287. Verordnung: Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 899/1993, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 Z 11, für Straßenbahnen
gemäß § 1 Z 1 2 sowie für Anschlußbahnen gemäß § 1 Z 11 1 des Eisenbahngesetzes 1957
Allgemeines
§ 2. In dieser Verordnung angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung, sofern
1. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,
2. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
3. eisenbahnrechtlich bereits genehmigte -Bauteile und Schaltungen verwendet werden und
4. diese Maßnahmen in eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) geregelt sind und diesen Dienstvorschriften nicht widersprechen.
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen im Sinne des § 2 sind
1. die Änderung von mechanischen, elektro-mechanischen und elektrischen Eisenbahnsicherungsanlagen, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt) und der Anlagenumfang (einschließlich Gleisfreimeldeanlagen) weitgehend gleichbleibt;
2. die Errichtung, die Änderung sowie der Abtrag von Blockstellen in mechanischer, elektromechanischer und elektrischer Technik, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt);
3. die Errichtung und die Änderung von typengenehmigten Streckenblockeinrichtungen, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt);
4. die Errichtung, die Änderung sowie der Abtrag von sicherungstechnischen Zusatztechniken, denen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind, wie beispielsweise Bremsprobesignalanlagen, Abfahrtssignalanlagen, Zugführerabfertigungsmeldelampen und Zugnummernmeldeanlagen;
5. die Errichtung, der Abtrag sowie die Änderung der örtlichen Lage von Verschubsignalen, sofern sie nicht dem Flankenschutz dienen;
6. die Anpassung von Schutzweglängen an eisenbahnrechtlich genehmigte Dienstvorschriften;
7 die Änderung von Verschubstraßen bei bestehenden Eisenbahnsicherungsanlagen;
8. die Errichtung von signalabhängigen Arbeitsstellensicherungsanlagen (SAS);
9 die Änderung von Signalstandorten und Errichtung von Signalnachahmern, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt) und sofern dadurch keine wesentlichen Betriebseinschränkungen erfolgen;
10. die Errichtung von provisorischen Eisenbahnsicherungsanlagen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten an Gleisanlagen oder an Eisenbahnsicherungsanlagen während der Baudurchführung einschließlich deren Änderung und Abtrag;
11. die Errichtung und die Änderung von typengenehmigten INDUSI-Einrichtungen sowie die Errichtung und der Abtrag von typengenehmigten INDUSI-Einrichtungen zur Sicherung von Langsamfahrstellen.
Meldepflichten
§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Maßnahmen gemäß § 3 Z 2, Z 3 und Z 10 nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß § 3 schriftlich anzuzeigen sind.
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für die jeweilige Eisenbahnsicherungsanlage zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.