch bei
stärkster Beanspruchung der Bremsen nicht zu
erwarten ist. Tritt ein Bruch eines Teiles der
Bremsanlage ein, muß noch mindestens ein Rad
gebremst werden können. Die betriebswichtigen
Teile der Bremsanlage müssen leicht überprüfbar
sein. Betriebsbremsen, die durch zwei getrennte
je auf ein getriebenes Rad wirkende Fußhebel
betätigt werden, müssen so beschaffen sein, daß
die beiden Hebel derart verbunden werden
können, daß sie nur gemeinsam zu betätigen
sind.
(3) An Zugmaschinen der Klasse I und II
dürfen zusätzliche Sitze und Einrichtungen zur
Beförderung von Gütern nur dann angebracht
werden, wenn durch die daraus entstehende Mehrbelastung
sowie durch die Veränderung der
Schwerpunktlage und der Achsdrücke eine Beeinträchtigung
der Fahrsicherheit nicht eintreten
kann. Zusätzliche Sitze im Sinne des § 25 Abs. 2
des Kraftfahrgesetzes 1955 müssen so angebracht
sein, daß die Sicherheit der beförderten Personen
gewährleistet ist. Durch diese zusätzlichen Sitze
sowie durch die Anbringung von Wetterschutzvorhängen
darf der Lenker in der freien Sicht,
bei der Bedienung des Fahrzeuges und bei der
Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen nicht behindert
sein.
(4) Werden zusätzlich anzubringende Aufbauten
und Sitze oder Einrichtungen zur Beförderung
von Gütern gemäß § 34 des Kraftfahrgesetzes
1955 typengenehmigt, so ist bei
ihrer Anbringung an Zugmaschinen, für die sie
in der Typengenehmigung als geeignet erklärt
wurden, eine Anzeige über die Änderung an dem
Fahrzeug an den Landeshauptmann im Sinne
des § 31 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955 nicht
erforderlich; die Anzeige hinsichtlich der Änderung
im Zulassungsschein im Sinne des § 39
Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955 hat jedoch zu
erfolgen.
(5) Zur Lenkung von Zugmaschinen der
Klasse I und II mit Anhängern mit mehr als
750 kg Gesamtgewicht ist ein Führerschein der
Gruppen F, C oder D oder ein Führerschein der
Gruppen B + E erforderlich.
(6) Werden einachsige Zugmaschinen, die eine
Geschwindigkeit von 16 km/h nicht zu überschreiten
vermögen, zum Zug von Anhängern
oder Geräten oder als Sattelkraftfahrzeuge verwendet,
so gelten für sie die Bestimmungen
über Zugmaschinen der Klasse I sinngemäß. Für
sie genügt eine Bremsanlage am ziehenden oder
gezogenen Teil. Diese muß vom Lenkersitz aus
betätigt werden können. Rückblickspiegel gemäß
§ 23 des Kraftfahrgesetzes 1955 müssen nicht
angebracht werden. Werden solche Zugmaschinen
der Klasse I von einem Fußgänger gelenkt, so
gelten sie nicht als Kraftfahrzeuge.
§ 61. Zugmaschinen der
Klasse III.
Zur Lenkung von Zugmaschinen der Klasse III
mit Anhängern mit einem Gesamtgewicht von
mehr als 750 kg ist im Sinne des § 61 des Kraftfahrgesetzes
1955 je nach dem Gesamtgewicht
der Zugmaschine ein Führerschein der Gruppen
B + E oder C + E erforderlich.
XII. ABSCHNITT.
Transportkarren, Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge
und Motorfahrräder.
§ 62. Transportkarren.
(1) Für Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a
des Kraftfahrgesetzes 1955), die im Rahmen ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen nicht
bloß überqueren oder diese nicht nur auf ganz
kurze Strecken befahren und auf gerader waagrechter
Fahrbahn eine Geschwindigkeit von
16 km/h nicht zu überschreiten vermögen, gelten
im Sinne des § 75 des Kraftfahrgesetzes 1955 die
Bestimmungen der Abs. 2 und 3.
(2) Für Transportkarren im Sinne des Abs. 1
ist eine Anlaßvorrichtung gemäß § 9 des Kraftfahrgesetzes
1955 nicht erforderlich. Sie sind von
den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 ausgenommen. Sie sind mit
einer weißen in der Nähe des vorderen Kennzeichens
gut sichtbar anzubringenden Tafel in
der Größe von 1,5 cm X 20 cm mit der Aufschrift
in schwarzer Farbe „16 km" zu versehen.
(3) Transportkarren im Sinne des Abs. 1
müssen nur eine Bremsanlage mit einer Bedienungsvorrichtung
haben, die jedoch feststellbar
und so beschaffen sein muß, daß ihr Versagen
nicht zu erwarten ist. Sind Transportkarren, die
mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben
werden, mit einer elektrischen Bremsanlage ausgestattet,
so muß neben dieser noch eine feststellbare
Bremse vorhanden sein, mit der eine mittlere
Verzögerung von mindestens 2.5 m/sec2
erreichbar sein muß.
(4) Für Transportkarren, die den Bestimmungen
des Abs. 1 nicht entsprechen, gelten die Bestimmungen
für Lastkraftwagen. Für Transport-
karren, mit denen auf kurzen Strecken Anhängewagen
mitgeführt werden, die zur Beförderung
von Personen bestimmt sind (§ 71 Abs. 3), gelten
die Vorschriften des § 55 Abs. 1 sinngemäß.
(5) Zur Lenkung von Transportkarren ist, je
nachdem sie als Kraftwagen oder als Kraftrad
genehmigt sind, entweder ein Führerschein der
Gruppe G oder ein Führerschein der Gruppe A,
B oder C erforderlich; soll mit einem Führerschein
der Gruppe B oder C ein Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
750 kg oder mehr als ein Anhänger mitgeführt
werden, so ist auch ein Führerschein der
Gruppe E erforderlich. Wird von einem als
Kraftrad genehmigten Transportkarren ein oder
mehr als ein Anhänger mitgeführt, so ist ein
Führerschein der Gruppe G erforderlich.
§ 63. Arbeitsmaschinen.
(1) Für Arbeitsmaschinen, wie Lademaschinen,
solchen für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke, für Straßenbau, für Straßenreinigung
und dergleichen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 lit. c des Kraftfahrgesetzes
1955), die durch Maschinenkraft fortbewegt
werden und eine Geschwindigkeit von
16 km/h nicht zu überschreiten vermögen, gelten
im Sinne des § 77 des Kraftfahrgesetzes 1955 die
Bestimmungen des Abs. 2 bis 5.
(2) Für Arbeitsmaschinen im Sinne des Abs. 1
ist eine Anlaßvorrichtung gemäß § 9 des Kraftfahrgesetzes
1955 nicht erforderlich. Sie sind von
den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 ausgenommen. Sie sind mit einer
weißen, in der Nähe des vorderen Kennzeichens
gut sichtbar anzubringenden Tafel in der Größe
von 15 cm X 20 cm mit der Aufschrift in
schwarzer Farbe „16 km" zu versehen.
(3) Arbeitsmaschinen im Sinne des Abs. 1
müssen nur eine Bremsanlage mit einer Bedienungsvorrichtung
haben, die jedoch feststellbar
und so beschaffen sein muß, daß ihr Versagen
nicht zu erwarten ist.
(4) Arbeitsmaschinen im Sinne des Abs. 1,
welche die in § 3 Z. 2 lit. a angeführte Breite
überschreiten, müssen an den äußersten Punkten
ihrer über diese Breite hinausragenden Teile nach
vorne mit weißen und nach rückwärts mit roten
Rückstrahlern ausgestattet sein, die den Bestimmungen
des § 13 entsprechen.
(5) Zur Lenkung von Arbeitsmaschinen im
Sinne des Abs. 1 ist nach § 77 des Kraftfahrgesetzes
1955 ein Führerschein der Gruppe F
erforderlich.
(6) Arbeitsmaschinen, die eine Geschwindigkeit
von 16 km/h zu überschreiten vermögen und die
in § 3 Z. 2 lit. a angeführte Breite überschreiten,
dürfen nur dann nach § 36 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1955 zugelassen werden, wenn ihnen eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 16 km/h auferlegt
wird.
(7) Zur Lenkung von Arbeitsmaschinen, die
eine Geschwindigkeit von 16 km/h zu überschreiten
vermögen, ist nach § 77 des Kraftfahrgesetzes
1955 ein Führerschein der Gruppe G erforderlich.
§ 64. Invalidenkraftfahrzeuge.
(1) Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle,
§ 2 Abs. 1 Z. 3 lit. b, des Kraftfahrgesetzes
1955), das sind Kraftfahrzeuge bis zu
einem Eigengewicht von 300 kg, die eigens für
den Gebrauch durch Körperbehinderte gebaut
sind und die eine Geschwindigkeit von 30 km/h
nicht überschreiten können, gelten im Sinne des
§ 78 des Kraftfahrgesetzes 1955 die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 5.
(2) Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle)
im Sinne des Abs. 1 sind von den Bestimmungen
des § 50 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 ausgenommen.
(3) Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle)
im Sinne des Abs. 1 müssen nur eine
Bremsanlage mit einer Bedienungsvorrichtung
haben, die jedoch feststellbar und so beschaffen
sein muß, daß ihr Versagen nicht zu erwarten ist.
Diese Bremse muß nicht unmittelbar auf die
Räder wirken. Die mit ihr erreichbare mittelbare
Bremsverzögerung muß mindestens 2,5 m/sec2 betragen.
