287. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des Viehwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 258, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 270/1978 und des Art. II des
vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum
Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel H
Das Viehwirtschaftsgesetz 1976 wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Personen, die
1. Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne
Marktverkehr betreiben oder
2. Vieh- und Fleischkäufe vermitteln
und bei denen im übrigen die Voraussetzungen
des Abs. 1 zutreffen, sind vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid
zu verpflichten, über Umsatzmengen und Preise
Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und der Kommission Berichte vorzulegen."
2. § 5 hat zu entfallen.
3. Im § 6 Abs. 7 hat der vierte Satz zu lauten
„Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden
Versorgung des Inlandsmarktes kann in Einfuhrbewilligungen
weiters die Auflage erteilt
werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte
Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung
zum Verkehr freigegeben werden."
4. Dem § 7 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Bei der Aufteilung ist insbesondere auf die
bisherigen Exportleistungen, auf die Marktbelieferung
und auf die erbrachten Leistungen für die
Absatzsicherung im Inland Bedacht zu nehmen,
ohne daß neue Exporteure vom Verfahren ausgeschlossen
werden."
5. § 7 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bewilligungen sind nicht erforderlich für
1. die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968 in der jeweils geltenden Fassung genannten
Ausfuhren und
2. die Ausfuhr von Waren auf Grund des Abkommens
zwischen der Republik Österreich
und der Republik Italien über die Regelung
des erleichterten Warenaustausches zwischen
den österreichischen Bundesländern Tirol
und Vorarlberg und der italienischen Region
Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,
in der jeweils geltenden Fassung.
Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis kann die Kommission
durch Verordnung die Bewilligungspflicht
der Ausfuhr bestimmter Waren, die für an Österreich
angrenzend« Zollausschlußgebiete anderer
Länder bestimmt sind, aufheben. In der Verordnung
sind die Zollämter anzugeben, bei denen
die Ausfuhrabfertigung zu erfolgen hat. Diese
Verordnung darf nur kundgemacht werden,
wenn der diesbezügliche Beschluß der Kommission
von den Bundesministern für Land- und
Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden
ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie
nicht binnen drei Wochen nach Einlange» des
schriftlichen Antrages versagt wird. Die Zollämter
haben jährlich die auf Grund dieser Verordnung
ausgeführten Waren nach Art und
Menge der Kommission bekanntzugeben."
6. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Die Kommission ist berechtigt, von den
Importeuren und Exporteuren Berichte und
Nachweise zu fordern, soweit dies zur Überprüfung
der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 6
und 7, insbesondere zur Feststellung von Einkaufs-
und Verkaufspreisen bei Einfuhren, erforderlich
ist, und in diesen Fällen durch ihre
Organe oder geeignete Sachverständige in die in
Betracht kommenden Aufzeichnungen und in die
Lager Einsicht zu nehmen."
7. § 10 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere
in lit. a, genannten Ziele kann abweichend
von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5
der Importausgleich jedenfalls bis zur folgenden
Höhe festgestellt werden
8. Dem § 12 ist folgender Satz anzufügen
„Derartige Vereinbarungen und Maßnahmen
im Rahmen solcher Vereinbarungen bedürfen
der Zustimmung der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen."
9. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne
Bewilligung folgende Tierbestände halten
1. 400 Mastschweine
2. 50 Zuchtsauen
3. 130 Mastkälber
4. 22000 Masthühner
5.10000 Legehennen
Jeder der in Z 1 bis 5 genannten Bestände
entspricht dem höchstzulässigen Gesamtbestand
von 100%; werden mehrere dieser Tierarten gehalten,
so dürfen die Bestände insgesamt nicht
mehr als 100% betragen.
(2) Für das Halten größerer Tierbestände als
nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft erforderlich.
Sie darf nur erteilt werden, wenn dadurch
die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion
nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse
auf den betroffenen Märkten gewährleistet
erscheinen. Die Bewilligung hat sich auf
bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken,
daß keine gegenseitige Aufrechnung
mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und
das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter
Tiere durch den selben Betriebsinhaber — ausgenommen
Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1
sich ergebenden Größen — nicht zulässig ist. Die
Bewilligung geht auf den Betriebsnachfolger über.
Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme
der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer,
vor Erteilung einer Bewilligung zum
Halten von Schweinen oder Kälbern auch eine
Stellungnahme der Kommission und vor Erteilung
einer Bewilligung zum Halten von Geflügel
auch eine Stellungnahme des Beirates gemäß § 10
des Bundesgesetzes vom 27. März 1969, BGBl.
Nr. 135, einzuholen.
(3) Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam
bewirtschaften oder Einrichtungen, die
der Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen,
gelten als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1
und 2. Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe
bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im
Sinne der Abs. 1 und 2.
(4) Im Sinne des Abs. 1 sind
Mastschweine: Schweine über 30 kg, die weder
Zuchtsauen noch Zuchteber sind,
Zuchtsauen: weibliche Schweine ab erstem
Decken,
Mastkälber: Kälber, die zum Schlachten bestimmt
sind,
Masthühner: männliche und weibliche Jungtiere,
die zum Schlachten bestimmt sind,
Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn.
(5) Organen, die mit der Überwachung der
Einhaltung der Abs. 1 und 2 betraut sind, ist
1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und
Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung
der im Abs. 1 genannten Tiere dienen oder
dienen könnten, und
2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge
zu geben."
10. § 20 hat zu lauten
„§ 20. (1) Die Kommission hat eine Unterkommission
zu bestellen, der sie die Beschlußfassung
in den ihr obliegenden Angelegenheiten
übertragen kann, soweit es das Interesse an
einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und
es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung handelt.
(2) Gültige Beschlüsse der Kommission bedürfen
— die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder
vorausgesetzt — einer Mehrheit von vier
Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse
der Unterkommission sind unter der gleichen
Voraussetzung einhellig zu fassen. Kommt eine
einhellige Auffassung nicht zustande, so ist der
Beratungsgegenstand der Kommission zur Beschlußfassung
vorzulegen, wenn ein Viertel der
Mitglieder der Unterkommission dies verlangt.
(3) Kommissionsmitglieder sind in Angelegenheiten,
die unmittelbar zum Vor- oder
Nachteil eines Unternehmens sind, das ihnen gehört
oder dem sie als Geschäftsführer oder Mitarbeiter
angehören beziehungsweise dessen Bevollmächtigte
sie sind, von der Beschlußfassung
ausgeschlossen.
(4) Die Tätigkeit der Kommission und der
Unterkommission ist durch eine Geschäftsordnung
zu regeln, die von der Kommission zu beschließen
ist und der Genehmigung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft bedarf."
11. Nach § 21 ist folgender § 21 a einzufügen
„§ 21 a. Die Kommission hat Verordnungen
und Verlautbarungen in einem von ihr herauszugebenden
Verlautbarungsblatt kundzumachen.
Verordnungen treten am dritten Tag nach ihrer
Kundmachung in Kraft, sofern nicht in der Verordnung
ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens
festgesetzt ist."
12. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Gegen Bescheide über die Erteilung von
Ein- und Ausfuhrbewilligungen sowie in den Angelegenheiten
des § 7 a ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig. Gegen sonstige Bescheide
der Kommission und der Unterkommission ist
die Berufung an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft zulässig."
13. § 23. Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu den Sitzungen der Kommission und der
Unterkommission einzuladen; er kann sich durch
Bedienstete seines Ministeriums vertreten lassen.
Weiter sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Finanzen einzuladen,
die sich durch je einen Bediensteten ihres
Ministeriums vertreten lassen können. Den genannten
Bundesministern beziehungsweise ihren
Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende
Stimme zu."
14. § 23 Abs. 5 hat zu entfallen.
