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288. Verordnung: Kraftfahrverordnung 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 288. Verordnung: Kraftfahrverordnung 1955.

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 223, und des Genfer Abkommens über den

Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, wird, hinsichtlich

des V. Abschnittes im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

des VI. Abschnittes im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

und hinsichtlich des IX. und X. Abschnittes

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe,

verordnet

I. ABSCHNITT.

Höchstzulässige Gewichte, Achsdrücke und Abmessungen

der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

§ 1. Gewichte.

(1) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens im

Sinne des § 3 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1955 darf nicht überschreiten

a) bei einem zweiachsigen Kraftwagen .. 13 t,

b) bei einem Kraftwagen mit drei oder

mehr als drei Achsen 18 t,

c) bei einem dreiachsigen Sattelaggregat 20 t,

d) bei einem vierachsigen Sattelaggregat 25 t,

e) bei einem fünfachsigen Sattelaggregat 30 t.

(2) Das Gesamtgewicht eines Anhängers darf

nicht überschreiten

a) bei zweiachsigen Anhängewagen 12 t,

b) bei Anhängewagen mit drei oder

mehr als drei Achsen 15 t,

c) bei Einachsanhängern 6 t.

(3) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagenzuges

darf 33 t nicht überschreiten.

(4) Ist der Abstand zwischen zwei Achsen geringer

als 1 m, so sind sie als eine Achse zu

rechnen.

§ 2. Achsdrücke.

(1) Der Achsdruck eines Kraftfahrzeuges im

Sinne des § 3 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955

darf nicht überschreiten

a) für eine Achse oder eine Doppelachse

mit weniger als 1 m Achsabstand

8 t,

b) für eine Doppelachse mit einem

Achsabstand von mindestens 1 m

und höchstens 2 m 13 t,

c) bei Fahrzeugen mit mehr als zwei

Achsen für die Summe zweier benachbarter

Achsen oder einer Achse

und einer Doppelachse je Meter des

Abstandes der beiden Achsen oder

einer Einzelachse von der benachbarten

Doppelachse 3,33 t.

(2) Der Abstand von einer Achse zu einer

Doppelachse ist bis zum Mittel der Doppelachse

zu messen.

(3) Der Achsdruck eines Anhängers darf bei

voller Beladung nicht überschreiten

a) bei einer Achse oder einer Doppelachse

mit einem Achsabstand von

weniger als 1 m 8 t,

b) bei einer Doppelachse mit einem

Achsabstand von mindestens 1 m und

höchstens 2 m 10 t.

§ 3. Abmessungen.

Die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und

Anhängern darf unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 3 Abs. 4 und 33 des Kraftfahrgesetzes

1955 nur erteilt werden, wenn ihre Abmessungen

im Sinne des § 3 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1955 folgende Maße nicht überschreiten

1. In der Höhe

bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 3,80 m,

2. In der Breite

a) bei Kraftfahrzeugen mit Ausnahme

der Omnibusse 2,40 m,

b) bei Omnibussen 2,50 m,

c) bei Anhängern mit Ausnahme der

Omnibusanhänger 2,35 m,

d) bei Omnibusanhängern 2,45 m,

3. In der Länge

a) bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen

mit Ausnahme der Omnibusse .. 10 m,

b) bei Kraftfahrzeugen mit drei oder

mehr Achsen und Omnibussen... 11 m,

c) bei Sattelkraftfahrzeugen 14 m,

d) bei Anhängern, gemessen ohne

Deichsel 8 m,

e) bei Kraftwagenzügen mit einem

Anhänger 18 m,

f) bei Kraftwagenzügen mit mehr

als einem Anhänger 22 m.

II. ABSCHNITT.

Einrichtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

§ 4. Bremsanlagen.

(1) Jedes Kraftfahrzeug muß unbeschadet der

Bestimmungen der §§ 60, 62, 63 und 64 zwei

voneinander unabhängige Bremsanlagen aufweisen,

von denen jede für sich geeignet sein

muß, das Fahrzeug auch bei höchstzulässiger

Belastung im Gefälle sicher und schnell

zum Stillstand zu bringen, oder eine Bremsanlage

mit zwei voneinander unabhängigen

Bedienungsvorrichtungen, von denen jede so eingerichtet

ist, daß diese Bremswirkung mit ihr

auch dann erzielt werden kann, wenn die andere

Bedienungsvorrichtung unwirksam ist. Bei Kraftwagen

und mehrspurigen Krafträdern muß die Bedienungsvorrichtung

einer Bremsanlage feststellbar

sein. Die Bremsanlagen müssen konstruktiv einfach

und übersichtlich und mit einfachen Mitteln

zu warten und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen

sein. Sie müssen auf zwangsläufig mit den Rädern

verbundene Teile wirken. Die mit dem Fuß zu

bedienende Betriebsbremse muß unmittelbar auf

die Räder oder auf Bestandteile, die mit den

Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder

Getriebeteilen verbunden sind, wirken. Wenn

zwei Bedienungsvorrichtungen auf die Bremsflächen

derselben Räder wirken, so müssen bei

Unwirksamwerden einer Bedienungsvorrichtung

mit der anderen noch mindestens zwei symmetrisch

zur Längsachse des Fahrzeuges liegende

Räder abgebremst werden können. Diese beiden

Bedienungsvorrichtungen können in und an der

Bremstrommel auch Teile gemeinsam haben.

Bremsen und Gestänge müssen nachstellbar sein.

(2) Die Wirkung der Bremsen eines Kraftfahrzeuges

oder Fahrgestelles ist dann als ausreichend

anzusehen, wenn mit jeder vorhandenen

Bremsanlage oder bei nur einer Bremsanlage

mit jeder vorhandenen Bedienungsvorrichtung,

bei gewöhnlichem Kraftaufwand und

erwärmten Bremstrommeln, mit der Allradbremse

bei Krafträdern mit beiden Bremsen gemeinsam

eine mittlere Verzögerung von wenigstens

4 m/s2, mit der Zweiradbremse eine solche

von wenigstens 2,5 m/s2 erreicht wird. Bei Kraftfahrzeugen,

die eine Geschwindigkeit von 25 km/h

nicht zu überschreiten vermögen, muß die mittlere

Verzögerung wenigstens 1,5 m/s2 betragen.

Diese Verzögerungswerte müssen auf gerader,

waagrechter und trockener Fahrbahn bei einer

Geschwindigkeit von 50 km/h oder, wenn diese

Geschwindigkeit nicht erreicht werden kann, bei

Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, wenn das

mit seinem Aufbau versehene Fahrzeug bis zu

seinem Gesamtgewicht oder das Fahrgestell mit

einem seiner Tragfähigkeit entsprechenden Gewicht

belastet ist. Bei Anhängern liegt eine ausreichende

Bremse dann vor, wenn der Wagenzug,

in dem sie fahren, mit einer mittleren Verzögerung

von mindestens 3,5 m/s2 gebremst werden

kann. Werden Anhänger von Kraftfahrzeugen

gezogen, die eine Geschwindigkeit von

25 km/h nicht zu überschreiten vermögen, so .

muß die mittlere Verzögerung wenigstens

1,5 m/s2 betragen.

(3) Kraftwagen, die eine Geschwindigkeit von

50 km/h zu überschreiten vermögen, müssen als

Betriebsbremse eine Allradbremse aufweisen. Mit

der Handbremse muß eine mittlere Bremsverzögerung

von 2,5 m/s2 erreichbar sein. Die

Wirkung der Handbremse kann durch eine

Hilfseinrichtung verstärkt werden (Servobremse);

wenn diese aus einer anderen Bremsanlage

gespeist wird, so muß die Handbremse

auch bei Versagen dieser Einrichtung noch wirksam

bleiben.

(4) Die Bremsanlage der Anhänger mit einem

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg

muß unbeschadet der Bestimmungen des § 69

Abs. 4, 6 und 8, und des § 70 über eine Bremsanlage

der Zugfahrzeuge betätigt werden können.

Ist eine einheitliche Betriebsbremse in Zugwagen

und Anhänger vorhanden, so muß der

Anhänger bei Betätigung der Handbremse des

Zugwagens mitgebremst werden. Wenn das zulässige

Gesamtgewicht des Anhängers 3500 kg

nicht übersteigt, darf er mit einer Bremsanlage

ausgestattet sein, die durch Annäherung des Anhängers

an das Zugfahrzeug betätigt wird, der

Auflaufbremse. Ihre Wirksamkeit muß von allen

Stellungen der Deichsel, die sich aus der verschiedenen

Höhe der Anhängevorrichtungen der

Zugwagen ergeben können, unabhängig sein. Sie

muß von einer in der Fahrtrichtung rechts neben

dem Anhänger gehenden Person feststellbar sein.

Eine zusätzliche Hilfseinrichtung zur Feststellung

der Auflaufbremse vom ziehenden Fahrzeug

aus ist zulässig. Wird die Anhängerbremse

vom Führersitz aus bedient, so muß für eine

automatisch wirkende Bremsung des Anhängewagens

bei dessen unbeabsichtigtem Losreißen

vorgesorgt sein.

(5) Für Sattelkraftfahrzeuge gelten die Bestimmungen

der Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß. Sattelanhänger

mit einem zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 750 kg müssen wenigstens eine

Bremsanlage haben, die über die Betriebsbremse

des ziehenden Teiles betätigt werden kann. Die

Bremseinrichtung muß so beschaffen sein, daß

sie auch am abgehängten gezogenen Teil voll

wirksam ist.

§ 5. Reifen, Gleisketten und Gleitschutzvorrichtungen.

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die eine Geschwindigkeit

von 25 km/h zu überschreiten vermögen,

mit Ausnahme von Gleiskettenfahrzeugen,

müssen mit Luftreifen oder mit diesen

in bezug auf die Elastizität gleichwertigen Reifen

ausgerüstet sein. Die Reifen müssen hinsichtlich

ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihres Zustandes

der Belastung und Geschwindigkeit des

Fahrzeuges entsprechen und so beschaffen sein,

daß sie die Fahrbahn nicht beschädigen.

(2) Ein Reifen gilt als einem Luftreifen gleichwertig,

wenn sich seine lineare Eindrückung in

radialer Richtung durch einen parallel zur

Reifenachse eingestellten zylindrischen festen

Körper von 100 mm Durchmesser bei Steigerung

der radial wirkenden Anpressungskraft von

100 kg je 1 cm Reifenbreite auf 200 kg je 1 cm

Reifenbreite je nach seinem Außendurchmesser

mindestens um die in der nachstehenden Tabelle

angegebenen Werte ändert

Die Reifenbreite ist hiebei an der Auflagefläche

des Reifens an der Felge zu messen.

(3) Für gefederte Fahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit

von 25 km/h und ungefederte, die

eine Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h nicht zu

überschreiten vermögen, dürfen statt Luftreifen

andere Gummireifen verwendet werden. Die

Flächenpressung solcher Reifen darf 8 kg/cm2

nicht übersteigen. Die höchstzulässige statische

Belastung darf bei Fahrzeugen 100 kg je 1 cm

Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen.

(4) Gleiskettenfahrzeuge sind gemäß § 28 des

Kraftfahrgesetzes 1955 mit der besonderen Bedingung

zu genehmigen, daß sie nur nach § 36

Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955 zugelassen

werden dürfen. Sie dürfen nur mit Gleisketten

ausgestattet sein, durch die die Fahrbahn nicht

beschädigt werden kann. Bei Fahrzeugen mit

metallenen Gleisketten und metallenen Laufradkränzen

müssen die mit der Fahrbahn in Berührung

kommenden Kanten und Rippen von

metallenen Kettengliedern so abgerundet sein,

daß der Halbmesser der Abrundungen an den

Längsseiten der Bodenplatten und Rippen mindestens

6 cm beträgt. Der Druck der durch eine

metallene Laufrolle belasteten auf der ebenen

Fahrbahn gleichmäßig aufliegenden Flächenteile

einer Kette darf 15 kg/cm2 nicht übersteigen. Bei

Gleiskettenfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit

von 16 km/h zu überschreiten vermögen, müssen

die Laufrollen mit mindestens 4 cm hohen

Gummireifen oder deren Kettenglieder mit einer

Gummiauflagefläche versehen sein, deren zulässige

Abfahrgrenze deutlich erkennbar gemacht

werden muß.

(5) Für Gleitschutzvorrichtungen im Sinne der

§§ 6 und 85 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1955

gelten folgende Bestimmungen

a) Gleitschutzvorrichtungen dürfen keine

scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen aufweisen;

b) Schneeketten dürfen nur auf elastischen

Reifen verwendet werden und müssen so

angebracht sein, daß bei jeder Stellung des

Rades ein Teil der Schneekette die Fahrbahn

berührt. Die Glieder des wirksamen

Teiles der Schneekette müssen alle gleich

groß und dürfen nicht länger als 5,5 cm

und nicht höher als 3 cm sein. Schneeketten

müssen leicht nachspannbar sein;

c) als Schnee- und Matschreifen genehmigte

und gekennzeichnete Luftreifen gelten als

Gleitschutzvorrichtung ;

d) besondere Greifvorrichtungen an Rädern

für weichen Boden dürfen nicht auf

Straßen verwendet werden.

§ 6. Lenkvorrichtung.

(1) Die Lenkvorrichtung der Kraftfahrzeuge

muß leicht und schnell bedienbar sein, verläßlich

wirken und darf von Hindernissen auf der Fahrbahn

oder von Reifendefekten verursachte Stöße

nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden

Weise auf das Lenkrad übertragen. Die einzelnen

Teile der Lenkvorrichtung müssen so miteinander

verbunden sein, daß sie sich auch bei

höherem Abnützungsgrad nicht lösen können.

(2) Wird die Handhabung der Lenkvorrichtung

durch eine Hilfskraft erleichtert (Servolenkung),

so muß sie so beschaffen sein, daß auch

bei Ausfall der Hilfskraft ihre sichere Handhabung

möglich ist.

(3) Der Durchmesser des Wendekreises eines

Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1955 darf 18 m nicht überschreiten;

für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über

5,5 t ist ein Durchmesser bis zu 20 m zulässig.

§ 7. Windschutzscheiben und

Verglasungen.

(1) Der für Windschutzscheiben, Außenfenster,

Klarsichtscheiben und Innenverglasungen von

Kraftwagen verwendete Stoff muß folgenden Bedingungen

im Sinne des § 11 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1955 entsprechen. Er muß bei Bruch

in Stücke zerfallen, die keine ernsten Verletzungen

erwarten lassen.

(2) Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben

müssen vollkommen durchsichtig sein und

bleiben; bei Durchsicht dürfen die Gegenstände

nicht verzerrt erscheinen. Ihre Oberfläche muß

so beschaffen sein, daß weder durch die Einwirkung

von Staub noch durch dessen Entfernung

eine Trübung möglich ist. Der verwendete Stoff

darf nicht in besonderem Maß dazu neigen, durch

elektrostatische Aufladung und Anziehung von

Staubteilchen in kurzer Zeit unsichtig zu werden.

Der für die Verglasungen verwendete Stoff darf

seine Eigenschaften bei natürlicher Hitze- und

Kälteeinwirkung nicht verlieren. Sicherheitsscheiben

müssen mit einem auch in eingebautem

Zustand sichtbaren Genehmigungszeichen versehen

sein.

§ 8. Geräuschverhütung.

(1) Der stärkste Lärm, der durch das Betriebsgeräusch

eines Kraftfahrzeuges oder Motorfahrrades

erzeugt werden kann, darf unter den in

§§ 22 Abs. 2 bis 7 angeführten Umständen gemessen,

nicht übersteigen

a) bei Krafträdern mit Zweitaktmotor

85 Phon,

b) bei Krafträdern mit Viertaktmotor

90 Phon,

c) bei Kraftwagen ohne Dieselantrieb

und einem Eigengewicht

bis zu 3,5 t 85 Phon,

d) bei Kraftwagen ohne Dieselantrieb

und einem Eigengewicht

von mehr als 3,5 t 90 Phon,

e) bei Zugmaschinen 0 Phon, Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 92/1956.

f) bei Kraftfahrzeugen mit Dieselantrieb

90 Phon,

g) bei Motorfahrrädern 80 Phon.

(2) Die Mündung des Auspuffrohres von Kraftfahrzeugen

ist als im Sinne des § 14 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1955 nicht gegen die Fahrbahn

gerichtet anzusehen, wenn sie so angeordnet ist,

daß der Hauptstrahl der Auspuffgase mit der

Fahrbahn einen spitzen Winkel von höchstens

30° bildet. Die Mündung darf nur dann nach

links gerichtet sein, wenn dafür vorgesorgt ist,

daß eine Gefahr für den Verkehr auf der Straße

durch Rauchentwicklung im Sinne des § 4 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1955 vermieden wird.

III. ABSCHNITT.

Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

§ 9. Allgemeines.

(1) Für die Prüfung der Einrichtungs- und

Ausrüstungsgegenstände der Kraftfahrzeuge und

Anhänger im Sinne der §§ 29 Abs. 2 und 34

des Kraftfahrgesetzes 1955 gelten neben den

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften

die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.

(2) Beleuchtungseinrichtungen, Bremslichter,

Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahleinrichtungen

und Warnvorrichtungen für Kraftfahrzeuge

und Anhänger, die im Sinne des § 4

Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1955 für den Verkehr

im Inland bestimmt sind, dürfen nach dem

1. Jänner 1957 nur feilgeboten und in Verwendung

genommen werden, wenn sie gemäß § 34

des Kraftfahrgesetzes 1955 typengenehmigt sind.

Diese Bestimmung gilt nicht für die Einrichtungs- und

Ausrüstungsgegenstände, die an gemäß § 32

Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955 genehmigten

Fahrzeugen angebracht sind.

(3) Bei der Messung der Beleuchtungsstärke

eines Scheinwerfers zur Prüfung der in § 10

festgelegten Werte ist als Prüflampe eine Kraftfahrzeugglühlampe

mit zwei Leuchtkörpern für

Scheinwerfer mit einer Nennspannung von 6 V,

einer Leistungsaufnahme von 35/35 W und einem

Lichtstrom von 500/350 lm + 20% bei einer

Prüfspannung von 6,3 V zu verwenden. Die Beleuchtungsverteilung

ist auf einer 25 m vom Abschlußglas

des zu messenden Scheinwerfers entfernten

senkrecht zur Hauptleuchtrichtung (HV)

eingestellten, ebenen, 180 cm hohen und 450 cm

breiten Meßwand laut Anlage 6 zu messen, auf

der einzuzeichnen ist

a) der 90 cm vom Boden und 225 cm von den

Seitenrändern der Meßwand entfernte Mittelpunkt

(„H");

b) die durch den Mittelpunkt und im Abstand

von 90 cm parallel zum Boden verlaufende

Mittellinie;

c) die beiden vom Mittelpunkt 225 cm entfernten

auf der Mittellinie liegenden Seitenpunkte

(„H2");

d) die beiden auf der Mittellinie zwischen dem

Mittelpunkt und den Seitenpunkten („H2")

liegenden Punkte („H1");

e) eine 11,2 cm unter der Mittellinie der Meßwand

(lit. a) und parallel zu dieser verlaufenden

Linie, die als Hell-Dunkellinie zu

bezeichnen ist;

f) eine 22,5 cm über dem Boden und parallel

zu diesem verlaufende Linie.