(4) Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle)
im Sinne des Abs. 1 müssen nicht mit
einem Bremslicht (§ 19 des Kraftfahrgesetzes
1955) und, sofern das Anzeigen der beabsichtigten
Fahrtrichtungsänderung durch Armzeichen
möglich ist, auch nicht mit Fahrtrichtungsanzeiger
ausgestattet sein.
(5) Zur Lenkung der Invalidenkraftfahrzeuge
(Krankenfahrstühle) im Sinne des Abs. 1 ist
nach § 61 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955 ein
Führerschein der Gruppe A erforderlich. Führerscheininhaber,
die nach der ärztlichen Untersuchung
gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 mit „beschränkt geeignet" begutachtet
wurden, dürfen nur solche Invalidenkraftfahrzeuge
führen, deren Kennzeichen gemäß § 61
Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1955 in ihrem
Führerschein eingetragen sind.
§ 65. Motorfahrräder.
Motorfahrräder im Sinne des § 79 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1955 müssen so eingerichtet
sein, daß sie auf gerader waagrechter Fahrbahn
eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschreiten
können.
XIII. ABSCHNITT.
Verkehr von Kraftfahrzeugen und Pflichten der
Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeugbesitzer.
§ 66. Höchstgeschwindigkeiten.
Als Fahrgeschwindigkeit, die auch unter den
günstigsten Verkehrsverhältnissen nicht über-
schritten werden darf, wird gemäß § 80 des
Kraftfahrgesetzes 1955 festgesetzt
1. Im Hinblick auf das Fahrzeug
a) innerhalb verbauten Gebietes für
alle Arten von Kraftfahrzeugen
mit Ausnahme der Invalidenkraftfahrzeuge
50 km/h,
b) außerhalb verbauten Gebietes für
Omnibusse 80 km/h,
c) außerhalb verbauten Gebietes für
Lastkraftwagen 70 km/h,
d) außerhalb verbauten Gebietes für
Kraftwagenzüge 60 km/h,
e) für Invalidenkraftfahrzeuge
(§ 64) 30 km/h,
f) für Motorfahrräder (§ 65) 40 km/h.
2. Im Hinblick auf die beförderten Personen
oder Sachen
a) bei Beförderung von Personen auf
Anhängern im Sinne des § 71
Abs. 2 16 km/h,
b) bei Beförderung von Vieh im
Sinne des § 80 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 40 km/h,
c) bei Langgutfuhren nach § 67
Abs. 2
aa) innerhalb verbauten Gebietes 25 km/h,
bb) außerhalb verbauten Gebietes 40 km/h,
d) bei den in § 67 Abs. 5 angeführten
Wirtschaftsfuhren und den in
§ 69 Abs. 4 und 8 angeführten
Kraftwagenzügen 16 km/h,
e) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen
im Sinne des § 88 Abs. 1
des Kraftfahrgesetzes 1955 30 km/h,
f) beim Mitführen nicht zugelassener
Anhänger, Fahrzeuge und Geräte
im Sinne des § 70 Abs. 2 9 km/h.
§ 67. Beladung.
(1) Für Langgut- und Wirtschaftsfuhren, für
Viehtransporte, für Transporte unteilbarer Güter
und für sonstige Ladungen, durch die die zulässigen
Abmessungen und das zulässige Gesamtgewicht
von Kraftfahrzeugen und Anhängern
überschritten wird, gelten im Sinne des § 84
Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955 neben den
sonstigen für sie in Betracht kommenden Vorschriften
die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9.
(2) Langgutfuhren sind Beförderungen von
Gütern, bei denen das Fahrzeug so beladen ist,
daß die Ladung um mehr als ein Viertel der
Länge des Fahrzeuges nach hinten hinausragt
oder wenn die Länge des Fahrzeuges samt der
herausragenden Ladung 13 m übersteigt. Langgutfuhren
dürfen, sofern sie eine Gesamtlänge
von 16 m nicht übersteigen, abgesehen von der
im § 66 Z. 2 lit. c angeführten Geschwindigkeitsbegrenzung
nur durchgeführt werden, wenn
an dem am weitesten über das Fahrzeug hinausragenden
Teil der Ladung eine rechteckige, weiße
Tafel mit einem roten Rand aus rückstrahlendem
Material angebracht ist; die Höhe der Tafel hat
25 cm, die Breite 40 cm und die Breite des roten
Farbstreifens 5 cm zu betragen. Der untere Rand
dieser Tafel darf von der Fahrbahn höchstens
60 cm entfernt sein.
(3) Langgutfuhren, die eine Gesamtlänge von
16 m überschreiten, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn sie vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
bewilligt wurden. Im Ansuchen
um diese Bewilligung ist anzugeben, in welcher
Weise die beabsichtigte Langgutfuhr die zulässigen
Abmessungen und Gewichte überschreitet,
auf welcher Fahrtstrecke sie durchgeführt werden
soll und aus welchem Grund sie notwendig ist.
