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287_1990 AT

287. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich die Verpflichtung

zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms

der Vereinten Nationen für die Jahre 1990

und 1991 jeweils einen Beitrag in Höhe des

US-Dollar-Gegenwertes von 5000000 S zu leisten.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen

erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe

des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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