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287_1977 AT

287. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 39 Pielachtal Straße von

km 17,830 (alt) bis km 18,200 (alt), welcher

durch die Umlegung auf den fertiggestellten und

dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

2. April 1976, BGBl. Nr. 163, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

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