287_1990
AT
287. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
1990_287_0 287. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich die Verpflichtung
zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms
der Vereinten Nationen für die Jahre 1990
und 1991 jeweils einen Beitrag in Höhe des
US-Dollar-Gegenwertes von 5000000 S zu leisten.
(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen
erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe
des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.