Die Bewilligung kann auf Antrag auch für
mehrere Langgutfuhren innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes und Gebietes erteilt und, wenn
es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, an
besondere Bedingungen geknüpft werden, wie
Geschwindigkeitsbeschränkung, Zeit des Transportes,
einzuhaltende Fahrtstrecke, Fahrpersonal,
Begleitung durch Sicherheitsorgane und dergleichen.
(4) Ladungen, durch die die Länge oder die
Höhe von Kraftfahrzeugen und Anhängern
überschritten wird, dürfen befördert werden,
wenn diese Überschreitungen nicht wesentlich im
Sinne des § 84 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955
sind und das Hinausragen einzelner Teile der
Ladung infolge der Ausmaße und der Beschaffenheit
der beförderten Gegenstände unvermeidlich
ist. Als nicht wesentlich ist eine Überschreitung
dann anzusehen, wenn der über das Fahrzeug
hinausragende Teil der Ladung nicht mehr als
ein Viertel der Länge des Fahrzeuges oder samt
der Länge des Fahrzeuges nicht mehr als 13 m
beträgt oder wenn die Höhe des Fahrzeuges samt
der Ladung 380 cm nicht überschreitet.
(5) Bei Wirtschaftsfuhren, sofern sie Ernte-,
Heu-, Stroh- und Schilffuhren in nicht gepreßtem
Zustand sind, darf die Ladung über das Fahrzeug
hinausragen, wenn die Gesamtbreite des beladenen
Fahrzeuges 3,50 m und die Gesamtlänge
11 m nicht überschreitet und wenn, abgesehen
von der nach § 66 Z. 2 lit. d einzuhaltenden
Höchstgeschwindigkeit, durch Führung des Fahrzeuges
mit ganz besonderer Vorsicht eine Gefährdung
anderer Straßenbenützer vermieden
wird.
(6) Bei Viehtransporten ist bei Querverladung
von Großvieh das Hinausragen der Köpfe über
den Rand des Fahrzeuges in unvermeidlichem
Ausmaß zulässig, wenn abgesehen von der nach
§ 80 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955 einzuhaltenden
Höchstgeschwindigkeit durch Führung
des Fahrzeuges mit ganz besonderer Vorsicht eine
Gefährdung und eine Beschmutzung anderer
Straßenbenützer und eine Beschädigung der beförderten
Tiere vermieden wird.
(7) Für Transporte unteilbarer Güter gelten
die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
(8) Werden die Beleuchtungs- oder Rückstrahleinrichtungen
durch die Ladung verdeckt, so sind
im Sinne des § 83 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 entsprechende, wirksame Ersatzvorrichtungen
anzubringen.
(9) Die in den Straßenpolizeivorschriften enthaltenen
Bestimmungen über den Fuhrwerksverkehr,
über die Beschaffenheit der Ladung und
zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen
anderer Straßenbenützer sind auch hinsichtlich
der Ladung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern zu beobachten.
§ 68. Betätigung der Warnvorrichtungen.
(1) Wird im Sinne des § 81 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1955 angeordnet, daß die Betätigung
der akustischen Warnvorrichtungen für bestimmte
Orte oder für bestimmte Straßenstrecken
und für bestimmte Zeiten nur dann
gestattet ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr
kein anderes Mittel ausreicht, so ist dieses Verbot
an der Grenze des verbauten Gebietes der
Ortschaft oder der betreffenden Straßenstrecke
durch Tafeln nach Anlage 2 ersichtlich zu
machen.
(2) Die in § 15 Abs. 1 angeführten Starktonhörner
dürfen nur außerhalb verbauten Gebietes
betätigt werden.
(3) Optische Warnungszeichen (§ 81 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1955) dürfen innerhalb verbauten
Gebietes nur mit abgeblendetem Scheinwerfer
abgegeben werden.
§ 69. Mitführen von zugelassenen
Anhängern.
(1) Für Bedingungen, unter denen von Kraftfahrzeugen
ein oder mehr als ein Anhänger mitgeführt
werden darf, die Art der hiebei vorzusehenden
Bremsung und das Verhältnis des
Gewichtes und der Breite des ziehenden Fahrzeuges
zu den entsprechenden Maßen des Anhängers
gelten im Sinne des § 87 Abs. 2 des
Kraftfahrgesetzes 1955 die Bestimmungen der
Abs. 2 bis 9.
