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287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert

1. Dem § 20 wird angefügt

„(4) Ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung

des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5

die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten

für die betreffende Verwendung am

Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache

des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der

Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis

mehr als fünf Jahre (bei Militärpiloten mehr

als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung

geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den

im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen

gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten

sind

1. die Kosten einer Grundausbildung,

2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung

des Beamten während der Ausbildung

erwachsen sind, und

3. die dem Beamten während der Ausbildung

zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der

durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten

Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden

Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit

Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens

des Beamten aus dem Dienstverhältnis

zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der

Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der

Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a

Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden."

2. § 63 Abs. 2 lautet

„(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen

der Beamten werden im Besonderen Teil

geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die

Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich

möglich ist, in der weiblichen Form."

3. Dem § 65 Abs. 7 wird angefügt

„Die Zahl der Tage, die der Beamte während der

Eignungsausbildung im Sinne des § 2c Abs. 10 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 freigestellt gewesen

ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch

abzuziehen."

4. Im § 72 Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte ", in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/

1973".

5. § 94 Abs. 2 lautet

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen

wird gehemmt

1. für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens

oder eines Verwaltungsstrafverfahrens,

wenn der der Dienstpflichtverletzung

zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand

eines solchen Verfahrens ist, und

2. in den Fällen des § 28 PVG, BGBl. Nr. 133/

1967,

a) für den Zeitraum ab Antragstellung der

Disziplinarbehörde auf Erteilung der

Zustimmung bis zur Entscheidung durch

das zuständige Personalvertretungsorgan,

b) für die Dauer eines Verfahrens vor

der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Z 2 lit. a gilt für Verfahren vor der Disziplinarkommission

in der Post- und Telegraphenverwaltung

sinngemäß."

6. § 101 Abs. 3 lautet

„(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission

muß dem Ressort des beschuldigten

Beamten angehören. Dieses Mitglied ist

zugleich Berichterstatter."

7. § 117 Abs. 1 lautet

„(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich

der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen,

Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund

zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Beamte freigesprochen oder

3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung

erlassen

wird."

8. § 124 Abs. 3 lautet

„(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten

die Zusammensetzung des Senates einschließlich

der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer

Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses

ein Mitglied des Senates ohne Angabe von

Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten

dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis

zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend

sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten

nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz

ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt

nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann

diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden."

9. Dem § 124 wird angefügt

„(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende

Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie

ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn

die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird

gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in

Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand

erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des

Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift

zu verlesen oder es ist die Aufnahme

des Schallträgers wiederzugeben, wenn die

Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen

in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens

binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen.

Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der

Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit

oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift

sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung

(Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen

nicht Rechnung getragen wird, sind

diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen.

Die Verkündung des Erkenntnisses

gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift

zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift

ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5

AVG 1950 nicht anzuwenden.

(15) Über die Beratungen des Senates ist ein

Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterfertigen ist."

10. Nach § 125 wird eingefügt

„Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 125a. (1) Von der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission

kann Abstand genommen werden, wenn der

Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend

geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in

der Berufung die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung beantragt haben.

(2) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die

Disziplinaroberkommission von einer mündlichen

Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen,

die Angelegenheit an die erste Instanz zu

verweisen oder ausschließlich über eine Berufung

gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden

ist."

11. § 126 Abs. 1 lautet

„(1) Die Disziplinarkommission hat bei der

Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis

nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der

mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies

gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn

eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden

ist."

12. § 130 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

Dem § 130 wird angefügt

„(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des

Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die

Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe."

13. Im § 136 Abs. 1 wird in der Tabelle der Ausdruck

„des Rechnungshofes oder eines Bundesministeriums"

durch den Ausdruck „des Rechnungshofes,

der Volksanwaltschaft oder eines Bundesministeriums"

ersetzt.

14. Dem § 143 Abs. 1 wird angefügt

„Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges

die für die Zulassung maßgebend

gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb

aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er

diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein

zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang

derselben Art oder zu einem Teil eines solchen

zugewiesen (zugelassen) werden."

