287. Verordnung: Änderung der Trinkwasser-Nitratverordnung und der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet
Die Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr zu bringen, das einen höheren Gehalt an Nitrat (NitratIon) als 50 mg Nitrat (NO3-) pro Liter aufweist.“
2. § 3 entfällt.
3. § 4 erhält die Bezeichnung „§ 3“.
4. § 5 erhält die Bezeichnung „§ 4“. Der in dessen Absatz 1 enthaltene Klammerausdruck „(§ 4
Abs. 1)“ lautet „(§ 3 Abs. 1)“.
5. § 6 entfällt.
Die Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 entfällt.
2. § 2 erhält die Bezeichnung „§ 1“.
3. § 3 erhält die Bezeichnung „§ 2“.
Die in dessen Absätzen 1 und 2 enthaltenen Wortfolgen „gemäß §§ 1 und 2“ lauten „gemäß § 1“.
4. § 4 erhält die Bezeichnung „§ 3“. Die in dessen Absätzen 1 und 2 enthaltenen Wortfolgen „gemäß
§ 1 oder § 2“ lauten „gemäß § 1“.