(2) An Lastkraftwagen bis zu einem Eigengewicht
von 4,5 t darf nur ein Anhänger mitgeführt
werden. Das Mitführen eines nicht
bremsbaren Anhängers bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 750 kg ist nur dann zulässig,
wenn das Eigengewicht des ziehenden Kraftfahrzeuges
mindestens doppelt so groß ist als das
Gesamtgewicht des Anhängers. Das Mitführen
eines Anhängers mit Auflaufbremse ist nur dann
zulässig, wenn das Eigengewicht des ziehenden
Fahrzeuges mindestens um 25 % höher ist als
das Gesamtgewicht des Anhängers. An Lastkraftwagen
mit einem Eigengewicht von mehr als
4,5 t darf ein zweiter Anhänger dann mitgeführt
werden, wenn der Lastkraftwagen und die Anhänger
mit einer Druckluftbremse oder einer
gleichwertigen Bremsanlage versehen sind. Dies
gilt jedoch nicht, wenn der erste Anhänger mehr
als zwei Achsen oder eine Auflaufbremse hat. An
einer Zugmaschine dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen
des Abs. 8 zwei Anhänger nur
mitgeführt werden, wenn die Zugmaschine zur
Klasse III gehört und wenn sie und die Anhänger
mit einer Druckluftbremse oder einer gleichwertigen
Bremse versehen sind; beträgt jedoch
das Gesamtgewicht zweier Anhänger zusammen
nicht mehr als 6 t, so können sie unter den
gleichen Bedingungen auch von einer Zugmaschine
der Klasse II mitgeführt werden.
(3) Die Anhänger dürfen nicht breiter oder
höher sein als das ziehende Fahrzeug; dies gilt
nicht für Wohnwagen und bei Verwendung von
Zugmaschinen, doch dürfen in diesen Fällen nur
Anhänger verwendet werden, die den Bestimmungen
des § 18 Abs. 8 dritter Satz des Kraftfahrgesetzes
1955 entsprechen.
(4) Wenn die Bremse des Anhängers vom
Lenker des ziehenden Kraftfahrzeuges nicht oder
nur unter Gefährdung der Verkehrssicherheit betätigt
werden kann, so muß ein geeigneter
Bremser mitfahren, für den ein sicherer Sitz mit
Fußrasten, Lehne und Anhaltvorrichtung vorhanden
sein muß (§ 87 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes
1955).
(5) Omnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen
und Sattelkraftfahrzeuge müssen, wenn von
ihnen Anhänger mitgeführt werden, mit
dem in § 17 des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten
Anhängerzeichen versehen sein. Dieses
Anhängerzeichen ist nicht erforderlich, wenn
mit Rücksicht auf die Bauart des Kraftfahrzeuges
oder Anhängers eine einzuhaltende
Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h festgesetzt
ist oder bei Zugmaschinen ohne Führerhaus.
(6) Selbständig gelenkte Anhänger, die den
Bestimmungen des § 18 Abs. 8 zweiter Satz und
des § 22 des Kraftfahrgesetzes 1955 zu entsprechen
haben, dürfen nur von Personen gelenkt
werden, die mit der Lenkung und Betätigung
der sonstigen Einrichtungen dieser
Anhänger vertraut sind.
(7) Von einspurigen Krafträdern dürfen mehrspurige
Anhänger nicht mitgeführt werden; von
mehrspurigen Krafträdern dürfen Einachsanhänger
mitgeführt werden, die nicht breiter
sind als das ziehende Motorrad mit Beiwagen.
(8) Im Rahmen der Arbeiten eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes dürfen von Zugmaschinen
zwei Anhänger auch dann mitgeführt
werden, wenn es sich um Zugmaschinen der
Klasse I oder II handelt und wenn keine auf die
Anhänger wirkende Druckluft- oder gleichwertige
Bremse vorhanden ist. Auf jedem der
Anhänger, die mit mechanischen Bremsen ausgestattet
sein müssen, hat ein Bremser mit-
zufahren. Werden beide Anhänger leer mitgeführt
oder ist der erste Anhänger mit einer
vom Führersitz der Zugmaschine aus zu betätigenden
Bremse ausgestattet, genügt ein
Bremser auf dem letzten Anhänger. Die Geschwindigkeit
darf nicht mehr als 16 km/h
betragen. Bei solchen Fahrten ist an dem
letzten Anhänger eine weiße Tafel in der Größe
15 cm X 20 cm mit der Aufschrift in schwarzer
Farbe „16 km" an der Rückseite gut sichtbar anzubringen.
(9) Hinter Zugmaschinen, die mit einer zusätzlichen
Einrichtung im Sinne des § 60 Abs. 3 ausgestattet
sind, dürfen Anhänger nur mitgeführt
werden, wenn zwischen der Rücklehne der hintersten
Sitze und der vorderen Wand des Anhängers
oder des vorderen Endes einer allenfalls
über diese Wand hinausragenden Ladung ein Abstand
von mindestens 170 cm vorhanden ist.
§ 70. Mitführen von nicht zugelassenen
Anhängern und von Fuhrwerken.