15. § 149 Abs. 3 lautet

„(3) In der Dienstklasse VIII sind für

1. den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter

im Bundesministerium für Landesverteidigung,

den Armeekommandanten, den Kommandanten

der Landesverteidigungsakademie,

den Chef des Stabes des Armeekommandos,

wenn dieser gleichzeitig Stellvertreter des

Armeekommandanten ist, den Stellvertreter

des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten

die Verwendungsbezeichnung

,Korpskommandant',

2. den Adjutanten des Bundespräsidenten, den

Chef des Kabinetts des Bundesministers für

Landesverteidigung, den Stellvertreter des

Armeekommandanten (wenn er nicht unter

2 1 fällt), den Chef des Stabes des Armeekommandos

(wenn er nicht unter 2 1 fällt),

die Leiter von Gruppen im Bundesministerium

für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes

für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau-

und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-

Materialamtes, den Leiter des Heeres-

Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes,

den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes,

den Kommandanten der Theresianischen

Militärakademie, die Divisionskommandanten,

die Stellvertreter der Korpskommandanten

und die Militärkommandanten

die Verwendungsbezeichnung ,Divisionär'

vorgesehen."

16. Dem § 155 wird angefügt

„(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 und 5

nicht anzuwenden."

17. § 228 lautet

„Anwendungsbereich

§ 228. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in

den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post-

und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als

Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle

Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung

mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen,

des Post- und Telegrapheninspektorates

Salzburg und des Fernmeldegebührenamtes

Wien."

18. § 243 Abs. 1 lautet

„(1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte

sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten

anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche

Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches

gilt für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst in der Dauer von mindestens drei

Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppen

D und C (in beiden Fällen für Dienst in

Unteroffiziersfunktion) oder die für die Verwendungsgruppe

H 2 in der Verwendung als Musikoffizier

vorgesehene dienstliche Ausbildung oder im

Rahmen der beruflichen Bildung (§§ 33 bzw. 41

Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978) eine sonstige dienstliche

Ausbildung anstreben."

19. Nach § 246 wird eingefügt

„Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 247. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf

andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in

der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4

und im Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) enthaltenen

2itierungen."

20. Der bisherige § 247 erhält die Bezeichnung

„§ 248".

21. Anlage 1 Z 14.3 lautet

„14.3. Auf die in 2 14.2 lit. a und d angeführten

2eiterfordernisse sind jene 2eiten anzurechnen, in

denen die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie

nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe

H 2 zurückgelegt worden ist. Eine

Nachsicht von den Erfordernissen der 2 14.2 lit. b

und c ist ausgeschlossen."

22. Anlage 1 Z 15.3 und 15.4 lauten

„15.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an

Stelle des Ernennungserfordernisses der 2 15.1

lit. a der erfolgreiche Abschluß

a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien

oder der Studienrichtung Musikleitung

bzw. Dirigieren an einer Hochschule für

Musik und darstellende Kunst oder an einem

Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

b) der Studienrichtung Instrumental

(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule

für Musik und darstellende Kunst.

Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch

eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt)

in den Studienrichtungen Musikerziehung und

Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

15.4. Für die Ernennung von Musikoffizieren auf

eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an

Stelle der Ernennungserfordernisse der 2 15.2 der

erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung

zum Stabsoffizier der Reserve."

23. Anlage 1 Z 22.7 lautet

a) in der linken Spalte

„22.7. Lehrer an Akademien für Sozialarbeit in

den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin,

Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit

und Handlungsfelder der Sozialarbeit"

b) in der rechten Spalte

„a) Erfüllung der Ernennungserfordernisse der

Z 23.5 oder 23.6 für Lehrer an Akademien

für Sozialarbeit,

b) vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden

pädagogischen Leistungen an Akademien für

Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe),

c) ein den Unterrichtsgegenständen entsprechendes

abgeschlossenes Hochschulstudium

im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und

d) eine durch Publikationen nachzuweisende

einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit."

24. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 lautet

„(2) Überdies für Lehrer der fachlich-theoretischen

Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen im Bereich

Hauswirtschaft eine einjährige facheinschlägige

Berufspraxis, für alle anderen fachlich-theoretischen

Unterrichtsgegenstände an diesen Schulen

eine zweijährige facheinschlägige Berufspraxis."

25. In der Anlage 1 wird der Z 23.1 in der rechten

Spalte angefügt

„(6) Für Lehrer der allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände

an mittleren und höheren Schulen

zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung

des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen

des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.

Nr. 145/1988."

26. Anlage 1 Z 23.5 lautet

a) in der linken Spalte

„23.5. Lehrer an Akademien für Sozialarbeit in

den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik,

Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften,

Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete

aus den Human- und Sozialwissenschaften

und Spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit"

b) in der rechten Spalte

„a) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende

abgeschlossene Hochschulbildung im

Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und

b) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis,

wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor

Abschluß des Hochschulstudiums liegende

Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte

angerechnet wird, ersetzt werden können."

