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287_1995 AT

287. Kundmachung: Aufhebung zweier Worte in § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Kundmachung: Aufhebung zweier Worte in § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, G 168/94-6 und G 169/94-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. April 1995,

a) das Wort „jedenfalls" im ersten Satz und

b) das Wort „Pflichtgegenstände," im vierten Satz

des § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Art.I Z 2 der 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1993, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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