(1) Für das Mitführen nicht zugelassener Anhänger,
Fuhrwerke und Geräte durch Kraftfahrzeuge
gelten im Sinne des § 87 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 die in Abs. 2 und 3 angeführten
Bestimmungen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Fahrzeuge dürfen
im Rahmen der Arbeiten eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes von Zugmaschinen
mitgeführt werden, wenn hiebei eine Geschwindigkeit
von 9 km/h nicht überschritten
wird. Abgesehen von den für diese Fahrzeuge
geltenden Bestimmungen der Straßenpolizeivorschriften
hinsichtlich der Anbringung eines
Lichtes sind an ihnen zum Anzeigen der größten
Breite hinten zwei rote und sofern sie breiter
sind als die Zugmaschine, auch vorne zwei weiße
Rückstrahler im Sinne des § 18 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes
1955 sowie zum Anzeigen der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit eine weiße Tafel
in der Größe von 15 cm X 20 cm mit der Aufschrift
in schwarzer Farbe „9 km" an der Rückseite
gut sichtbar anzubringen.
(3) Das Anhängen von nicht nach den Bestimmungen
des III. und IV. Abschnittes genehmigten
und zum Verkehr zugelassenen
Möbelwagen, Wohnwagen, Baumaschinen, Straßenreinigungs-
und Schneesäuberungsgeräten und
dergleichen an Kraftfahrzeugen ist an die Bewilligung
des örtlich zuständigen Landeshauptmannes
gebunden, der hierüber unter Vorschreibung
einer Höchstgeschwindigkeit und sonstiger
die Verkehrssicherheit gewährleistender Bedingungen
entscheidet. An solchen Wagen und
Geräten ist eine weiße Tafel in der Größe
15 cm X 20 cm mit der in schwarzer Farbe gehaltenen
Aufschrift der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit
an der Rückseite gut sichtbar
anzubringen.
§ 71. Personenbeförderung.
(1) Für die Beförderung von Personen auf
anderen als den im § 72 des Kraftfahrgesetzes
1955 genannten Anhängern gelten im Sinne des
§ 89 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955 die Bestimmungen
der Abs. 2 und 3.
(2) Auf zum Verkehr zugelassenen Anhängewagen
und auf Einachsanhängern, die von einachsigen
Zugmaschinen gezogen werden, dürfen im
Rahmen der Arbeiten eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes und bei Abfuhr von Rohholz
aus dem Wald von und zu der Arbeitsstätte
Personen befördert werden, wenn diese Anhänger
von einer Zugmaschine gezogen werden.
Auf der Zugmaschine dürfen nur die genehmigten
Sitze besetzt sein. Die Zahl der auf
diesen Zugmaschinen und Anhängern beförderten
Personen darf insgesamt nur neun
einschließlich des Lenkers betragen. Werden
zwei Anhänger mitgeführt, so müssen die
Bremsersitze auf beiden Anhängern besetzt sein.
Auf dem letzten Anhänger darf jedoch außer
dem Bremser niemand mitgeführt werden. Bei
solchen Fahrten darf die im § 66 Z. 2 lit. a
festgesetzte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten
werden. An den letzten Anhänger ist
eine weiße Tafel in der Größe von 15 cm X 20 cm
mit der Aufschrift in schwarzer Farbe „16 km"
an der Rückseite gut sichtbar anzubringen. Diese
Begünstigung der Beförderung von Personen auf
Anhängern gilt nur bis zu einer Entfernung von
10 km vom Betrieb. In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann diese Begünstigung
vom Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen
Landwirtschaftskammer auch für
größere Entfernungen gewährt werden.
(3) Auf Möbelwagen, Wohnwagen und anderen
Anhängewagen, die zum Verkehr zugelassen
sind, dürfen Personen nur befördert werden,
wenn anläßlich der Genehmigung dieser Fahrzeuge
gemäß § 28 des Kraftfahrgesetzes 1955
festgestellt wurde, daß sie hiefür geeignet sind
und festgesetzt wurde, welche besonderen Bedingungen
hiefür zu gelten haben. Diese Bedingungen
sind im Zulassungsschein mit Angabe
der Personenzahl, die befördert werden
darf, einzutragen. Bei solchen Fahrten ist die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit auf einer weißen
Tafel in der Größe von 15 cm X 20 cm in
schwarzer Farbe an der Rückseite des Fahrzeuges
anzuschreiben.
XIV. ABSCHNITT.
Fahrschulprüfung.
§ 72. Allgemeines.
(1) Die Prüfung für Fahrschulinhaber, Leiter
von Fahrschulen, Fahrschullehrer und Fahrlehrer,
Fahrschulprüfung, ist nach den in den §§ 73
und 74 festgesetzten Bestimmungen über den
Prüfungsvorgang im Sinne des § 92 Abs. 2 lit. a
des Kraftfahrgesetzes 1955 vorzunehmen. Sie
ist von zwei Prüfern abzunehmen, die beide
der für die Prüfungswerber zuständigen Fahrschulprüfungskommission
nach § 106 des Kraftfahrgesetzes
1955 angehören und von denen der
eine zum Sachverständigen gemäß § 105 Abs. 1
Z. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955, der andere
gemäß § 105 Abs. 1 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes
1955 bestellt wurde. Die Fahrschulprüfung besteht
aus einem theoretischen und einem praktischen
Teil. Die praktische Prüfung ist erst vorzunehmen,
wenn der Prüfungswerber bei der
theoretischen Prüfung entsprochen hat. Haben
beide Prüfer festgestellt, daß der Prüfungswerber
die erforderliche fachliche Befähigung und Fähigkeit
aufweist, die notwendigen Fertigkeiten und
Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln, so
hat die Fahrschulprüfungskommission das Gutachten
hierüber, das von beiden Prüfern zu
unterfertigen ist, auszustellen und dem Landeshauptmann
zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis
kann nicht angefochten werden. Nach bestandener
Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber
das positive Prüfungsergebnis mitzuteilen.
(2) Stellt einer der beiden Prüfer fest, daß die
fachliche Befähigung des Prüfungswerbers nicht
gegeben ist, so ist die Prüfung nicht fortzusetzen
und gilt als nicht bestanden. Der Prüfer, der die
mangelnde Befähigung des Prüfungswerbers festgestellt
hat, hat auch den Zeitpunkt anzugeben,
wann die Prüfung frühestens wiederholt werden
darf. Er hat ferner dem Prüfungswerber das
negative Prüfungsergebnis und den frühestens in
Frage kommenden Zeitpunkt für die nächste
Prüfung bekanntzugeben.
(3) Die Frist für die Wiederholung der
Prüfung ist beim erstmaligen Nichtbestehen der
Prüfung mit mindestens drei Monaten festzusetzen;
besteht ein Prüfungswerber die Prüfung
zum zweiten Mal nicht, so ist die Wiederholungsfrist
entsprechend zu verlängern. Können
sich zwei Prüfer über die Wiederholungsfrist
nicht einigen, so gilt die strengere Auffassung.
(4) Strebt ein Fahrschullehrer oder Fahrlehrer
die Ausdehnung seiner Berechtigung auf weitere
Gruppen von Kraftfahrzeugen an, so kann der
Stoff der theoretischen Prüfung entsprechend
eingeschränkt und die praktische Prüfung abgekürzt
werden. Eine neuerliche Prüfung über
die Kenntnisse der für den Lenker eines Kraftfahrzeuges
entsprechenden Vorschriften ist insbesondere
dann vorzunehmen, wenn die bisherige
Berechtigung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten
der jeweils geltenden Verkehrsvorschriften
stammt.
§ 73. Theoretische Prüfung.
(1) Die theoretische Prüfung für Fahrschulinhaber,
Leiter von Fahrschulen, Fahrschullehrer
und Fahrlehrer besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Bei der schriftlichen
Prüfung ist wenigstens ein Thema über
den im Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu bearbeiten.
Während der Ausarbeitung der gestellten
Themen ist die Anwesenheit der Prüfer
nicht erforderlich, doch ist dafür Vorsorge zu
treffen, daß der Prüfungswerber das Thema
ohne fremde Hilfe ausarbeitet.
(2) Nach Durchsicht der schriftlichen Arbeit
haben die beiden Prüfer die mündliche Prüfung
abzunehmen. Bei dieser Prüfung haben beide
Prüfer gleichzeitig anwesend zu sein. Der jeweils
in Betracht kommende Prüfer hat sich durch eingehende
Fragen zunächst davon zu überzeugen,
ob der Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse
über die für den Lenker eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Vorschriften sowie über das
richtige Verhalten bei besonderen mit der Eigenart
und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Fahrbahnbeschaffenheit
und den Sichtverhältnissen
zusammenhängenden Umständen und Gefahren
und über die tunliche Vermeidung der Belästigung
der Umgebung besitzt. Er hat weiters festzustellen,
ob der Prüfungswerber die erforderlichen
Kenntnisse über alle technischen Einrichtungen
des Kraftfahrzeuges besitzt und in der
Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der
Behandlung und Wartung der Fahrzeuge
während des Betriebes und der Instandhaltung
der Kraftfahrzeuge zur Sicherstellung der Betriebssicherheit
zu beantworten. Schließlich ist
seine Fähigkeit, die notwendigen Fertigkeiten
und Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln,
festzustellen. Er hat diese durch einen
Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht
kommendes Thema und durch klare Beantwortung
und Erklärung der ihm gestellten
Fragen in einer auch für den Laien leicht faßlichen
Art zu erweisen.
(3) Bei der Fahrlehrerprüfung kann der schriftliche
Teil der Prüfung und der Vortrag entfallen.
