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287_1998 AT

287. Verordnung: Landmaschinentechniker-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Landmaschinentechniker-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird – hinsichtlich des

§ 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Landmaschinentechnik

§ 1. In der Landmaschinentechnik ist der Lehrberuf Landmaschinentechniker mit einer Lehrzeit von

dreieinhalb Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Landmaschinentechniker

ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,

selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4. fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5. Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen an Verbrennungsmotoren sowie an den

verschiedenen Aggregaten,

6. Instandhalten, Erzeugen und Ausrüsten von Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Zusatzeinrichtungen

und Zubehör insbesondere bei mechanischen, elektrischen, hydraulischen und

pneumatischen Baugruppen,

7. Durchführen von Einstellarbeiten und Nachstellarbeiten und von Reparaturarbeiten an mechanischen,

pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Teilen und Einbau von Zubehörteilen,

8. Warten, Reparieren und Instandsetzen von einschlägigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

Maschinen und der Hofmechanisierung und Innenmechanisierung,

9. Kenntnis über technische Zusammenhänge, Abläufe, Wirkungsweisen und Einsatzmöglichkeiten

von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Maschinen, Geräten und Aggregaten,

10. Anfertigen von Bauteilen und Geräten nach Zeichnungen und Skizzen sowie Herstellen von

Konstruktionen in Metallbauweise,

11. Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

12. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,

13. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheitsvorschriften und Umweltstandards,

14. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Landmaschinentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind

die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend

derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinentechniker gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Landmaschinentechniker oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen

hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben

1. Eine Arbeitsprobe aus der Metallbearbeitung, bestehend aus

a) Messen, Anreißen, Feilen, Bohren,

b) Gewindeschneiden,

c) Weichlöten und Hartlöten,

d) einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,

e) Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen;

2. eine Arbeitsprobe aus der Steuer- und Regelungstechnik, bestehend aus

a) Arbeiten an hydraulischen oder elektrohydraulischen Komponenten bei hydraulischen Baugruppen

von Traktoren oder anderen Landmaschinen und Geräten,

b) Arbeiten an Hydraulik- und Pneumatik-Übungsständen, Funktionsabläufe nach Schaltplänen,

Anfertigen und Überprüfen;

3. eine Arbeitsprobe aus der Maschinentechnik, bestehend aus

a) Fehlersuche,

b) Störungsbehebung,

c) Zerlegen und Zusammenbau.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit

zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist für die Arbeitsproben

gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils eine Dauer von vier Stunden zu Grunde zu legen.

(3) Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2. fachgerechte Arbeitsweise,

3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Baugruppen, Demonstrationsobjekte,

Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen

sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe

durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden

Bereichen zu umfassen

1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,

2. Maschinenelemente,

3. einschlägige Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

4. Landmaschinen,

5. Dieselmotoren und Ottomotoren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Längenberechnung und Flächenberechnung,

2. Volumsberechnung und Masseberechnung,

3. Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Festigkeitsberechnung,

4. Übersetzungsberechnung,

5. Schnittgeschwindigkeitsberechnung und Umfangsgeschwindigkeitsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines einfachen Maschinenteils

im Grundriß und im Aufriß zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Betriebsschlosser, Fahrzeugfertiger, Maschinenschlosser und Schlosser kann eine im Vergleich zu § 27

Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinentechniker

abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1

Z 2 und 3 und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann

eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf

Landmaschinentechniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch.

Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Landmaschinentechniker werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen

– Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person .............................................. zwei Lehrlinge;

2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur

vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind

Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die

Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch

für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,

dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller

Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Landmaschinentechniker werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 20 Lehrlinge ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrling ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Landmaschinenmechaniker, BGBl. Nr. 73/

1972, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 395/1976 und BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet

Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker,

BGBl. Nr. 534/1987, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 511/1992 und BGBl. Nr. 589/1992 tritt

unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker im dritten oder im

vierten Lehrjahr ausgebildet werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften

weiter auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf

Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Schlußbestimmung

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

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