27. Anlage 1 Z 23.6 lautet

a) in der linken Spalte

„Lehrer an Akademien für Sozialarbeit in den

Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik

der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden

ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen"

b) in der rechten Spalte

„a) Erfüllung der Erfordernisse der Z 23.5 oder

b) Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt

für gehobene Sozialberufe, ferner

c) zusätzlich zu lit. b eine sechsjährige einschlägige

Berufspraxis mit hervorragenden Leistungen."

28. In der Anlage 1 erhält die bisherige Z 23.6

die Bezeichnung „23.7.".

29. Anlage 1 Z 23.8 lautet

a) in der linken Spalte

„23.8. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-,

Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände

der Didaktik an Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten

für Erzieher"

b) in der rechten Spalte

„a) Abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne

des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

der Studienrichtungen Pädagogik

oder Psychologie,

b) die der Verwendung entsprechende

aa) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

(und Horterzieherinnen) oder für

Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten

oder für Erzieher oder

bb) Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten

(und Horte) oder für Erzieher,

c) ein Lehramt (bzw. eine Lehrbefähigung) oder

die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung

aus Didaktik und

d) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder

Lehrpraxis nach Ablegung der Befähigungsprüfung

bzw. Reife- und Befähigungsprüfung

gemäß lit. b."

30. Anlage 1 Z 23.9 lautet

a) in der linken Spalte

„23.9. Lehrer für Pädagogik und verwandte

Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten

für Erzieher"

b) in der rechten Spalte

„(1) a) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende

abgeschlossene Hochschulbildung

(Lehramt) im Sinne des § 35 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

b) die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

oder für Erzieher bzw. Reife-

und Befähigungsprüfung für Kindergärten

oder für Erzieher oder eine Lehrbefähigung

bzw. Lehramtsprüfung für eine

allgemeinbildende Pflichtschule und

c) eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen

Lehrer- oder Erzieherdienst.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a kann ersetzt

werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender

Erfordernisse

a) Abgeschlossenes Hochschulstudium im

Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes der Studienrichtung

Pädagogik als erste Studienrichtung,

verbunden mit einer für die Verwendung

einschlägigen Fächerkombination

mit psychologischem Schwerpunkt

und

b) ein Lehramt (bzw. eine Lehrbefähigung)

oder die erfolgreiche Ablegung der

Zusatzprüfung aus Didaktik."

31. In der Anlage 1 erhält die bisherige Z 23.8

die Bezeichnung „23.10.".

32. In der Anlage 1 wird der Z 24.1 in der rechten

Spalte angefügt

„(4) Für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes

zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige

facheinschlägige Berufspraxis."

33. In der Anlage 1 Z 24.3

a) wird in der linken Spalte angefügt

„sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der

musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten

für Erzieher",

b) entfällt in der rechten Spalte in lit. b der Ausdruck

„, bei Lehrern an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

oder Erzieher durch die Befähigung für

Kindergärtnerinnen oder für Erzieher".

34. In der Anlage 1 Z 25.1 lautet in der rechten

Spalte lit. f sublit, cc

„cc) (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und an Bildungsanstalten

für Erzieher) die Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen oder für

Erzieher bzw. die Reife- und Befähigungsprüfung

für Kindergärten oder für

Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich

die Lehrbefähigung für rhythmischmusikalische

Erziehung oder für einen

Unterrichtsgegenstand der musikalischen

Erziehung;"

35. In der Anlage 1 Z 25.1 lauten in der rechten

Spalte die lit. h und i

„h) bei Lehrern für Kindergarten- und Hortpraxis

sowie für Unterrichtsgegenstände der

Didaktik durch

aa) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule gemeinsam

mit der Befähigungsprüfung für

Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen)

oder

bb) die Reife- und Befähigungsprüfung für

Kindergärten (und Horte) und

cc) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus

Didaktik und eine vierjährige einschlägige

Berufs- oder Lehrpraxis;

i) bei Lehrern für Hort- und Heimpraxis und

für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an

Bildungsanstalten für Erzieher sowie an Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik

für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher

an Horten durch

aa) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule gemeinsam

mit der Befähigungsprüfung für

Erzieher oder

bb) die Reife- und Befähigungsprüfung für

Erzieher und

cc) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus

Didaktik und eine vierjährige einschlägige

Berufs- oder Lehrpraxis;"

36. In der Anlage 1 Z 25.1 entfallen in der rechten

Spalte die lit. j und k. Die bisherige lit. 1 erhält

die Bezeichnung „j)".

37. Anlage 1 Z 25.2 lautet in der rechten Spalte

„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule gemeinsam mit der

Befähigungsprüfung für Erzieher oder für

Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen)

oder

b) die Reife- und Befähigungsprüfung für

Erzieher oder für Kindergärten (und Horte)

und

c) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus

Didaktik und eine vierjährige einschlägige

Berufs- oder Lehrpraxis."

