287. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50 Burgenland Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Neusiedl am See wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 18,028, führt über eine Kreisverkehrsanlage und
bindet bei km 18,126 wieder in den Bestand ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 51 Neusiedler Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Neusiedl am See wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage und
bindet in die Zu- und Abfahrtsrampen des Bestandes ein.
3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im
Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes 2000.
Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 313.050/21-III/6/01 vom 18. Juni 2001, welche die
schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem
Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.