Bei der Messung ist der zu messende Scheinwerfer

90 cm über dem Boden und so aufzustellen,

daß seine Hauptleuchtrichtung senkrecht auf

dem Mittelpunkt der Meßwand auftrifft.

(4) Die Lichtstärke der Begrenzungs-, Deck-

und Bremslichter und Fahrtrichtungsanzeiger sowie

die Rückstrahllichtstärke bei Rückstrahleinrichtungen

ist zur Prüfung der in den §§ 10,

11, 12 und 13 festgelegten Werte mit Hilfe des

Richtungsdiagrammes nach Anlage 7 zu messen

a) In der Leuchtrichtung der größten Lichtausstrahlung,

die bei Lichtquellen als

Hauptleuchtrichtung (HV) und bei Rückstrahlern

als Hauptrückstrahlrichtung (HV)

zu bezeichnen ist;

b) in den Leuchtrichtungen, die mit der in

die Schnittlinie der Vertikalebene mit der

Horizontalebene verlegten Hauptleucht-

richtung (HV) in der Vertikalebene einen

Winkel von 10° nach oben und unten

oder in der Horizontalebene einen Winkel

von 20° nach rechts und links bilden und

mit dem Buchstaben „C" zu bezeichnen

sind;

c) in den Leuchtrichtungen, die bei Verlegung

der Hauptleuchtrichtung (HV) in die

Schnittlinie der Vertikalebene mit der

Horizontalebene, mit der Vertikalebene

einen Winkel von 10° und mit der Horizontalebene

einen Winkel von 5° bilden

und mit dem Buchstaben „D" zu bezeichnen

sind.

(5) Die Bestimmung der Farbe einer Beleuchtungs-

oder Rückstrahleinrichtung ist bei

einer Beleuchtung durch eine Lichtquelle, deren

Farbtemperatur 2854° Kelvin beträgt, und mit

Hilfe der Farbkoordinaten des Dreifarbensystems

der Internationalen Beleuchtungskommission

(C. I. E.) vorzunehmen.

Hiebei hat zu gelten

a) als rot die im Bereich zwischen der Purpurgrenze

x = 0,980 — y und der Orangegrenze

y = 0,335 liegende Farbe;

b) als gelbrot und orange die im Bereich zwischen

der Rotgrenze y = 0,100, x + 0,285,

der Weißgrenze y = 0,940 — x und der

Gelbgrenze y = 0,430 liegende Farbe;

c) als gelb oder chromgelb die im Bereich

zwischen der Orangegrenze y = 0,600

x + 0,130, der Weißgrenze y = 0,940 — x

und der Grüngrenze y = 0,925 x + 0,030

liegende Farbe;

d) als blau die im Bereich zwischen der Grüngrenze

y = 0,065 + 0,805 x, der Weißgrenze

x = 0,400 — y und der Purpurgrenze

x = 0,133 + 0,600 y liegende Farbe;

e) als weiß die im Bereich zwischen der Rotgrenze

y = 0,382, der Orangegrenze

y = 0,050 + 0,750 x, der Gelbgrenze

x = 0,500, der Grüngrenze y = 0,150 +

0,640 x der Grüngrenze y = 0,640 —

Q,400x und der Blaugrenze x = 0,310

liegende Farbe.

§ 10. Beleuchtungseinrichtungen.

(1) Die Scheinwerfer der Kraftfahrzeuge haben

den in Abs. 2 bis 11 im Sinne der §§ 4 Abs. 1

und 18 Abs. 12 des Kraftfahrgesetzes 1955 festgesetzten

Bestimmungen zu entsprechen.

(2) Die Lampenfassung darf zum Spiegel nicht

verstellbar sein. Die Blendwirkung muß durch

lichtstreuende Mittel, wie Streugläser usw. herabgesetzt

werden. Die Abschlußgläser müssen so

befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen können.

Die Spiegel müssen gegen atmosphärische Einflüsse

und solche der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen

möglichst unempfindlich sein.

(3) Die Scheinwerfer müssen so am Fahrzeug

befestigt sein, daß sie sich nicht selbst verstellen

können und daß sie im abgeblendeten Zustand

auf der 25 m von den Abschlußgläsern entfernten

Meßwand die oberhalb der in § 9 Abs. 3 lit. e

angeführten Hell-Dunkellinie liegenden Zone

mit einer Beleuchtungsstärke von höchstens 1 lx

beleuchten.

(4) In Scheinwerfern dürfen nur Glühlampen

mit höchstens 45 W für das Fernlicht und 40 W

für das Abblendlicht verwendet werden, wenn

ihre normale Prüfspannung beträgt

1. für Lampen mit einer Nennspannung

von 12 V bei einer Leistungsaufnahme

von 15 bis 45 W 13,5 V,

2. für Lampen mit einer Nennspannung

von 6 V

a) bei einer Leistungsaufnahme von

15 bis 24 W 6,75 V,

b) bei einer Leistungsaufnahme von

25 bis 45 W 6,3 V.

(5) Die Beleuchtungsstärke eines nicht abgeblendeten

Scheinwerfers muß unter den im § 9 Abs. 3

angeführten Umständen gemessen betragen

1. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit

von 80 km/h zu überschreiten

vermögen

a) in dem in § 9 Abs. 3 lit. a angeführten

Mittelpunkt (H) mindestens

16 lx,

b) in den in § 9 Abs. 3 lit. c angeführten

Punkten (H1) mindestens 12 lx,

c) in den in § 9 Abs. 3 lit. d angeführten

Seitenpunkten (H2) mindestens

3 lx.

2. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit

von 80 km/h nicht zu

überschreiten vermögen

a) in dem in § 9 Abs. 3 lit. a angeführten

Mittelpunkt (H) mindestens

8 lx.

b) in den in § 9 Abs. 3 lit. c angeführten

Punkten (H1) mindestens 6 lx,

c) in den in § 9 Abs. 3 lit. d angeführten

Seitenpunkten (H2) mindestens

1,5 lx.

3. Bei Kraftfahrzeugen mit nicht abblendbaren

Scheinwerfern, die eine Geschwindigkeit

von 20 km/h nicht zu

überschreiten vermögen,

a) in der unterhalb der in § 9 Abs. 3

lit. f angeführten Linie liegenden

Zone der Meßwand mindestens .. 0,5 lx,

b) in der oberhalb der in § 9 Abs. 3

lit. e angeführten Linie liegenden

Zone der Meßwand höchstens ... 1 lx.

(6) Die Beleuchtungsstärke eines abgeblendeten

Scheinwerfers muß unter den in § 9 Abs. 3 angeführten

Umständen gemessen, betragen

1. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit

von 80 km/h zu überschreiten

vermögen

a) in der unterhalb der in § 9 Abs. 3

lit. f angeführten Linie liegenden

Zone der Meßwand mindestens .. 2 lx,

b) in der oberhalb der in § 9 Abs. 3

lit. e angeführten Linie liegenden

Zone der Meßwand höchstens ... 1 lx.

2. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit

von 80 km/h nicht zu

überschreiten vermögen

a) in der unterhalb der in § 9 Abs. 3

lit. f angeführten Linie liegenden

Zone der Meßwand mindestens .. 1 lx,

b) in der oberhalb der in § 9 Abs. 3

lit. e angeführten Linie liegenden

Zone der Meßwand höchstens 1 lx.

3. Bei Kraftfahrzeugen, die eine Geschwindigkeit

von 20 km/h nicht zu

überschreiten vermögen

a) in der unterhalb der in § 9 Abs. 3

lit. f angeführten Linie liegenden

Zone der Meßwand mindestens .. 0,5 lx,

b) in der oberhalb der in § 9 Abs. 3

lit. e angeführten Linie liegenden

Zone der Meßwand höchstens ... 1 lx.

(7) Die Einschaltung des nicht abgeblendeten

Scheinwerferlichtes muß dem Fahrzeuglenker

vom Lenkersitz aus durch eine Kontrolleinrichtung

erkennbar sein.

(8) Die Begrenzungslichter der Kraftfahrzeuge

und Anhänger (§ 18 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1955) müssen mindestens 40 cm, und dürfen

höchstens 250 cm über der Fahrbahn angebracht

sein. Ihre Lichtstärke muß in den in § 9 Abs. 4

lit. a, b und c angeführten Richtungen (HV, C

und D) mindestens 0,5 cd und darf in keiner

Ausstrahlungsrichtung mehr als 10 cd betragen.

(9) Die Lichtstärke der Decklichter der Kraftfahrzeuge

und Anhänger (§ 18 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes

1955) darf in den in § 9 Abs. 4

lit. a, b und c angeführten Richtungen (HV, C

und D) höchstens 10 cd und muß mindestens

a) in der Hauptleuchtrichtung

(HV § 9 Abs. 4 lit. a) 1 cd,

b) in der in § 9 Abs. 4 lit. b angeführten

Richtung (D) 0,5 cd,

c) in der in § 9 Abs. 4 lit. c angeführten

Richtung (C) 0,2 cd

betragen.

(10) Die Einrichtung zur Beleuchtung der

Kennzeichentafeln im Sinne des § 18 Abs. 7 des

Kraftfahrgesetzes 1955 muß so beschaffen sein,

daß das ganze Kennzeichen auf mindestens 20 m

lesbar ist und das für die Beleuchtung der Kennzeichentafel

verwendete weiße Licht nicht unmittelbar

nach hinten austreten kann.

(11) Für die Beleuchtungseinrichtungen der

beim Schneeräumungsdienst verwendeten Kraftfahrzeuge,

die mit vorgebauten Schneeräumgeräten,

wie Schneeschleudern, Schneefräsen,

Schneepflügen und dergleichen besonders ausgerüstet

sind, gelten im Sinne des § 18 Abs. 12

des Kraftfahrgesetzes 1955 unbeschadet der

sonst in Betracht kommenden Vorschriften und

der Bestimmungen des Abs. 12 die in lit. a bis f

angeführten Bestimmungen

a) An beiden Seiten dieser Fahrzeuge ist je

ein zweiter Scheinwerfer mit weißem Licht

für den die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7

sinngemäß gelten, so anzubringen, daß er

das Licht bei jedem vorgebauten Schneeräumgerät

frei aussenden kann; diese

Scheinwerfer dürfen nur bei Fahrten mit

dem vorgebauten Schneeräumgerät eingeschaltet

werden;

b) in der Mitte des Fahrzeuges ist ein Scheinwerfer

mit einem Durchmesser von 16 cm

und mit gelbem Licht, für den die Bestimmungen

der Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 sinngemäß

gelten, anzubringen. Er ist höher als

die in lit. a angeführten Scheinwerfer anzuordnen

und muß mit diesen gemeinsam

abblendbar sein;

c) an der Hinterseite des Fahrzeuges ist höher

als die Decklichter ein Scheinwerfer mit

rotem Licht anzubringen;

d) das Fahrzeug hat bei Einsatzfahrten einen

nicht am Schneeräumgerät angebrachten

Rahmen aufzuweisen, der die größte Breite

des Schneeräumgerätes anzeigt und dessen

Enden mit Begrenzungslichtern versehen

sind, die nach vorne weißes, nach hinten

rotes Licht aussenden und den Bestimmungen

des Abs. 8 entsprechen;

e) werden die äußersten Punkte des vorgebauten

Schneeräumgerätes durch zwei dreieckige

Flaggen kenntlich gemacht, so

können zur Beleuchtung dieser Flaggen bei

Dunkelheit an beiden Seiten des Schneeräumgerätes

zwei kleine, quer zur Fahrtrichtung

wirkende Scheinwerfer angebracht

werden;

f) die in § 18 Abs. 11 und § 90 des Kraftfahrgesetzes

1955 angeführten Blaulichtlampen

dürfen nur neben dem in lit. b

angeführten Scheinwerfer angebracht

werden;

g) an der Hinterseite des Fahrzeuges können

neben den vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen

noch zusätzlich zwei den

Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 entsprechende

weiße Rückfahrlichter angebracht

werden, die nur zugleich mit dem Rückwärtsgang

des Getriebes einschaltbar sind.

(12) Die in Abs. 11 angeführte Ausrüstung der

im Schneeräumdienst verwendeten Kraftfahrzeuge

ist in verbautem Gebiet nicht erforderlich,

wenn eine ausreichende Sicht gegeben ist.

§ 11. Bremslicht.

(1) Die Bremslichter der Kraftfahrzeuge (§ 19

des Kraftfahrgesetzes 1955) müssen mindestens

40 cm und höchstens 120 cm über der Fahrbahn

angebracht sein. Ihre Lichtstärke darf höchstens

100 cd betragen und muß mindestens betragen

a) in der Hauptleuchtrichtung

(HV, § 9 Abs. 4 lit. a) 7 cd,

b) in den in § 9 Abs. 4 lit. c angeführten

Leuchtrichtungen (D) 2 cd,

c) in den in § 9 Abs. 4 lit. b angeführten

Leuchtrichtungen (C) 1 cd.

(2) Wenn das Bremslicht und das Decklicht

vereint sind und die gleiche Farbe aufweisen, so

muß die Lichtstärke des Bremslichtes in den in

§ 9 Abs. 4 lit. a, b und c angeführten Leuchtrichtungen

(HV, C und D) mindestens viermal

so stark sein, als die des Decklichtes.

§ 12. Fahrtrichtunganzeiger.

(1) Bei der Verwendung von Zeigern als Fahrtrichtungsanzeiger

(§ 20 Abs. 2 lit. a des Kraftfahrgesetzes

1955) — Winkern — gelten folgende

Bestimmungen

1. Winker müssen im eingeschalteten Zustand

gut wahrnehmbar über das Fahrzeugprofil seitlich

hinausragen;

2. die sichtbare Länge des Winkerarmes muß

betragen

a) bei Kraftfahrzeugen mit einer Länge (§ 3

Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955) von

weniger als 5 m mindestens 10 cm und

höchstens 20 cm;

b) bei Kraftfahrzeugen mit einer Länge von

5 m bis 7 m mindestens 20 cm und höchstens

30 cm;

c) bei Kraftfahrzeugen mit einer Länge von

über 7 m mindestens 25 cm und höchstens

35 cm;

3. die leuchtende Fläche der Winker muß nach

beiden Seiten mindestens je 15 cm2 betragen;

4. der Drehpunkt des Winkerarmes muß mindestens

50 cm und höchstens 200 cm über der

Fahrbahn liegen. Der Winker muß im Ruhezustand

in seinem Gehäuse gesperrt sein;

5. der Winker muß noch bei einer Betriebsspannung

von 85% der Nennspannung sowohl

bei einer Temperatur von —20° C als auch bei

einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h einwandfrei

arbeiten;

6. das Kontrollicht, durch das die Einschaltung

des Fahrtrichtungsanzeigers für den Lenker im

Sinne des § 20 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955

mittelbar wahrnehmbar gemacht wird, darf erst

aufleuchten, wenn der Winker mit der Waagrechten

einen Winkel von höchstens 30° bildet;

7. die Lichtstärke der Lichtausstrahlung des

Winkers muß nach vorne und rückwärts in einem

Winkelbereich von ± 60° horizontal und

15°

vertikal um die Hauptleuchtrichtung (§ 9 Abs. 3

lit. a) mindestens 0,2 cd und darf höchstens

100 cd betragen. Hiebei ist von der Annahme

auszugehen, daß die Hauptleuchtrichtung des

Winkers in einer Achse liegt, die durch den

Schwerpunkt der leuchtenden Fläche geht und

parallel zur Längsachse des Fahrzeuges verläuft.

(2) Bei der Verwendung von Blinklichtern als

Fahrtrichtungsanzeiger (§ 20 Abs. 2 lit. b des

Kraftfahrgesetzes 1955) gelten folgende Bestimmungen

1. Blinklichter müssen entweder an der Längsseite

des Fahrzeuges mindestens 50 cm und

höchstens 200 cm oder an der Vorder- und Rückseite

des Fahrzeuges mindestens 40 cm und

höchstens 120 cm über der Fahrbahn angebracht

sein;

2. Blinklichter müssen 60- bis 120mal in der

Minute aufleuchten. Die erste Lichtausstrahlung

hat spätestens 1 Sekunde nach dem Einschalten

zu erfolgen;

3. die Blinklichtanlage muß noch bei einer

Betriebsspannung von 85% der Nennspannung

auch bei einer Temperatur von —20° C einwandfrei

arbeiten;

4. die Lichtstärke der Blinklichter darf bei an

der Längsseite des Fahrzeuges angebrachten

Blinklichtern nach vorne und nach hinten, bei

an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeuges angebrachten

Blinklichtern nach vorne oder nach

hinten in keiner Leuchtrichtung größer sein als

100 cd und muß in der parallel zur Längsachse

des Fahrzeuges verlaufenden Leuchtrichtung

mindestens 7 cd betragen. Die Lichtstärke der

Blinklichter muß überdies, und zwar innerhalb

des gesamten jeweils angeführten Winkelbereiches

mindestens betragen

a) in einem Winkelbereich in der Horizontalebene

von ±5° zu der parallel

zur Längsachse des Fahrzeuges

verlaufenden Leuchtrichtung 5 cd

b) bei an der Vorder- und Rückseite

des Fahrzeuges angebrachten Blinkern

in einem Winkelbereich in der

Horizontalebene von 20° zu der

parallel zur Längsachse des Fahrzeuges

verlaufenden Leuchtrichtung

nach der Fahrzeugmitte 1 cd

c) in folgenden Winkelbereichen zu der

parallel zur Längsachse des Fahrzeuges

verlaufenden Leuchtrichtung 0,2 cd

aa) in der Vertikalebene 0° und in

der Horizontalebene 90° nach

außen

bb) in der Vertikalebene ± 15° und

in der Horizontalebene 0°, ± 5°

und 90° nach außen

cc) bei an der Vorder- und Rückseite

des Fahrzeuges angebrachten

Blinklichtern in der Vertikalebene

± 15° und in der

Horizontalebene 20° nach der

Fahrzeugmitte.

