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287. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Viehwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 258, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 270/1978 und des Art. II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum

Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel H

Das Viehwirtschaftsgesetz 1976 wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Personen, die

1. Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne

Marktverkehr betreiben oder

2. Vieh- und Fleischkäufe vermitteln

und bei denen im übrigen die Voraussetzungen

des Abs. 1 zutreffen, sind vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid

zu verpflichten, über Umsatzmengen und Preise

Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und der Kommission Berichte vorzulegen."

2. § 5 hat zu entfallen.

3. Im § 6 Abs. 7 hat der vierte Satz zu lauten

„Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden

Versorgung des Inlandsmarktes kann in Einfuhrbewilligungen

weiters die Auflage erteilt

werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte

Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe

innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung

zum Verkehr freigegeben werden."

4. Dem § 7 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Bei der Aufteilung ist insbesondere auf die

bisherigen Exportleistungen, auf die Marktbelieferung

und auf die erbrachten Leistungen für die

Absatzsicherung im Inland Bedacht zu nehmen,

ohne daß neue Exporteure vom Verfahren ausgeschlossen

werden."

5. § 7 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bewilligungen sind nicht erforderlich für

1. die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968 in der jeweils geltenden Fassung genannten

Ausfuhren und

2. die Ausfuhr von Waren auf Grund des Abkommens

zwischen der Republik Österreich

und der Republik Italien über die Regelung

des erleichterten Warenaustausches zwischen

den österreichischen Bundesländern Tirol

und Vorarlberg und der italienischen Region

Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,

in der jeweils geltenden Fassung.

Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis kann die Kommission

durch Verordnung die Bewilligungspflicht

der Ausfuhr bestimmter Waren, die für an Österreich

angrenzend« Zollausschlußgebiete anderer

Länder bestimmt sind, aufheben. In der Verordnung

sind die Zollämter anzugeben, bei denen

die Ausfuhrabfertigung zu erfolgen hat. Diese

Verordnung darf nur kundgemacht werden,

wenn der diesbezügliche Beschluß der Kommission

von den Bundesministern für Land- und

Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden

ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie

nicht binnen drei Wochen nach Einlange» des

schriftlichen Antrages versagt wird. Die Zollämter

haben jährlich die auf Grund dieser Verordnung

ausgeführten Waren nach Art und

Menge der Kommission bekanntzugeben."

6. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Die Kommission ist berechtigt, von den

Importeuren und Exporteuren Berichte und

Nachweise zu fordern, soweit dies zur Überprüfung

der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 6

und 7, insbesondere zur Feststellung von Einkaufs-

und Verkaufspreisen bei Einfuhren, erforderlich

ist, und in diesen Fällen durch ihre

Organe oder geeignete Sachverständige in die in

Betracht kommenden Aufzeichnungen und in die

Lager Einsicht zu nehmen."

7. § 10 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere

in lit. a, genannten Ziele kann abweichend

von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5

der Importausgleich jedenfalls bis zur folgenden

Höhe festgestellt werden

8. Dem § 12 ist folgender Satz anzufügen

„Derartige Vereinbarungen und Maßnahmen

im Rahmen solcher Vereinbarungen bedürfen

der Zustimmung der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft und für Finanzen."

9. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne

Bewilligung folgende Tierbestände halten

1. 400 Mastschweine

2. 50 Zuchtsauen

3. 130 Mastkälber

4. 22000 Masthühner

5.10000 Legehennen

Jeder der in Z 1 bis 5 genannten Bestände

entspricht dem höchstzulässigen Gesamtbestand

von 100%; werden mehrere dieser Tierarten gehalten,

so dürfen die Bestände insgesamt nicht

mehr als 100% betragen.

(2) Für das Halten größerer Tierbestände als

nach Abs. 1 ist eine Bewilligung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft erforderlich.

Sie darf nur erteilt werden, wenn dadurch

die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion

nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse

auf den betroffenen Märkten gewährleistet

erscheinen. Die Bewilligung hat sich auf

bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken,

daß keine gegenseitige Aufrechnung

mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und

das Halten auch anderer in Abs. 1 genannter

Tiere durch den selben Betriebsinhaber — ausgenommen

Bestände bis zu 2 vH der aus Abs. 1

sich ergebenden Größen — nicht zulässig ist. Die

Bewilligung geht auf den Betriebsnachfolger über.

