287. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971
und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit
es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt
geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 204/1978,
wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon
gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis
im Sinne des Abs. 1 auch
a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung
gemäß den Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
BGBl. Nr. 466/1972,
oder des Abkommens zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
BGBl. Nr. 467/1972,
b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung
gemäß den Bestimmungen
des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl.
Nr. 100/1960, oder des Übereinkommens zur
Schaffung einer Assoziierung zwischen den
179
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland,
BGBl. Nr. 193/1961,
c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.
Nr. 93/1972,
d) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den
Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren gemäß den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die zollfreie oder
zollermäßigte Einfuhr von handwerklich
hergestellten Waren zur Förderung der
Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,
BGBl. Nr. 94/1972."
2. § 5 a hat zu lauten
„§ 5 a. (1) Bei den in der Anlage 3 mit ,M'
gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden,
wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß
ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3 a vorgelegt
wird. In den Fällen des § 52 a Zollgesetz
1955 ist der Meldeschein zusammen mit der
Sammelwarenerklärung vorzulegen. Im Meldeschein
ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.
(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines
entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln
zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die
gemäß § 35 des Zollgesetzes 1955 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1978 von der
Zollfreiheit ausgenommen sind."
3. § 5 b Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren
des Kapitels 73 bestimmten Einfuhrerklärung
darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
die schriftliche Erklärung abgibt, daß keine Rabatte
oder Preisabschläge gewährt wurden, die
im Kaufvertrag nicht enthalten sind. Die Gültigkeitsdauer
des Sichtvermerks ist mit einem
Monat zu befristen und darf nur einmal um einen
weiteren Monat verlängert werden."
4. Nach § 5 b Abs. 4 wird eingefügt
„(5) Auf den im Abs. 3 lit. a genannten Wert
ist § 4 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1968
sinngemäß anzuwenden."
5. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in
Kraft.