(s) Fahrtrichtungsanzeiger für Anhänger

müssen den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen,

doch müssen sie nur an der Rückseite

der Anhänger angebracht werden.

(4) Von der Verpflichtung zur Anbringung von

Fahrtrichtungsanzeigern sind gemäß § 20 Abs. 3

des Kraftfahrgesetzes 1955 ausgenommen

a) Einachsanhänger, deren Breite auf jeder

Seite um 25 cm geringer ist als die Breite

des Zugfahrzeuges und deren Länge einschließlich

der Deichsel 3 m nicht übersteigt;

b) Anhänger, die zur Verwendung in land-

oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt

sind und von Zugmaschinen der

Klasse I und II gezogen werden.

§ 13. Rückstrahleinrichtungen.

(1) Die Rückstrahleinrichtungen der Kraftfahrzeuge

haben den im Sinne der §§ 4 Abs. 1

und 18 Abs. 12 des Kraftfahrgesetzes 1955 festgelegten

Bedingungen der Abs. 2 bis 5 zu entsprechen.

Die Rückseite ihrer reflektierenden

Fläche muß vor Verstaubung geschützt sein.

Rückstrahler, die durch einen Anstrich gefärbt

sind, sind unzulässig.

(2) Wenn die Rückstrahleinrichtungen der

Kraftfahrzeuge mit weißem oder schwach gelbem

Licht angeleuchtet werden, so müssen sie, gemessen

in einer Entfernung von mindestens 10 m

Abstand, folgende Mindestrückstrahlwerte aufweisen

1. Bei nicht dreieckigen Rückstrahlern

a) bei einem Winkel zwischen

Lichtquelle, Rückstrahler und

Beobachter von 2° und einem

Einfallswinkel des Lichtes zur

Hauptrückstrahlrichtung des

Rückstrahlers bis zu 25° 1 mcd/lx,

b) bei einem Winkel zwischen

Lichtquelle, Rückstrahler und

Beobachter von 2° und einem

Einfall des Lichtes in der Hauptrückstrahlrichtung

2 mcd/lx,

c) bei einem Winkel zwischen

Lichtquelle, Rückstrahler und

Beobachter von ° und einem

Einfall des Lichtes in der Hauptrückstrahlrichtung

15 mcd/lx.

2. Bei dreieckigen Rückstrahlern

a) bei einem Winkel zwischen

Lichtquelle, Rückstrahler und

Beobachter von 2° und einem

Einfallswinkel des Lichtes zur

Hauptrückstrahlrichtung des

Rückstrahlers bis zu 25° 5 mcd/lx,

b) bei einem Winkel zwischen

Lichtquelle, Rückstrahler und

Beobachter von 2° und einem

Einfall des Lichtes in der Hauptrückstrahlrichtung

10 mcd/lx,

c) bei einem Winkel zwischen

Lichtquelle, Rückstrahler und.

Beobachter von ° und einem

Einfall des Lichtes in der Hauptrückstrahlrichtung

75 mcd/lx.

(3) Nicht dreieckige Rückstrahler müssen eine

Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 haben.

Die rückstrahlenden Teile müssen über die ganze

Fläche gleichmäßig verteilt sein.

(4) Nicht dreieckige Rückstrahler können durch

die leuchtende Fläche der Begrenzungs-, Deck-,

Brems- oder Blinklichter ersetzt werden, wenn

diese ganz oder teilweise als Rückstrahler ausgebildet

sind und den Bestimmungen der Abs. 1

und 2 entsprechen.

(5) Die Seitenlänge der Lichteintrittsfläche der

dreieckigen roten Rückstrahler muß mindestens

15 cm betragen. Von der Lichteintrittsfläche

müssen mindestens 60 cm2 reflektierend wirksam

sein.

§ 14. Scheibenwischer.

Die gemäß § 21 des Kraftfahrgesetzes 1955 an

jeder Windschutzscheibe vor dem Lenkersitz eines

Kraftwagens anzubringenden Scheibenwischer

oder ähnlichen Vorrichtungen müssen

a) hinsichtlich ihrer Anpassung an die Windschutzscheibe

und der Leistung ihrer Antriebsvorrichtung

bei Regen und Schneefall,

die Freihaltung einer für die sichere

Lenkung des Fahrzeuges hinreichenden

Mindestsichtfläche für den Fahrer gewährleisten;

b) mit einer Antriebsvorrichtung versehen

sein, die keine dauernde Bedienung durch

den Lenker erfordert;

c) in Betrieb zwischen 30 und 90 Pendelbewegungen

in der Minute vollführen; die

Zahl dieser Pendelbewegungen kann jedoch

bei Scheibenwischern, die kein eigenes Antriebsaggregat

haben, kurzfristig über- oder

unterschritten werden.

§ 15. Warnvorrichtungen.

(1) Die Lautstärke der von akustischen Warnvorrichtungen

mit Ausnahme der Starktonhörner

und der in § 22 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955

angeführten Warnvorrichtungen abgegebenen

Warnungszeichen darf, in einer Entfernung von

7 m und unter den in § 22 Abs. 8 festgesetzten

Bedingungen gemessen, an keiner Stelle 100 Phon

übersteigen. Sie darf, unter den gleichen Bedingungen

gemessen, bei Starktonhörnern bis zu

105 Phon betragen. Die Erzeugung des Schalles

muß durch schwingende Membranen oder Zungen

(Hörner, Hupen) erfolgen. Vorrichtungen, bei

denen der Schall auf eine andere Art erzeugt

wird, sind unzulässig.

(2) Optische Warnvorrichtungen müssen so beschaffen

sein, daß mit ihrer Hilfe gut wahrnehmbare

kurze und nicht selbsttätig aufeinanderfolgende

Blinkzeichen, die keine Blendwirkung

verursachen, gegeben werden können (§ 68

Abs. 3). Wenn der Abblendschalter oder der

Lichtschalter diesen Bedingungen entsprechen, so

sind eigene Warnvorrichtungen nicht erforderlich.

Die Betätigungsvorrichtung für akustische

und optische Warnvorrichtungen müssen voneinander

getrennt sein. Eine Stillegung der akustischen

Warnvorrichtung durch Einschaltung der

optischen Warnvorrichtung darf nicht möglich

sein.

IV. ABSCHNITT.

Typenprüfung und Einzelprüfung.

§ 16. Allgemeines.

(1) Die Prüfung, welche die Typenprüfungskommission

ihrem Gutachten nach § 29 Abs. 2

des Kraftfahrgesetzes 1955 zugrunde zu legen hat

(Typenprüfung), ist nach den in den §§ 17 bis 22

festgesetzten Bestimmungen auf Grund eines Ansuchens

um Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen,

Anhängern, Fahrgestellen, Aufbauten,

Einrichtungs- oder Ausrüstungsgegenständen

von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

vorzunehmen.

(2) Bei der Typengenehmigung eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers sind die an diesen angebrachten

im § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtungs-

oder Ausrüstungsgegenstände, soweit sie

noch nicht gemäß § 34 des Kraftfahrgesetzes 1955

genehmigt sind, zu genehmigen und im Genehmigungsbescheid

die Prüfnummer gemäß § 34

des Kraftfahrgesetzes 1955 anzugeben.

(s) Die Ausstellung der in § 1 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes

1955 angeführten Bescheinigung des

Landeshauptmannes darüber, daß ein Kraftfahrzeug

auf gerader, waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit

von 9 km/h nicht zu überschreiten

vermag, hat auf Grund eines Gutachtens der

Typenprüfungskommission (§ 103 des Kraftfahrgesetzes

1955) oder einer Einzelprüfungskommission

(§ 104 des Kraftfahrgesetzes 1955)

zu erfolgen.

§ 17. Ansuchen um Typengenehmigung

von Kraftfahrzeugen und

Anhängern.

(1) In dem Ansuchen um Genehmigung einer

Typt von Kraftfahrzeugen ist anzugeben

a) Name und Wohnort des Erzeugers des

Kraftfahrzeuges (Fahrgestelles) und bei

Kraftfahrzeugen (Fahrgestellen) ausländischer

Herkunft auch des Bevollmächtigten

des ausländischen Erzeugers in Österreich;

b) die Art des Kraftfahrzeuges (§ 2 des Kraftfahrgesetzes

1955) und seine firmenmäßige

Typenbezeichnung; bei Ansuchen um Genehmigung

einer Type von Fahrgestellen

ist die Art des Kraftfahrzeuges, für das das

Fahrgestell bestimmt ist, anzugeben;

c) die Fahrgestellnummer und Motornummer

sowie das Jahr der Erzeugung;

d) das Eigengewicht des vollständig ausgestatteten

und betriebsbereiten, jedoch unbeladenen

Kraftfahrzeuges (Fahrgestelles),

dessen zulässige Belastung, bei Lastkraftwagen

die Nutzlast, bei Fahrgestellen ohne

Aufbau die Tragfähigkeit, ferner das zu genehmigende

Gesamtgewicht (§ 3 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1955); sämtliche Angaben

sind in Kilogramm zu machen und das

Eigengewicht durch eine Wägebescheinigung

einer öffentlichen Wägeanstalt zu

belegen;

e) die Ausgestaltung des Fahrgestelles und gegebenenfalls

auch des Aufbaues durch eine

mit Maßen versehene Zeichnung im Maßstab

1 zu 10, in der auch die verschiedenen

Übersetzungsverhältnisse des Getriebes, der

Triebachse und der Bremsvorrichtungen angegeben

sein müssen, das stärkste Betriebsgeräusch

des Fahrzeuges und die Lautstärke

der akustischen Warnvorrichtung in Phon;

betrifft das, Ansuchen ein mit dem Aufbau

versehenes Fahrgestell, dann ist die Art des

Aufbaues anzugeben, bei zur Personenbeförderung

bestimmten Aufbauten außerdem

die Höchstzahl der zu befördernden

Personen einschließlich des Lenkers und bei

Lastkraftwagen die Höchstzahl der Personen,

die einschließlich des Lenkers im

Führerhaus mitgeführt werden sollen; bei

allenfalls vorhandenen Heizvorrichtungen

sind ihre Art und Bezeichnung und der

Name ihres Erzeugers anzugeben;

f) die Kraftquelle (zum Beispiel Verbrennungskraftmaschine

für Dieselöl oder

Benzinkraftstoff, Dampfmaschine, Elektromotor),

bei Verbrennungskraftmaschinen

die Arbeitsweise (Viertakt oder Zweitakt),

die Anzahl der Zylinder, deren Hub, Bohrung

und der Gesamthubraum in Litern,

die größte Nutzleistung des Motors in. PS

und die zugehörige minutliche Drehzahl

sowie die Art der Vorrichtung zur Dämpfung

des Auspuffgeräusches (§ 14 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1955) unter Anführung

von Erzeuger, Type und Größe; die Einrichtung

dieser Vorrichtung muß aus einer

anzuschließenden Schnittzeichnung im Maßstab

1 zu 5 zu erkennen sein;

g) Bauart, Größe und Anordnung des Dampferzeugers,

Kraftgaserzeugers, Kraftgasspeichers;

bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern

außerdem der zulässige Betriebsdruck

in atü;

h) die Art der Kraftübertragung (zum Beispiel

Kette, Kardan, elektrisch, hydraulisch);

i) die Zahl und Art der Bremsvorrichtungen;

j) die Art und die Mindestmaße der Bereifung

mit Bezeichnung der Felgen;

k) die Achsdrücke im vollbelasteten Zustand;

l) der Radstand, der Durchmesser des Wendekreises

(§ 6) und bei mehrspurigen Fahrzeugen

die Spurweiten;

m) wesentliche Abweichungen von den üblichen

Bauarten;

n) bei Zugmaschinen, Transportkarren, Invalidenkraftfahrzeugen,

Sonderkraftfahrzeugen

und Motorfahrrädern Angabe der

Geschwindigkeit, die mit diesen Fahrzeugen

nicht überschritten werden kann (Höchstgeschwindigkeit);

o) ob das Kraftfahrzeug (Fahrgestell) allen

sonstigen Vorschriften dieser Verordnung

entsprechend eingerichtet und ausgerüstet

ist.

(2) Das Ansuchen um Genehmigung einer Type

von Anhängern hat die im Abs. 1 angeführten

Angaben mit Ausnahme der auf den Motor und

die Kraftübertragung bezüglichen zu enthalten.

Das Ansuchen um Genehmigung einer Type von

Anhängern mit angetriebenen Achsen (Triebachsen)

hat Angaben über die Kraftübertragung

zu enthalten.

§ 18. Ansuchen um Typengenehmigung

von Einrichtung s- und Ausrüstungsgegenständen.

In dem Ansuchen um Genehmigung einer Type

von Einrichtungs- oder Ausrüstungsgegenständen

von Kraftfahrzeugen oder Anhängern nach § 34

des Kraftfahrgesetzes 1955 ist anzugeben

a) Name und Wohnort des Erzeugers und bei

Erzeugnissen ausländischer Herkunft auch

des Bevollmächtigten des ausländischen Erzeugers

in Österreich; bei Reifen auch die

firmenmäßige Typenbezeichnung des

Reifens;

b) die Ausgestaltung des betreffenden Einrichtungs-

oder Ausrüstungsgegenstandes

durch eine Beschreibung und eine mit

Maßen versehene Zeichnung und erforderlichenfalls

durch ein Modell; bei Reifen

eine Zeichnung des Profils des Reifens in

natürlicher Größe in dreifacher Ausfertigung

unter Angabe der Hauptmaße und

Beibringung eines Musters im Schnitt.

§ 19. Ansuchen um Genehmigung

eines einzelnen Fahrzeuges.

Das Ansuchen um Genehmigung eines einzelnen

Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Fahrgestelles

gemäß § 32 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955, hat die in § 17 angeführten Angaben zu

enthalten, doch können an Stelle der unter

Abs. 1 lit. e angeführten Zeichnung zwei gleiche

Lichtbilder der Kraftfahrzeuge, Anhänger oder

Fahrgestelle in der Größe von mindestens

9 X 12 cm beigebracht werden. Dies gilt auch für

Ansuchen um Genehmigung von Fahrzeugen,

deren Fahrgestelle bereits genehmigt wurden

(§ 31 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955).

§ 20. Prüfung des stillstehenden

Fahrzeuges.

(1) Bei der Typenprüfung ist vor der Vornahme

einer Probefahrt eine Prüfung des stillstehenden

Fahrzeuges bezüglich seiner Einrichtungen vorzunehmen,

wobei vorerst festzustellen ist, ob das

Fahrzeug (Fahrgestell), das zur Prüfung vorgeführt

wird, mit der im Ansuchen dargestellten

Type oder dem im Ansuchen dargestellten Fahrzeug

(Fahrgestell) in allen kennzeichnenden Einzelheiten

übereinstimmt. Erst wenn dies zutrifft,

ist zu prüfen, ob die zu genehmigende Type oder

das zu genehmigende Fahrzeug (Fahrgestell) den

Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1955 und

dieser Verordnung entspricht. Diese Bestimmungen

gelten für die Typengenehmigung gemäß

§ 34 des Kraftfahrgesetzes 1955 sinngemäß.

(2) Bei der Bestimmung der Abmessungen der

Kraftfahrzeuge (§ 3) sind nicht zu berücksichtigen

a) in der Länge

die vordere und hintere Stoßstange, die

hinten an der Wagenkastenrückwand

oder am Fahrgestell angebrachten Auspuffrohre,

Reserveräder, Dachleitern und bei

den Fahrzeugen bis 8 m Länge auch Gepäcksbehälter,

sofern diese Gegenstände derart

bemessen und angeordnet sind, daß

keiner ihrer Punkte bei der Fahrt im Bogen

mit dem größten Einschlag der lenkbaren

Räder größere Kreise beschreibt als die

äußersten Begrenzungspunkte des hinteren

Teiles des Fahrzeuges und diese Gegenstände

die Wagenkastenrückwand um nicht

mehr als ein Achtel der Wagenlänge überragen,

b) in der Breite

Rückblickspiegel (§ 23 des Kraftfahrgesetzes

1955) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 20 des

Kraftfahrgesetzes 1955), sofern sie über den

äußersten Fahrzeugrand nur so weit hervorstehen,

als dies zur Ermöglichung der

Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn

beziehungsweise zur deutlichen Ersichtlichmachung

der beabsichtigten Fahrtrich-

tungsänderung unbedingt notwendig erscheint.

(3) Für die Beurteilung der Betriebs- und Verkehrssicherheit

(§ 4 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955) eines Kraftfahrzeuges ist insbesondere die

Beschaffenheit jener Teile maßgebend, deren Versagen

an dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug

eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs in

sich schließt, wie insbesondere Lenkvorrichtung

und Bremsanlagen. Diese Teile müssen unter allen

Umständen so beschaffen sein, daß ihr Versagen

bei sachgemäßer Instandhaltung und Bedienung

nicht zu erwarten ist. Bei der Prüfung der

Betriebssicherheit ist auch darauf zu achten, daß

die Sicherheit des Lenkers und der Insassen gewährleistet

ist, eine Prüfung der verwendeten

Werkstoffe und der Festigkeit der einzelnen Bestandteile

muß jedoch hiebei nicht vorgenommen

werden.

(4) Eine Einrichtung, durch die Kurbelrückschläge

und andere Ursachen von Verletzungen

wirksam vermieden werden (§ 9 des Kraftfahrgesetzes

1955 zweiter Satz), ist als vorhanden anzusehen,

wenn eine ausreichende Spätzündung gewährleistet

ist. Diese hat als ausreichend zu gelten,

wenn der. zwangsläufig herbeigeführte Zündzeitpunkt

beim Andrehen bei Magnetzündern nicht

früher als 15° (an der Kurbelwelle) vor dem Totpunkt

und bei Batteriezündern frühestens im

Totpunkt eintritt. Bei Kraftfahrzeugen mit

Dieselmotor muß die Kurbel zum Anwerfen des

Motors rückschlagsichernd sein.

§ 21. Prüfung des fahrenden Fahrzeuges.

Die Prüfungskommission hat mit dem zu prüfenden

Fahrzeug eine Probefahrt durchzuführen,

die die ordnungsgemäße Funktion der für die

Verkehrssicherheit maßgebenden Teile und Einrichtungen

zu erweisen hat.

§ 22. Lautstärkemessung.

(1) Für die Messung, ob das Betriebsgeräusch

eines Kraftfahrzeuges oder Motorfahrrades die

im § 8 Abs. 1 festgesetzte höchstzulässige Lautstärke

übersteigt, gelten die Bestimmungen der

Abs. 2 bis 7.

(2) Die Messung ist auf einem ebenen Platz mit

möglichst gleichmäßiger, harter Oberfläche vorzunehmen.

