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287_1987 AT

287. Bundesgesetz: Auskunftspflichtgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Auskunftspflichtgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die

Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu

regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten

ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen,

soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht

dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang

zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben

der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt;

berufliche Vertretungen sind nur gegenüber

den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig

und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße

Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert

wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar

mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann Auskunftsbegehren mündlich,

telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder

fernschriftlich anbringen. Dem Auskunftswerber

kann die schriftliche Ausführung eines mündlich

oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens

aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der

Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft

nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub,

spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem

Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen

diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der

Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf

Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid

zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der

Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG 1950, sofern

nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein

anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986,

BGBl. Nr. 76, tritt außer Kraft. Sind in anderen

Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten

angeordnet, so gilt dieses Bundesgesetz hiefür

nicht.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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