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287_1981 AT

287. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

die UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird

verordnet

§ 1. Textile Fußbodenbeläge im Sinne dieser

Verordnung sind zum Belegen des Fußbodens

eines Raumes von Wand zu Wand bestimmte

flächenförmige Textilien, deren Oberseite hinsichtlich

der Materialbeschaffenheit die typischen

textilen physikalisch-technologischen Eigenschaften

aufweist.

§ 2. (1) Textile Fußbodenbeläge dürfen im

Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn

sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung

gekennzeichnet sind.

(2) Erfolgt das Feilhalten textiler Fußbodenbeläge

an Letztverbraucher an Hand von Mustern

oder Katalogen, so müssen nur diese nach den

Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet

sein.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar

und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen

und muß zumindest die Angaben zu den Kennzeichnungselementen

der Abschnitte A bis F der

Anlage 1 enthalten.

(2) Angaben über den Komfortwert von Polteppichen

müssen dem Abschnitt G der Anlage 1

entsprechen.

(3) Werden sonstige Eigenschaften textiler

Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung,

Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung

dieser Eigenschaften angewendete Verfahren

nachweisbar sein.

§ 4. Zur Feststellung des Entzündbarkeitsverhaltens

(Anlage 1 Abschnitt F) ist das in der

Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren anzuwenden.

§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich,

in dessen Betrieb oder in dessen

Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist; bei Importware

ist der Importeur verantwortlich.

§ 6. Textile Fußbodenbeläge, die dieser Verordnung

nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember

1982 gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April

1979, BGBl. Nr. 196, über die Kennzeichnung

der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 261/1980

und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1980

tritt mit Ablauf des 30. Juni 1981 außer Kraft.

(3) Die Textilkennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 336/1975, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 158/1979 wird durch diese

Verordnung nicht berührt.

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