Vor Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme

der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer,

vor Erteilung einer Bewilligung zum

Halten von Schweinen oder Kälbern auch eine

Stellungnahme der Kommission und vor Erteilung

einer Bewilligung zum Halten von Geflügel

auch eine Stellungnahme des Beirates gemäß § 10

des Bundesgesetzes vom 27. März 1969, BGBl.

Nr. 135, einzuholen.

(3) Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam

bewirtschaften oder Einrichtungen, die

der Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen,

gelten als ein Betriebsinhaber im Sinne der Abs. 1

und 2. Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe

bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im

Sinne der Abs. 1 und 2.

(4) Im Sinne des Abs. 1 sind

Mastschweine: Schweine über 30 kg, die weder

Zuchtsauen noch Zuchteber sind,

Zuchtsauen: weibliche Schweine ab erstem

Decken,

Mastkälber: Kälber, die zum Schlachten bestimmt

sind,

Masthühner: männliche und weibliche Jungtiere,

die zum Schlachten bestimmt sind,

Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn.

(5) Organen, die mit der Überwachung der

Einhaltung der Abs. 1 und 2 betraut sind, ist

1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und

Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung

der im Abs. 1 genannten Tiere dienen oder

dienen könnten, und

2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge

zu geben."

10. § 20 hat zu lauten

„§ 20. (1) Die Kommission hat eine Unterkommission

zu bestellen, der sie die Beschlußfassung

in den ihr obliegenden Angelegenheiten

übertragen kann, soweit es das Interesse an

einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und

es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher

Bedeutung handelt.

(2) Gültige Beschlüsse der Kommission bedürfen

— die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder

vorausgesetzt — einer Mehrheit von vier

Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse

der Unterkommission sind unter der gleichen

Voraussetzung einhellig zu fassen. Kommt eine

einhellige Auffassung nicht zustande, so ist der

Beratungsgegenstand der Kommission zur Beschlußfassung

vorzulegen, wenn ein Viertel der

Mitglieder der Unterkommission dies verlangt.

(3) Kommissionsmitglieder sind in Angelegenheiten,

die unmittelbar zum Vor- oder

Nachteil eines Unternehmens sind, das ihnen gehört

oder dem sie als Geschäftsführer oder Mitarbeiter

angehören beziehungsweise dessen Bevollmächtigte

sie sind, von der Beschlußfassung

ausgeschlossen.

(4) Die Tätigkeit der Kommission und der

Unterkommission ist durch eine Geschäftsordnung

zu regeln, die von der Kommission zu beschließen

ist und der Genehmigung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft bedarf."

11. Nach § 21 ist folgender § 21 a einzufügen

„§ 21 a. Die Kommission hat Verordnungen

und Verlautbarungen in einem von ihr herauszugebenden

Verlautbarungsblatt kundzumachen.

Verordnungen treten am dritten Tag nach ihrer

Kundmachung in Kraft, sofern nicht in der Verordnung

ein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens

festgesetzt ist."

12. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Gegen Bescheide über die Erteilung von

Ein- und Ausfuhrbewilligungen sowie in den Angelegenheiten

des § 7 a ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig. Gegen sonstige Bescheide

der Kommission und der Unterkommission ist

die Berufung an den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft zulässig."

13. § 23. Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu den Sitzungen der Kommission und der

Unterkommission einzuladen; er kann sich durch

Bedienstete seines Ministeriums vertreten lassen.

Weiter sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Finanzen einzuladen,

die sich durch je einen Bediensteten ihres

Ministeriums vertreten lassen können. Den genannten

Bundesministern beziehungsweise ihren

Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende

Stimme zu."

14. § 23 Abs. 5 hat zu entfallen.

