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287_1985 AT

287. Verordnung: Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe

wird für die ab 1. Jänner 1985

1. aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen

mit hochviskosem Erdöl und geringer

oder ohne Lagerstättenenergie geförderten

flüssigen Kohlenwasserstoffe mit 10%,

2. mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der

Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie

geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe,

wenn hiebei über eine sekundäre Ausbeute

hinausgegangen worden ist, mit 10% und

3. aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen

von solchen mit Hilfe von Verfahren zur

Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische

Lagerstättenbehandlung geförderten

flüssigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate

der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren

weniger als 1 t Rohöl pro Tag beträgt,

mit 15%

des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975

festgesetzt.

§ 2. Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe

wird für die ab 1. Jänner 1985

1. aus einer Tiefe von mehr als 5000 m geförderten

gasförmigen Kohlenwasserstoffe mit

10% und

2. aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen

von solchen mit Hilfe von Verfahren zur

Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische

Lagerstättenbehandlung geförderten

gasförmigen Kohlenwasserstoffe, sofern die

Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser

Verfahren weniger als 10000 m³ Erdgas pro

Tag beträgt, mit 10%

des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975

festgesetzt.

§ 3. Treffen mehrere Tatbestände der §§ 1 und 2

zu, so ist der jeweils niedrigste Förderzins zu entrichten.

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