Auf weichem Erdboden, Rasen,

Schneebelag oder bei ähnlichen Bodenverhältnissen

dürfen Messungen des Betriebsgeräusches

nicht vorgenommen werden. Der für die Messung

gewählte Platz muß in einem Radius von 20 m

um das Mikrophon frei von anderen Geräuschquellen

und Gegenständen sein.

(3) Die Messungen sind nur vorzunehmen,

wenn die Summe der umgebenden Störgeräusche

eine Lautstärke von 70 Phon nicht übersteigt. Bei

Sturm und starkem Wind sind Lautstärkemessungen

nicht vorzunehmen. Bei leichtem

Wind ist die Stellung des Meßgerätes zur Schallquelle

so zu wählen, daß mit dem Wind gemessen

wird.

(4) Das Meßgerät ist in einer Höhe von 1'25 m

über dem Boden anzubringen. Hinter dem

Mikrophon des Meßgerätes sowie zwischen dem

Mikrophon und der Schallquelle dürfen sich während

der Messung Personen nicht aufhalten. Die

Person, welche die Messung vornimmt, muß sich

seitlich des Mikrophons befinden.

(5) Bei der Messung des Betriebsgeräusches eines

stehenden Kraftwagens ist das Mikrophon in der

Strahlrichtung des waagrechten Auspuffrohres in

einem Abstand von 7 m von dessen Mündung

aufzustellen. Kann das Auspuffrohr nicht in die

waagrechte Lage gebracht werden, so ist das

Mikrophon an acht gleichmäßig verteilten Punkten

eines Kreises mit dem Radius von 7 m,

gemessen von der Auspuffmündung als Mittelpunkt,

aufzustellen. Der warmgelaufene Motor

ist mehrmals auf die höchste Betriebsdrehzahl zu

bringen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 92/1956.

(6) Bei der Messung des Betriebsgeräusches eines

stehenden Kraftrades mit oder ohne Beiwagen,

ist das Mikrophon in einem Abstand von 7 m,

gemessen in einer Senkrechten zur Längsachse des

Kraftrades, aufzustellen, wobei die Senkrechte

die Mündung des Auspuffrohres trifft. Die Messungen

sind auf beiden Seiten des Kraftrades vorzunehmen

und mehrmals zu wiederholen. Um

äußere Einflüsse auszugleichen, ist das Mikrophon

an seinem Aufstellungsort zu belassen und das

Kraftrad um 180° zu wenden. Als Ergebnis gilt

der zweimal erreichte Höchstwert. Der warmgelaufene

Motor ist mehrmals auf die höchste Betriebsdrehzahl

zu bringen.

(7) Für die Messung des Betriebsgeräusches

eines fahrenden Kraftwagens oder Kraftrades mit

oder ohne Beiwagen, ist am Meßplatz in geeigneter

Weise eine gerade Linie zu ziehen. Der

Kraftwagen oder das Kraftrad ist mehrmals in

beiden Richtungen so entlang der Linie zu fahren,

daß diese unter der Fahrzeugmitte verläuft. Das

Kraftfahrzeug muß voll belastet sein. Es ist mit

dem niedersten im Stadtverkehr verwendeten

Gang und mit der höchsten Betriebsdrehzahl des

Motors zu fahren. Das Mikrophon des Meßgerätes

ist in einem senkrecht zu dieser Linie gemessenen

Abstand von 7 m aufzustellen.

(8) Bei den akustischen Warnvorrichtungen ist

zu prüfen, ob sie den im § 15 Abs. 1 festgesetzten

Bedingungen entsprechen. Für die Durchführung

der Messung ihrer Lautstärke gilt hinsichtlich der

Wahl des Meßplatzes und der Aufstellung des

Meßgerätes der Abs. 1 sinngemäß. Das Mikrophon

des Meßgerätes ist in der Schallrichtung der

zu messenden Warnvorrichtung in einer Entfernung

von 7 m aufzustellen. Die Messung ist

an der nicht eingebauten, jedoch im einbauferti-

gen Zustand befindlichen Warnvorrichtung vorzunehmen.

Das den Schall erzeugende Gerät

muß auf Höchstlautstärke eingestellt sein. Die

Messung einer elektrisch betriebenen Warnvorrichtung

hat bei voller Nennspannung, die

einer Warnvorrichtung, die mit Luftüberdruck

oder -unterdruck betrieben wird, mit den

Höchstwerten der angegebenen Drücke zu erfolgen.

§ 23. Einzelprüfung.

Die Prüfung eines einzelnen Kraftfahrzeuges,

Anhängers oder Fahrgestelles ist sinngemäß nach

den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 vorzunehmen;

auch genügt, wenn nicht infolge besonderer

Umstände dagegen Bedenken obwalten,

eine kurze Probefahrt in unbelastetem Zustand.

V. ABSCHNITT.

Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und

Anhänger.

§ 24. Mindestversicherungssummen.

(1) Für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit dauerndem

Standort im. Inland, für Probefahrten und

für Überstellungsfahrten, werden im Sinne des

§ 53 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1955 die in

Abs. 2 bis 5 angeführten Mindestversicherungssummen

festgesetzt

(2) Die Mindestversicherungssumme für Kraftfahrzeuge

mit und ohne Anhänger und für vom

Zugfahrzeug getrennte Anhänger und Sattelanhänger

mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten

beträgt

1. hinsichtlich Personenschäden

a) für die einzelne Person 75.000 S,

b) für das einzelne Ereignis .. 300.000 S,

2. hinsichtlich Sachschäden 30.000 S.

(3) Die Mindestversicherungssumme für Omnibusse

mit und ohne nicht zur Personenbeförderung

bestimmten Anhänger beträgt bei Omnibussen

mit nicht mehr als 20 Plätzen (Sitz- und

Stehplätze einschließlich des Lenkersitzes)

1. hinsichtlich Personenschäden

a) für die einzelne Person 75.000 S,

b) für das einzelne Ereignis ... 600.000 S,

2. hinsichtlich Sachschäden 60.000 S.

Sind mehr als 20 Plätze (Sitz- und Stehplätze

einschließlich des Lenkersitzes) vorhanden oder

vorgesehen, so ist die Mindestversicherungssumme

für je angefangene 10 Plätze hinsichtlich

der Personenschäden für das Ereignis um

300.000 S und hinsichtlich der Sachschäden um

30.000 S zu erhöhen.

Wird ein zur Personenbeförderung bestimmter

Anhänger mitgeführt, so sind die Mindestversicherungssummen

für je angefangene zehn

Plätze des Anhängers hinsichtlich der Personenschäden

für das Ereignis um 300.000 S und hinsichtlich

der Sachschäden um 30.000 S zu erhöhen;

(4) Kraftwagen zur wahlweise möglichen Verwendung

als Personen- oder Lastkraftwagen, die

zur Beförderung von mehr als neun Personen

(einschließlich des Lenkers) eingerichtet sind,

sind im Sinne dieser Bestimmung als Omnibusse

anzusehen; das gleiche gilt für Lastkraftwagen,

die zur Beförderung von mehr als neun Personen

(einschließlich des Lenkers) verwendet werden

(§ 89 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955).

(5) Die Mindestversicherungssumme für Motorfahrräder

(§ 79 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955) beträgt

1. hinsichtlich Personenschäden

a) für die einzelne Person .... 37.500 S,

b) für das einzelne Ereignis 150.000 S,

2. hinsichtlich Sachschäden 15.000 S.

VI. ABSCHNITT.

Ärztliches Gutachten.

§ 25. Allgemeines.

(1) Das ärztliche Gutachten über die körperliche

und geistige Eignung eines Führerscheinwerbers

oder Führerscheininhabers ist auf Grund

einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 59

Abs. 3 oder des § 64 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 zu erstatten, bei der nach den Bestimmungen

der §§ 26 bis 28 festzustellen ist,

ob der Führerscheinwerber als zur Lenkung von

Kraftfahrzeugen „geeignet", „bedingt geeignet",

„beschränkt geeignet" oder „nicht geeignet" im

Sinne des § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 anzusehen ist.

(2) Wird ein Leiden oder Gebrechen festgestellt,

das zwar im Zeitpunkt der Untersuchung zur

Lenkung eines Kraftfahrzeuges von der Eignung

nicht ausschließt, jedoch eine die Eignung des

Führerscheinwerbers gefährdende Verschlimmerung

gewärtigen läßt, so ist die Eignung unter

Angabe des Zeitpunktes der neuerlichen ärztlichen

Untersuchung nur befristet auszusprechen

(„bedingt geeignet").

(3) Inhaber von Führerscheinen, mit Ausnahme

von solchen der Gruppe D und der Gruppe E

müssen, wenn bei ihnen ein Leiden oder Gebrechen

vorgefunden wird, das nach diesen

Richtlinien einen Ausschließungsgrund bilden

würde, dann nicht als „nicht geeignet" begutachtet

werden, wenn sie nach Erwerb des Führerscheines

mindestens durch zwei Jahre Kraftfahrzeuge

ohne erhebliche Anstände geführt haben

und die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein

Ausgleich des bestehenden Mangels durch erworbene

Übung eingetreten ist. Die Eignung dieser

Person darf nur befristet auf höchstens fünf

Jahre, wenn jedoch eine die Eignung des Führerscheinwerbers

gefährdende Verschlimmerung zu

gewärtigen ist, auf höchstens zwei Jahre ausgesprochen

werden.

(4) Kraftfahrzeuglenker müssen genügend gesund

und kräftig sein, um die Bedienungseinrichtungen

eines Kraftfahrzeuges einwandfrei betätigen

zu können. Bei ihnen dürfen ferner

keine auffälligen Störungen des Raum- und

Muskelsinnes, des Tastgefühles, der Koordination

der Muskelbewegungen, der Beobachtungs- und

Konzentrationsfähigkeit und des Erinnerungsvermögens

bestehen. Sie müssen weiters geistig

normal sein; im Falle eines früheren stationären

Aufenthaltes als Pflegling in einer Heil- und

Pflegeanstalt für Geisteskranke oder einer Trinkerheilstätte

muß über das völlige Freisein von

Zeichen einer bestehenden Geisteskrankheit oder

einer dieser gleichzuhaltenden geistigen oder

seelischen Störung unter Berücksichtigung der

Möglichkeit von Remissionen ein fachärztliches

Zeugnis eingeholt werden.

§ 26. Das Auge.

(1) Die Sehschärfe eines Kraftfahrzeuglenkers

ist mit international anerkannten Sehprobetafeln

zu prüfen. Sie muß mit oder ohne Augengläser

auf einem Auge mindestens 6/12 und auf dem

anderen Auge mindestens 6/24, für die Gruppen

C, D und E jedoch 6/8 und 6/12 betragen.

Wird für die Gruppen A, B und F mit jedem

einzelnen Auge das geforderte Sehvermögen nicht

erreicht, so muß die Sehschärfe mit beiden

Augen mindestens 6/12 betragen, doch ist in diesem

Falle der Befund einer Augenfachabteilung

einzuholen.

(2) Bei Fehlen oder praktischer Blindheit eines

Auges ist die Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen

der Gruppen C, D und E nicht gegeben;

für die Gruppen A, B und F kann die

Eignung unter folgenden von einer Augenfachabteilung

festzustellenden Voraussetzungen ausgesprochen

werden

a) der Verlust der Sehfähigkeit des einen

Auges muß mindestens 18 Monate zurückliegen;

b) beim sehenden Auge muß ein normales

Gesichtsfeld für Weiß und Farben vorhanden

sein;

c) die Sehschärfe des sehenden Auges muß

mindestens 6/8 betragen;

d) die Bestimmung der Sehschärfe hat nicht

nur bei Tageslicht, sondern auch im abgedunkelten

Zimmer in der Weise zu erfolgen,

daß nur die Sehprobetafeln beleuchtet

sind;

e) die Eignung darf höchstens auf die Dauer

von drei Jahren ausgesprochen werden. Bei

der Festsetzung dieses Zeitraumes ist auf

die Ursache des Verlustes oder der praktischen

Blindheit des einen Auges Bedacht

zu nehmen;

f) als Bedingung für die Lenkung von Kraftfahrzeugen

ohne Windschutzscheibe ist die

Benützung eines Augenschutzes vorzuschreiben.

(3) Wird die erforderliche Sehschärfe erst durch

das Tragen von Augengläsern erzielt, so ist der

Führerscheinwerber mit „bedingt geeignet" zu

begutachten und als im Führerschein zu vermerkende

Bedingung die Verwendung entsprechender

Augengläser vorzuschreiben. Wenn die im Abs. 1

und 2 geforderte Sehschärfe nur mit stärkeren

Gläsern als + 6 beziehungsweise — 10 Diop.

sphär. und ± 2 Diop. zyl. erreicht werden kann

oder im Falle einer Korrekturdifferenz von mehr

als 2 Diop. zwischen den beiden Augen, so ist

der Befund einer Augenfachabteilung einzuholen;

für den Führerschein der Gruppe D dürfen jedoch

zur Korrektur keine stärkeren Gläser als

dt 6 Diop. sphär. und ± 2 Diop. zyl. verwendet

werden. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen,

ob und in welcher Stärke bisher

Brillen getragen wurden. Lochbrillen (stenopäische

Brillen) dürfen nicht verwendet werden. Zylindergläser

dürfen nicht kreisrund sein. Kontaktgläser

dürfen nur verwendet werden, wenn sie von einer

Universitätsklinik als für den Führerscheinwerber

beziehungsweise Führerscheininhaber geeignet

bezeichnet wurden.

(4) Folgende Befunde machen zur Führung von

Kraftfahrzeugen nicht geeignet

a) schwere Erkrankungen der Augen oder

schwere Folgen solcher Erkrankungen;

b) Defekte in der unteren Gesichtsfeldhälfte

beider Augen, welche einen Quadranten

oder mehr betreffen;

c) Störungen der Schlußfähigkeit der Augenlider;

d) Albinismus;

e) Doppeltsehen;

f) totale Farbenblindheit, Rotblindheit oder

Grünblindheit;

g) hochgradige Nachtblindheit.

§ 27. Das Ohr.

(1) Für die Kraftfahrzeuggruppen A, B, F

und G (§ 61 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955)

ist erforderlich, daß entweder auf jedem Ohr für

sich ein Hörvermögen für Konversationssprache

von mindestens 2 m oder auf einem Ohr ein

Hörvermögen für Konversationssprache von

mindestens 5 m besteht. Für die Kraftfahrzeuggruppen

C und D ist erforderlich, daß entweder

auf jedem Ohr für sich ein Hörvermögen für

Konversationssprache von mindestens 6 m oder

auf einem Ohr für Flüstersprache von mindestens

6 m besteht. Das angeführte Hörvermögen

muß ohne Verwendung von Hörapparaten erreicht

werden.

(2) Ohrenkrankheiten mit Störung des Gleichgewichtes

machen zur Führung eines Kraftfahrzeuges

nicht geeignet.

§ 28. Sonstige Befunde.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze

2 bis 4 müssen bei Kraftfahrzeuglenkern

folgende Voraussetzungen gegeben sein

a) sie müssen für die Kraftfahrzeuggruppen

A, B, F und G (§ 61 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1955) eine Körpergröße von

mindestens 155 cm, für die Kraftfahrzeuggruppen

C und D eine Körpergröße von

mindestens 160 cm aufweisen; doch stehen

geringe Unterschreitungen dieser Maße, die

ohne Veränderungen am Fahrzeug mit

Hilfe einer Sitz- oder Rückenunterlage einwandfrei

ausgeglichen werden können, einer

Begutachtung mit „geeignet" nicht entgegen;

b) Gelenke und Muskulaturen müssen so frei

beweglich sein, daß eine sichere Bedienung

des Kraftfahrzeuges gewährleistet ist. Es

dürfen ferner keine sonstigen körperlichen

Schäden vorliegen, die die freie Beweglichkeit

behindern könnten.

(2) Liegen körperliche Schäden vor, die zwar

eine freie Beweglichkeit zu beeinträchtigen imstande

sind, jedoch durch die Anwendung geeigneter

Behelfe, zum Beispiel das Tragen eines

Bruchbandes bei Brüchen oder das Tragen von

orthopädischen Behelfen, ausgeglichen werden

können, ist der Führerscheinwerber nur als „bedingt

geeignet" zu begutachten, wobei als Bedingung

gemäß § 61 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 das Tragen der entsprechenden orthopädischen

Behelfe vorzuschreiben ist.

(3) Folgende Befunde machen zur Führung

eines Kraftfahrzeuges nur beschränkt geeignet

a) Körpergröße unter den im Abs. 1 lit. a angeführten

Maßen, soweit sie nicht unter die

Bestimmungen des zweiten Halbsatzes des

Abs. 1 lit. à fällt;

b) Defekte an den Gliedmaßen, sofern sie

nicht unter die Bestimmungen des Abs. 2

fallen und durch Einrichtungen oder die

Ausstattung des Kraftfahrzeuges ausgeglichen

werden können (§ 2 Abs. 2 des

Kraftfahrgesetzes 1955);

c) vollkommene Versteifung eines Hüftgelenkes.

(4) Folgende Befunde machen zur Führung

eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet

a) organische Erkrankungen des zentralen

und periphären Nervensystems, wenn

durch sie das Lenken von Kraftfahrzeugen

behindert werden kann, Leiden, bei denen

es zu plötzlichen Bewußtseinstörungen oder

-trübungen kommt, Trunksucht, andere

Süchtigkeiten, soweit sie für die Lenkung

von Kraftfahrzeugen von Belang sind, neurotische

Zustandsbilder höheren Grades;

b) Fehlen beider Oberschenkel aus dem Hüftgelenk,

Fehlen beider Hände, Fehlen einer

Hand für alle einspurigen Kraftfahrzeuge.

Sonstige organische Veränderungen, die

eine schwere Behinderung der Atmung

und der Beweglichkeit verursachen, sofern

eine solche weder durch geeignete Behelfe

(Absatz 2) noch durch eine besondere Einrichtung

oder Ausstattung des Kraftfahrzeuges

ausgeglichen werden kann.

VII. ABSCHNITT.

Lenkerprüfung.

§ 29. Allgemeines.

