287. Bundesgesetz: Auskunftspflichtgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die
Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu
regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten
ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen,
soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang
zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben
der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt;
berufliche Vertretungen sind nur gegenüber
den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig
und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert
wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar
mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann Auskunftsbegehren mündlich,
telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder
fernschriftlich anbringen. Dem Auskunftswerber
kann die schriftliche Ausführung eines mündlich
oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens
aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der
Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft
nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem
Einlangen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen
diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der
Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf
Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid
zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der
Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG 1950, sofern
nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein
anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986,
BGBl. Nr. 76, tritt außer Kraft. Sind in anderen
Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten
angeordnet, so gilt dieses Bundesgesetz hiefür
nicht.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.