287_1991
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287. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verfassungswidrig war
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 287. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verfassungswidrig war
1991_287_0 287. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verfassungswidrig war
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Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. Februar 1991, G 73/90-10, dem Bundeskanzler
zugestellt am 17. Mai 1991, ausgesprochen,
daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz — „; in diesem
Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung
spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode
des Vaters erhoben worden ist." — ABGB vom
1. Juni 1811, JGS 946, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1970 verfassungswidrig
war.