(1) Die Lenkerprüfung ist nach den im Sinne

des § 60 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1955 in

den §§ 30 und 31 festgelegten Bestimmungen

über den Prüfungsvorgang vorzunehmen. Sie ist

von zwei Prüfern abzunehmen, die beide der

für den Führerscheinwerber zuständigen Lenkerprüfungskommission

angehören und von denen

der eine zum Sachverständigen gemäß § 105

Abs. 1 Z. 1, der andere gemäß § 105 Abs. 1 Z. 2

des Kraftfahrgesetzes 1955 bestellt ist. Hiebei

kann die Anwesenheit einer Lehrperson oder des

Schulinhabers jener Fahrschule verlangt werden,

an der der Prüfungswerber ausgebildet worden

ist. Die praktische Prüfung ist erst vorzunehmen,

wenn der Prüfungswerber bei der theoretischen

Prüfung entsprochen hat. Haben beide Prüfer

festgestellt, daß der Führerscheinwerber die erforderliche

fachliche Befähigung aufweist, so hat

die Lenkerprüfungskommission das Gutachten

über seine fachliche Eignung, das von beiden

Prüfern zu unterfertigen ist, auszustellen und der

Behörde zu übermitteln. Das Ergebnis der Prüfung

kann nicht angefochten werden. Nach bestandener

Prüfung haben die Prüfer dem

Prüfungswerber das positive Prüfungsergebnis

mitzuteilen.

(2) Stellt einer der beiden Prüfer fest, daß die

fachliche Befähigung des Prüfungswerbers nicht

gegeben ist, so ist die Prüfung nicht mehr fortzusetzen

und gilt als nicht bestanden. Der Prüfer,

der die mangelnde Befähigung des Prüfungswerbers

festgestellt hat, hat auch den Zeitpunkt

anzugeben, wann seiner Ansicht nach die Prüfung

frühestens wiederholt werden darf. Er hat ferner

dem Prüfungswerber das negative Prüfungsergebnis

und den frühesten in Frage kommenden

Zeitpunkt für die nächste Prüfung bekanntzugeben.

(3) Die Frist für die Wiederholung ist beim

erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung mit mindestens

zwei Wochen festzusetzen; besteht ein

Prüfungswerber die Prüfung auch weitere Male

nicht, so ist die Wiederholungsfrist jeweils entsprechend

zu verlängern. Sind zwei Prüfer hinsichtlich

der Wiederholungsfrist verschiedener

Ansicht, so gilt die strengere Auffassung.

(4) Wenn der Prüfungswerber bereits im Besitz

der Fahrerlaubnis für eine Gruppe von Fahrzeugen

ist und die Ausdehnung der Fahrerlaubnis

auf eine andere Gruppe anstrebt, kann der

Stoff der theoretischen Prüfung entsprechend

eingeschränkt und die praktische Prüfung durch

den Prüfer abgekürzt werden. Eine neuerliche

eingehende Prüfung über die Kenntnisse

der für den Lenker eines Kraftfahrzeuges

maßgebenden Vorschriften ist jedoch insbesondere

dann vorzunehmen, wenn der bisherige

Führerschein aus der Zeit vor dem Inkrafttreten

der jeweils geltenden Verkehrsvorschriften

stammt.

(5) Sind seit dem Zeitpunkt der Einbringung

des Ansuchens um Erteilung der Erlaubnis zur

Führung eines Kraftfahrzeuges mehr als sechs

Monate verstrichen, so hat die Behörde vor Ausstellung

des Führerscheines neuerliche Erhebungen

über die Verläßlichkeit des Bewerbers anzustellen.

§ 30. Theoretische Prüfung.

(1) Die theoretische Prüfung über die beiden

Prüfungsgegenstände nach § 60 Abs. 2 lit. a und b

des Kraftfahrgesetzes 1955 kann von jedem der

beiden Prüfer in seinem Gegenstand ohne Anwesenheit

des anderen Prüfers abgenommen

werden. Sie hat sich nur auf Fragen zu erstrecken,

die für die Sicherheit und Ordnung des

Verkehrs von Bedeutung sind.

(2) Bei der Prüfung über die für den Lenker

eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften

hat sich der Prüfer davon zu überzeugen, daß der

Führerscheinwerber insbesondere die für den

Verkehr auf verkehrsreichen Straßen und bei

Unfällen in Frage kommenden Vorschriften einwandfrei

beherrscht.

(3) Bei der Prüfung über den in § 60 Abs. 2

lit. b des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten Gegenstand

hat sich der Prüfer insbesondere davon

zu überzeugen, daß der Führerscheinwerber in

der Lage ist, die für die Verkehrssicherheit in

Betracht kommenden Teile des Kraftfahrzeuges

und ihren Zustand richtig zu beurteilen. Ebenso

hat sich der Prüfer davon zu überzeugen, daß

der Führerscheinwerber das jeweils richtige Verhalten

hinsichtlich der Vermeidung einer Belästigung

der Umgebung und bei besonderen Umständen

und Gefahren anzugeben vermag, die

mit der Eigenart und Bauweise der Kraftfahrzeuge,

mit der Fahrbahnbeschaffenheit und mit

den Sicht- und Witterungsverhältnissen zusammenhängen.

§ 31. Praktische Prüfung.

(1) Bei der praktischen Prüfung ist zunächst

festzustellen, ob der Prüfungswerber in der Lage

ist, den Motor in Gang zu setzen und sich der

Lenkvorrichtung und der Bremsen richtig zu bedienen.

Sodann ist durch einfache Fahrübungen

auf kurzer Strecke insbesondere zu prüfen, ob

der Prüfungswerber befähigt ist, eine gegebene

Fahrtrichtung einzuhalten, vorangedeuteten Hindernissen

auszuweichen, mit Benützung der verschiedenen

Bremsen schnell zu halten, rückwärts

zu fahren und zu wenden.

(2) Hat der Prüfungswerber bei den in Abs. 1

angeführten Fahrübungen volle Sicherheit, Ruhe

und Gewandtheit in der Handhabung des

Fahrzeuges bewiesen, so ist eine abschließende

Prüfung in freier Fahrt, auch durch belebtere

Verkehrsstraßen, in längerer Dauerfahrt unter

Benützung aller am Prüfungsort und in seiner

näheren Umgebung zu Gebote stehenden Geländeverhältnisse

vorzunehmen.

(3) Bei der in Abs. 2 angeführten Fahrprüfung

für Kraftwagen muß zumindest ein Prüfer auf

dem Kraftwagen Platz nehmen. Bei der Fahrt ist

von einem Eingreifen in die Fahrweise des Prüfungswerbers,

soweit es nicht die Verkehrssicherheit

erfordert, abzusehen und das Augenmerk

besonders darauf zu richten, ob der Prüfungswerber

die nötige Ruhe, Geistesgegenwart und

Selbständigkeit, einen sicheren Blick und Verständnis

für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt.

Wird die Prüfung auf einem Kraftrad abgelegt,

so hat die Überwachung des Prüfungswerbers

bei der Prüfung nach Abs. 2 von einem

Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise zu

erfolgen.

(4) Bei Prüfungen von Führerscheinwerbern,

die einen Führerschein der Gruppe G anstreben,

ist die Prüfung auf dem Fahrzeug, dessen Lenkung

beabsichtigt ist, oder auf einem gleichartigen

Fahrzeug abzunehmen. In dem Gutachten über

die Eignung ist auszusprechen, welche Arten von

Fahrzeugen der Führerscheinwerber zu lenken

geeignet ist.

(5) Die in Abs. 2 angeführte Prüfungsfahrt ist

vorzeitig abzubrechen, wenn der Mangel der

fachlichen Befähigung des Führerscheinwerbers

bereits zu erkennen ist.

VIII. ABSCHNITT.

Vorläufige Abnahme des Führerscheines durch

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

§ 32. Allgemeines.

(1) Dem Inhaber eines Führerscheines kann zur

vorbeugenden Verhütung von Unfällen der

Führerschein gemäß § 64 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes

1955 abgenommen werden, wenn aus

seinem Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß

er sich in einer zum Lenken von Kraftfahrzeugen

nicht geeigneten körperlichen oder

geistigen Verfassung befindet und ein Kraftfahrzeug

lenkt oder den Versuch dazu unternimmt.

(2) Durch die Bestimmungen der §§ 32 bis 34

werden die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

sonst obliegenden Aufgaben und

Rechte nicht berührt.

§ 33. Voraussetzung der Abnahme.

Der Führerschein ist insbesondere dann abzunehmen,

wenn für das einschreitende Organ

deutlich erkennbar ist, daß der Inhaber

infolge übermäßigen Alkoholgenusses, infolge

Einwirkung von berauschenden oder betäubenden

Giften oder infolge eines außergewöhnlichen

Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr

die volle Herrschaft über seinen Körper oder

seinen Geist besitzt.

§ 34. Verfahren bei der Abnahme.

(1) Bei der Abnahme des Führerscheines gemäß

§ 32 ist, sofern nicht schon die Rückgabe im

kurzen Weg durch das abnehmende Sicherheitsorgan

gerechtfertigt erscheint, dem Inhaber eine

Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben sind

a) Name und Anschrift des Inhabers des

Führerscheines,

b) Nummer, Datum und Ausstellungsbehörde

des abgenommenen Führerscheines,

c) vom abnehmenden Sicherheitsorgan festgestellte

Umstände und Anzeichen für das

Vorliegen der Voraussetzungen für die Abnahme

im Sinne des § 32,

d) Belehrung, daß der Führerscheininhaber bei

der Behörde, in deren Wirkungsbereich die

vorläufige Abnahme des Führerscheines

erfolgt ist, innerhalb eines Zeitraumes von

drei Tagen, gerechnet vom Tage der Abnahme,

unter Vorlage eines von einem

Amts- oder Polizeiarzt ausgestellten Gutachtens,

in dem der genaue Zeitpunkt der

amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung

angegeben ist, oder unter Angabe berücksichtigungswürdiger

Gründe die sofortige

Rückgabe des abgenommenen Führerscheines

im kurzen Weg im Sinne des

§ 64 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1955 beantragen

kann, wenn der Führerschein

nicht wegen eines durch übermäßigen Alkoholgenuß

hervorgerufenen Zustandes

abgenommen wurde.

(2) Nach Abnahme des Führerscheines und Ausstellung

der in Abs. 1 angeführten Bescheinigung

ist der Führerschein, sofern nicht seine Rückgabe

im kurzen Weg im Sinne des § 64 Abs. 7 des

Kraftfahrgesetzes 1955 erfolgt, samt einer Gleichschrift

der dem Führerscheininhaber ausgestellten

Bescheinigung und einem Bericht des Sicherheitsorgans,

das den Führerschein abgenommen hat,

ohne Verzug der Behörde vorzulegen, in deren

Wirkungsbereich die Abnahme erfolgt ist. Diese

hat auf den in Abs. 1 lit. d angeführten Antrag

den Führerschein wieder auszufolgen, wenn dagegen

auf Grund des vorgelegten amts- oder

polizeiärztlichen Gutachtens oder der im Antrag

vorgebrachten Gründe und im Hinblick auf die

Angaben des Sicherheitsorgans, das den Führerschein

abgenommen hat, keine Bedenken bestehen.

(3) Wurde der Führerschein wegen eines durch

übermäßigen Alkoholgenuß hervorgerufenen

Zustandes abgenommen und nicht unmittelbar

nach der Abnahme durch den Amts- oder Polizeiarzt

festgestellt, daß dieser Zustand nicht vorliegt,

oder bestehen gegen die Wiederausfolgung

des vorläufig abgenommenen Führerscheines

sonstige Bedenken, so hat die Behörde, der der

Führerschein gemäß Abs. 2 vorgelegt wurde, den

Führerschein nach Ablauf der in Abs. 1 lit. d

angeführten dreitägigen Frist unverzüglich der

zur Entziehung zuständigen Behörde zu übersenden

(§ 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955).

IX. ABSCHNITT.

Omnibusse, Omnibusanhänger und Lastkraftwagen

zur Personenbeförderung.

§ 35. Allgemeines.

Omnibusse müssen, sofern es sich nicht um

Gleiskettenfahrzeuge handelt, wenigstens zwei

Achsen und vier Räder haben. Für sie gelten

neben den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes

1955 noch die in den §§ 36 bis 55 festgesetzten

näheren Bestimmungen.

§ 36. Bremsen.

(1) Omnibusse müssen außer den in § 4 vorgeschriebenen

Bremsanlagen eine Motorbremse

oder eine in der Bremswirkung gleichartige Vorrichtung

aufweisen. Getriebe müssen leicht schaltbar

sein um eine möglichst günstige Bremswirkung

des Motors zu gewährleisten. Omnibusse

dürfen keinen Freilauf oder freilaufähnliche

Vorrichtungen besitzen.

(2) Die Fußbremse muß auch bei stillstehendem

Motor auf alle Räder wirken.

(3) Druckluft und Öldruckbremsen — Zweikreisbremsen

— müssen so beschaffen sein, daß

mit ihnen auch bei Undichtsein an einer Stelle

mindestens zwei symmetrisch zur Längsachse des

Fahrzeuges liegende Räder voll gebremst werden

können. An ihnen darf nur dann einer ihrer

Abschnitte einkreisig ausgeführt sein, wenn bei

dessen Versagen eine mechanische Übertragungseinrichtung

wirksam ist, durch welche die Zweikreiswirkung

der Anlage erhalten werden kann;

das zulässige Gesamtgewicht solcher Omnibusse

darf 7 t nicht überschreiten.

§ 37. Bereifung.

(1) Auf gelenkten Rädern ist die Verwendung

von runderneuerten Reifen und von Reifen mit

Einlagen oder von Reifen, die ein gleichmäßiges

Abrollen nicht gewährleisten, unzulässig.

(2) Mindestens ein bereiftes Ersatzrad oder eine

bereifte Felge sowie Geräte zum Rad- oder

Felgenwechsel sind mitzuführen. Der Landeshauptmann

kann, insbesondere für den innerstädtischen

Verkehr, Ausnahmen zulassen. Es

muß die Möglichkeit gegeben sein, zumindest an

den getriebenen Rädern Gleitschutzvorrichtungen

anzubringen.

§ 38. Aufbauten.

Aufbauten dürfen nicht aus Holz, sondern

nur aus besonders widerstandsfähigen nicht

brennbaren und nicht splitterbaren Baustoffen

so hergestellt sein, daß der größte nach dem

jeweiligen Stand der Fahrzeugtechnik erreichbare

Schutz für die Insassen gewährleistet ist.

§ 39. Scheiben.

Sämtliche Scheiben müssen so beschaffen sein,

daß sie leicht entfernt werden können. Kann

dies nicht durch Ausschwenken oder Auswerfen

der in einem Rahmen gefaßten Scheibe erfolgen,

so ist zum Zertrümmern der Scheiben eine hinreichende

Anzahl geeigneter Geräte gut sichtbar

und leicht zugänglich an jeder Seitenwand des

Fahrzeuges mitzuführen.

§ 40. Einstiege.

(1) Die Einstiegstufen müssen gleitsicher sein.

Die Griffstangen beim Einstieg müssen so angeordnet

sein, daß sie beim Ein- und Aussteigen

schon vor dem Betreten der Stufen sicher und

bequem erreicht werden können.

(2) Omnibusse mit mehr als 30 Fahrgastplätzen

(Sitz- und Stehplätze) müssen an der rechten

Wagenseite mindestens zwei Einstiege oder je

einen Einstieg rechts vorne und links vorne an

der Seite oder einen Mitteleinstieg von mindestens

120 cm lichter Weite aufweisen.,

§ 41. Notausstiege.

(1) Omnibusse müssen in der Rückwand oder

am hinteren Teil der linken Seitenwand eine

Nottür aufweisen. Bei Omnibussen mit weniger

als 30 Fahrgastplätzen und bei Omnibussen, die

an der rechten Wagenseite zwei Einstiege oder

einen Mitteleinstieg aufweisen, kann die Nottür

in der Rückwand durch ein Fenster in der Rückwand

ersetzt werden, dessen Fläche mindestens

6300 cm2 und dessen kürzere Seitenlänge mindestens

53 cm betragen muß, oder durch zwei

in der Rückwand oder am hinteren Teil der

linken Seitenwand angeordnete Fenster mit einer

Fläche von mindestens 3700 cm2, wobei die

Länge der kürzeren Seite mindestens 53 cm betragen

muß. Bei Omnibussen, die je eine Einstiegtür

rechts vorne und links vorne an der Seite

aufweisen, kann die Nottür durch mindestens

drei, oder wenn dies nicht möglich ist, durch

vier am hinteren Ende des Omnibusses symmetrisch

zur Fahrzeuglängsachse angeordnete

Notausstiegfenster ersetzt werden. Seitliche Notausstiegfenster

müssen eine Fläche von mindestens

3700 cm2 aufweisen, wobei die Länge der

kürzeren Seite mindestens 53 cm betragen muß.

(2) Notausstiegfenster dürfen nicht als Kurbelfenster

eingerichtet sein. Sie müssen leicht ausschwenkbar

oder auswerfbar sein oder ihre Verglasung

muß im Falle der Gefahr in kürzester

Zeit und ohne Werkzeug beseitigt werden können.

Abrundungen der Fenster sind zulässig,

wenn dadurch ihre Verwendung als Notausstieg

nicht beeinträchtigt wird.

(3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift

„Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein. Alle

vor Notausstiegen angebrachten Einrichtungen

müssen leicht entfernbar sein.

§ 42. Türen und Türverschlüsse.

(1) Die Türen der Omnibusse müssen im Falle

der Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet

werden können. Die Türbänder müssen

auf der in der Fahrtrichtung liegenden

Seite der Türe angebracht sein; hievon sind

automatische Türen und solche, deren Betätigung

oder Benützung ausschließlich dem Fahrpersonal

vorbehalten ist, ausgenommen.

(2) Türschnallen (Klinken) müssen leicht und

bequem zu betätigen sein. Sie müssen bei geschlossener

Tür selbstsperrend oder durch einen

zweiten Hebel blockierbar sein. Über ihnen muß

ein fester Fanggriff zur Verhinderung des unbeabsichtigten

Öffnens der Türe angebracht sein.

(3) An jeder Türe mit Ausnahme der Falttüren

muß in genügendem Abstand vom eigentlichen

Türverschluß ein einfacher Sicherungsriegel deutlich

sichtbar angebracht sein.

(4) Bei Türen, die nur fallweise benützt werden,

darf der gesperrte Sicherungsriegel plombiert und

ein Schild mit der Inschrift „Nur bei Gefahr

öffnen" angebracht werden.

§ 43. Freier Durchgang.

(1) Die Sitzplätze der Omnibusse müssen so

angeordnet sein, daß in der Längsrichtung des

Fahrzeuges ein durchlaufender Gang frei bleibt,

der die aus Anlage 1 ersichtlichen Mindestmaße

aufweisen muß; Sitzplätze, auch Klappsitze im

Gang sind unzulässig. Eine seitliche Verschiebung

der Sitze gegen den Gang hin bis zu 8 cm auf

jeder Seite ist dann gestattet, wenn die Sitze bei

Entlastung durch leichten seitlichen Druck in

ihre ursprüngliche Lage zurückbewegt werden

können.