Beim mündlichen Teil der Prüfung ist das Hauptgewicht
auf die für den Lenker eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Vorschriften und die sonst
für den praktischen Unterricht in Betracht kommenden
Gegenstände zu legen.
§ 74. Praktische Prüfung.
Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfungswerber
vor allem seine Fahrsicherheit
auch in den schwierigsten Verkehrslagen nachzuweisen.
Es sind ihm sodann besondere Aufgaben
zu stellen, nach denen seine Fähigkeit beurteilt
werden kann, dem Lernenden mit der
nötigen Eindringlichkeit auch während des Verkehrs
die erforderlichen Weisungen zu geben und
bei Fehlern, die dem Lernenden unterlaufen,
entsprechend einzugreifen. Hiebei ist auch seine
Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen
festzustellen. Bei der praktischen Prüfung haben
beide Prüfer auf dem Fahrzeug oder einem Begleitfahrzeug
Platz zu nehmen.
XV. ABSCHNITT.
Zwischenstaatlicher Kraftfahrverkehr.
§ 75. Bescheinigung des Eintrittes
in Österreich.
(1) Beim Eintritt in Österreich haben die Inhaber
zwischenstaatlicher Zulassungsscheine diese
dem Grenzzollamt vorzuweisen, das den Tag des
Eintrittes in den Zulassungsschein einzutragen
hat.
(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges, das
seinen dauernden Standort in einem Staat hat,
der weder dem Genfer Abkommen über den
Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, noch dem
Pariser Übereinkommen über den Verkehr von
Kraftfahrzeugen Vom 24. April 1926, BGBl.
Nr. 304/1930, beigetreten ist, ist beim Eintritt
in Österreich eine Bestätigung über den Tag des
Eintrittes auszustellen. Dieser ist in deutscher,
französischer und englischer Sprache eine Belehrung
beizufügen, aus der zu ersehen ist, daß sich
der Lenker unverzüglich mit dem Ansuchen um
Zuweisung eines Kennzeichens bei der nächsten
hiefür zuständigen Behörde einzufinden hat.
§ 76. Entziehung im Ausland ausgestellter
Führerscheine und Zulassungsscheine.
(1) Bei der Aberkennung des Rechtes, von einem
im Ausland ausgestellten heimatlichen oder
zwischenstaatlichen Führerschein in Österreich
Gebrauch zu machen gemäß § 71 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1955, ist nach den Bestimmungen
des § 64 des Kraftfahrgesetzes 1955 sinngemäß
vorzugehen. In diesem Fall ist der Führerschein
bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist
oder wenn der Inhaber das österreichische
Bundesgebiet früher verläßt, bis zu seiner Abreise
zurückzubehalten. Die Aberkennung ist im
Führerschein einzutragen und hievon die ausländische
Behörde, die den Führerschein ausgestellt
hat, zu verständigen.
(2) Sofern es die Verkehrssicherheit erfordert,
ist das Recht, von einem im Ausland ausgestellten
heimatlichen oder zwischenstaatlichen Zulassungsschein
in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen
a) bei Unrichtigkeit des Inhaltes des Zulassungsscheines,
b) wenn das Fahrzeug den Bestimmungen des
I. Abschnittes nicht entspricht,
c) wenn das Fahrzeug den Bestimmungen des
Anhanges 6 des Genfer Abkommens über
den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955,
nicht entspricht.
XVI. ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
§ 77. Verbandzeug.
Das gemäß § 86 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1955 auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen mitzuführende
Verbandzeug muß zur Wundversorgung
geeignet und vor Verschmutzung geschützt
sein.
§ 78. Ansuchen um Führerschein,
Führerscheinaustausch und
Zulassung.
(1) Das Ansuchen um Erteilung eines Führerscheines
ist in der in Anlage 3 vorgeschriebenen
Form einzubringen.
(2) Das Ansuchen um Austausch eines Führerscheines
nach den bisher geltenden Bestimmungen
in einen Führerschein nach den Bestimmungen
des Kraftfahrgesetzes 1955 ist in der in Anlage 4
vorgeschriebenen Form einzubringen.
(3) Das Ansuchen um Zulassung eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers ist in der in Anlage 5
vorgeschriebenen Form einzubringen.
§ 79. Inkrafttreten.
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der
Bestimmungen des Absatzes 2 mit 1. Jänner 1956
in Kraft.
(2) Am 1. Juli 1956 treten in Kraft
a) die Bestimmungen des § 3 Z. 2 lit. b und d;
bis zu diesem Zeitpunkt gelten die im § 3
Z. 2 lit. a und c angeführten Bestimmungen
auch für Omnibusse und Omnibusanhänger; Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 92/1956.
b) die Bestimmungen der §§ 9 bis 15;
c) die Bestimmungen des § 48 über die Geschwindigkeitsschreiber;
d) die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 über die
Anbringung einer Tafel an Langgutfuhren.