38. Anlage 1 Z 25.3 lautet in der rechten Spalte

„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer höheren Schule gemeinsam mit der

Befähigungsprüfung für Erzieher und Sondererzieher

oder

b) die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher

gemeinsam mit der Befähigungsprüfung

für Sondererzieher und

c) in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige

Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis

an Sonderhorten oder Sonderheimen."

39. In der Anlage 1 Z 26.1 wird in der rechten

Spalte in Abs. 2 lit. c sublit, bb der Klammerausdruck

„(nur an mittleren und höheren Anstalten

der Lehrer- und Erzieherbildung)" durch den

Klammerausdruck „(nur an Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten

für Erzieher)" ersetzt.

40. In der Anlage 1 Z 26.1 lautet in der rechten

Spalte Abs. 2 lit. d

„d) bei Lehrern für Werkerziehung (Textiles

Gestalten bzw. Textiles Werken) an Bil-

dungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und an Bildungsanstalten für Erzieher sowie

an Blindeninstituten und Instituten für

Gehörlosenbildung durch die Befähigungsprüfung

für Arbeitslehrerinnen gemeinsam

mit einer sechsjährigen Lehrpraxis mit besonderen

pädagogischen Leistungen;"

41. In der Anlage 1 Z 26.1 lautet in der rechten

Spalte Abs. 2 lit. f

„f) bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten-

und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände

der Didaktik an Bildungsanstalten

für Kindergartenpädagogik durch

eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

(und Horterzieherinnen) oder für

Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit

der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer

vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;"

42. Anlage 1 Z 26.5 lautet

a) in der linken Spalte

„26.5. Erzieher an höheren Internatsschulen,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten und Instituten

für Gehörlosenbildung oder in gleichartigen

Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen,

Übungsschülerheimen, Übungshorten und

ganztägigen Schulformen"

b) in der rechten Spalte

„Befähigungsprüfung für Erzieher bzw. Reife-

und Befähigungsprüfung für Erzieher."

43. Anlage 1 Z 26.6 lautet

a) in der linken Spalte

„26.6. Übungskindergärtner(innen), Übungshorterzieher(innen)

und Übungssonderkindergärtner(innen)"

b) in der rechten Spalte

„Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

(und Horterzieherinnen) oder für Sonderkindergärtnerinnen

gemeinsam mit der Zusatzprüfung

aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen

Berufspraxis."

44. Anlage 1 Z 26.7 lautet

a) in der linken Spalte

„26.7. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie

für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten

für Erzieher"

b) in der rechte Spalte

„a) Befähigungsprüfung für Erzieher,

b) die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung

aus Didaktik und

c) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder

Lehrpraxis."

45. Anlage 1 Z 26.8 lautet in der linken Spalte

„26.8. Lehrer für Werkerziehung und für Hauswirtschaft"

46. In der Anlage 1 Z 26.8 wird in der rechten

Spalte der Ausdruck „Eine Befähigung für 'Werkerziehung

an einer allgemeinbildenden Pflichtschule"

durch den Ausdruck „Befähigungsprüfung für

Arbeitslehrerinnen an den allgemeinbildenden

Pflichtschulen" ersetzt.

47. Anlage 1 Z 30.2 lit. b lautet

„b) im Fernmeldedienst als

Leiter eines Fernmeldebauamtes,

Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,

Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,

Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,

Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,

Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,

Leiter einer Abteilung im Fernmeldetechnischen

Zentralamt,

Stellvertreter des Leiters eines der angeführten

Ämter (ausgenommen das Fernmeldebauamt

Haustechnik Wien)."

48. In der Anlage 1 Z 31.4 wird am Ende der

lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der

Z 31.4 wird angefügt

„d) im Rechenzentrum als

Leiter der Systemprogrammierung."

49. In der Anlage 1 Z 32.2 lit. b wird die Richtverwendung

„Leiter der Postautowerkstätte einer

Postautobetriebsleitung" durch die Richtverwendung

„Leiter des Materiallagers einer Postautobetriebsleitung"

ersetzt.

50. In der Anlage 1 Z 32.2 wird am Ende der

lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der

Z 32.2 wird angefügt

„d) im Rechenzentrum als

Leiter der Operation."

51. In der Anlage 1 Z 33.2 wird am Ende der

lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der

Z 33.2 wird angefügt

„d) im Rechenzentrum als

Programmierassistent."

52. In der Anlage 1 Z 34.2 wird am Ende der

lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der

Z 34.2 wird angefügt

„d) im Rechenzentrum als

Systemoperator."