(2) Die Türen müssen vom Mittelgang aus unbehindert

zugänglich sein. Wenn vor der links

vorne oder rechts hinten angeordneten Türe

Klappsitze angebracht sind, muß nach deren Aufklappen

ein freier Durchgang von 40 cm Breite

vorhanden sein.

§ 44. Sitz- und Stehplätze.

(1) Die Abmessungen der Sitze der Omnibusse

müssen die aus Anlage 1 ersichtlichen Mindestmaße

aufweisen.

(2) Die Sitze und ihre Befestigung am Fußboden

müssen so ausgeführt sein, daß sie allen

im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen

sind. Nicht befestigte Sitze sind verboten.

(3) Stehplätze sind nur zulässig, wenn

a) im Wageninnern Anhaltevorrichtungen

(Sitzlehnegriffe, Anhaltestangen, Schlaufen

und dergleichen) an solchen Stellen angebracht

sind, daß die Fahrgäste während

der Fahrt jederzeit sicheren Halt finden,

b) die Grundfläche eines Stehplatzes mindestens

0,2 m2 beträgt,

c) vor Glasscheiben, die sich in unmittelbarer

Nähe von Stehplätzen befinden, Schutzstangen

angebracht sind, wenn der untere

Rand der Scheibe weniger als 140 cm über

dem Fußboden liegt.

§ 45. Innenraum.

(1) Die Höhe des Innenraumes der Omnibusse

muß für Durchgänge und Stehplätze mindestens

180 cm, für Plattformen mindestens 190 cm über

dem Fußboden betragen; bei Omnibussen mit

nicht mehr als 16 Fahrgastplätzen ist jedoch eine

Innenraumhöhe von mindestens 160 cm zulässig.

(2) Der Innenraum muß gegen das Eindringen

von Staub, schädlichen Rauchgasen und Dämpfen

geschützt und gut belüftbar sein.

(3) Der Fußboden muß in den Gängen und

auf den Plattformen ausreichende Sicherheit

gegen Ausgleiten auch bei Nässe oder Frost

bieten.

(4) Der Innenraum muß mit einer elektrischen

Beleuchtung ausgestattet sein; eine von der Lichtanlage

des Fahrzeuges unabhängige, windsichere

Handlampe ist mitzuführen.

(5) Gepäcksträger im Wageninneren müssen so

beschaffen sein, daß einem Herunterfallen von

Gepäcksstücken vorgebeugt wird.

§ 46. Kraftstoffbehälter und

Kraftstoffleitungen.

(1) Kraftstoffbehälter dürfen nur am Ende

des Fahrzeuges oder unterhalb des Fußbodens

untergebracht sein. Ihre Entfernung von den

Türöffnungen muß mindestens 50 cm betragen

oder es muß der Teil des Behälters, der weniger

als 50 cm von der Türe entfernt ist, durch eine

Blechwand abgeschirmt sein. Dies gilt jedoch

nicht für die Unterseite des Behälters. Vergaserkraftstoffbehälter

dürfen nicht in der Nähe des

Motors liegen. Dieselkraftstoffbehälter können

auch unter der Motorhaube angebracht werden.

Ihre Füllöffnung muß so angeordnet sein, daß

beim Füllen überfließender Kraftstoff nach außen

abgeleitet wird.

(2) Die Förderung des Kraftstoffes darf nicht

durch Überdruck im Kraftstoffbehälter, bei Vergaserkraftstoffen

auch nicht durch Schwerkraft

erfolgen.

§ 47. Einrichtung und Ausrüstung

zur sicheren Lenkung des Fahrzeuges.

(1) Der Lenkersitz muß so eingerichtet und

ausgerüstet sein, daß

a) die zur Lenkung des Fahrzeuges vorhandenen

Einrichtungen sicher und bequem

betätigt werden können;

b) eine Behinderung des Lenkers durch Fahrgäste

ausgeschlossen wird und nach vorne

und nach beiden Seiten ein ausreichendes

Gesichtsfeld vorhanden ist;

c) eine Möglichkeit der Verständigung

zwischen dem Lenker und den beförderten

Personen gegeben ist;

d) der Lenker vor übermäßiger Erwärmung

geschützt ist;

e) dem Lenker Schutz vor Blendung durch

Sonnenlicht und durch die Innenbeleuchtung

geboten ist.

(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,

durch die das Anlaufen oder Vereisen der Windschutzscheiben

in einem die Sicht gefährdenden

Ausmaß verhindert wird.

(3) An der linken und rechten Seite des Fahrzeuges

muß je ein Rückblickspiegel als Außenspiegel

angebracht sein.

(4) Akustische und optische Warnungszeichen

müssen mit einer am Lenkrad oder an der Lenksäule

angebrachten Einrichtung gegeben werden

können.

§ 48. Geschwindigkeitsschreiber,

Geschwindigkeits- und

Wegstreckenmesser.

(1) Bei Omnibussen müssen die Geschwindigkeitsschreiber

sowie die Geschwindigkeits- und

Wegstreckenmesser vom Beginn bis zum Ende

jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein.

(2) Der Besitzer des Omnibusses oder sein Beauftragter

hat vor Antritt jeder Fahrt den

Namen des Fahrers, das Datum der Fahrt und

den Ausgangspunkt oder die Kursnummer der

Fahrt sowie am Beginn und am Ende jeder Fahrt

den Stand des Wegstreckenmessers in die Schaublätter

des Geschwindigkeitsschreibers einzutragen;

finden an einem Tag mehrere Fahrten

statt, so können die entsprechenden Eintragungen

an diesem Tag auch auf einmal vorgenommen

werden. Die Schaublätter sind den

Organen der Aufsichtsbehörde und des öffentlichen

Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen

und ein Jahr lang aufzubewahren.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Meßgeräte

müssen einer von Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

zur Eichung zugelassenen Bauart

angehören (Eichzulassungsordnung BGBl.

Nr. 162/1953).

§ 49. Breitenanzeiger.

(1) Zeigen die vorderen Kotflügel nicht die

größte seitliche Ausdehnung des Fahrzeuges an

oder sind die vorderen Kotflügel vom Lenkersitz

aus nicht zu überblicken, so muß die seitliche

Ausdehnung des Fahrzeuges dem Lenker

durch geeignete weiß gefärbte Vorrichtungen

kenntlich gemacht werden.

(2) Das gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen der

Sitz des Lenkers unmittelbar hinter der vordersten

Begrenzungsfläche des Fahrzeuges liegt.

(3) Jeder Omnibus muß an der Vorderseite mit

zwei weißen Blendlinsen (Rückstrahlern) ausgestattet

sein, die in gleicher Höhe am äußeren

Rand des Fahrzeuges und höchstens 60 cm über

der Fahrbahn anzubringen sind und den Bestimmungen

des § 13 entsprechen.

§ 50. Elektrische Ausrüstung.

(1) Omnibusse müssen einen vom Lenkersitz

aus leicht ausschaltbaren Hauptausschalter für die

Batterie haben, mit dessen Hilfe alle Leitungen

außer Spannung gesetzt werden können.

(2) Für die Scheinwerfer, die Begrenzungslampen,

die Schlußlichter, das Bremslicht und die

Winker beziehungsweise Blinkerlampen ist je

eine Ersatzglühlampe mitzuführen.

(3) Für jede elektrische Sicherung ist eine Reservepatrone

mitzuführen.

§ 51. Wagenbuch.

(1) Für jeden Omnibus ist ein eigenes Wagenbuch

zu führen, in das die Berichte über die Vornahme

aller vorgeschriebenen Überprüfungen,

unter besonderer Beachtung des Zustandes der

Lenkvorrichtung und der Bremsen einzutragen

sind, wobei auch das Ergebnis der Bremsproben

festzuhalten ist. Ferner sind alle wichtigen Reparaturen,

alle Auswechslungen von Bestandteilen

und Reifen sowie auch die zeitweilige Außerbetriebsetzung

und alle sonstigen für die Verkehrs-

und Betriebssicherheit wichtigen Umstände

vom Besitzer des Fahrzeuges oder dessen Bevollmächtigten

einzutragen.

(2) Die Berichte über die in Abs. 1 angeführten

Untersuchungen, Reparaturen und Auswechslungen

von Bestandteilen und Reifen sind

von denjenigen, die sie vorgenommen haben, und

von denjenigen, die für sie verantwortlich sind,

zu unterfertigen und vom Fahrzeugbesitzer oder

dessen Bevollmächtigten gegenzuzeichnen.

(3) Das Wagenbuch, in welchem am Ende jedes

Kalenderjahres ein Jahresabschluß einzutragen

ist, ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren und

den Organen der Aufsichts- und Sicherheitsbehörden

auf Verlangen vorzuweisen.

§ 52. Handfeuerlöscher.

(1) In Omnibussen ist ein für die Betriebsart

und Größe solcher Fahrzeuge von der Bundesversuchsanstalt

für Kraftfahrzeuge in Wien als

geeignet bezeichneter und voll gebrauchsfähiger

Handfeuerlöscher einer Type mitzuführen, die

von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten

staatlich autorisierten Stelle für das Löschen von

Bränden an Verbrennungsmotoren zugelassen ist.

(2) Der Handfeuerlöscher ist an gut sichtbarer

und leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.

(3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung

des Handfeuerlöschers vertraut sein.

§ 53. Verbandkasten.

(1) In jedem Omnibus ist ein tragbarer Verbandkasten

mitzuführen; seine Unterbringung

ist deutlich zu kennzeichnen.

(2) Der Landeshauptmann kann Ausnahmen

von der Vorschrift des Abs. 1 zulassen, wenn

alsbaldige erste Hilfeleistung für Verletzte auf

andere Weise hinreichend gesichert erscheint.

§ 54. Omnibusanhänger.

(1) Für Omnibusanhänger gelten neben den

sonstigen Bestimmungen über den Bau, die Ausrüstung

und die Beschaffenheit von Anhängern

die Bestimmungen der §§ 37 bis 45 und 50

bis 53 sinngemäß.

(2) Omnibusanhänger müssen mit dem Zugfahrzeug

durch eine spielfreie Kupplung verbunden

sein. Die Breite des Anhängers muß

mindestens 2 % geringer sein als die Breite

des Zugfahrzeuges. In begründeten Fällen kann

der Landeshauptmann Ausnahmen von dieser

Bestimmung zulassen; jedoch darf der Anhänger

nie breiter sein als das ziehende Fahrzeug (§ 69

Abs. 3).

(3) Das Gesamtgewicht darf außer bei Sattelaggregaten

nicht mehr als 80 % des zulässigen

Gesamtgewichtes des ziehenden Fahrzeuges, höchstens

jedoch 11 t betragen.

(4) Hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen

dürfen mit Personen besetzte Omnibusanhänger

nicht mitgeführt werden. Bei Omnibusanhängern

und Sattelanhängern zur Personenbeförderung

muß eine Einrichtung vorhanden sein, die eine

Verständigung mit dem Fahrpersonal des ziehenden

Fahrzeuges sichert.

(5) Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle

Räder wirkenden Druckluft- oder Öldruckbremse

versehen sein.

(6) Omnibusanhänger müssen mit einer Einrichtung

ausgestattet sein, die dem Lenker des

ziehenden Fahrzeuges das Absinken des Reifendruckes

in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden

Ausmaß anzeigt.

(7) Übergänge zwischen Omnibus und Omnibusanhänger

müssen so beschaffen sein, daß sie

bei allen Betriebssituationen, insbesondere bei

stärkstem Kurveneinschlag, von den Insassen

ohne Gefahr betreten werden können.

§ 55. Lastkraftwagen zur

Personenbeförderung.

(1) Für Lastkraftwagen, die gemäß § 89 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1955 zur Personenbeförderung

zugelassen sind, gelten neben den sonstigen

Bestimmungen über den Bau, die Ausrüstung

und die Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen die

Bestimmungen der §§ 36 Abs. 1 und 2, 37, 47,

50, 51, 52 und 53 sinngemäß.

(2) Außerdem gelten folgende besonderen

Vorschriften

1. Die Fahrgäste müssen sicher und bequem

ein- und aussteigen können.

2. Die Sitze (Sitzbänke) müssen gemäß § 44

Abs. 2 befestigt sein und wenn sie nicht unmittelbar

an der Seiten- oder Rückwand angebracht

sind, feste Seiten- und Rücklehnen

aufweisen; eine Befestigung von Sitzen an umlegbaren

Seiten- oder Rückwänden ist jedoch unzulässig.

3. Die Ladefläche ist mit Seitenwänden oder

einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe zu

versehen, außerdem ist in einer Höhe von mindestens

120 cm eine Stützleiste von ausreichender

Festigkeit anzubringen.

4. Dachbügel und Piachen sind stets mitzuführen.

Die mindeste Höhe des gedeckten Innenraumes

muß 160 cm betragen.

5. Gegen Sicht durch nachfolgende Straßenbenützer

muß die Innenbeleuchtung abgedeckt

sein.

6. Bei Kippern ist dafür Sorge zu tragen, daß

die zu befördernden Personen nicht durch die

Kippervorrichtung gefährdet werden können.

X. ABSCHNITT.

Kraftfahrzeuge mit elektrischer

Kraftübertragung.

§ 56. Allgemeines.

Für die Bau- und Betriebsart der Kraftfahrzeuge

mit elektrischer Kraftübertragung im

Sinne des § 73 des Kraftfahrgesetzes 1955 gelten

neben den sonstigen für Kraftfahrzeuge bestehenden

Vorschriften die in den §§ 57 und 58

festgesetzten Bestimmungen.

§ 57. Einhaltung der Vorschriften

für die Elektrotechnik.

Die elektrischen Einrichtungen von Kraftfahrzeugen

sind nach den Regeln der Elektrotechnik

und den jeweils geltenden Rechtsvorschriften

auszubilden, zu betreiben und zu

unterhalten.

§ 58. Sicherung bei Isolationsdefekten.

Bei Fahrzeugen, deren Kraftantrieb nicht aus

einer mitgeführten Stromquelle, zum Beispiel

Akkumulatorenbatterie, Wärmekraftmaschine

mit Generator und dergleichen angetrieben ist,

sondern durch Leitungen aus einem Netz versorgt

werden, zum Beispiel Obus, muß dafür

vorgesorgt sein, daß auch im Falle eines Isolationsdefektes

an einer beliebigen Stelle der elektrischen

Anlage, Personen, die mit der Erde in

leitender Verbindung stehen und zugleich den

Wagen berühren, nicht an eine Berührungsspannung

von mehr als 65 V geraten können.

XI. ABSCHNITT.

Zugmaschinen.

§ 59. Allgemeines.

(1) Zugmaschinen werden gemäß § 74 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1955 auf Grund ihrer

Höchstgeschwindigkeit und auf Grund von

Kennziffern in drei Klassen eingeteilt. Die

Kennziffer ist der zahlenmäßige Wert des Produktes

aus dem Eigengewicht in Tonnen und

dem Quadrat der Höchstgeschwindigkeit in

Kilometern je Stunde.

(2) Zugmaschinen der Klasse I sind Zugmaschinen,

die eine Geschwindigkeit von

16 km/h nicht zu überschreiten vermögen und

eine Kennziffer bis 999 aufweisen. Zugmaschinen

der Klasse II sind Zugmaschinen, die eine Geschwindigkeit

von 16 km/h zu überschreiten vermögen

und eine Kennziffer bis 999 oder ohne

Rücksicht auf die Geschwindigkeit eine Kennziffer

von 1000 bis 1999 aufweisen. Zugmaschinen

der Klasse III sind Zugmaschinen, die

eine Kennziffer von 2000 und darüber aufweisen.

(3) Die Kennziffer ist durch die Typenprüfungskommission

und bei Genehmigung einzelner

Zugmaschinen durch die Einzelprüfungskommission

zu ermitteln. Die Kennziffern und

Klassen der in Österreich verwendeten Zugmaschinentypen

sind alljährlich im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. An der

rechten Seite jeder Zugmaschine ist deutlich und

unverwischbar anzuschreiben, welcher Klasse die

Zugmaschine angehört.

(4) An Zugmaschinen angebrachte Zapfwellenstummel,

Riemenscheiben und dergleichen

müssen gegen unbeabsichtigte Berührung entsprechend

geschützt sein.

§ 60. Zugmaschinen der

Klasse I und II.

(1) Für Zugmaschinen der Klasse I ist eine Anlaßvorrichtung

gemäß § 9 des Kraftfahrgesetzes

1955 nicht erforderlich. Sie sind von den Bestimmungen

des § 50 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 ausgenommen. Sie sind mit einer weißen,

in der Nähe des vorderen Kennzeichens gut

sichtbar anzubringenden Tafel in der Größe von

15 cm X 20 cm mit der Aufschrift in schwarzer

Farbe „16 km" zu versehen.

(2) Zugmaschinen der Klasse I und II müssen

nur eine Bremsanlage mit zwei Bedienungsvorrichtungen

haben, die jedoch so beschaffen sein

muß, daß ihr Versagen nicht zu erwarten ist.

Beide Bedienungsvorrichtungen können gemeinsame

Übertragungseinrichtungen aufweisen. Eine

der beiden Bedienungsvorrichtungen der Bremsanlage

muß feststellbar sein (§ 4 Abs. 1).

Zwischen den Bremstrommeln und den Rädern

darf ein Übersetzungsgetriebe liegen, das jedoch

so beschaffen sein muß, daß ein Bruch auch bei

stärkster Beanspruchung der Bremsen nicht zu

erwarten ist. Tritt ein Bruch eines Teiles der

Bremsanlage ein, muß noch mindestens ein Rad

gebremst werden können. Die betriebswichtigen

Teile der Bremsanlage müssen leicht überprüfbar

sein. Betriebsbremsen, die durch zwei getrennte

je auf ein getriebenes Rad wirkende Fußhebel

betätigt werden, müssen so beschaffen sein, daß

die beiden Hebel derart verbunden werden

können, daß sie nur gemeinsam zu betätigen

sind.

(3) An Zugmaschinen der Klasse I und II

dürfen zusätzliche Sitze und Einrichtungen zur

Beförderung von Gütern nur dann angebracht

werden, wenn durch die daraus entstehende Mehrbelastung

sowie durch die Veränderung der

Schwerpunktlage und der Achsdrücke eine Beeinträchtigung

der Fahrsicherheit nicht eintreten

kann. Zusätzliche Sitze im Sinne des § 25 Abs. 2

des Kraftfahrgesetzes 1955 müssen so angebracht

sein, daß die Sicherheit der beförderten Personen

gewährleistet ist. Durch diese zusätzlichen Sitze

sowie durch die Anbringung von Wetterschutzvorhängen

darf der Lenker in der freien Sicht,

bei der Bedienung des Fahrzeuges und bei der

Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen nicht behindert

sein.