15. Nach § 25 ist folgender § 25 a einzufügen

„§ 25 a. (1) Die für die Vollziehung dieses

Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen

Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten

Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet

werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist ermächtigt, der Kommission verarbeitete

Daten betreffend den Außenhandel mit

Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen,

Daten betreffend viehabsatzfördernde Maßnahmen

sowie Daten betreffend die Tierhaltung zu

übermitteln, sofern diese von der Kommission

für die. Besorgung ihrer Aufgaben benötigt

werden.

(3) Die Kommission hat über Aufforderung

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten betreffend

den Inhalt von Bescheiden, mit denen Import-

und Exportausgleiche festgestellt werden,

sowie Daten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen

gemäß § 12 oder § 13 stehen, zu übermitteln,

soweit diese vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft für Angelegenheiten

des Außenhandels, für Belange der Tierhaltung,

für viehabsatzfördernde Maßnahmen oder für

Vorhaben auf dem Gebiet der einschlägigen Statistik

benötigt werden."

16. § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wer einer Verordnung oder einem Bescheid

gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 oder § 14 Abs. 1

zuwider handelt, wer einer Verpflichtung gemäß

§ 8 oder § 14 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,

wer die gemäß § 13 Abs. 2 erforderliche Bewilligung

nicht einholt oder wer einer Verpflichtung

gemäß § 13 Abs. 5 nicht nachkommt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu

S 50000,— zu bestrafen. Derselben Strafe unterliegt,

wer sich eine Einfuhrbewilligung dadurch

erschleicht, daß er in Verfahren nach § 6 Abs. 4

zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreisen

liegen."

17. § 30 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1982 außer Kraft."

18. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 10 Abs. 4, soweit er sich

auf den Zollwert bezieht, des § 10 Abs. 6

und des § 29 Abs. 3 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 6 Abs. 10, des § 7 Abs. 6

und des § 15 der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

3. hinsichtlich des § 23 Abs. 1 die Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, für

Finanzen und für Handel, Gewerbe und

Industrie,

4. hinsichtlich des § 7 Abs. 5 vorletzter Satz,

des § 10 Abs. 5 vorletzter Satz, des § 10

Abs. 8 vorletzter und letzter Satz, des § 10

Abs. 12, des § 11 Abs. 6 und des § 12 letzter

Satz die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen,

5. hinsichtlich des § 23 Abs. 2 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Finanzen und für Handel, Gewerbe und

Industrie,

6. hinsichtlich des § 10 Abs. 1, Abs. 8 letzter

Satz und Abs. 9 bis 11, des § 11 Abs. 1

erster Satz, des § 11 Abs. 4 und 5 und des

§ 21 der Bundesminister für Finanzen,

7. hinsichtlich des § 24 Abs. 2 und des § 26

Abs. 2 der Bundesminister für Justiz und

8. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1980

in Kraft.

(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung

nach § 13 Abs. 2, die bis 30. September 1980

gestellt werden, ist nach Maßgabe der im jeweiligen

Betrieb am 1. Juli 1978 vorhanden gewesenen

Standplätze für Mastschweine und

Zuchtsauen und am 1. Juli 1980 vorhandenen

Standplätze für die übrigen im § 13 Abs. 1 genannten

Tierarten Folge zu geben. Nach § 13

des Viehwirtschaftsgesetzes in der Fassung der

Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 270, bereits erteilte Bewilligungen für das

Halten von Mastschweinen und Zuchtsauen werden

nicht berührt, doch ist dem Antrag des Bewilligungsinhabers

auf Erlassung eines nach dieser

Übergangsbestimmung günstigeren Bescheides

stattzugeben. Darüber hinaus kann nach Einholung

einer Stellungnahme der zuständigen

Landes-Landwirtschaftskammer, abweichend von

§ 13 Abs. 2, über Antrag eine Bewilligung erteilt

werden, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren

Härten für den Betrieb erforderlich

ist. Im übrigen gilt für die Behandlung von Anträgen

nach diesem Absatz die in § 13 Abs. 2,

letzter Satz, enthaltene Verpflichtung zur Einholung

von Stellungnahmen nicht. Anträge nach

dem zweiten und dritten Satz sind ebenfalls bis

30. September 1980 zu stellen.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut. Die

Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. II richtet

sich nach § 31 des Viehwirtschaftsgesetzes.

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