53. In der Anlage 1 Z 35.2 wird am Ende der

lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der

Z 35.2 wird angefügt

„d) im Rechenzentrum als

Operator."

54. In der Anlage 1 Z 37.2 wird am Ende der

lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der

Z 37.2 wird angefügt

„d) im Rechenzentrum als

Hilfsoperator."

55. In der Anlage 1 Z 38.2 wird am Ende der

lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der

Z 38.2 wird angefügt

„d) im Rechenzentrum im

ADV-Hilfsdienst."

Artikel II

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 389/1986, wird wie folgt

geändert

1. Im § 2 Abs. 6 wird der Ausdruck „Bundes-

Taubstummeninstitut" durch den Ausdruck „Bundesinstitut

für Gehörlosenbildung" ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „an Bundeserziehungsanstalten"

durch den Ausdruck „an

Höheren Internatsschulen des Bundes" ersetzt.

3. Nach § 9 wird eingefügt

„§ 9a. Die von einem Unterrichtspraktikanten in

einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden

sind in die Lehrverpflichtung des

Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des

Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand

betraut ist."

4. Im § 10 Abs. 5 werden ersetzt

a) der Ausdruck „Bundes-Blindeninstitut"

durch den Ausdruck „Bundes-Blindenerziehungsinstitut",

b) der Ausdruck „Höheren Technischen Bundeslehranstalt

und Bundes-Handelsschule

Wien V" durch den Ausdruck „Höheren

technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie

und Bundes-Handelsschule

Wien III".

5. Im § 13 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „, soweit

im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,".

§ 13 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt

nicht für die im § 11 Abs. 1 enthaltene Zitierung."

Artikel III

Für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 30. September

1988 wird das BDG 1979 wie folgt geändert

§ 184a lautet

„Anwendungsbereich

§ 184a. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in

den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post-

und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als

Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle

Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung

mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen,

des Post- und Telegrapheninspektorates

Salzburg und des Fernmeldegebührenamtes

Wien."

Artikel IV

Auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere

verwendet wurden, ist die Anlage 1 Z 15.4 in

der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden

Fassung weiterhin anzuwenden.

Artikel V

(1) Das in Z 23.1 Abs. 6 der Anlage 1 zum BDG

1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen

Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird

ersetzt

1. durch die Einführung in das praktische Lehramt

im Sinne der Prüfungsvorschrift für das

Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/

1937, oder

2. durch eine nach schulrechtlichen Vorschriften

gleichgehaltene Einführung, die vor dem

1. September 1988 zurückgelegt worden ist.

(2) Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979 gilt nicht

für Personen, die vor dem 1. September 1988 eine

Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im

Sinne der Anlage 1 Z 24.1 Abs. 1 BDG 1979 für

den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen begonnen

und danach ununterbrochen fortgesetzt und

abgeschlossen haben.

Artikel VI

(1) Der Beamte des Dienststandes, der dem

Rechenzentrum angehört, kann durch schriftliche

Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe

der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

bewirken.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Juli 1988 wirksam,

wenn der Beamte die Erklärung nicht später

als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird

diese Erklärung später abgegeben, so wird die

Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung

folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse

und — wenn sein Dienstverhältnis bereits

definitiv geworden ist — die Definitivstellungserfordernisse

erst nach dem 1. Juli 1988, so wird die

Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit

dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und

Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten

wirksam.

(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf

eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der

Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und

Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner

Verwendung entspricht, mit der er am Tag der

Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist,

wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungsbzw.

Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw.

Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere

Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe

der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,

so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe

übergeleitet. Kommen hiefür

mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so

erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.

(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten

Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

oder Teil eines solchen Erfordernisses,

so ist § 184b BDG 1979 (ab 1. Oktober

1988: § 229 BDG 1979) anzuwenden.

(7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung,

der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung

oder die Erlernung eines einschlägigen

Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

oder Teil eines solchen Erfordernisses, so

gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden

Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die

Verwendung, mit der der Beamte am Tag der

Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn

der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse

oder ihre betreffenden Teile

nach den vor dem 1. Juli 1988 geltenden Bestimmungen

für die bisherige Verwendungsgruppe der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher

Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung,

mit der er am Tag der Überleitung dauernd

betraut war, entsprochen haben.

Artikel VII

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z 2, 3, 13 bis 15, 18, 21, 22 und 47 bis

55 und die Art. III, IV und VI mit 1. Juli

1988,

2. Art. I Z 5 bis 12 und 23 bis 46 und die Art. II

und V mit 1. September 1988,

3. Art. I Z 1, 4, 16, 17, 19 und 20 mit 1. Oktober

1988.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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