287. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
das Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 279/1976) ratifiziert oder sind ihm
beigetreten
Staaten Datum des Inkrafttretens
Zaire 14. August 1976
Äquatorial-Guinea 29. September 1976
Marokko 25. März 1977
Vereinigte Arabische
Emirate 26. März 1977
Republik Korea 6. April 1977
Tansania 18. Mai 1977
Indien 28. Dezember 1977
Haiti 4. März 1978
Peru 19. März 1978
Island 1. Juli 1978
Syrien 12. November 1978
Dschibuti 2. Dezember 1978
Benin 27. Mai 1979
Die Bahamas und Bangladesh halben erklärt.
daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
als an das Übereinkommen gebunden betrachten.
Anläßlich des Beitritts halben (nachstehend angeführte
Staaten folgende Vorbehalte erklärt
MAROKKO
Art. 62 betreffend die Befreiung von Gegenständen,
die zum Gebrauch einer von einem
Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung
bestimmt sind, von Zöllen gilt nicht.
Art. 65 gilt nicht, da Honorarkonsuln
nicht von den Verpflichtungen hinsichtlich der
Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung
befreit werden können.
SYRIEN
Für die Syrische Arabische Republik besteht
keine Verpflichtung, Art. 49 der Konvention auf
sur place-Kräfte anzuwenden, die von Konsulaten
beschäftigt werden, oder sie von Steuern
und Abgaben zu befreien.
Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll
über die obligatorische Beilegung von
Streitigkeiten (BGBl. Nr. 318/1969, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 279/1976) ratifiziert oder sind ihm beigetreten
Staaten Datum des Inkrafttretens
Republik Korea 6. April 1977
Indien 28. Dezember 1977
Niger 21. Juli 1978