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287_2001 AT

287. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße – Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50 Burgenland Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Neusiedl am See wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 18,028, führt über eine Kreisverkehrsanlage und

bindet bei km 18,126 wieder in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 51 Neusiedler Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Neusiedl am See wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage und

bindet in die Zu- und Abfahrtsrampen des Bestandes ein.

3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im

Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000.

Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 313.050/21-III/6/01 vom 18. Juni 2001, welche die

schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem

Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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