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287_1991 AT

287. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verfassungswidrig war

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. Februar 1991, G 73/90-10, dem Bundeskanzler

zugestellt am 17. Mai 1991, ausgesprochen,

daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz — „; in diesem

Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung

spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode

des Vaters erhoben worden ist." — ABGB vom

1. Juni 1811, JGS 946, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1970 verfassungswidrig

war.

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