(4) Werden zusätzlich anzubringende Aufbauten

und Sitze oder Einrichtungen zur Beförderung

von Gütern gemäß § 34 des Kraftfahrgesetzes

1955 typengenehmigt, so ist bei

ihrer Anbringung an Zugmaschinen, für die sie

in der Typengenehmigung als geeignet erklärt

wurden, eine Anzeige über die Änderung an dem

Fahrzeug an den Landeshauptmann im Sinne

des § 31 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955 nicht

erforderlich; die Anzeige hinsichtlich der Änderung

im Zulassungsschein im Sinne des § 39

Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955 hat jedoch zu

erfolgen.

(5) Zur Lenkung von Zugmaschinen der

Klasse I und II mit Anhängern mit mehr als

750 kg Gesamtgewicht ist ein Führerschein der

Gruppen F, C oder D oder ein Führerschein der

Gruppen B + E erforderlich.

(6) Werden einachsige Zugmaschinen, die eine

Geschwindigkeit von 16 km/h nicht zu überschreiten

vermögen, zum Zug von Anhängern

oder Geräten oder als Sattelkraftfahrzeuge verwendet,

so gelten für sie die Bestimmungen

über Zugmaschinen der Klasse I sinngemäß. Für

sie genügt eine Bremsanlage am ziehenden oder

gezogenen Teil. Diese muß vom Lenkersitz aus

betätigt werden können. Rückblickspiegel gemäß

§ 23 des Kraftfahrgesetzes 1955 müssen nicht

angebracht werden. Werden solche Zugmaschinen

der Klasse I von einem Fußgänger gelenkt, so

gelten sie nicht als Kraftfahrzeuge.

§ 61. Zugmaschinen der

Klasse III.

Zur Lenkung von Zugmaschinen der Klasse III

mit Anhängern mit einem Gesamtgewicht von

mehr als 750 kg ist im Sinne des § 61 des Kraftfahrgesetzes

1955 je nach dem Gesamtgewicht

der Zugmaschine ein Führerschein der Gruppen

B + E oder C + E erforderlich.

XII. ABSCHNITT.

Transportkarren, Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge

und Motorfahrräder.

§ 62. Transportkarren.

(1) Für Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a

des Kraftfahrgesetzes 1955), die im Rahmen ihrer

bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen nicht

bloß überqueren oder diese nicht nur auf ganz

kurze Strecken befahren und auf gerader waagrechter

Fahrbahn eine Geschwindigkeit von

16 km/h nicht zu überschreiten vermögen, gelten

im Sinne des § 75 des Kraftfahrgesetzes 1955 die

Bestimmungen der Abs. 2 und 3.

(2) Für Transportkarren im Sinne des Abs. 1

ist eine Anlaßvorrichtung gemäß § 9 des Kraftfahrgesetzes

1955 nicht erforderlich. Sie sind von

den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 ausgenommen. Sie sind mit

einer weißen in der Nähe des vorderen Kennzeichens

gut sichtbar anzubringenden Tafel in

der Größe von 1,5 cm X 20 cm mit der Aufschrift

in schwarzer Farbe „16 km" zu versehen.

(3) Transportkarren im Sinne des Abs. 1

müssen nur eine Bremsanlage mit einer Bedienungsvorrichtung

haben, die jedoch feststellbar

und so beschaffen sein muß, daß ihr Versagen

nicht zu erwarten ist. Sind Transportkarren, die

mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben

werden, mit einer elektrischen Bremsanlage ausgestattet,

so muß neben dieser noch eine feststellbare

Bremse vorhanden sein, mit der eine mittlere

Verzögerung von mindestens 2.5 m/sec2

erreichbar sein muß.

(4) Für Transportkarren, die den Bestimmungen

des Abs. 1 nicht entsprechen, gelten die Bestimmungen

für Lastkraftwagen. Für Transport-

karren, mit denen auf kurzen Strecken Anhängewagen

mitgeführt werden, die zur Beförderung

von Personen bestimmt sind (§ 71 Abs. 3), gelten

die Vorschriften des § 55 Abs. 1 sinngemäß.

(5) Zur Lenkung von Transportkarren ist, je

nachdem sie als Kraftwagen oder als Kraftrad

genehmigt sind, entweder ein Führerschein der

Gruppe G oder ein Führerschein der Gruppe A,

B oder C erforderlich; soll mit einem Führerschein

der Gruppe B oder C ein Anhänger mit

einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

750 kg oder mehr als ein Anhänger mitgeführt

werden, so ist auch ein Führerschein der

Gruppe E erforderlich. Wird von einem als

Kraftrad genehmigten Transportkarren ein oder

mehr als ein Anhänger mitgeführt, so ist ein

Führerschein der Gruppe G erforderlich.

§ 63. Arbeitsmaschinen.

(1) Für Arbeitsmaschinen, wie Lademaschinen,

solchen für land- oder forstwirtschaftliche

Zwecke, für Straßenbau, für Straßenreinigung

und dergleichen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 lit. c des Kraftfahrgesetzes

1955), die durch Maschinenkraft fortbewegt

werden und eine Geschwindigkeit von

16 km/h nicht zu überschreiten vermögen, gelten

im Sinne des § 77 des Kraftfahrgesetzes 1955 die

Bestimmungen des Abs. 2 bis 5.

(2) Für Arbeitsmaschinen im Sinne des Abs. 1

ist eine Anlaßvorrichtung gemäß § 9 des Kraftfahrgesetzes

1955 nicht erforderlich. Sie sind von

den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 ausgenommen. Sie sind mit einer

weißen, in der Nähe des vorderen Kennzeichens

gut sichtbar anzubringenden Tafel in der Größe

von 15 cm X 20 cm mit der Aufschrift in

schwarzer Farbe „16 km" zu versehen.

(3) Arbeitsmaschinen im Sinne des Abs. 1

müssen nur eine Bremsanlage mit einer Bedienungsvorrichtung

haben, die jedoch feststellbar

und so beschaffen sein muß, daß ihr Versagen

nicht zu erwarten ist.

(4) Arbeitsmaschinen im Sinne des Abs. 1,

welche die in § 3 Z. 2 lit. a angeführte Breite

überschreiten, müssen an den äußersten Punkten

ihrer über diese Breite hinausragenden Teile nach

vorne mit weißen und nach rückwärts mit roten

Rückstrahlern ausgestattet sein, die den Bestimmungen

des § 13 entsprechen.

(5) Zur Lenkung von Arbeitsmaschinen im

Sinne des Abs. 1 ist nach § 77 des Kraftfahrgesetzes

1955 ein Führerschein der Gruppe F

erforderlich.

(6) Arbeitsmaschinen, die eine Geschwindigkeit

von 16 km/h zu überschreiten vermögen und die

in § 3 Z. 2 lit. a angeführte Breite überschreiten,

dürfen nur dann nach § 36 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1955 zugelassen werden, wenn ihnen eine

Geschwindigkeitsbeschränkung von 16 km/h auferlegt

wird.

(7) Zur Lenkung von Arbeitsmaschinen, die

eine Geschwindigkeit von 16 km/h zu überschreiten

vermögen, ist nach § 77 des Kraftfahrgesetzes

1955 ein Führerschein der Gruppe G erforderlich.

§ 64. Invalidenkraftfahrzeuge.

(1) Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle,

§ 2 Abs. 1 Z. 3 lit. b, des Kraftfahrgesetzes

1955), das sind Kraftfahrzeuge bis zu

einem Eigengewicht von 300 kg, die eigens für

den Gebrauch durch Körperbehinderte gebaut

sind und die eine Geschwindigkeit von 30 km/h

nicht überschreiten können, gelten im Sinne des

§ 78 des Kraftfahrgesetzes 1955 die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 5.

(2) Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle)

im Sinne des Abs. 1 sind von den Bestimmungen

des § 50 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 ausgenommen.

(3) Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle)

im Sinne des Abs. 1 müssen nur eine

Bremsanlage mit einer Bedienungsvorrichtung

haben, die jedoch feststellbar und so beschaffen

sein muß, daß ihr Versagen nicht zu erwarten ist.

Diese Bremse muß nicht unmittelbar auf die

Räder wirken. Die mit ihr erreichbare mittelbare

Bremsverzögerung muß mindestens 2,5 m/sec2 betragen.

(4) Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle)

im Sinne des Abs. 1 müssen nicht mit

einem Bremslicht (§ 19 des Kraftfahrgesetzes

1955) und, sofern das Anzeigen der beabsichtigten

Fahrtrichtungsänderung durch Armzeichen

möglich ist, auch nicht mit Fahrtrichtungsanzeiger

ausgestattet sein.

(5) Zur Lenkung der Invalidenkraftfahrzeuge

(Krankenfahrstühle) im Sinne des Abs. 1 ist

nach § 61 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955 ein

Führerschein der Gruppe A erforderlich. Führerscheininhaber,

die nach der ärztlichen Untersuchung

gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 mit „beschränkt geeignet" begutachtet

wurden, dürfen nur solche Invalidenkraftfahrzeuge

führen, deren Kennzeichen gemäß § 61

Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1955 in ihrem

Führerschein eingetragen sind.

§ 65. Motorfahrräder.

Motorfahrräder im Sinne des § 79 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1955 müssen so eingerichtet

sein, daß sie auf gerader waagrechter Fahrbahn

eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschreiten

können.

XIII. ABSCHNITT.

Verkehr von Kraftfahrzeugen und Pflichten der

Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeugbesitzer.

§ 66. Höchstgeschwindigkeiten.

Als Fahrgeschwindigkeit, die auch unter den

günstigsten Verkehrsverhältnissen nicht über-

schritten werden darf, wird gemäß § 80 des

Kraftfahrgesetzes 1955 festgesetzt

1. Im Hinblick auf das Fahrzeug

a) innerhalb verbauten Gebietes für

alle Arten von Kraftfahrzeugen

mit Ausnahme der Invalidenkraftfahrzeuge

50 km/h,

b) außerhalb verbauten Gebietes für

Omnibusse 80 km/h,

c) außerhalb verbauten Gebietes für

Lastkraftwagen 70 km/h,

d) außerhalb verbauten Gebietes für

Kraftwagenzüge 60 km/h,

e) für Invalidenkraftfahrzeuge

(§ 64) 30 km/h,

f) für Motorfahrräder (§ 65) 40 km/h.

2. Im Hinblick auf die beförderten Personen

oder Sachen

a) bei Beförderung von Personen auf

Anhängern im Sinne des § 71

Abs. 2 16 km/h,

b) bei Beförderung von Vieh im

Sinne des § 80 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 40 km/h,

c) bei Langgutfuhren nach § 67

Abs. 2

aa) innerhalb verbauten Gebietes 25 km/h,

bb) außerhalb verbauten Gebietes 40 km/h,

d) bei den in § 67 Abs. 5 angeführten

Wirtschaftsfuhren und den in

§ 69 Abs. 4 und 8 angeführten

Kraftwagenzügen 16 km/h,

e) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen

im Sinne des § 88 Abs. 1

des Kraftfahrgesetzes 1955 30 km/h,

f) beim Mitführen nicht zugelassener

Anhänger, Fahrzeuge und Geräte

im Sinne des § 70 Abs. 2 9 km/h.

§ 67. Beladung.

(1) Für Langgut- und Wirtschaftsfuhren, für

Viehtransporte, für Transporte unteilbarer Güter

und für sonstige Ladungen, durch die die zulässigen

Abmessungen und das zulässige Gesamtgewicht

von Kraftfahrzeugen und Anhängern

überschritten wird, gelten im Sinne des § 84

Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955 neben den

sonstigen für sie in Betracht kommenden Vorschriften

die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9.

(2) Langgutfuhren sind Beförderungen von

Gütern, bei denen das Fahrzeug so beladen ist,

daß die Ladung um mehr als ein Viertel der

Länge des Fahrzeuges nach hinten hinausragt

oder wenn die Länge des Fahrzeuges samt der

herausragenden Ladung 13 m übersteigt. Langgutfuhren

dürfen, sofern sie eine Gesamtlänge

von 16 m nicht übersteigen, abgesehen von der

im § 66 Z. 2 lit. c angeführten Geschwindigkeitsbegrenzung

nur durchgeführt werden, wenn

an dem am weitesten über das Fahrzeug hinausragenden

Teil der Ladung eine rechteckige, weiße

Tafel mit einem roten Rand aus rückstrahlendem

Material angebracht ist; die Höhe der Tafel hat

25 cm, die Breite 40 cm und die Breite des roten

Farbstreifens 5 cm zu betragen. Der untere Rand

dieser Tafel darf von der Fahrbahn höchstens

60 cm entfernt sein.

(3) Langgutfuhren, die eine Gesamtlänge von

16 m überschreiten, dürfen nur durchgeführt

werden, wenn sie vom örtlich zuständigen Landeshauptmann

bewilligt wurden. Im Ansuchen

um diese Bewilligung ist anzugeben, in welcher

Weise die beabsichtigte Langgutfuhr die zulässigen

Abmessungen und Gewichte überschreitet,

auf welcher Fahrtstrecke sie durchgeführt werden

soll und aus welchem Grund sie notwendig ist.

Die Bewilligung kann auf Antrag auch für

mehrere Langgutfuhren innerhalb eines bestimmten

Zeitraumes und Gebietes erteilt und, wenn

es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, an

besondere Bedingungen geknüpft werden, wie

Geschwindigkeitsbeschränkung, Zeit des Transportes,

einzuhaltende Fahrtstrecke, Fahrpersonal,

Begleitung durch Sicherheitsorgane und dergleichen.

(4) Ladungen, durch die die Länge oder die

Höhe von Kraftfahrzeugen und Anhängern

überschritten wird, dürfen befördert werden,

wenn diese Überschreitungen nicht wesentlich im

Sinne des § 84 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955

sind und das Hinausragen einzelner Teile der

Ladung infolge der Ausmaße und der Beschaffenheit

der beförderten Gegenstände unvermeidlich

ist. Als nicht wesentlich ist eine Überschreitung

dann anzusehen, wenn der über das Fahrzeug

hinausragende Teil der Ladung nicht mehr als

ein Viertel der Länge des Fahrzeuges oder samt

der Länge des Fahrzeuges nicht mehr als 13 m

beträgt oder wenn die Höhe des Fahrzeuges samt

der Ladung 380 cm nicht überschreitet.

(5) Bei Wirtschaftsfuhren, sofern sie Ernte-,

Heu-, Stroh- und Schilffuhren in nicht gepreßtem

Zustand sind, darf die Ladung über das Fahrzeug

hinausragen, wenn die Gesamtbreite des beladenen

Fahrzeuges 3,50 m und die Gesamtlänge

11 m nicht überschreitet und wenn, abgesehen

von der nach § 66 Z. 2 lit. d einzuhaltenden

Höchstgeschwindigkeit, durch Führung des Fahrzeuges

mit ganz besonderer Vorsicht eine Gefährdung

anderer Straßenbenützer vermieden

wird.

(6) Bei Viehtransporten ist bei Querverladung

von Großvieh das Hinausragen der Köpfe über

den Rand des Fahrzeuges in unvermeidlichem

Ausmaß zulässig, wenn abgesehen von der nach

§ 80 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955 einzuhaltenden

Höchstgeschwindigkeit durch Führung

des Fahrzeuges mit ganz besonderer Vorsicht eine

Gefährdung und eine Beschmutzung anderer

Straßenbenützer und eine Beschädigung der beförderten

Tiere vermieden wird.

(7) Für Transporte unteilbarer Güter gelten

die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

(8) Werden die Beleuchtungs- oder Rückstrahleinrichtungen

durch die Ladung verdeckt, so sind

im Sinne des § 83 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 entsprechende, wirksame Ersatzvorrichtungen

anzubringen.

(9) Die in den Straßenpolizeivorschriften enthaltenen

Bestimmungen über den Fuhrwerksverkehr,

über die Beschaffenheit der Ladung und

zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen

anderer Straßenbenützer sind auch hinsichtlich

der Ladung von Kraftfahrzeugen und

Anhängern zu beobachten.

§ 68. Betätigung der Warnvorrichtungen.

(1) Wird im Sinne des § 81 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1955 angeordnet, daß die Betätigung

der akustischen Warnvorrichtungen für bestimmte

Orte oder für bestimmte Straßenstrecken

und für bestimmte Zeiten nur dann

gestattet ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr

kein anderes Mittel ausreicht, so ist dieses Verbot

an der Grenze des verbauten Gebietes der

Ortschaft oder der betreffenden Straßenstrecke

durch Tafeln nach Anlage 2 ersichtlich zu

machen.

(2) Die in § 15 Abs. 1 angeführten Starktonhörner

dürfen nur außerhalb verbauten Gebietes

betätigt werden.

(3) Optische Warnungszeichen (§ 81 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1955) dürfen innerhalb verbauten

Gebietes nur mit abgeblendetem Scheinwerfer

abgegeben werden.

§ 69. Mitführen von zugelassenen

Anhängern.

(1) Für Bedingungen, unter denen von Kraftfahrzeugen

ein oder mehr als ein Anhänger mitgeführt

werden darf, die Art der hiebei vorzusehenden

Bremsung und das Verhältnis des

Gewichtes und der Breite des ziehenden Fahrzeuges

zu den entsprechenden Maßen des Anhängers

gelten im Sinne des § 87 Abs. 2 des

Kraftfahrgesetzes 1955 die Bestimmungen der

Abs. 2 bis 9.

(2) An Lastkraftwagen bis zu einem Eigengewicht

von 4,5 t darf nur ein Anhänger mitgeführt

werden. Das Mitführen eines nicht

bremsbaren Anhängers bis zu einem zulässigen

Gesamtgewicht von 750 kg ist nur dann zulässig,

wenn das Eigengewicht des ziehenden Kraftfahrzeuges

mindestens doppelt so groß ist als das

Gesamtgewicht des Anhängers. Das Mitführen

eines Anhängers mit Auflaufbremse ist nur dann

zulässig, wenn das Eigengewicht des ziehenden

Fahrzeuges mindestens um 25 % höher ist als

das Gesamtgewicht des Anhängers. An Lastkraftwagen

mit einem Eigengewicht von mehr als

4,5 t darf ein zweiter Anhänger dann mitgeführt

werden, wenn der Lastkraftwagen und die Anhänger

mit einer Druckluftbremse oder einer

gleichwertigen Bremsanlage versehen sind. Dies

gilt jedoch nicht, wenn der erste Anhänger mehr

als zwei Achsen oder eine Auflaufbremse hat. An

einer Zugmaschine dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen

des Abs. 8 zwei Anhänger nur

mitgeführt werden, wenn die Zugmaschine zur

Klasse III gehört und wenn sie und die Anhänger

mit einer Druckluftbremse oder einer gleichwertigen

Bremse versehen sind; beträgt jedoch

das Gesamtgewicht zweier Anhänger zusammen

nicht mehr als 6 t, so können sie unter den

gleichen Bedingungen auch von einer Zugmaschine

der Klasse II mitgeführt werden.

(3) Die Anhänger dürfen nicht breiter oder

höher sein als das ziehende Fahrzeug; dies gilt

nicht für Wohnwagen und bei Verwendung von

Zugmaschinen, doch dürfen in diesen Fällen nur

Anhänger verwendet werden, die den Bestimmungen

des § 18 Abs. 8 dritter Satz des Kraftfahrgesetzes

1955 entsprechen.

(4) Wenn die Bremse des Anhängers vom

Lenker des ziehenden Kraftfahrzeuges nicht oder

nur unter Gefährdung der Verkehrssicherheit betätigt

werden kann, so muß ein geeigneter

Bremser mitfahren, für den ein sicherer Sitz mit

Fußrasten, Lehne und Anhaltvorrichtung vorhanden

sein muß (§ 87 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

1955).

(5) Omnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen

und Sattelkraftfahrzeuge müssen, wenn von

ihnen Anhänger mitgeführt werden, mit

dem in § 17 des Kraftfahrgesetzes 1955 angeführten

Anhängerzeichen versehen sein. Dieses

Anhängerzeichen ist nicht erforderlich, wenn

mit Rücksicht auf die Bauart des Kraftfahrzeuges

oder Anhängers eine einzuhaltende

Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h festgesetzt

ist oder bei Zugmaschinen ohne Führerhaus.

(6) Selbständig gelenkte Anhänger, die den

Bestimmungen des § 18 Abs. 8 zweiter Satz und

des § 22 des Kraftfahrgesetzes 1955 zu entsprechen

haben, dürfen nur von Personen gelenkt

werden, die mit der Lenkung und Betätigung

der sonstigen Einrichtungen dieser

Anhänger vertraut sind.

(7) Von einspurigen Krafträdern dürfen mehrspurige

Anhänger nicht mitgeführt werden; von

mehrspurigen Krafträdern dürfen Einachsanhänger

mitgeführt werden, die nicht breiter

sind als das ziehende Motorrad mit Beiwagen.

(8) Im Rahmen der Arbeiten eines land- oder

forstwirtschaftlichen Betriebes dürfen von Zugmaschinen

zwei Anhänger auch dann mitgeführt

werden, wenn es sich um Zugmaschinen der

Klasse I oder II handelt und wenn keine auf die

Anhänger wirkende Druckluft- oder gleichwertige

Bremse vorhanden ist. Auf jedem der

Anhänger, die mit mechanischen Bremsen ausgestattet

sein müssen, hat ein Bremser mit-

zufahren. Werden beide Anhänger leer mitgeführt

oder ist der erste Anhänger mit einer

vom Führersitz der Zugmaschine aus zu betätigenden

Bremse ausgestattet, genügt ein

Bremser auf dem letzten Anhänger. Die Geschwindigkeit

darf nicht mehr als 16 km/h

betragen. Bei solchen Fahrten ist an dem

letzten Anhänger eine weiße Tafel in der Größe

15 cm X 20 cm mit der Aufschrift in schwarzer

Farbe „16 km" an der Rückseite gut sichtbar anzubringen.

(9) Hinter Zugmaschinen, die mit einer zusätzlichen

Einrichtung im Sinne des § 60 Abs. 3 ausgestattet

sind, dürfen Anhänger nur mitgeführt

werden, wenn zwischen der Rücklehne der hintersten

Sitze und der vorderen Wand des Anhängers

oder des vorderen Endes einer allenfalls

über diese Wand hinausragenden Ladung ein Abstand

von mindestens 170 cm vorhanden ist.

§ 70. Mitführen von nicht zugelassenen

Anhängern und von Fuhrwerken.

(1) Für das Mitführen nicht zugelassener Anhänger,

Fuhrwerke und Geräte durch Kraftfahrzeuge

gelten im Sinne des § 87 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 die in Abs. 2 und 3 angeführten

Bestimmungen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Fahrzeuge dürfen

im Rahmen der Arbeiten eines land- oder forstwirtschaftlichen

Betriebes von Zugmaschinen

mitgeführt werden, wenn hiebei eine Geschwindigkeit

von 9 km/h nicht überschritten

wird. Abgesehen von den für diese Fahrzeuge

geltenden Bestimmungen der Straßenpolizeivorschriften

hinsichtlich der Anbringung eines

Lichtes sind an ihnen zum Anzeigen der größten

Breite hinten zwei rote und sofern sie breiter

sind als die Zugmaschine, auch vorne zwei weiße

Rückstrahler im Sinne des § 18 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes

1955 sowie zum Anzeigen der erlaubten

Höchstgeschwindigkeit eine weiße Tafel

in der Größe von 15 cm X 20 cm mit der Aufschrift

in schwarzer Farbe „9 km" an der Rückseite

gut sichtbar anzubringen.

(3) Das Anhängen von nicht nach den Bestimmungen

des III. und IV. Abschnittes genehmigten

und zum Verkehr zugelassenen

Möbelwagen, Wohnwagen, Baumaschinen, Straßenreinigungs-

und Schneesäuberungsgeräten und

dergleichen an Kraftfahrzeugen ist an die Bewilligung

des örtlich zuständigen Landeshauptmannes

gebunden, der hierüber unter Vorschreibung

einer Höchstgeschwindigkeit und sonstiger

die Verkehrssicherheit gewährleistender Bedingungen

entscheidet. An solchen Wagen und

Geräten ist eine weiße Tafel in der Größe

15 cm X 20 cm mit der in schwarzer Farbe gehaltenen

Aufschrift der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit

an der Rückseite gut sichtbar

anzubringen.

§ 71. Personenbeförderung.

(1) Für die Beförderung von Personen auf

anderen als den im § 72 des Kraftfahrgesetzes

1955 genannten Anhängern gelten im Sinne des

§ 89 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955 die Bestimmungen

der Abs. 2 und 3.

(2) Auf zum Verkehr zugelassenen Anhängewagen

und auf Einachsanhängern, die von einachsigen

Zugmaschinen gezogen werden, dürfen im

Rahmen der Arbeiten eines land- oder forstwirtschaftlichen

Betriebes und bei Abfuhr von Rohholz

aus dem Wald von und zu der Arbeitsstätte

Personen befördert werden, wenn diese Anhänger

von einer Zugmaschine gezogen werden.

Auf der Zugmaschine dürfen nur die genehmigten

Sitze besetzt sein. Die Zahl der auf

diesen Zugmaschinen und Anhängern beförderten

Personen darf insgesamt nur neun

einschließlich des Lenkers betragen. Werden

zwei Anhänger mitgeführt, so müssen die

Bremsersitze auf beiden Anhängern besetzt sein.

Auf dem letzten Anhänger darf jedoch außer

dem Bremser niemand mitgeführt werden. Bei

solchen Fahrten darf die im § 66 Z. 2 lit. a

festgesetzte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten

werden. An den letzten Anhänger ist

eine weiße Tafel in der Größe von 15 cm X 20 cm

mit der Aufschrift in schwarzer Farbe „16 km"

an der Rückseite gut sichtbar anzubringen. Diese

Begünstigung der Beförderung von Personen auf

Anhängern gilt nur bis zu einer Entfernung von

10 km vom Betrieb. In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann diese Begünstigung

vom Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen

Landwirtschaftskammer auch für

größere Entfernungen gewährt werden.

(3) Auf Möbelwagen, Wohnwagen und anderen

Anhängewagen, die zum Verkehr zugelassen

sind, dürfen Personen nur befördert werden,

wenn anläßlich der Genehmigung dieser Fahrzeuge

gemäß § 28 des Kraftfahrgesetzes 1955

festgestellt wurde, daß sie hiefür geeignet sind

und festgesetzt wurde, welche besonderen Bedingungen

hiefür zu gelten haben. Diese Bedingungen

sind im Zulassungsschein mit Angabe

der Personenzahl, die befördert werden

darf, einzutragen. Bei solchen Fahrten ist die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit auf einer weißen

Tafel in der Größe von 15 cm X 20 cm in

schwarzer Farbe an der Rückseite des Fahrzeuges

anzuschreiben.

XIV. ABSCHNITT.

Fahrschulprüfung.

§ 72. Allgemeines.

(1) Die Prüfung für Fahrschulinhaber, Leiter

von Fahrschulen, Fahrschullehrer und Fahrlehrer,

Fahrschulprüfung, ist nach den in den §§ 73

und 74 festgesetzten Bestimmungen über den

Prüfungsvorgang im Sinne des § 92 Abs. 2 lit. a

des Kraftfahrgesetzes 1955 vorzunehmen. Sie

ist von zwei Prüfern abzunehmen, die beide

der für die Prüfungswerber zuständigen Fahrschulprüfungskommission

nach § 106 des Kraftfahrgesetzes

1955 angehören und von denen der

eine zum Sachverständigen gemäß § 105 Abs. 1

Z. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955, der andere

gemäß § 105 Abs. 1 Z. 2 des Kraftfahrgesetzes

1955 bestellt wurde. Die Fahrschulprüfung besteht

aus einem theoretischen und einem praktischen

Teil. Die praktische Prüfung ist erst vorzunehmen,

wenn der Prüfungswerber bei der

theoretischen Prüfung entsprochen hat. Haben

beide Prüfer festgestellt, daß der Prüfungswerber

die erforderliche fachliche Befähigung und Fähigkeit

aufweist, die notwendigen Fertigkeiten und

Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln, so

hat die Fahrschulprüfungskommission das Gutachten

hierüber, das von beiden Prüfern zu

unterfertigen ist, auszustellen und dem Landeshauptmann

zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis

kann nicht angefochten werden. Nach bestandener

Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber

das positive Prüfungsergebnis mitzuteilen.

(2) Stellt einer der beiden Prüfer fest, daß die

fachliche Befähigung des Prüfungswerbers nicht

gegeben ist, so ist die Prüfung nicht fortzusetzen

und gilt als nicht bestanden. Der Prüfer, der die

mangelnde Befähigung des Prüfungswerbers festgestellt

hat, hat auch den Zeitpunkt anzugeben,

wann die Prüfung frühestens wiederholt werden

darf. Er hat ferner dem Prüfungswerber das

negative Prüfungsergebnis und den frühestens in

Frage kommenden Zeitpunkt für die nächste

Prüfung bekanntzugeben.

(3) Die Frist für die Wiederholung der

Prüfung ist beim erstmaligen Nichtbestehen der

Prüfung mit mindestens drei Monaten festzusetzen;

besteht ein Prüfungswerber die Prüfung

zum zweiten Mal nicht, so ist die Wiederholungsfrist

entsprechend zu verlängern. Können

sich zwei Prüfer über die Wiederholungsfrist

nicht einigen, so gilt die strengere Auffassung.

(4) Strebt ein Fahrschullehrer oder Fahrlehrer

die Ausdehnung seiner Berechtigung auf weitere

Gruppen von Kraftfahrzeugen an, so kann der

Stoff der theoretischen Prüfung entsprechend

eingeschränkt und die praktische Prüfung abgekürzt

werden. Eine neuerliche Prüfung über

die Kenntnisse der für den Lenker eines Kraftfahrzeuges

entsprechenden Vorschriften ist insbesondere

dann vorzunehmen, wenn die bisherige

Berechtigung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten

der jeweils geltenden Verkehrsvorschriften

stammt.

§ 73. Theoretische Prüfung.

(1) Die theoretische Prüfung für Fahrschulinhaber,

Leiter von Fahrschulen, Fahrschullehrer

und Fahrlehrer besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil. Bei der schriftlichen

Prüfung ist wenigstens ein Thema über

den im Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu bearbeiten.

Während der Ausarbeitung der gestellten

Themen ist die Anwesenheit der Prüfer

nicht erforderlich, doch ist dafür Vorsorge zu

treffen, daß der Prüfungswerber das Thema

ohne fremde Hilfe ausarbeitet.

(2) Nach Durchsicht der schriftlichen Arbeit

haben die beiden Prüfer die mündliche Prüfung

abzunehmen. Bei dieser Prüfung haben beide

Prüfer gleichzeitig anwesend zu sein. Der jeweils

in Betracht kommende Prüfer hat sich durch eingehende

Fragen zunächst davon zu überzeugen,

ob der Prüfungswerber entsprechende Kenntnisse

über die für den Lenker eines Kraftfahrzeuges

maßgebenden Vorschriften sowie über das

richtige Verhalten bei besonderen mit der Eigenart

und Bauart der Kraftfahrzeuge, mit der Fahrbahnbeschaffenheit

und den Sichtverhältnissen

zusammenhängenden Umständen und Gefahren

und über die tunliche Vermeidung der Belästigung

der Umgebung besitzt. Er hat weiters festzustellen,

ob der Prüfungswerber die erforderlichen

Kenntnisse über alle technischen Einrichtungen

des Kraftfahrzeuges besitzt und in der

Lage ist, entsprechende Fragen hinsichtlich der

Behandlung und Wartung der Fahrzeuge

während des Betriebes und der Instandhaltung

der Kraftfahrzeuge zur Sicherstellung der Betriebssicherheit

zu beantworten. Schließlich ist

seine Fähigkeit, die notwendigen Fertigkeiten

und Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln,

festzustellen. Er hat diese durch einen

Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht

kommendes Thema und durch klare Beantwortung

und Erklärung der ihm gestellten

Fragen in einer auch für den Laien leicht faßlichen

Art zu erweisen.

(3) Bei der Fahrlehrerprüfung kann der schriftliche

Teil der Prüfung und der Vortrag entfallen.

Beim mündlichen Teil der Prüfung ist das Hauptgewicht

auf die für den Lenker eines Kraftfahrzeuges

maßgebenden Vorschriften und die sonst

für den praktischen Unterricht in Betracht kommenden

Gegenstände zu legen.

§ 74. Praktische Prüfung.

Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfungswerber

vor allem seine Fahrsicherheit

auch in den schwierigsten Verkehrslagen nachzuweisen.

Es sind ihm sodann besondere Aufgaben

zu stellen, nach denen seine Fähigkeit beurteilt

werden kann, dem Lernenden mit der

nötigen Eindringlichkeit auch während des Verkehrs

die erforderlichen Weisungen zu geben und

bei Fehlern, die dem Lernenden unterlaufen,

entsprechend einzugreifen. Hiebei ist auch seine

Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen

festzustellen. Bei der praktischen Prüfung haben

beide Prüfer auf dem Fahrzeug oder einem Begleitfahrzeug

Platz zu nehmen.

XV. ABSCHNITT.

Zwischenstaatlicher Kraftfahrverkehr.

§ 75. Bescheinigung des Eintrittes

in Österreich.

(1) Beim Eintritt in Österreich haben die Inhaber

zwischenstaatlicher Zulassungsscheine diese

dem Grenzzollamt vorzuweisen, das den Tag des

Eintrittes in den Zulassungsschein einzutragen

hat.

(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges, das

seinen dauernden Standort in einem Staat hat,

der weder dem Genfer Abkommen über den

Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, noch dem

Pariser Übereinkommen über den Verkehr von

Kraftfahrzeugen Vom 24. April 1926, BGBl.

Nr. 304/1930, beigetreten ist, ist beim Eintritt

in Österreich eine Bestätigung über den Tag des

Eintrittes auszustellen. Dieser ist in deutscher,

französischer und englischer Sprache eine Belehrung

beizufügen, aus der zu ersehen ist, daß sich

der Lenker unverzüglich mit dem Ansuchen um

Zuweisung eines Kennzeichens bei der nächsten

hiefür zuständigen Behörde einzufinden hat.

§ 76. Entziehung im Ausland ausgestellter

Führerscheine und Zulassungsscheine.

(1) Bei der Aberkennung des Rechtes, von einem

im Ausland ausgestellten heimatlichen oder

zwischenstaatlichen Führerschein in Österreich

Gebrauch zu machen gemäß § 71 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1955, ist nach den Bestimmungen

des § 64 des Kraftfahrgesetzes 1955 sinngemäß

vorzugehen. In diesem Fall ist der Führerschein

bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist

oder wenn der Inhaber das österreichische

Bundesgebiet früher verläßt, bis zu seiner Abreise

zurückzubehalten. Die Aberkennung ist im

Führerschein einzutragen und hievon die ausländische

Behörde, die den Führerschein ausgestellt

hat, zu verständigen.

(2) Sofern es die Verkehrssicherheit erfordert,

ist das Recht, von einem im Ausland ausgestellten

heimatlichen oder zwischenstaatlichen Zulassungsschein

in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen

a) bei Unrichtigkeit des Inhaltes des Zulassungsscheines,

b) wenn das Fahrzeug den Bestimmungen des

I. Abschnittes nicht entspricht,

c) wenn das Fahrzeug den Bestimmungen des

Anhanges 6 des Genfer Abkommens über

den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955,

nicht entspricht.

XVI. ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

§ 77. Verbandzeug.

Das gemäß § 86 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1955 auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen mitzuführende

Verbandzeug muß zur Wundversorgung

geeignet und vor Verschmutzung geschützt

sein.

§ 78. Ansuchen um Führerschein,

Führerscheinaustausch und

Zulassung.

(1) Das Ansuchen um Erteilung eines Führerscheines

ist in der in Anlage 3 vorgeschriebenen

Form einzubringen.

(2) Das Ansuchen um Austausch eines Führerscheines

nach den bisher geltenden Bestimmungen

in einen Führerschein nach den Bestimmungen

des Kraftfahrgesetzes 1955 ist in der in Anlage 4

vorgeschriebenen Form einzubringen.

(3) Das Ansuchen um Zulassung eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers ist in der in Anlage 5

vorgeschriebenen Form einzubringen.

§ 79. Inkrafttreten.

(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet der

Bestimmungen des Absatzes 2 mit 1. Jänner 1956

in Kraft.

(2) Am 1. Juli 1956 treten in Kraft

a) die Bestimmungen des § 3 Z. 2 lit. b und d;

bis zu diesem Zeitpunkt gelten die im § 3

Z. 2 lit. a und c angeführten Bestimmungen

auch für Omnibusse und Omnibusanhänger; Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 92/1956.

b) die Bestimmungen der §§ 9 bis 15;

c) die Bestimmungen des § 48 über die Geschwindigkeitsschreiber;

d) die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 über die

Anbringung einer Tafel an Langgutfuhren.

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