15. Nach § 25 ist folgender § 25 a einzufügen
„§ 25 a. (1) Die für die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen
Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten
Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet
werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist ermächtigt, der Kommission verarbeitete
Daten betreffend den Außenhandel mit
Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
Daten betreffend viehabsatzfördernde Maßnahmen
sowie Daten betreffend die Tierhaltung zu
übermitteln, sofern diese von der Kommission
für die. Besorgung ihrer Aufgaben benötigt
werden.
(3) Die Kommission hat über Aufforderung
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten betreffend
den Inhalt von Bescheiden, mit denen Import-
und Exportausgleiche festgestellt werden,
sowie Daten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen
gemäß § 12 oder § 13 stehen, zu übermitteln,
soweit diese vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft für Angelegenheiten
des Außenhandels, für Belange der Tierhaltung,
für viehabsatzfördernde Maßnahmen oder für
Vorhaben auf dem Gebiet der einschlägigen Statistik
benötigt werden."
16. § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wer einer Verordnung oder einem Bescheid
gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 oder § 14 Abs. 1
zuwider handelt, wer einer Verpflichtung gemäß
§ 8 oder § 14 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,
wer die gemäß § 13 Abs. 2 erforderliche Bewilligung
nicht einholt oder wer einer Verpflichtung
gemäß § 13 Abs. 5 nicht nachkommt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu
S 50000,— zu bestrafen. Derselben Strafe unterliegt,
wer sich eine Einfuhrbewilligung dadurch
erschleicht, daß er in Verfahren nach § 6 Abs. 4
zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreisen
liegen."
17. § 30 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1982 außer Kraft."
18. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 10 Abs. 4, soweit er sich
auf den Zollwert bezieht, des § 10 Abs. 6
und des § 29 Abs. 3 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 10, des § 7 Abs. 6
und des § 15 der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
3. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 die Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, für
Finanzen und für Handel, Gewerbe und
Industrie,
4. hinsichtlich des § 7 Abs. 5 vorletzter Satz,
des § 10 Abs. 5 vorletzter Satz, des § 10
Abs. 8 vorletzter und letzter Satz, des § 10
Abs. 12, des § 11 Abs. 6 und des § 12 letzter
Satz die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen,
5. hinsichtlich des § 23 Abs. 2 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Finanzen und für Handel, Gewerbe und
Industrie,
6. hinsichtlich des § 10 Abs. 1, Abs. 8 letzter
Satz und Abs. 9 bis 11, des § 11 Abs. 1
erster Satz, des § 11 Abs. 4 und 5 und des
§ 21 der Bundesminister für Finanzen,
7. hinsichtlich des § 24 Abs. 2 und des § 26
Abs. 2 der Bundesminister für Justiz und
8. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1980
in Kraft.
(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung
nach § 13 Abs. 2, die bis 30. September 1980
gestellt werden, ist nach Maßgabe der im jeweiligen
Betrieb am 1. Juli 1978 vorhanden gewesenen
Standplätze für Mastschweine und
Zuchtsauen und am 1. Juli 1980 vorhandenen
Standplätze für die übrigen im § 13 Abs. 1 genannten
Tierarten Folge zu geben. Nach § 13
des Viehwirtschaftsgesetzes in der Fassung der
Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 270, bereits erteilte Bewilligungen für das
Halten von Mastschweinen und Zuchtsauen werden
nicht berührt, doch ist dem Antrag des Bewilligungsinhabers
auf Erlassung eines nach dieser
Übergangsbestimmung günstigeren Bescheides
stattzugeben. Darüber hinaus kann nach Einholung
einer Stellungnahme der zuständigen
Landes-Landwirtschaftskammer, abweichend von
§ 13 Abs. 2, über Antrag eine Bewilligung erteilt
werden, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren
Härten für den Betrieb erforderlich
ist. Im übrigen gilt für die Behandlung von Anträgen
nach diesem Absatz die in § 13 Abs. 2,
letzter Satz, enthaltene Verpflichtung zur Einholung
von Stellungnahmen nicht. Anträge nach
dem zweiten und dritten Satz sind ebenfalls bis
30. September 1980 zu stellen.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut. Die
Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II richtet
sich nach § 31 des Viehwirtschaftsgesetzes.