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287_1978 AT

287. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971

und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit

es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt

geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 204/1978,

wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon

gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis

im Sinne des Abs. 1 auch

a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung

gemäß den Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/1972,

oder des Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,

BGBl. Nr. 467/1972,

b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung

gemäß den Bestimmungen

des Übereinkommens zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl.

Nr. 100/1960, oder des Übereinkommens zur

Schaffung einer Assoziierung zwischen den

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Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland,

BGBl. Nr. 193/1961,

c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.

Nr. 93/1972,

d) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den

Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren gemäß den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die zollfreie oder

zollermäßigte Einfuhr von handwerklich

hergestellten Waren zur Förderung der

Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972."

2. § 5 a hat zu lauten

„§ 5 a. (1) Bei den in der Anlage 3 mit ,M'

gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden,

wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß

ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3 a vorgelegt

wird. In den Fällen des § 52 a Zollgesetz

1955 ist der Meldeschein zusammen mit der

Sammelwarenerklärung vorzulegen. Im Meldeschein

ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines

entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln

zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die

gemäß § 35 des Zollgesetzes 1955 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1978 von der

Zollfreiheit ausgenommen sind."

3. § 5 b Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren

des Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung

darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

die schriftliche Erklärung abgibt, daß keine Rabatte

oder Preisabschläge gewährt wurden, die

im Kaufvertrag nicht enthalten sind. Die Gültigkeitsdauer

des Sichtvermerks ist mit einem

Monat zu befristen und darf nur einmal um einen

weiteren Monat verlängert werden."

4. Nach § 5 b Abs. 4 wird eingefügt

„(5) Auf den im Abs. 3 lit. a genannten Wert

ist § 4 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1968

sinngemäß anzuwenden."

5. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in

Kraft.

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