287_1986
AT
287. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinde Drasenhofen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 287. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinde Drasenhofen
1986_287_0 287. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinde Drasenhofen
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 7 Brünner Straße von
km 61,150 (alt) bis km 61,650 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
7. November 1979, BGBl. Nr. 457, bestimmten —
Abschnitt „Poysdorf—Drasenhofen" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.