287. Verordnung: Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe
wird für die ab 1. Jänner 1985
1. aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen
mit hochviskosem Erdöl und geringer
oder ohne Lagerstättenenergie geförderten
flüssigen Kohlenwasserstoffe mit 10%,
2. mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der
Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie
geförderten flüssigen Kohlenwasserstoffe,
wenn hiebei über eine sekundäre Ausbeute
hinausgegangen worden ist, mit 10% und
3. aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen
von solchen mit Hilfe von Verfahren zur
Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische
Lagerstättenbehandlung geförderten
flüssigen Kohlenwasserstoffe, sofern die Förderrate
der Sonde vor Einleitung dieser Verfahren
weniger als 1 t Rohöl pro Tag beträgt,
mit 15%
des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975
festgesetzt.
§ 2. Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe
wird für die ab 1. Jänner 1985
1. aus einer Tiefe von mehr als 5000 m geförderten
gasförmigen Kohlenwasserstoffe mit
10% und
2. aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen
von solchen mit Hilfe von Verfahren zur
Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische
Lagerstättenbehandlung geförderten
gasförmigen Kohlenwasserstoffe, sofern die
Förderrate der Sonde vor Einleitung dieser
Verfahren weniger als 10000 m³ Erdgas pro
Tag beträgt, mit 10%
des Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975
festgesetzt.
§ 3. Treffen mehrere Tatbestände der §§ 1 und 2
zu, so ist der jeweils niedrigste Förderzins zu entrichten.