287. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2 und 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 621/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 70/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 4 Z 2 ist der als Zuschlag für den Verkehrsverbund Oberösterreich angegebene Betrag von 251 S durch den Betrag von 291 S zu ersetzen.
2. § 1 Abs. 4 Z 3 lautet
„3. für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von
a) bis zu 10 km ein Betrag von 190 S,
b) 11 bis 20 km ein Betrag von 306 S,
c) 21 bis 30 km ein Betrag von 428 S und
d) darüber ein Betrag von 588 S.
Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt an Stelle der unter lit. c und d genannten Beträge jeweils nur der Betrag von 390 S."
3. § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 1 Abs. 4 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1993 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft."