287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert
1. Dem § 20 wird angefügt
„(4) Ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung
des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5
die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten
für die betreffende Verwendung am
Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache
des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der
Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis
mehr als fünf Jahre (bei Militärpiloten mehr
als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung
geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den
im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen
gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten
sind
1. die Kosten einer Grundausbildung,
2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung
des Beamten während der Ausbildung
erwachsen sind, und
3. die dem Beamten während der Ausbildung
zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der
durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten
Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.
(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden
Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit
Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens
des Beamten aus dem Dienstverhältnis
zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der
Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der
Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a
Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden."
2. § 63 Abs. 2 lautet
„(2) Die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen
der Beamten werden im Besonderen Teil
geregelt. Beamtinnen führen die Amtstitel und die
Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich
möglich ist, in der weiblichen Form."
3. Dem § 65 Abs. 7 wird angefügt
„Die Zahl der Tage, die der Beamte während der
Eignungsausbildung im Sinne des § 2c Abs. 10 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 freigestellt gewesen
ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch
abzuziehen."
4. Im § 72 Abs. 1 Z 3 entfallen die Worte ", in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/
1973".
5. § 94 Abs. 2 lautet
„(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen
wird gehemmt
1. für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens
oder eines Verwaltungsstrafverfahrens,
wenn der der Dienstpflichtverletzung
zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand
eines solchen Verfahrens ist, und
2. in den Fällen des § 28 PVG, BGBl. Nr. 133/
1967,
a) für den Zeitraum ab Antragstellung der
Disziplinarbehörde auf Erteilung der
Zustimmung bis zur Entscheidung durch
das zuständige Personalvertretungsorgan,
b) für die Dauer eines Verfahrens vor
der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Z 2 lit. a gilt für Verfahren vor der Disziplinarkommission
in der Post- und Telegraphenverwaltung
sinngemäß."
6. § 101 Abs. 3 lautet
„(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission
muß dem Ressort des beschuldigten
Beamten angehören. Dieses Mitglied ist
zugleich Berichterstatter."
7. § 117 Abs. 1 lautet
„(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen,
Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund
zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung
erlassen
wird."
8. § 124 Abs. 3 lautet
„(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten
die Zusammensetzung des Senates einschließlich
der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer
Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses
ein Mitglied des Senates ohne Angabe von
Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten
dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis
zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend
sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten
nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz
ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt
nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann
diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden."
9. Dem § 124 wird angefügt
„(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende
Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie
ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn
die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird
gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in
Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand
erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des
Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift
zu verlesen oder es ist die Aufnahme
des Schallträgers wiederzugeben, wenn die
Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen
in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens
binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen.
Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der
Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift
sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung
(Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen
nicht Rechnung getragen wird, sind
diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen.
Die Verkündung des Erkenntnisses
gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift
zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift
ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5
AVG 1950 nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein
Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterfertigen ist."
10. Nach § 125 wird eingefügt
„Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 125a. (1) Von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission
kann Abstand genommen werden, wenn der
Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend
geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in
der Berufung die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt haben.
(2) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die
Disziplinaroberkommission von einer mündlichen
Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen,
die Angelegenheit an die erste Instanz zu
verweisen oder ausschließlich über eine Berufung
gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden
ist."
11. § 126 Abs. 1 lautet
„(1) Die Disziplinarkommission hat bei der
Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis
nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der
mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies
gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn
eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden
ist."
12. § 130 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".
Dem § 130 wird angefügt
„(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des
Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die
Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe."
13. Im § 136 Abs. 1 wird in der Tabelle der Ausdruck
„des Rechnungshofes oder eines Bundesministeriums"
durch den Ausdruck „des Rechnungshofes,
der Volksanwaltschaft oder eines Bundesministeriums"
ersetzt.
14. Dem § 143 Abs. 1 wird angefügt
„Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges
die für die Zulassung maßgebend
gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb
aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er
diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein
zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang
derselben Art oder zu einem Teil eines solchen
zugewiesen (zugelassen) werden."
15. § 149 Abs. 3 lautet
„(3) In der Dienstklasse VIII sind für
1. den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter
im Bundesministerium für Landesverteidigung,
den Armeekommandanten, den Kommandanten
der Landesverteidigungsakademie,
den Chef des Stabes des Armeekommandos,
wenn dieser gleichzeitig Stellvertreter des
Armeekommandanten ist, den Stellvertreter
des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten
die Verwendungsbezeichnung
,Korpskommandant',
2. den Adjutanten des Bundespräsidenten, den
Chef des Kabinetts des Bundesministers für
Landesverteidigung, den Stellvertreter des
Armeekommandanten (wenn er nicht unter
2 1 fällt), den Chef des Stabes des Armeekommandos
(wenn er nicht unter 2 1 fällt),
die Leiter von Gruppen im Bundesministerium
für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes
für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau-
und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-
Materialamtes, den Leiter des Heeres-
Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes,
den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes,
den Kommandanten der Theresianischen
Militärakademie, die Divisionskommandanten,
die Stellvertreter der Korpskommandanten
und die Militärkommandanten
die Verwendungsbezeichnung ,Divisionär'
vorgesehen."
16. Dem § 155 wird angefügt
„(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 und 5
nicht anzuwenden."
17. § 228 lautet
„Anwendungsbereich
§ 228. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in
den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post-
und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als
Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle
Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung
mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen,
des Post- und Telegrapheninspektorates
Salzburg und des Fernmeldegebührenamtes
Wien."
18. § 243 Abs. 1 lautet
„(1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte
sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten
anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche
Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches
gilt für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst in der Dauer von mindestens drei
Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppen
D und C (in beiden Fällen für Dienst in
Unteroffiziersfunktion) oder die für die Verwendungsgruppe
H 2 in der Verwendung als Musikoffizier
vorgesehene dienstliche Ausbildung oder im
Rahmen der beruflichen Bildung (§§ 33 bzw. 41
Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978) eine sonstige dienstliche
Ausbildung anstreben."
19. Nach § 246 wird eingefügt
„Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 247. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4
und im Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) enthaltenen
2itierungen."
20. Der bisherige § 247 erhält die Bezeichnung
„§ 248".
21. Anlage 1 Z 14.3 lautet
„14.3. Auf die in 2 14.2 lit. a und d angeführten
2eiterfordernisse sind jene 2eiten anzurechnen, in
denen die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie
nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe
H 2 zurückgelegt worden ist. Eine
Nachsicht von den Erfordernissen der 2 14.2 lit. b
und c ist ausgeschlossen."
22. Anlage 1 Z 15.3 und 15.4 lauten
„15.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an
Stelle des Ernennungserfordernisses der 2 15.1
lit. a der erfolgreiche Abschluß
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien
oder der Studienrichtung Musikleitung
bzw. Dirigieren an einer Hochschule für
Musik und darstellende Kunst oder an einem
Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht
oder
b) der Studienrichtung Instrumental
(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule
für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch
eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt)
in den Studienrichtungen Musikerziehung und
Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
15.4. Für die Ernennung von Musikoffizieren auf
eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an
Stelle der Ernennungserfordernisse der 2 15.2 der
erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung
zum Stabsoffizier der Reserve."
23. Anlage 1 Z 22.7 lautet
a) in der linken Spalte
„22.7. Lehrer an Akademien für Sozialarbeit in
den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin,
Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit
und Handlungsfelder der Sozialarbeit"
b) in der rechten Spalte
„a) Erfüllung der Ernennungserfordernisse der
Z 23.5 oder 23.6 für Lehrer an Akademien
für Sozialarbeit,
b) vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen an Akademien für
Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe),
c) ein den Unterrichtsgegenständen entsprechendes
abgeschlossenes Hochschulstudium
im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und
d) eine durch Publikationen nachzuweisende
einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit."
24. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 lautet
„(2) Überdies für Lehrer der fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen im Bereich
Hauswirtschaft eine einjährige facheinschlägige
Berufspraxis, für alle anderen fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an diesen Schulen
eine zweijährige facheinschlägige Berufspraxis."
25. In der Anlage 1 wird der Z 23.1 in der rechten
Spalte angefügt
„(6) Für Lehrer der allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände
an mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung
des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen
des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.
Nr. 145/1988."
26. Anlage 1 Z 23.5 lautet
a) in der linken Spalte
„23.5. Lehrer an Akademien für Sozialarbeit in
den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik,
Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften,
Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete
aus den Human- und Sozialwissenschaften
und Spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit"
b) in der rechten Spalte
„a) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und
b) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis,
wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor
Abschluß des Hochschulstudiums liegende
Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte
angerechnet wird, ersetzt werden können."
27. Anlage 1 Z 23.6 lautet
a) in der linken Spalte
„Lehrer an Akademien für Sozialarbeit in den
Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik
der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden
ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen"
b) in der rechten Spalte
„a) Erfüllung der Erfordernisse der Z 23.5 oder
b) Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder
der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt
für gehobene Sozialberufe, ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit hervorragenden Leistungen."
28. In der Anlage 1 erhält die bisherige Z 23.6
die Bezeichnung „23.7.".
29. Anlage 1 Z 23.8 lautet
a) in der linken Spalte
„23.8. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-,
Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten
für Erzieher"
b) in der rechten Spalte
„a) Abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne
des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
der Studienrichtungen Pädagogik
oder Psychologie,
b) die der Verwendung entsprechende
aa) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen) oder für
Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten
oder für Erzieher oder
bb) Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten
(und Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine Lehrbefähigung) oder
die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik und
d) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und Befähigungsprüfung
gemäß lit. b."
30. Anlage 1 Z 23.9 lautet
a) in der linken Spalte
„23.9. Lehrer für Pädagogik und verwandte
Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten
für Erzieher"
b) in der rechten Spalte
„(1) a) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende
abgeschlossene Hochschulbildung
(Lehramt) im Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
b) die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher bzw. Reife-
und Befähigungsprüfung für Kindergärten
oder für Erzieher oder eine Lehrbefähigung
bzw. Lehramtsprüfung für eine
allgemeinbildende Pflichtschule und
c) eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen
Lehrer- oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a kann ersetzt
werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender
Erfordernisse
a) Abgeschlossenes Hochschulstudium im
Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes der Studienrichtung
Pädagogik als erste Studienrichtung,
verbunden mit einer für die Verwendung
einschlägigen Fächerkombination
mit psychologischem Schwerpunkt
und
b) ein Lehramt (bzw. eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus Didaktik."
31. In der Anlage 1 erhält die bisherige Z 23.8
die Bezeichnung „23.10.".
32. In der Anlage 1 wird der Z 24.1 in der rechten
Spalte angefügt
„(4) Für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes
zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige
facheinschlägige Berufspraxis."
33. In der Anlage 1 Z 24.3
a) wird in der linken Spalte angefügt
„sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der
musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten
für Erzieher",
b) entfällt in der rechten Spalte in lit. b der Ausdruck
„, bei Lehrern an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
oder Erzieher durch die Befähigung für
Kindergärtnerinnen oder für Erzieher".
34. In der Anlage 1 Z 25.1 lautet in der rechten
Spalte lit. f sublit, cc
„cc) (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und an Bildungsanstalten
für Erzieher) die Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen oder für
Erzieher bzw. die Reife- und Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder für
Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich
die Lehrbefähigung für rhythmischmusikalische
Erziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der musikalischen
Erziehung;"
35. In der Anlage 1 Z 25.1 lauten in der rechten
Spalte die lit. h und i
„h) bei Lehrern für Kindergarten- und Hortpraxis
sowie für Unterrichtsgegenstände der
Didaktik durch
aa) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule gemeinsam
mit der Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen)
oder
bb) die Reife- und Befähigungsprüfung für
Kindergärten (und Horte) und
cc) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis;
i) bei Lehrern für Hort- und Heimpraxis und
für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an
Bildungsanstalten für Erzieher sowie an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher
an Horten durch
aa) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule gemeinsam
mit der Befähigungsprüfung für
Erzieher oder
bb) die Reife- und Befähigungsprüfung für
Erzieher und
cc) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis;"
36. In der Anlage 1 Z 25.1 entfallen in der rechten
Spalte die lit. j und k. Die bisherige lit. 1 erhält
die Bezeichnung „j)".
37. Anlage 1 Z 25.2 lautet in der rechten Spalte
„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung für Erzieher oder für
Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen)
oder
b) die Reife- und Befähigungsprüfung für
Erzieher oder für Kindergärten (und Horte)
und
c) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis."
38. Anlage 1 Z 25.3 lautet in der rechten Spalte
„a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer höheren Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung für Erzieher und Sondererzieher
oder
b) die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
gemeinsam mit der Befähigungsprüfung
für Sondererzieher und
c) in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige
Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis
an Sonderhorten oder Sonderheimen."
39. In der Anlage 1 Z 26.1 wird in der rechten
Spalte in Abs. 2 lit. c sublit, bb der Klammerausdruck
„(nur an mittleren und höheren Anstalten
der Lehrer- und Erzieherbildung)" durch den
Klammerausdruck „(nur an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten
für Erzieher)" ersetzt.
40. In der Anlage 1 Z 26.1 lautet in der rechten
Spalte Abs. 2 lit. d
„d) bei Lehrern für Werkerziehung (Textiles
Gestalten bzw. Textiles Werken) an Bil-
dungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und an Bildungsanstalten für Erzieher sowie
an Blindeninstituten und Instituten für
Gehörlosenbildung durch die Befähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen gemeinsam
mit einer sechsjährigen Lehrpraxis mit besonderen
pädagogischen Leistungen;"
41. In der Anlage 1 Z 26.1 lautet in der rechten
Spalte Abs. 2 lit. f
„f) bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten-
und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik durch
eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen) oder für
Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit
der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer
vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;"
42. Anlage 1 Z 26.5 lautet
a) in der linken Spalte
„26.5. Erzieher an höheren Internatsschulen,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten und Instituten
für Gehörlosenbildung oder in gleichartigen
Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen,
Übungsschülerheimen, Übungshorten und
ganztägigen Schulformen"
b) in der rechten Spalte
„Befähigungsprüfung für Erzieher bzw. Reife-
und Befähigungsprüfung für Erzieher."
43. Anlage 1 Z 26.6 lautet
a) in der linken Spalte
„26.6. Übungskindergärtner(innen), Übungshorterzieher(innen)
und Übungssonderkindergärtner(innen)"
b) in der rechten Spalte
„Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen) oder für Sonderkindergärtnerinnen
gemeinsam mit der Zusatzprüfung
aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen
Berufspraxis."
44. Anlage 1 Z 26.7 lautet
a) in der linken Spalte
„26.7. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie
für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten
für Erzieher"
b) in der rechte Spalte
„a) Befähigungsprüfung für Erzieher,
b) die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik und
c) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis."
45. Anlage 1 Z 26.8 lautet in der linken Spalte
„26.8. Lehrer für Werkerziehung und für Hauswirtschaft"
46. In der Anlage 1 Z 26.8 wird in der rechten
Spalte der Ausdruck „Eine Befähigung für 'Werkerziehung
an einer allgemeinbildenden Pflichtschule"
durch den Ausdruck „Befähigungsprüfung für
Arbeitslehrerinnen an den allgemeinbildenden
Pflichtschulen" ersetzt.
47. Anlage 1 Z 30.2 lit. b lautet
„b) im Fernmeldedienst als
Leiter eines Fernmeldebauamtes,
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,
Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
Leiter einer Abteilung im Fernmeldetechnischen
Zentralamt,
Stellvertreter des Leiters eines der angeführten
Ämter (ausgenommen das Fernmeldebauamt
Haustechnik Wien)."
48. In der Anlage 1 Z 31.4 wird am Ende der
lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der
Z 31.4 wird angefügt
„d) im Rechenzentrum als
Leiter der Systemprogrammierung."
49. In der Anlage 1 Z 32.2 lit. b wird die Richtverwendung
„Leiter der Postautowerkstätte einer
Postautobetriebsleitung" durch die Richtverwendung
„Leiter des Materiallagers einer Postautobetriebsleitung"
ersetzt.
50. In der Anlage 1 Z 32.2 wird am Ende der
lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der
Z 32.2 wird angefügt
„d) im Rechenzentrum als
Leiter der Operation."
51. In der Anlage 1 Z 33.2 wird am Ende der
lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der
Z 33.2 wird angefügt
„d) im Rechenzentrum als
Programmierassistent."
52. In der Anlage 1 Z 34.2 wird am Ende der
lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der
Z 34.2 wird angefügt
„d) im Rechenzentrum als
Systemoperator."
53. In der Anlage 1 Z 35.2 wird am Ende der
lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der
Z 35.2 wird angefügt
„d) im Rechenzentrum als
Operator."
54. In der Anlage 1 Z 37.2 wird am Ende der
lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der
Z 37.2 wird angefügt
„d) im Rechenzentrum als
Hilfsoperator."
55. In der Anlage 1 Z 38.2 wird am Ende der
lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der
Z 38.2 wird angefügt
„d) im Rechenzentrum im
ADV-Hilfsdienst."
Artikel II
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 389/1986, wird wie folgt
geändert
1. Im § 2 Abs. 6 wird der Ausdruck „Bundes-
Taubstummeninstitut" durch den Ausdruck „Bundesinstitut
für Gehörlosenbildung" ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „an Bundeserziehungsanstalten"
durch den Ausdruck „an
Höheren Internatsschulen des Bundes" ersetzt.
3. Nach § 9 wird eingefügt
„§ 9a. Die von einem Unterrichtspraktikanten in
einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden
sind in die Lehrverpflichtung des
Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des
Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand
betraut ist."
4. Im § 10 Abs. 5 werden ersetzt
a) der Ausdruck „Bundes-Blindeninstitut"
durch den Ausdruck „Bundes-Blindenerziehungsinstitut",
b) der Ausdruck „Höheren Technischen Bundeslehranstalt
und Bundes-Handelsschule
Wien V" durch den Ausdruck „Höheren
technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie
und Bundes-Handelsschule
Wien III".
5. Im § 13 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „, soweit
im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,".
§ 13 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt
nicht für die im § 11 Abs. 1 enthaltene Zitierung."
Artikel III
Für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 30. September
1988 wird das BDG 1979 wie folgt geändert
§ 184a lautet
„Anwendungsbereich
§ 184a. Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in
den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post-
und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als
Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle
Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung
mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen,
des Post- und Telegrapheninspektorates
Salzburg und des Fernmeldegebührenamtes
Wien."
Artikel IV
Auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere
verwendet wurden, ist die Anlage 1 Z 15.4 in
der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel V
(1) Das in Z 23.1 Abs. 6 der Anlage 1 zum BDG
1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen
Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird
ersetzt
1. durch die Einführung in das praktische Lehramt
im Sinne der Prüfungsvorschrift für das
Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/
1937, oder
2. durch eine nach schulrechtlichen Vorschriften
gleichgehaltene Einführung, die vor dem
1. September 1988 zurückgelegt worden ist.
(2) Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979 gilt nicht
für Personen, die vor dem 1. September 1988 eine
Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im
Sinne der Anlage 1 Z 24.1 Abs. 1 BDG 1979 für
den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen begonnen
und danach ununterbrochen fortgesetzt und
abgeschlossen haben.
Artikel VI
(1) Der Beamte des Dienststandes, der dem
Rechenzentrum angehört, kann durch schriftliche
Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe
der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
bewirken.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Juli 1988 wirksam,
wenn der Beamte die Erklärung nicht später
als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird
diese Erklärung später abgegeben, so wird die
Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung
folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse
und — wenn sein Dienstverhältnis bereits
definitiv geworden ist — die Definitivstellungserfordernisse
erst nach dem 1. Juli 1988, so wird die
Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit
dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten
wirksam.
(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf
eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der
Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und
Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner
Verwendung entspricht, mit der er am Tag der
Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist,
wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungsbzw.
Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw.
Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere
Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe
der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,
so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe
übergeleitet. Kommen hiefür
mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so
erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten
Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
oder Teil eines solchen Erfordernisses,
so ist § 184b BDG 1979 (ab 1. Oktober
1988: § 229 BDG 1979) anzuwenden.
(7) Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung,
der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung
oder die Erlernung eines einschlägigen
Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
oder Teil eines solchen Erfordernisses, so
gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden
Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die
Verwendung, mit der der Beamte am Tag der
Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn
der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse
oder ihre betreffenden Teile
nach den vor dem 1. Juli 1988 geltenden Bestimmungen
für die bisherige Verwendungsgruppe der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher
Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung,
mit der er am Tag der Überleitung dauernd
betraut war, entsprochen haben.
Artikel VII
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z 2, 3, 13 bis 15, 18, 21, 22 und 47 bis
55 und die Art. III, IV und VI mit 1. Juli
1988,
2. Art. I Z 5 bis 12 und 23 bis 46 und die Art. II
und V mit 1. September 1988,
3. Art. I Z 1, 4, 16, 17, 19 und 20 mit 1. Oktober
1988.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.