287. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
die UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird
verordnet
§ 1. Textile Fußbodenbeläge im Sinne dieser
Verordnung sind zum Belegen des Fußbodens
eines Raumes von Wand zu Wand bestimmte
flächenförmige Textilien, deren Oberseite hinsichtlich
der Materialbeschaffenheit die typischen
textilen physikalisch-technologischen Eigenschaften
aufweist.
§ 2. (1) Textile Fußbodenbeläge dürfen im
Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn
sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gekennzeichnet sind.
(2) Erfolgt das Feilhalten textiler Fußbodenbeläge
an Letztverbraucher an Hand von Mustern
oder Katalogen, so müssen nur diese nach den
Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet
sein.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar
und lesbar in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen
und muß zumindest die Angaben zu den Kennzeichnungselementen
der Abschnitte A bis F der
Anlage 1 enthalten.
(2) Angaben über den Komfortwert von Polteppichen
müssen dem Abschnitt G der Anlage 1
entsprechen.
(3) Werden sonstige Eigenschaften textiler
Fußbodenbeläge angeführt (zB Stuhlrolleneignung,
Treppeneignung), so muß das zur Ermittlung
dieser Eigenschaften angewendete Verfahren
nachweisbar sein.
§ 4. Zur Feststellung des Entzündbarkeitsverhaltens
(Anlage 1 Abschnitt F) ist das in der
Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren anzuwenden.
§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung ist der Unternehmer verantwortlich,
in dessen Betrieb oder in dessen
Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist; bei Importware
ist der Importeur verantwortlich.
§ 6. Textile Fußbodenbeläge, die dieser Verordnung
nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember
1982 gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April
1979, BGBl. Nr. 196, über die Kennzeichnung
der Beschaffenheit textiler Fußbodenbeläge in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 261/1980
und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1980
tritt mit Ablauf des 30. Juni 1981 außer Kraft.
(3) Die Textilkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 336/1975, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 158/1979 wird durch diese
Verordnung nicht berührt.