Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
287_1986 AT

287. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinde Drasenhofen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinde Drasenhofen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 7 Brünner Straße von

km 61,150 (alt) bis km 61,650 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

7. November 1979, BGBl. Nr. 457, bestimmten —

Abschnitt „Poysdorf—Drasenhofen" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →