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287_1974 AT

287. Bundesgesetz: Stadterneuerungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Stadterneuerungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

ABSCHNITT I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Aufgaben der Länder

§ 1. (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung

ein Gemeindegebiet oder einen Teil

eines Gemeindegebietes, das städtebauliche Mißstände

(§ 6 Abs. 1) aufweist, die nur durch

Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können,

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zum Assanierungsgebiet erklären.

(2) Die Bestimmungen über die Assanierung

finden auch auf einzelne Baulichkeiten außerhalb

von Assanierungsgebieten (Abs. 1), sofern es sich

nicht um landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb

eines geschlossenen Siedlungsgebietes handelt,

Anwendung, in denen

a) mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche

Wohnzwecken dienen und

b) sich mehr als zwei Wohnungen befinden

und

c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen

Wohnungen mangelhaft ausgestattet

ist (§ 3 Z. 10).

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Maßnahmen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden,

sofern Grundstücke betroffen sind, die

a) im Eigentum oder in der Benützung eines

fremden Staates oder einer internationalen

Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls

oder einer sonstigen mit diplomatischen

Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten

Person stehen, insoweit diese Grundstücke

für die Errichtung von Baulichkeiten

zur Unterbringung einer diplomatischen

Mission, einer konsularischen Vertretungsbehörde

oder einer internationalen

Organisation oder zu Wohnzwecken eines

Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen

mit diplomatischen Vorrechten und

Immunitäten ausgestatteten Person verwendet

werden oder werden sollen, oder

b) militärischen Zwecken, Zwecken des

Straßenbaues des Bundes und des Landes

sowie des Bergbaues, der Eisenbahn, der

Schiffahrt, der Luftfahrt oder Wasser- oder

Energieversorgungsanlagen dienen.

(2) Ober das Vorliegen der Voraussetzungen

des Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf

Antrag zu entscheiden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. als Klein- und Mittelwohnung eine für

die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in

sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung,

die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),

Vorraum, Klosett und Badegelegenheit

(Baderaum oder Badenische) besteht und deren

Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und nicht

mehr als 130 m², bei Familien mit mehr als

drei Kindern nicht mehr als 150 m² beträgt;

2. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein

Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen

für Einzelpersonen gemeinsame Küchen

und Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame

sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und

Badegelegenheiten) sowie Wohn(Schlaf)räume des

Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke

des Heimes notwendigen Räume enthält;

3. als Heim für betagte Menschen ein Heim

in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen

für Einzelpersonen oder für Ehepaare gemeinsame

Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)

sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und

die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen

Räume enthält;

4. als Heim für Lehrlinge und jugendliche

Arbeitnehmer, Schüler, Studenten ein Heim in

normaler Ausstattung, das zur Unterbringung

von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,

Schülern, Studenten bestimmt ist und außer

Schlafräumen mit einer oder mehreren Schlafstellen

auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,

Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume und dgl.),

allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen

(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten) sowie

Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal

und die für Verwaltungszwecke des

Heimes notwendigen Räume enthält;

5. als normale Ausstattung eine solche, bei der

die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung

der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten,

zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung

und Hygiene entspricht, hinsichtlich

des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme

auf eine einwandfreie Ausführung, insbesondere

hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und

Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand

der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit

gewährleistet erscheint;

6. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines

Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich

der Wandstärken und der in deren Verlauf

befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen);

Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie

Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung

nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke

geeignet sind, sowie für landwirtschaftliche

oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete

Räume innerhalb einer Wohnung sind

bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung

beziehungsweise des Geschäftsraumes nicht zu

berücksichtigen;

7. als Ergänzungsgrundstück ein einzelnes zur

rationellen Verbauung allein nicht geeignetes

Grundstück, das zusammen mit benachbarten

Grundstücken zur Errichtung von Baulichkeiten

mit Klein- oder Mittelwohnungen oder Heimen

für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge und

jugendliche Arbeitnehmer sowie betagte Menschen

einheitlich verbaut werden soll und dessen

Flächenmaß sowohl an sich als auch im Verhältnis

zum Gesamtflächenausmaß der für die einheitliche

Verbauung in Betracht kommenden

benachbarten Grundstücke gering ist;

8. als unbebaute Grundstücke auch Grundstücke

auf denen Baulichkeiten bestehen, deren

Errichtung ohne behördliche Baubewilligung

erfolgte oder gegen Widerruf bewilligt worden

ist, sofern den Baulichkeiten im Verhältnis zum

Wert des unbebauten Grundstückes nur geringe

Bedeutung zukommt oder es sich überhaupt um

Baulichkeiten geringeren Wertes handelt;

9. als Grundstücke auch Teile von Grundstücken;

10. als mangelhaft ausgestattet Wohnungen

mit Wasserentnahme oder Abort außerhalb derselben.

§ 4. Grundstücke dürfen nur in einem solchen

Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es

nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu

erreichen.

ABSCHNITT II

Assanierung

§ 5. (1) Die Verordnung, mit der ein Gemeindegebiet

oder ein Teil eines Gemeindegebietes

zum Assanierungsgebiet erklärt wird

(§ 1 Abs. 1), darf nur auf Antrag der Gemeinde

oder von mehr als der Hälfte der Eigentümer des

in Frage kommenden Gebietes, denen zusammen

mehr als die Hälfte der Fläche der für ein

Assanierungsvorhaben erforderlichen innerhalb

des Assanierungsgebietes (§ 1 Abs. 1) gelegenen

Grundstücke gehört, erlassen werden, wenn für

diese Gebietsteile dem Assanierungszweck entsprechende

Bebauungsvorschriften bestehen. In

der Verordnung sind die zum Assanierungsgebiet

gehörigen Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummer

anzuführen. Eine Ausfertigung

dieser Verordnung hat die Gemeinde der zuständigen

Vermessungsbehörde zu übermitteln.

(2) Dem Antrag der Gemeinde (Abs. 1) sind

die Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung

des Assanierungsgebietes erforderlich sind,

insbesondere haben diese Unterlagen die städtebaulichen

Mißstände im einzelnen anzuführen,

die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt

werden können. Die Gemeinde hat erstmals nach

Ablauf von sechs Jahren nach Erlassung der Verordnung

(Abs. 1) und sodann jeweils nach Ablauf

weiterer drei Jahre der Landesregierung zu

berichten, welche Assanierungsmaßnahmen innerhalb

des Assanierungsgebietes getroffen worden

sind. Die Landesregierung hat die Verordnung

(Abs. 1) nach Ablauf von fünfzehn Jahren aufzuheben,

sofern im Assanierungsgebiet keine

Assanierungsmaßnahmen getroffen worden sind.

Sind die Voraussetzungen zur Erklärung eines

Gemeindegebietes oder eines Teiles desselben zum

Assanierungsgebiet zum Teil weggefallen, so ist

eine Aufhebung der Verordnung aus diesem

Grund unzulässig. Gleichzeitig mit dem zweiten

Bericht sind Vorschläge für die finanzielle Bedeckung

für von der Gemeinde beabsichtigte

Assanierungsmaßnahmen vorzulegen. Die Landesregierung

hat auf Antrag der Gemeinde oder

der Eigentümer die Verordnung (Abs. 1) für

jene Teilgebiete aufzuheben, in denen die Assanierungsmaßnahmen

durch Vollendung der Bauführung

des Assanierungsvorhabens abgeschlossen

sind.

(3) Im Antrag der Eigentümer (Abs. 1) ist

glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen

für die Erklärung eines Gebietes zum Assanierungsgebiet

vorliegen. Weiters ist eine Beschreibung

des Vorhabens einschließlich der voraussichtlichen

Finanzierung beizubringen.

(4) Vor Erlassung der Verordnung auf Antrag

der Eigentümer hat die Landesregierung von der

Gemeinde, in deren Bereich die in Frage kommenden

Grundstücke gelegen sind, eine Stellungnahme

einzuholen.

Die Gemeinde kann begründete Einwendungen

gegen die Erklärung eines Gebietes zum Assanierungsgebiet

erheben. Ein begründeter Einwand

ist jedenfalls gegeben, wenn

a) die Gemeinde unter Hinweis auf andere

beantragte oder im Gang befindliche Assanierungsvorhaben

nicht in der Lage ist, die

im Zuge der Assanierung erforderlichen

öffentlichen Einrichtungen sowie die notwendigen

Versorgungsanlagen herzustellen;

hiebei hat die Gemeinde den näheren Zeitpunkt

anzugeben, in dem sie voraussichtlich

in der Lage sein wird, diese Kosten

zu tragen;

b) der Gemeinde im Hinblick auf andere

bereits im Gang befindliche vorbereitende

Untersuchungen die Finanzierung der auf

Grund des neuen Antrages notwendigen

Untersuchungen nicht zumutbar ist;

c) durch das beantragte Assanierungsvorhaben

das bestehende Verhältnis zwischen der

Anzahl der Wohnungen und der Anzahl

der Geschäftsräumlichkeiten in den im

Bereich der Gemeinde liegenden Assanierungsgebieten

im wesentlichen Umfange

nicht mehr gegeben wäre.

Im Falle des Zutreffens dieser Einwendungen

ist die Erlassung einer Verordnung unzulässig.

(5) Die Landesregierung hat ferner vor Erlassung

der Verordnung, sofern die Gemeinde keine

Einwendungen erhoben hat oder die von der Gemeinde

vorgebrachten Einwendungen keine Berücksichtigung

gefunden haben, anzuordnen, daß

die Gemeinde zur Vorbereitung der Feststellung

der Assanierungsbedürftigkeit eines Gebietes vorbereitende

Untersuchungen im Sinne des Abs. 2

durchführt. Die Landesregierung hat für die vorbereitenden

Untersuchungen der Gemeinde eine

angemessene Frist von mindestens sechs und von

höchstens zwölf Monaten zu gewähren. Die Landesregierung

darf die Verordnung erst nach Vorliegen

des Ergebnisses dieser vorbereitenden

Untersuchungen durch die Gemeinde erlassen.

(6) Die Gemeinde hat die Unterlagen (Abs. 2)

oder das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen

(Abs. 5) über die beabsichtigte Erklärung

eines Gebietes zum Assanierungsgebiet durch

sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Zeil und Ort der Auflage sind durch einmalige

Veröffentlichung in dem für amtliche Mitteilungen

der Gemeinde bestimmten Mitteilungsblatt

(Zeitung) und durch Anschlag an den Amtstafeln

des Amtshauses (Rathauses) und gegebenenfalls

des in Betracht kommenden Bezirkes

kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist

können von den Eigentümern der in dem in

Frage kommenden Gebiet gelegenen Grundstücke,

den betroffenen Bestandnehmern und

Nutzungsberechtigten schriftliche Äußerungen

bei der Gemeinde eingebracht werden. Die eingelangten

Äußerungen sind gemeinsam mit den

Unterlagen oder dem Ergebnis der Untersuchungen

(Abs. 5) dem Amt der Landesregierung vorzulegen.

§ 6. (1) Städtebauliche Mißstände, die nur

durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden

können, liegen in einem Gemeindegebiet oder

einem Teil desselben vor, wenn das Gebiet nach

seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner

sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen

an gesunde Wohnverhältnisse oder

an die Sicherheit der in ihm wohnenden Menschen

nicht entspricht.

(2) Für die Beurteilung, ob in einem Gebiet

städtebauliche Mißstände vorliegen, sind insbesondere

zu berücksichtigen

1. die mangelhafte Ausstattung zumindest der

Hälfte der Wohnungen der in diesem Gebietsteil

vorhandenen Wohnhäuser (§ 3 Z. 10);

2. die Belichtung und Belüftung der Wohnungen,

die Beschaffenheit der Gebäude, die Zugänglichkeit

der Grundstücke sowie das Maß der

baulichen Nutzung;

3. die Auswirkungen einer vorhandenen

Mischung von Wohnstätten und Betriebs- und

Arbeitsstätten auf die Bewohner;

4. die Einwirkungen, die von Grundstücken,

Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen

ausgehen, insbesondere durch Geräusche, Erschütterungen,

Rauch, Staub, Abgase, Gerüche, Wasser.

(3) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung des

Antrages auf Erklärung eines Gemeindegebietes

oder eines Teiles desselben zum Assanierungsgebiet

physische oder juristische Personen, die

nach ihren geschäftlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen hiefür geeignet sind, beauftragen

(Assanierungsbeauftragter).

(4) Zur Feststellung der Assanierungsbedürftigkeit

eines Gebietes oder einer Baulichkeit

außerhalb desselben sind die Eigentümer, Mieter

und sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes,

Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigten sowie

ihre Beauftragten verpflichtet, den ordnungsgemäß

ausgewiesenen Organen der Gemeinde

oder des Assanierungsbeauftragten auf deren Verlangen

Auskunft über die Tatsachen zu erteilen,

deren Kenntnis zur Beurteilung der Assanierungsbedürftigkeit

erforderlich ist.

(5) Die in Erfüllung der Auskunftspflicht

(Abs. 4) gemachten Angaben dürfen nur im

Zusammenhang mit der Assanierung verwendet

werden.

(6) Wer

1. der Auskunftspflicht (Abs. 4) durch Verweigerung

der Auskunft nicht nachkommt oder

wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige

Angaben macht,

2. die Geheimhaltungspflicht (Abs. 5) verletzt,

begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende

Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu

sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen

erschwerender Umstände sind beide Strafen

nebeneinander zu verhängen. Die Verwaltungsübertretung

ist nicht zu verfolgen,

wenn die Zuwiderhandlung von Bediensteten

einer Gemeinde begangen wurde.

Hegt eine Bezirksverwaltungsbehörde den

Verdacht, daß ein solches Organ eine Verwaltungsübertretung

gemäß den vorstehenden

Bestimmungen begangen hat, so hat sie

die Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu

erstatten.

§ 7. (1) Das Assanierungsgebiet ist so zu begrenzen,

daß die Assanierung sich zweckmäßig

durchführen läßt. Es kann aus räumlich getrennten

Grundflächen bestehen.

(2) Die Assanierungsmaßnahmen erstrecken

sich auf alle im Assanierungsgebiet gelegenen

Grundflächen, unabhängig davon, ob sie bebaut

sind oder nicht. Von den Assanierungsmaßnahmen

nach diesem Bundesgesetz sind ausgenommen

a) Grundstücke, die im § 2 Abs. 1 lit. a und

b angeführt sind, oder

b) Grundstücke, sofern sie die Assanierung

nicht erschweren, die im Eigentum des

Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde

stehen, wenn die Gebietskörperschaft

bestätigt, daß diese Grundstücke für

von ihr zu besorgende öffentliche Zwecke

benötigt werden, oder

c) Baulichkeiten, für welche die behördliche

Baubewilligung für das ganze Objekt nach

dem 1. Juli 1948 erteilt worden ist, sofern

sie die Assanierung nicht erschweren,

oder

d) einzelne bebaute Grundstücke, die keiner

Assanierung bedürfen, jedoch nur, wenn

sie die Assanierung nicht erschweren.

(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen

des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf

Antrag nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden.

(4) Das Grundbuchsgericht hat hinsichtlich aller

Grundstücke, die in Assanierungsgebieten liegen,

diese Tatsache auf Antrag der Gemeinde im

Grundbuch ersichtlich zu machen. Das Grundbuchsgericht

hat in der Ersichtlichmachung die

Verordnung der Landesregierung, in der das

Assanierungsgebiet festgelegt wird, anzuführen.

Wird die Verordnung für Teilgebiete gemäß § 5

Abs. 2 aufgehoben, so hat die Gemeinde dies

dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht

hat auf Grund dieser Anzeige die

Ersichtlichmachung zu löschen.

Anbotsverpflichtung

§ 8. (1) In den gemäß § 1 festgelegten Gebieten

sind der Gemeinde Grundstücke vor ihrem

Verkauf unter Bekanntgabe des Kaufpreises und

aller Nebenbedingungen zunächst zum Kauf

anzubieten. Die Gemeinde kann von diesem

Anbot Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke

für öffentliche Zwecke, die sie wahrzunehmen

hat, insbesondere im Zusammenhang mit

der örtlichen Raumplanung, benötigt. Ist der

Kaufpreis nicht angemessen, so hat die Gemeinde

an dessen Stelle die von der Bezirksverwaltungsbehörde

festgesetzte Gegenleistung zu

erbringen (§ 29 Abs. 3). Allfällige außer dem

Kaufpreis genannte Nebenbedingungen, welche

von der Gemeinde nicht oder nur mit unverhältnismäßigen

Kosten erfüllt werden können

und sich durch einen Schätzungswert (§ 23) ausgleichen

lassen, werden durch dessen Leistung

erfüllt. Lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert

nicht ausgleichen, so gelten sie als

nicht gefordert. Sämtliche Bedingungen und alle

Bestimmungen, die sich gegen den Zweck der

Anbotsverpflichtung richten, gelten gleichfalls als

nicht beigesetzt. Ebenso hat ein bei der Veräußerung

einer Liegenschaft verlangtes Wiederkaufsrecht

für den Fall, daß die Gemeinde von dem

Anbot Gebrauch macht, als nicht gefordert zu

gelten.

(2) Die Bestimmungen über die Anbotsverpflichtung

finden keine Anwendung, wenn das

Grundstück

a) vom Ehegatten, von Verwandten in gerader

Linie, von Verwandten im zweiten

oder dritten Grad der Seitenlinie oder von

Verschwägerten ersten. Grades oder

b) von einem Miteigentümer dieses Grundstückes

gekauft wird.

Genehmigung von Rechtsgeschäften

§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung

und Aufhebung sowie die Vollziehung von

Vorschriften, wie sie in den Abs. 2 bis 5 sowie

im § 31 Abs. 1 und 2 enthalten sind, richtet sich

nach Art. 11 Abs. 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929.

(2) In den gemäß § 1 Abi. 1 festgelegten Gebieten

sowie für Baulichkeiten außerhalb von

Assanierungsgebieten gemäß § 1 Abs. 2, im letztangeführten

Fall nur, wenn ein Enteignungsverfahren

gemäß § 13 Abs. 3 eingeleitet wurde,

bedarf die Übertragung des Eigentums, die Einräumung

eines Baurechtes und eines Fruchtnießungsrechtes

an einem Grundstück oder Teilen

davon, soweit sie von Maßnahmen nach diesem

Bundesgesetz nicht ausgenommen sind, durch

Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung

der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung

ist zu versagen, wenn die Gegenleistung den

angemessenen Wert (§ 23) übersteigt. Nebenbedingungen

sind, soweit sie einen Schätzungswert

haben, bei der Bewertung der Angemessenheit

der Gegenleistung zu berücksichtigen. Wird die

Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft

rechtsunwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen

rechtsunwirksam, die der Umgehung der Genehmigungspflicht

dienen.

(3) Nicht genehmigungspflichtig sind Schenkungen,

ferner Rechtsgeschäfte, die zwischen

Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, zwischen

Verwandten im zweiten oder dritten Grad

der Seitenlinie oder Verschwägerten ersten Grades

und zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft

abgeschlossen werden. Weiters sind

Rechtsgeschäfte nicht genehmigungspflichtig,

wenn im Verfahren über die Anbotsverpflichtung

über die Angemessenheit des Kaufpreises

und die Annahme des Anbots mit Bescheid entschieden

wurde (§ 8).

(4) Im Falle der während der Geltungsdauer

der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 oder innerhalb

von zwanzig Jahren nach deren Aufhebung (§ 5

Abs. 2) erfolgten erstmaligen Veräußerung von

Grundstücken (Grundstückteilen), auf denen

Baulichkeiten mit Klein- oder Mittelwohnungen,

Geschäftsräumen, Heimen (§ 3 Z. 2, 3 und 4)

oder Gemeinschaftseinrichtungen zur Bedarfsdeckung

unter Inanspruchnahme öffentlicher

Wohnbauförderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968 oder nach den Vorschriften

der Länder oder Gemeinden errichtet wurden,

darf der Wert der Gegenleistung für das

Grundstück (Grundstückteil) die Summe aus

1. dem Wert des Grundstückes (Grundstückteiles),

berechnet nach den Vorschriften für

die Ermittlung der Entschädigung gemäß

§ 23 und,

2. soweit durch Einnahmen nicht gedeckt, dem

Wert aller sonstigen zur Erreichung des

Assanierungszweckes notwendigen oder

nützlichen Aufwendungen sowie den Kosten

einer angemessenen Verzinsung des Fremd-

und Eigenkapitals

nicht übersteigen. Hat bereits eine Eigentumsübertragung

stattgefunden, bei welcher das zulässige

Entgelt (Kaufpreis, Entschädigung) gemäß

§ 23 berechnet wurde, so ist bei der Ermittlung

des Wertes des Grundstückes nach Z. 1 von

diesem Entgelt auszugehen. Bei einer neuerlichen

Veräußerung darf die Gegenleistung das vom

Veräußerer geleistete zulässige Entgelt unter Berücksichtigung

des Valorisationsfaktors (§ 23

Abs. 2, dritter Satz) zuzüglich der seit der letzten

Veräußerung getätigten Aufwendungen, berechnet

nach § 23 Abs. 2, letzter Satz, nicht übersteigen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten

nicht für den Erwerb von Wohnungseigentum an

Wohnungen oder Geschäftsräumen, die ohne Inanspruchnahme

öffentlicher Wohnbauförderungsmittel

nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968

oder nach den Vorschriften der Länder oder Gemeinden

errichtet wurden. Wurde bei einer Veräußerung

ein höheres als das zulässige Entgelt

vereinbart, so hat der Käufer den im vorhinein

unverzichtbaren Anspruch auf Ermäßigung des

Kaufpreises auf jene Höhe, die sich bei Zugrundelegung

des zulässigen Entgeltes für das Grundstück

ergibt.

(5) Hat eine Veräußerung nach Abs. 4 stattgefunden,

so darf bei der Berechnung des Mietzinses

(Nutzungsentgeltes) für Klein- oder Mittelwohnungen,

für Heime (§ 3 Z. 2, 3 und 4)

sowie für Gemeinschaftseinrichtungen zur Bedarfsdeckung,

deren Errichtung mit öffentlichen

Wohnbauförderungsmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968 oder nach den Vorschriften

der Länder oder Gemeinden gefördert wurde,

als Grundstückskosten nur das geleistete zulässige

Entgelt unter Berücksichtigung des Valorisationsfaktors

(§ 23 Abs. 2, dritter Satz) für

das Grundstück zugrunde gelegt werden. Letzteres

gilt sinngemäß auch für die Berechnung einer

allfälligen einmaligen Leistung des Mieters (Nutzungsberechtigten).

Wurde der Berechnung des

Mietzinses (Nutzungsentgeltes) ein höheres als

das zulässige Entgelt unter Berücksichtigung des

Valorisationsfaktors (§ 23 Abs. 2, dritter Satz)

für das Grundstück zugrunde gelegt, so hat der

Mieter (Nutzungsberechtigte) den im vorhinein

unverzichtbaren Anspruch auf Ermäßigung des

Mietzinses (Nutzungsentgeltes) auf jene Höhe,

die sich bei Zugrundelegung des zulässigen Entgeltes

für das Grundstück ergibt.

Enteignung

§ 10. (1) Die im Assannierungsgebiet gelegenen

Grundstücke dürfen erst nach Ablauf eines Zeitraumes

von zwei Jahren nach Inkrafttreten der

Verordnung (§ 1 Abs. 1) im Wege der Enteignung

in Anspruch genommen werden. Ist ein

ordnungsgemäß belegter Antrag auf Bildung

einer Erneuerungsgemeinschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde

eingebracht worden, so

dürfen die Grundstücke, die von der Erneuerungsgemeinschaft

erfaßt werden sollen, durch

Enteignung nicht in Anspruch genommen werden,

es sei denn, daß die Erneuerungsgemeinschaft

trotz angemessener Nachfristsetzung den

Zeitplan (§ 32 Abs. 2) nicht einhält. Für die Verlängerung

der Frist ist die Bestimmung des § 27

sinngemäß anzuwenden.

(2) Zum Zwecke der Assanierung kann das

Eigentum an Grundstücken in Assanierungsgebieten

(§ 1) oder an einzelnen assanierungsbedürftigen

Baulichkeiten außerhalb derselben

(§ 1 Abs. 2), sowie die dauernde oder zeitweilige

Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung

von dinglichen Rechten an solchen im Wege der

Enteignung gegen Entschädigung zugunsten von

Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen

(Enteignungswerber) in Anspruch

genommen werden, wenn die Berechtigten den

Verkauf, die Einräumung, Einschränkung oder

Aufhebung ablehnen oder hiefür ein offenbar

nicht angemessenes Entgelt begehren.

(3) Debaute Grundstücke in Assanierungsgebieten

können nicht enteignet werden, wenn

die darauf befindlichen Baulichkeiten den Bebauungsvorschriften

entsprechen, die Mehrzahl der

darin befindlichen Wohnungen nicht mangelhaft

ausgestattet ist (§ 3 Z. 10) und die Baulichkeiten

die Assanierung nicht erschweren.

(4) Zugunsten von Erneuerungsgemeinschaften

können ferner dingliche Rechte an den

Grundstücken, auf die sich die Erneuerungsgemeinschaft

erstreckt, gegen Entschädigung enteignet

werden, soweit dies zur Durchführung des

Assanierungsvorhabens erforderlich ist. Hievon

sind dingliche Rechte ausgenommen, die durch

Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im öffentlichen

Interesse begründet wurden oder hätten werden

können.

Voraussetzung für die Enteignung

§ 11. (1) Eine Enteignung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig,

wenn die in Aussicht genommene Bebauung des

zu enteignenden Grundstückes den Bauvorschriften

entspricht und ihre finanzielle Durchführung

gesichert ist.

(2) Die finanzielle Durchführung ist gesichert,

wenn der Enteignungswerber nachgewiesen hat,

daß er über die zur Durchführung der Enteignung

und der Bebauung des zu enteignenden

Grundstückes erforderlichen finanziellen Mittel

verfügt.

(3) Erklärt der Enteignungswerber im Enteignungsantrage,

daß er für das Bauvorhaben eine

Förderung aus öffentlichen Mitteln beantragen

wird, gilt die Finanzierung des Bauvorhabens

auch dann als gesichert, wenn die Voraussetzungen

für die vom Enteignungswerber in Aussicht

genommene Förderung gegeben sind und er

über die nach den Bestimmungen über diese Förderung

vorgesehenen Eigen- und Fremdmittel

verfügt.

Erneuerungsgemeinschaften

§ 12. (1) Über Antrag von mehr als der

Hälfte der Eigentümer der Grundstücke, die für

ein vorgesehenes Assanierungsvorhaben erforderlich

sind, und denen zusammen mehr als die

Hälfte der Fläche der für ein Assanierungsvorhaben

erforderlichen innerhalb des Assanierungsgebietes

(§ 1 Abs. 1) gelegenen Grundstücke

gehört, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit

Bescheid anzuordnen, daß die Eigentümer der

zu einem Assanierungsvorhaben erforderlichen

Grundstücke (einbezogene Grundstücke) für die

gemeinsame Durchführung dieses Vorhabens eine

Erneuerungsgemeinschaft bilden. Vor der Anordnung

sind die betreffenden Eigentümer zu

hören.

(2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn zu

erwarten ist, daß die Assanierung innerhalb angemessener

Frist durchgeführt wird. Grundstücke,

die für öffentliche Zwecke verwendet werden

oder hiefür im Rahmen der Erneuerung verwendet

werden sollen, sind nicht einzubeziehen.

(3) Erneuerungsgemeinschaften werden nach

dem Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides

(§ 32) mit Eintragung in das Genossenschaftsregister

begründet und nach dem Eintritt

der Rechtskraft des Auflösungsbescheides

mit der Löschung im Genossenschafttregister

beendet (§ 32).

(4) Die Erneuerungsgemeinschaft hat während

der Dauer ihres Bestandes die den Eigentümern

der einbezogenen Grundstücke aus ihrem Eigentum

an diesen Grundstücken zustehenden Rechte

und Pflichten auszuüben. Der Erneuerungsgemeinschaft

kommt insbesondere die Verwaltung

und die Lastenfreistellung sowie die Belastung

dieser Grundstücke für eigene Schulden zu. Die

sich daraus ergebenden Forderungen zwischen der

Erneuerungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern

sind bei der Aufteilung des Vermögens (§ 32

Abs. 7) in Anrechnung zu bringen.

(5) Ein Mitglied, das Eigentümer (Miteigentümer,

Wohnungseigentümer) einer Liegenschaft

oder eines Anteiles an derselben ist, kann aus

der Erneuerungsgemeinschaft nur durch Übertragung

seiner Rechte an den einbezogenen

Grundstücken durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

austreten. Dabei darf der Eigentümer keine

Rechte begründen, die die Durchführung der

Assanierung verhindern oder wesentlich erschweren.

Eine wesentliche Erschwerung liegt vor,

wenn das im Einleitungsbescheid genehmigte

oder vorgesehene Assanierungsprojekt nicht oder

nicht in allen wesentlichen Teilen durchgeführt

werden könnte. Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen

widersprechen, sind rechtsunwirksam.

(6) Im Falle des Wechsels im Eigentum während

der Dauer des Bestandes der Erneuerungsgemeinschaft

tritt der Rechtsnachfolger in die

Rechtsstellung seines Vorgängers ein.

(7) Personen, die nicht Eigentümer der zu

einem Assanierungsvorhaben erforderlichen

Grundstücke sind, können der Erneuerungsgemeinschaft

beitreten, wenn mehr ah die Hälfte

der Eigentümer der Grundstücke, die für ein

vorgesehenes Assanierungsvorhaben erforderlich

sind, denen zusammen mehr als die Hälfte der

Fläche der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke

gehört, diesem Beitritt zustimmt. Der Beitretende

hat an die Erneuerungsgemeinschaft

einen Geldbetrag zu leisten, dessen Höhe in dem

Beitrittsantrag angegeben sein muß. Dieser Beitrag

kann auf Antrag dieses Mitgliedes mit Zustimmung

der vorbezeichneten Mehrheit erhöht

werden. Wird beim Beitritt nichts anderes vereinbart,

bestimmt sich sein Anteil nach der Höhe

des geleisteten Geldbetrages (§ 32 Abs. 7). Ein

solches Mitglied kann aus der Erneuerungsgemeinschaft

austreten, wenn sichergestellt ist, daß

dieser Geldbetrag bis zur Auflösung der Erneuerungsgemeinschaft

dieser zur Verfügung steht.

(8) Mitglieder, die mit einem Grundstück der

Erneuerungsgemeinschaft beigetreten sind, können

mit Zustimmung von mehr als der Hälfte

der Eigentümer der Grundstücke, die für ein

vorgesehenes Assanierungsvorhaben erforderlich

sind, und denen zusammen mehr als die Hälfte

der Fläche der einbezogenen Grundstücke gehört,

Geldbeträge in die Erneuerungsgemeinschaft

einbringen und unter den gleichen Voraussetzungen

den Beitrag erhöhen. Bei Austritt eines

solchen Mitgliedes muß sichergestellt sein, daß

dieser Geldbetrag bis zur Auflösung der Erneuerungsgemeinschaft

dieser zur Verfügung steht.

(9) Die Rechte, die die Benützung der einbezogenen

Grundstücke oder der auf diesen befindlichen

Gebäude oder baulichen Anlagen zulassen,

insbesondere Bestandrechte oder Rechte an

Dienstwohnungen, mit Ausnahme dinglicher

Rechte, erlöschen sechs Monate nach der Eintragung

der Erneuerungsgemeinschaft in das

Genossenschaftsregister (Abs. 3). Der § 21 Abs. 2

bis 7 ist anzuwenden.

(10) Zum Zwecke der Bildung von Erneuerungsgemeinschaften

kann die Gemeinde physische

oder juristische Personen mit der Vorbereitung

der Assanierung in dem durch Verordnung

bestimmten Assanierungsgebiet (§ 1

Abs. 1) beauftragen (Assanierungsbeauftragter).

Allenfalls von den Eigentümern des betreffenden

Gebietes erstattete Vorschläge für die Person des

Assanierungsbeauftragten sind nach Tunlichkeit

zu berücksichtigen. Als Assanierungsbeauftragte

dürfen nur physische oder juristische Personen,

die nach ihren geschäftlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen geeignet sind, bestellt werden. Die

Assanierungsbeauftragten haben insbesondere

Auskünfte über die für die Erstellung von Projekten,

deren Finanzierung und über die zur

Durchführung notwendigen Umstände einzuholen,

Eigentümer zu beraten, Vorschläge auszuarbeiten

und hierüber der Gemeinde zu berichten.

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6

finden auf die Organe der Assanierungsbeauftragten

sinngemäß Anwendung.

(11) Eigentümer, die nicht bereit waren, sich

an dem Assanierungsvorhaben zu beteiligen,

können innerhalb einer Frist von sechs Monaten

nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1

die Einlösung der in ihrem Eigentum stehenden

Grundstücke, auf die sich die Erneuerungsgemeinschaft

erstreckt, beantragen. Der Antrag ist bei

der nach der Lage des Assanierungsvorhabens

zuständigen Behörde einzubringen. Ober Verlangen

der Eigentümer ist die Erneuerungsgemeinschaft

zur Einlösung verpflichtet. Die

Einlösung kann mit Zustimmung der Erneuerungsgemeinschaft

auch durch die Gemeinde oder

einen Dritten vorgenommen werden. Mit der

Leistung des Einlösebetrages wird die Gemeinde

oder der Dritte Mitglied der Erneuerungsgemeinschaft

(Abs. 1) an Stelle des ausscheidenden Eigentümers.

(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über

die Einlösung sowie die Gegenleistung nach Einholung

eines Gutachtens der Gutachterkommission

zu entscheiden. Die §§ 19, 20, 24 und 25

finden sinngemäß Anwendung; ferner findet der

§ 23 Anwendung.

ABSCHNITT III

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Enteignungsantrag

§ 13. (1) Der Enteignungswerber (§ 10 Abs. 2)

hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen, in deren Wirkungsbereich

sich der Gegenstand der Enteignung

befindet.

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und

Prüfung desselben erforderlichen Unterlagen

anzuschließen, insbesondere darüber, daß die

Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist oder

als gesichert gilt (§ 11 Abs. 3), ferner Grundbuchsauszüge

und Grundbesitzbogen hinsichtlich

des zu enteignenden Grundstückes, allenfalls

Teilungspläne und Pläne über die einzulösenden

Grundstücke sowie sämtliche zur Beurteilung des

Bauvorhabens (Baupläne und Baubeschreibungen)

sonst noch notwendigen Unterlagen. Ferner ist

glaubhaft zu machen, daß der Eigentümer die

entgeltliche Übertragung ins Eigentum des

Enteignungswerbers abgelehnt oder einen offenbar

nicht angemessenen Preis begehrt hat. Die

entgeltliche Übertragung gilt auch als abgelehnt,

wenn der Eigentümer dem Enteignungswerber

innerhalb einer Frist von drei Monaten nach

Erhalt eines entsprechenden Schreibens eine

Äußerung nicht abgegeben hat.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

vom Enteignungswerber vorgelegten Unterlagen

zu überprüfen und insbesondere auch zu erheben,

ob das Bauvorhaben den im § 1 angeführten

Zwecken dient. Ergibt die Überprüfung, daß der

Enteignungsantrag den vorangeführten Bestimmungen

entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

das Enteignungsverfahren mit Bescheid

einzuleiten. Wenn der Enteignungsantrag

Baulichkeiten betrifft, die außerhalb eines Assanierungsgebietes

liegen (§ 1 Abs. 2), so ist das

Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern

bekanntzugeben, das eingeleitete Enteignungsverfahren

zu unterbrechen und erst nach Ablauf

einer Frist von zwei Jahren fortzusetzen. Diese

Frist wird um den Zeitraum von der Einbringung

eines Antrages auf Erlassung eines Interessenbescheides,

wonach der geplante Umbau zu

Assanierungszwecken im öffentlichen Interesse

gemäß § 19 Abs. 2 Z. 4 a des Mietengesetzes liegt,

bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides

verlängert. Eine gesonderte Berufung gegen

den Einleitungsbescheid ist nicht zulässig.

(4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens

(Abs. 3) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht

hat die Einleitung im Grundbuch

anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung,

daß der Enteignungsbescheid auch gegen Personen

wirkt, die Eintragungen im Range nach

der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens

erwirkt haben.

(5) Wird der Enteignungsantrag zurückgezogen

oder abgewiesen, so ist dies von der Bezirksverwaltungsbehörde

dem Grundbuchsgericht anzuzeigen.

Das Grundbuchsgericht hat auf Grund

der Anzeige die Anmerkung zu löschen.

Widerspruch

§ 14. Der Eigentümer kann innerhalb von

drei Monaten nach Zustellung des Bescheides

(§ 13 Abs. 3) gegen den Enteignungsantrag

Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen

darf, daß er das Grundstück entsprechend

den Bauvorschriften selbst bebauen will. Bei

Baulichkeiten, die den Bebauungsvorschriften

(Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) entsprechen,

kann der Eigentümer den Widerspruch

weiters darauf gründen, daß die mangelhaft ausgestatteten

Wohnungen so verbessert werden,

daß sie der Mindestgröße und der normalen Ausstattung

im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz

1968 in der jeweils geltenden

Fassung entsprechen und den Wohnungsinhabern

keine unzumutbare Belastung ihres Wohnungsaufwandes

durch die Kosten der Verbesserungsmaßnahmen

erwächst. Die Erhöhung des Wohnungsaufwandes

ist wirtschaftlich unzumutbar,

wenn der zu entrichtende erhöhte Wohnungsaufwand

mehr ab der Mietzins betrüge, der für

eine der Größe nach vergleichbare, in der Gemeinde

oder — in Ermangelung einer solchen —

in deren Umgebung unter Gewährung eines

Wohnbauförderungsdarlehens neu errichtete

Klein- oder Mittelwohnung nach § 32 Abs. 2

Z. 1, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung zulässig wäre.

Liegt die Baulichkeit innerhalb eines Assanierungsgebietes,

so ist im Falle der vorgesehenen

Verbesserung ein Widerspruch nur dann zulässig,

wenn die Baulichkeit die sonstige Assanierung

nicht erschwert oder damit alle städtebaulichen

Mißstände (§ 6 Abs. 1 und 2) beseitigt werden,

oder die Baulichkeit in ein Assanierungsvorhaben

nicht einbezogen werden soll. Ist eine Gebietskörperschaft

Eigentümer des Grundstückes, so

kann sie ihren Widerspruch ferner darauf gründen,

daß das Grundstück für öffentliche Zwecke

benötigt wird.

§ 15. (1) Beabsichtigt der Eigentümer, das

Grundstück selbst zu bebauen oder die mangelhaft

ausgestatteten Wohnungen zu verbessern,

so hat er längstens innerhalb von zwölf Monaten

nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13

Abs. 3) die Erteilung der Baubewilligung unter

Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens

zu beantragen, innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Baubewilligung mit dem Bau zu beginnen und

innerhalb angemessener Frist den Bau zu vollenden.

Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung

nicht erforderlich ist, sind innerhalb

von zwölf Monaten nach Erhebung des Widerspruches

(5 14) zu beginnen und innerhalb angemessener

Frist zu vollenden.

(2) Muß der Eigentümer zur Verbesserung der

mangelhaft ausgestatteten Wohnungen ein Verfahren

auf Erhöhung des Mietzinses nach dem

Mietengesetz einleiten und wird dieses gehörig

fortgesetzt, so beginnen die Fristen des Abs. 1

erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die

Erhöhung des Hauptmietzinses zu laufen.

(3) Beabsichtigt der Eigentümer, das Bauvorhaben

mit Förderung aus öffentlichen Mitteln

durchzuführen, so hat er binnen sechs Monaten

nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides,

im Falle der Durchführung von Verbesserungsarbeiten,

für die eine Baubewilligung nicht erforderlich

ist, binnen sechs Monaten nach Erhebung

des Widerspruches (§ 14), die Gewährung der

Förderung zu beantragen. Liegen die gesetzlichen

Voraussetzungen für eine Gewährung der Förderung

vor und hat der Eigentümer alle für die

Erledigung des Förderungsantrages erforderlichen

Unterlagen vorgelegt, so hat er nach Zusicherung

der öffentlichen Mittel den Bau innerhalb

angemessener Frist zu vollenden.

§ 16. Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn

der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche

Baubewilligung nicht unter Vorlage eines

ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb

von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens

(S 13 Abs. 3) beantragt oder

mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Baubewilligung oder bei Verbesserungsarbeiten,

die keiner Baubewilligung bedürfen,

innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des

Widerspruches (§ 14) begonnen und innerhalb

angemessener Frist den Bau oder die Verbesserungsarbeiten

vollendet hat oder das Grundstück

nicht für öffentliche Zwecke benötigt wird.

Abweisung des Enteignungsantrages

§ 17. Der Enteignungsantrag ist abzuweisen,

wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des

§ 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück

für öffentliche Zwecke benötigt wird.

Durchführung des Enteignungsverfahrens

§ 18. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das

Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung

des Widerspruches fortzusetzen.

Enteignungsverfahren

§ 19. (1) Über den Antrag auf Enteignung entscheidet

die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 13

Abs. 1). Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden

Fassung, über das Verfahren finden sinngemäß

Anwendung, sofern dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt.

(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine

Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu

enthalten. Die Entschädigung ist, sofern sie nicht

durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen

dem Eigentümer und dem Enteignungswerber in

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 22 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 bestimmt

wird, nach Einholung eines Gutachtens

der Gutachterkommission zu ermitteln (§ 23).

(3) Der schriftlich auszufertigende Enteignungsbescheid

hat insbesondere das zu enteignende

Grundstück, ferner die dinglichen Rechte und alle

Rechte im Sinne des § 21, die auf Grund der Enteignung

erlöschen, weiters die Höhe der Entschädigung,

das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung

die Enteignung bewilligt wird, sowie die

Frist für die Vollendung des Bauet zu bezeichnen;

auf die Voraussetzungen, unter denen die Enteignung

zu widerrufen ist (§ 28), ist im Enteignungsbescheid

hinzuweisen.

(4) Der Enteignungsbescheid ist dem Eigentümer,

dem Enteignungswerber und sämtlichen

auf Grund eines dinglichen Rechtes Berechtigten

zuzustellen. Die auf Grund eines obligatorischen

Rechtes Berechtigten sind vom Eintritt der

Rechtskraft des Enteignungsbescheides unter Anschluß

einer Ausfertigung desselben zu verständigen.

(5) Dem Eigentümer und dem Enteignungswerber

steht es frei, binnen eines Jahres nach

Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung

über die Höhe der Entschädigung bei

jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen

Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.

Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche

Entscheidung über die Höhe

der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf

gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann

ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen

werden. Bei Zurücknahme des

Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte

Entschädigungsbetrag ab vereinbart.

(6) Das Gericht hat die Entschädigung nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen.

Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung

der Entschädigung, für deren Feststellung

im Wege des Übereinkommens sowie für

die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten

Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung

auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen,

finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954 sinngemäß Anwendung.

Rechtsmittel

§ 20. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2

Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber

die Berufung an die Landesregierung

zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der

im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung

ist unzulässig.

Entschädigung von Bestandnehmern

§ 21. (1) Der Enteignungswerber erwirbt das

Eigentum an den enteigneten Grundstücken frei

von allen dinglichen und obligatorischen Rechten.

Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die

durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im

öffentlichen Interesse begründet wurden oder hätten

werden können.

(2) Der Enteignungswerber hat den Bestandnehmern

oder sonstigen Nutzungsberechtigten,

deren Rechte vor Erlassung einer Verordnung

gemäß § 1 Abs. 1 begründet wurden und die

durch die Enteignung erloschen sind, binnen sechs

Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides

bei Wohnräumen einen entsprechenden,

bei Geschäftsräumen einen nach

Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz

anzubieten (§ 19 Abs. 2 Z. 6 des Mietengesetzes).

Bei Wohnräumen sind dem Bestandnehmer oder

sonstigen Nutzungsberechtigten als Ersatz zwei

entsprechende Wohnungen zur Auswahl anzubieten.

Für sonstige Räumlichkeiten und Grundflächen

ist ein entsprechender Ersatz anzubieten.

Zur Abgabe des Angebots genügt die Absendung

eines eingeschriebenen Briefes.

(3) Der Enteignungswerber darf nicht vor Ablauf

von drei Monaten nach Stellung des Anbots

den Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten

auf Räumung klagen. Im Zuge dieses

Räumungsverfahrens hat der Enteignungswerber

auf Begehren des Beklagten eine angemessene

Entschädigung (Abs. 4) anzubieten. Kommt der

Enteignungswerber diesem Begehren nicht nach

oder ist die Höhe der Entschädigung strittig, so

hat das Gericht auf Antrag des Beklagten vor

Schluß der Verhandlung eine angemessene Entschädigung

durch Beschluß festzusetzen und nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses über

die Räumungsklage zu entscheiden. Der Räumungsklage

ist stattzugeben, wenn der Beklagte

1. spätestens im Zuge des Räumungsverfahrens

erster Instanz das Anbot bezüglich einer der angebotenen

Wohnungen, bezüglich des sonst angebotenen

Ersatzgegenstandes oder bezüglich der

angebotenen oder vom Gericht festgesetzten Entschädigung

angenommen hat; im Urteil ist die

Räumung Zug um Zug gegen Leistung des angenommenen

Ersatzgegenstandes oder der angenommenen

Entschädigung und unter gegenseitiger

Aufhebung der Verfahrenskosten auszusprechen,

oder.

2. weder einen Ersatzgegenstand noch eine Entschädigung

angenommen hat und sich erweist,

daß das Anbot bezüglich einer der angebotenen

Wohnungen oder bezüglich des sonst angebotenen

Ersatzgegenstandes im Sinne des Abs. 2 entsprechend

war; in diesem Falle gebührt dem Bestandnehmer

oder sonstigen Nutzungsberechtigten

unbeschadet seiner Pflicht zur Räumung die

Hälfte des angemessenen Entschädigungsbetrages.

(4) Eine Entschädigung ist angemessen, wenn

sie die Kosten für die Beschaffung eines den Voraussetzungen

des Abs. 2 entsprechenden Ersatzes

deckt.

(5) Der Enteignungswerber hat überdies dem

Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten

nach der Räumung die für den Umzug innerhalb

der Gemeinde erforderlichen Obersiedlungskosten

zu ersetzen. Das gleiche gilt im Falle

des Umzuges in eine angebotene Ersatzwohnung

oder Geschäftsräumlichkeit, die außerhalb des Gemeindegebietes

gelegen ist. Zieht der Betroffene

in eine außerhalb des Gemeindegebietes gelegene

Wohnung um, die nicht angeboten wurde (Abs. 2),

so hat der Enteignungswerber die Obersiedlungskosten

in einer für den Umzug innerhalb der Gemeinde

erforderlichen Höhe zu ersetzen. In

diesem Fall sind die Obersiedlungskosten durch

das Gericht unter Anwendung des § 273 ZPO

festzusetzen.

(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides

bleiben bis zur Räumung die

beiderseitigen Rechte und Pflichten, so wie sie

bisher im Bestand- oder Nutzungsvertrag enthalten

waren, aufrecht. Insbesondere darf das vom

Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten

zu entrichtende Nutzungsentgelt den bisherigen

Mietzins oder das bisherige Nutzungsentgelt

nicht überschreiten.

(7) Das Gericht hat die auf Grund eines rechtskräftigen

Räumungstitels, dessen Rechtsgrundlage

die Auflösung des Rechtsverhältnisses nach

den Bestimmungen des Abs. 1 war, ergangene

Exekutionsbewilligung auch der Gemeinde zuzustellen.

Die Gemeinde kann innerhalb eines

Monats einen Aufschub der Räumung beantragen.

Ist die verpflichtete Partei im Falle der

zwangsweisen Räumung von Obdachlosigkeit bedroht,

so hat das Gericht einen Räumungsaufschub

zu gewähren, der sechs Monate nicht übersteigen

darf. Darüber hinaus darf auf Antrag der

Gemeinde ein Räumungsaufschub höchstens zweimal

und jeweils nicht länger als um sechs Monate

bewilligt werden.

Gutachterkommission

§ 22. (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung

von Gutachten über die nach diesem

Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (§§ 8,

9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32) hat das Land eine

Gutachterkommission zu bestellen.

(2) Die Gutachterkommission besteht aus einem

Vorsitzenden und zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen.

Der Vorsitzende, der rechtskundig

sein muß, wird von der Landesregierung auf die

Dauer von vier Jahren bestellt; die Bestellung

kann wiederholt werden. Je ein Mitglied der

Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten

und vom Entschädigungsverpflichteten,

bei Gutachten betreffend die Genehmigung

von Rechtsgeschäften (§ 9) von den Vertragschließenden

und von der Gemeinde (§ 31 Abs. 1)

bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten

oder des Entschädigungsverpflichteten

hat die Landesregierung das Mitglied

zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied

zu bestellen, das das Mitglied bei dessen

Verhinderung vertritt. Die Mitglieder dürfen

nicht mit der Verwaltung von gemeindeeigenen

Liegenschaften befaßt sein und sind bei der Ausübung

ihrer Gutachtertätigkeit an keine Weisung

gebunden. Die Mitglieder der Gutachterkommission

sind in deren Sitzungen von der Beratung

und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen,

wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet

sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu

setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).

()) Die Mitglieder der Gutachterkommission

sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zur

Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.

(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission

sind für ihre Tätigkeit nach dem Zeitaufwand zu

entschädigen.

Umfang der Entschädigung

§ 23. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung

(Leistung) gemäß den §§ 8, 9, 12, 19, 21, 29, 30

und 31 sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des

Eisenbahnemeignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,

sinngemäß anzuwenden.

(2) Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung

ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der

ein Jahr vor Erlassung der Verordnung gemäß

§ 1 Abs. 1 liegt, und sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

nach den Eigenschaften, der sonstigen

Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes

in diesem Zeitpunkt ergeben würde.

Durfte ein unbebautes Grundstück auf Grund

der in diesem Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften

nicht bebaut werden, so ist das Grundstück

so zu bewerten, als ob zu diesem Zeitpunkt kein

solches Verbot bestanden hätte, sofern dieses

Grundstück durch das beabsichtigte Assanierungsvorhaben

verbaut wird. Eine seit diesem Zeitpunkt

eingetretene allgemeine Erhöhung der

Grundstückspreise für Bauland ist für jedes Jahr

mit jenem Faktor zu berücksichtigen, der sich aus

dem arithmetischen Mittel zwischen der durchschnittlichen

vorjährigen Erhöhung des vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten

Verbraucherpreisindex' 1966 oder des

jeweils an seine Steile getretenen Index' und der

durchschnittlichen Nominalverzinsung für die im

vorangegangenen Jahr zur Zeichnung aufgelegten

steuerbegünstigten Bundesanleihen ergibt. Aufwendungen,

die der Eigentümer seit diesem Zeitpunkt

getätigt hat und die im Zeitpunkt der

Aufwendungen wertvermehrend sowie notwendig

oder im Sinne des Zweckes der Assanierung

nützlich gewesen sind, sind nach dem gegenwärtigen

Wert, insofern er den wirklich gemachten

Aufwand nicht übersteigt, zu entschädigen.

(3) Ergibt sich nach Verteilung des Einschädigungsbetrages

gemäß § 34 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes,

daß ein auf der Liegenschaft

pfandrechtlich sichergestelltes zu Instandhaltungszwecken

aufgenommenes Darlehen, zu dessen

Sicherung die Hauptmietzinse abgetreten (verpfändet)

wurden (§ 42 Abs. 2 des Mietengesetzes),

ganz oder teilweise nicht berichtigt wurde,

so hat die Behörde auf Antrag des Darlehensschuldners

oder Dlrlehensgläubigers die Entschädigung

um den unberichtigt aushaftenden Betrag

zu erhöhen. Das gleiche gilt für Darlehen nach

den Bestimmungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.

Der erhöhte Betrag ist dem Darlehensgläubiger

binnen einem Monat nach Eintritt der

Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen. Diese

Regelung gilt nicht, wenn das Darlehen nicht zur

Erhaltung oder Wiederherstellung des Hauses

verwendet wurde.

Leistung der Entschädigung

§ 24. Die Entschädigung ist unbeschadet des

§ 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem

Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides

in barem Geld zu leisten.

Vollzug des Enteignungsbescheides

§ 25. (1) Die Enteignung ist, unabhängig vom

Vollzug im Zwangswege, auch dann vollzogen,

wenn der Enteignungswerber mit ausdrücklicher

oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten

in den Besitz des enteigneten Gegenstandes

gelangt ist. Ist der Enteignungsbescheid in Rechtskraft

erwachsen und hat der Enteignungswerber

die Entschädigung bezahlt, bei Gericht hinterlegt

oder ist er seinen Verpflichtungen aus einem

Übereinkommen im Sinne des § 19 Abs. 2, soweit

sie vor dem Vollzug der Enteignung zu erfüllen

waren, nachgekommen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

auf seinen Antrag den Vollzug

der Enteignung mit Bescheid zu bewilligen

und dem Antragsteller das Grundstück zu übergeben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach

dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides

(Abs. 1) eine mit der Rechtskraftklausel

versehene Ausfertigung dieses Bescheides unter

Anschluß aller für die grundbücherliche Durchführung

erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchsgericht

zu übersenden. Das Grundbuchsgericht

hat den Bescheid auf Antrag grundbücherlich

durchzuführen.

(3) Nach rechtskräftiger grundbücherlicher

Durchführung der Enteignung ist die Anmerkung

der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13

Abs. 4) und des Erlages des Entschädigungsbetrages

von Amts wegen zu löschen.

Sicherung des Enteignungszweckes

§ 26. (1) Binnen zwölf Monaten nach dem

Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides

(S 25 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte

die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu

dessen Durchführung die Enteignung bewilligt

wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen

Unterlagen zu beantragen und innerhalb von

sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des

Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen.

(2) Beabsichtigt der aus der Enteignung Berechtigte,

das Bauvorhaben mit Förderung aus

öffentlichen Mitteln durchzuführen, so gelten

die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 vor

gesehenen Verpflichtungen hat der Enteignungwerber

der Behörde nachzuweisen.

Fristenverlängerung

§ 27. Wenn der aus der Enteignung Berechtigte

die im § 26 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist

für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid

festgesetzte Frist für die Vollendung des

Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

diese Fristen auf Antrag angemessen

zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis

grob fahrlässig herbeigeführt wurde; das

gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die im

§ 15 für den Baubeginn festgesetzten Fristen

nicht einhält.

Widerruf der Enteignung

§ 28. (1) Kommt der aus der Enteignung Berechtigte

den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 1

nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid

festgesetzte Frist für die Vollendung des

Baues (§ 19 Abs. 3) nicht eingehalten oder wird

der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung

rechtskräftig abgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

— unbeschadet der Bestimmungen

des § 27 — auf Antrag der früheren

Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger die Enteignung

zu widerrufen.

(2) Im Falle des Widerrufes der Enteignung

hat der aus der Enteignung seinerzeit Berechtigte

dem Enteigneten das enteignete Grundstück und

dieser dem aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten

die Entschädigung zurückzustellen.

Wertverminderungen des enteigneten Grundstückes

gegenüber dem seinerzeitigen Stand sind

hiebei zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur

insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der

Enteignung seinerzeit Berechtigten verursacht

sind und diesen Aufwand nicht übersteigen.

(3) Im Falle des Widerrufes der Enteignung

gelten für das Verfahren die Bestimmungen des

Enteignungsverfahrens (§§ 13 bis 20 sowie 25)

sinngemäß. Eine Rückerstattung der bezogenen

Nutzungen findet nicht statt; ebenso sind für geleistete

Entschädigungen Zinsen nicht zu entrichten.

Anbotsverpflicht

(Verfahren)

§ 29. (1) Der Verkäufer hat Grundstücke, die

unter die Bestimmungen des § 8 fallen, der Gemeinde

unter Bekanntgabe des Kaufpreises und

aller Nebenbedingungen zum Kauf anzubieten.

Die Gemeinde hat binnen einem Monat dem Verkäufer

mitzuteilen, ob sie das Anbot annimmt

und welche Rechte auf Grund des § 8 abweichend

vom Anbot sie geltend macht. Das Anbot kann

in diesem Fall nur mit Zustimmung der Gemeinde

zurückgenommen werden. Nach fruchtlosem

Ablauf dieser Frist hat die Gemeinde dem

Verkäufer zu bescheinigen, daß sie vom Anbot

nicht Gebrauch macht.

(2) Kommt eine Einigung über die gemäß

dem § 8 geltend gemachten Abweichungen vom

Anbot nicht zustande, so hat auf Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde

zu entscheiden, ob und

unter welchen Bedingungen der Vertrag mit der

Gemeinde zustande gekommen ist. Der Antrag

kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht

zurückgenommen werden.

(3) Der schriftliche Bescheid hat insbesondere

die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls

den Schätzungswert nach dem § 8

Abs. 1 zu enthalten. Die Gegenleistung (Kaufpreis)

und der Schätzungswert sind, sofern sie

nicht durch ein Übereinkommen zwischen dem

Verkäufer und der Gemeinde bestimmt werden,

nach Einholung eines Gutachtens der Gutachterkommission

(§§ 22 und 23) zu ermitteln. Der

rechtskräftige Bescheid ersetzt die Zustimmung

des Verkäufers zur Einverleibung des Eigentumsrechtes

zugunsten der Gemeinde.

(4) Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

ist dem Verkäufer und der Gemeinde zuzustellen.

Gegen diesen Bescheid steht dem Verkäufer

und der Gemeinde die Berufung an den

Landeshauptmann zu, der in zweiter und letzter

Instanz zu entscheiden hat. Eine Berufung bezüglich

der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten

Gegenleistung (Kaufpreis) und des

Schätzungswertes (Abs. 3) ist unzulässig.

(5) Dem Verkäufer und der Gemeinde steht

es frei, binnen eines Jahres nach Rechtskraft des

Bescheides die Entscheidung über die Höhe der

Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls des

Schätzungswertes nach dem § 8 Abs. 1 bei jenem

Bezirksgericht zu beantragen, in dessen Sprengel

sich das Grundstück befindet. Mit Anrufung des

Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung

über die Höhe der Gegenleistung

(Kaufpreis) und gegebenenfalls des vorangeführten

Schätzungswertes (§ 8 Abs. 1) außer Kraft.

Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann

ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen

werden. Bei Zurücknahme des

Antrages gilt die im Bescheid bestimmte Gegenleistung

sowie gegebenenfalls der Schätzungswert

als vereinbart.

(6) Das Gericht hat die Gegenleistung (Kaufpreis)

sowie gegebenenfalls den Schätzungswert

(§ 8 Abs. 1) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(§ 23 Abs. 2) festzusetzen. Für das

gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der vorangeführten

Gegenleistung und des Schätzungswertes

sowie für deren Feststellung im Wege des

Übereinkommens finden die Bestimmungen des

Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, sofern dieses

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß

Anwendung.

Anspruch auf Rückübertragung

§ 30. (1) Der frühere Eigentümer eines Grundstückes,

welches die Gemeinde auf Grund der

Annahme des Anbots (§ 8) erworben hat, hat

einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer

auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes

an diesem Grundstück (Grundstückteil), wenn

eine Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb des

letzten für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen

Grundstückes (Grundstückteiles)

verstrichen ist und bis zu diesem Zeitpunkt das

Grundstück (Grundstückteil) nicht dem gemäß § 8

Abs. 1 vorgesehenen Zweck oder einem öffentlichen

Zweck, der von einer anderen Gebietskörperschaft

als der Gemeinde wahrzunehmen

ist, zugeführt worden ist. Dies ist dann gegeben,

wenn mit dem für öffentliche Zwecke vorgesehenen

Bauvorhaben, das auf diesem Grundstück

(Grundstückteil) ausgeführt werden soll, begonnen

wurde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über

Antrag des früheren Eigentümers auf Rückübertragung

des Eigentumsrechtes an den im Abs. 1

bezeichneten Grundstücken (Grundstückteilen)

mit Bescheid zu entscheiden. Der Ermittlung des

Wertes (Gegenleistung) des Grundstückes (Grundstückteiles),

welches übertragen werden soll, ist

der auf Grund der Annahme des Anbots entrichtete

Kaufpreis zugrunde zu legen, wobei eine

Rückerstattung von bezogenen Nutzungen nicht

stattfindet und Zinsen für den geleisteten Kaufpreis

nicht zu entrichten sind. Wertverminderungen

des Grundstückes (Grundstückteiles) gegenüber

dem seinerzeitigen Stand sind hiebei zu

berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit,

als sie durch einen Aufwand des aus der Anbotsverpflichtung

Berechtigten oder seiner Rechtsnachfolger

verursacht sind und diesen Aufwand

nicht übersteigen.

(3) Im übrigen gelten für die Übertragung die

verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 29 sinngemäß.

Genehmigung von Rechtsgeschäften

(Verfahren)

§ 31. (1) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung

gemäß § 9, so sind die Vertragschließenden

verpflichtet, die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde

zu beantragen. Dem

Antrag ist im Falle der beabsichtigten Übertragung

des Eigentums eine Bescheinigung der Gemeinde

gemäß § 29 Abs. 1 anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat mit Bescheid über

diesen Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden.

Ist nach Ablauf dieser Frist der Bescheid

nicht zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen

der Vertragschließenden die Zuständigkeit

zur Entscheidung im Sinne des § 73 AVG 1950,

in der jeweils geltenden Fassung, auf die zuständige

Landesregierung über. Vor der Entscheidung

hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten

der Gutachterkommission über die angemessene

Gegenleistung einzuholen. Das Gutachten

ist den Vertragschließenden und der für das

Assanierungsgebiet zuständigen Gemeinde zur

Stellungnahme binnen angemessener Frist zu

übermitteln. Ist ein Rechtsgeschäft gemäß § 9

Abs. 3 nicht genehmigungspflichtig, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Verkäufer

über Antrag zu bescheinigen.

(2) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

steht den Vertragschließenden und

der Gemeinde (Abs. 1) die Berufung an die Landesregierung

zu. Die Landesregierung hat über

die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.

(3) Verträge über Rechtsgeschäfte gemäß § 9

dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden,

wenn

1. ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung

des Rechtsgeschäftes oder

2. eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 letzter

Satz oder

3. ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des

§ 29 Abs. 2 oder im Sinne des § 2 Abs. 2 vorliegt.

Erneuerungsgemeinschaft

§ 32. (1) Dem Antrag auf Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft

(§ 12), der bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen ist, sind

anzuschließen

a) der zwischen den Eigentümern abgeschlossene

Vertrag (Statut),

b) Grundbuchsauszüge und Grundbesitzbogen

aller beteiligten Liegenschaften,

c) Unterlagen über das Assanierungsvorhaben,

d) Zeitplan für die Durchführung des Vorhabens,

e) Finanzierungsplan,

f) ein Verzeichnis der Namen und Anschriften

der Eigentümer der beteiligten Liegenschaften,

die sich dem Vorhaben nicht anschließen

(Antragsgegner) und der an diesen

Liegenschaften dinglich oder obligatorisch

Berechtigten,

g) eine Zusammenstellung der auf den beteiligten

Liegenschaften ruhenden Lasten,

die die Durchführung des Vorhabens verhindern

oder wesentlich erschweren.

(2) Der Zeitplan für die Durchführung des

Assanierungsvorhabens hat den Ablauf der vorgesehenen

Maßnahmen, insbesondere Beginn und

Dauer zu enthalten

a) der Vorbereitungsarbeiten,

b) der Absiedlung (Umzug) der Benützungsberechtigten

von Bestandsobjekten,

c) der Abbrucharbeiten,

d) der Neubebauung und

e) der Beendigung der Assanierungsarbeilen.

(3) Der Finanzierungsplan hat insbesondere

zu enthalten

a) die Kosten der Vorbereitung des Assanierungsvorhabens,

einschließlich der vorbereitenden

Untersuchungen, der Vorverhandlungen

mit den Eigentümern und Festlegung

des Umfanges des Assanierungsvorhabens

sowie der Ausarbeitung von Plänen,

b) die Kosten für die Einlösung der Grundstücke

(§ 12 Abs. 12),

c) die Entschädigung und die Umzugskosten

für die Mieter und Pächter,

d) die Abbruchskosten,

e) die Kosten für die Neubebauung, aufgeschlüsselt

nach Wohnbauten, für gewerbliche

und industrielle Unternehmungen

sowie für Anlagen des Gemeingebrauches,

wie Verkehrsanlagen, Grünanlagen und

Versorgungsanlagen und

f) die Art der Aufbringung der zur Deckung

dieser Kosten erforderlichen Mittel.

(4) Zur Prüfung der beantragten Bildung der

Erneuerungsgemeinschaft und der dazu erhobenen

Einwendungen ist eine mündliche Verhandlung

durchzuführen. Gegen den Antrag können

die Eigentümer (Bauberechtigten) Einwendungen

erheben, die sich nur darauf gründen dürfen, daß

die Voraussetzungen für die Bildung der Erneuerungsgemeinschaft

nicht gegeben sind,

Grundstücke nicht oder nicht in dem vorgesehenen

Ausmaß für die Durchführung des Vorhabens

benötigt werden, das Vorhaben nicht durchführbar

ist oder der Fortbestand von Rechten an den

Grundstücken die Durchführung des Vorhabens

weder verhindert noch wesentlich erschwert.

(5) Der Bescheid über die Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft

(Einleitungsbescheid) hat

zu enthalten

a) den Namen und Zweck der Erneuerungsgemeinschaft,

b) die Beschreibung des Assanierungsvorhabens,

c) die zum Assanierungsvorhaben gehörigen

Liegenschaften,

d) den Zeitplan, nach dem die vorgesehenen

Maßnahmen durchgeführt werden sollen,

e) die Höhe der zur Durchführung des Assanierungsvorhabens

erforderlichen Kosten

und die Art ihrer Aufbringung (Finanzierungsplan),

f) die Namen der Mitglieder der Erneuerungsgemeinschaft

und deren Anteil,

g) die Rechte, die bei der Durchführung des

Vorhabens untergehen oder beschränkt

werden müssen, und

h) einen Absprach über die gegen das Assanierungsvorhaben

erhobenen Einwendungen.

(6) Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides

und Eintragung der Erneuerungsgemeinschaft

in das Genossenschaftsregister hat

die Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung der

Erneuerungsgemeinschaft der Gemeinde, dem

Grundbuchsgericht und dem für die Erhebung

der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt

anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat dies im

Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat

die Wirkung, daß die Grundstücke nur mit Zustimmung

der Erneuerungsgemeinschaft veräußert

und belastet werden können, für

Schulden der Erneuerungsgemeinschaft haften

und auf Grund von Exekutionstiteln gegen die

Erneuerungsgemeinschaft die Zwangsvollstreckung

auf die Grundstücke zulässig ist.

(7) Mitglieder, deren Grundstücke in die Erneuerungsgemeinschaft

einbezogen sind, erhalten

hiefür so viele Geschäftsanteile als dem Einheitswert

der einbezogenen Grundstücke entspricht;

eine andere Aufteilung ist zulässig. Der Geschäftsanteil

ist so festzusetzen, daß jedes Mitglied mindestens

einen Geschäftsanteil erhält. Ist ein für

die Durchführung des Vorhabens nicht benötigtes

benachbartes Grundstück oder der Teil eines

Grundstückes selbständig nicht mehr nutzbar,

kann der Eigentümer verlangen, daß dieses

Grundstück oder dieser Grundstückteil als zum

Gebiet des Assanierungsvorhabens gehörig gilt.

Nach Durchführung des Assanierungsvorhabens

ist der den einzelnen Anteilen entsprechende

Wert nach Einholung eines Gutachtens der Gutachterkommission

festzustellen. Kommt über die

Aufteilung des Vermögens einschließlich der einbezogenen

Grundstücke keine Einigung zustande,

so hat die Behörde mit Bescheid das Miteigentum

der Mitglieder der Erneuerungsgemeinschaft nach

dem Verhältnis des Wertes ihrer Geschäftsanteile

zu begründen.

(8) Eine Änderung der Erneuerungsgemeinschaft

durch Einbeziehung oder Ausscheiden von

Grundstücken ist der Erlassung eines Bescheides

vorbehalten.

(9) Die Erneuerungsgemeinschaft (§ 12) ist

nach Durchführung ihrer vertragsmäßigen Aufgaben

und nach grundbücherlicher Durchführung

der Aufteilung der einbezogenen Grundstücke

mit Bescheid aufzulösen (Auflösungsbescheid).

Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides

ist die Anmerkung nach Abs. 6

auf Grund der Mitteilung der Behörde zu

löschen.

(10) Für alle Verbindlichkeiten der Erneuerungsgemeinschaft

haften die Mitglieder mit

ihrem Anteil und mit den einbezogenen Grundstücken.

(11) Soweit dies der Finanzierungsplan zur Erfüllung

der Aufgaben der Erneuerungsgemeinschaft

vorsieht, sind von den Mitgliedern nach

ihrem Anteil Beiträge zu leisten. Das gleiche gilt

auch für nicht im Finanzierungsplan enthaltene

Kosten, sofern nicht die Generalversammlung mit

Stimmenmehrheit eine andere Bedeckung beschließt.

Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen

muß in dem zwischen den Eigentümern abgeschlossenen

Vertrag (Statut) auf einen bestimmten

Betrag beschränkt werden; ohne diese Beschränkung

ist eine die Beitragspflicht festsetzende

Bestimmung des Vertrages (Statutes) wirkungslos.

Eine Abänderung des Vertrages (Statutes),

durch die der Betrag, auf den die Beitragsleistung

beschränkt ist, erhöht werden soll, bedarf zu

ihrer Wirksamkeit eines einhelligen Beschlusses

aller Mitglieder. Nach Bildung der Erneuerungsgemeinschaft

eintretende Mitglieder haben einen

ihrem Anteil entsprechenden Beitrag zu den bisher

von den Mitgliedern geleisteten Beiträgen zu

zahlen. Mitglieder, die nach § 12 Abs. 5, erster

Satz oder Abs. 11 aus der Erneuerungsgemeinschaft

ausscheiden, sind, vorbehaltlich anderer

Vereinbarungen, von dieser Beitragspflicht befreit.

(12) Im übrigen finden auf die Erneuerungsgemeinschaft

(§ 12) die für Genossenschaften

mit Geschäftsanteilshaftung geltenden Bestimmungen

des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

RGBl. Nr. 70/1873, in

der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT IV

WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE

VORSCHRIFTEN

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 33. Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz

geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

zu besorgen.

Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit

und aus Gewerbebetrieben erhöht sich die

vorzeitige Abschreibung abweichend von den

Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3

Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, auf 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

die zur Assanierung von Gebäuden

aufgewendet werden, sofern die Assanierung auf

Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

erfolgt. Der restliche Teil der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die nächsten

fünf Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.

Die Anschaffung eines Gebäudes ist nicht als

Assanierungsmaßnahme anzusehen.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung

und Verpachtung im Sinne des § 28 des

Einkommensteuergesetzes 1972 können Ausgaben

zur Assanierung von Gebäuden, die nicht

Bestandteile eines Betriebsvermögens sind, entweder

im Wege der gewöhnlichen Absetzung für

Abnutzung (§ 7 des Einkommensteuergesetzes

1972) abgesetzt oder auf Antrag gleichmäßig auf

zehn Jahre verteilt werden, sofern die Assanierung

auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

erfolgt. Die Bestimmung des letzten

Satzes des Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Bestimmungen

dieses Absatzes über die gleichmäßige

Verteilung auf zehn Jahre sind nicht anzuwenden,

soweit für die Assanierung öffentliche Mittel

oder Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch genommen

werden.

(3) Die Erneuerungsgemeinschaften im Sinne

dieses Bundesgesetzes gelten bei der Ermittlung

der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital,

des Erbschaftssteueräquivalentes und der

Vermögensteuer hinsichtlich der in die Assanierung

nach diesem Bundesgesetz einbezogenen

Grundstücke und der daraus fließenden Einnahmen

als Treuhänder im Sinne des § 24 Abs. 1

lit. c der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961.

(4) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(5) Rechtsgeschäfte, die zur Finanzierung eines

Assanierungsvorhabens (§ 1) erforderlich sind,

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit,

sofern der begünstigte Zweck durch Vorlage

des Finanzierungsplanes (§ 32 Abs. 3) oder

in sonst geeigneter Weise dem Finanzamt nachgewiesen

wird. Wird der begünstigte Zweck

innerhalb von fünf Jahren nach Beurkundung

des Rechtsgeschäftes von den am Rechtsgeschäft

beteiligten Personen nicht verwirklicht oder aufgegeben,

wird das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.

Die NichtVerwirklichung oder die Aufgabe

des begünstigten Zweckes ist dem Finanzamt

innerhalb eines Monates anzuzeigen. Die Gebühr

erhöht sich in diesen Fällen um 10 v. H. für jedes

volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt

der Beurkundung des Rechtsgeschäftes und dem

Zeitpunkt, in dem die Behörde von der Nichtverwirklichung

oder Aufgabe des begünstigten

Zweckes Kenntnis erlangt, liegt.

(6) Rechtsvorgänge bei der Aufteilung des

Vermögens oder die Begründung des Miteigentums

gemäß § 32 Abs. 7 sind von der Grunderwerbsteuer

befreit.

(7) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften

der an einem Assanierungsvorhaben Beteiligten,

die gerichtlichen Eingaben und sämtliche

grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang

mit der Durchführung eines Assanierungsvorhabens

nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren

befreit.

(8) Die Rückübertragung von Grundstücken

auf den früheren Eigentümer gemäß § 28 und

§ 30 ist von der Grunderwerbsteuer befreit.

§ 35. (Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 wie folgt geändert

1. Im Art. 10 Abs. 1 Z. 6 wird der Ausdruck

„Enteignung zu Zwecken der Assanierung, sonstige"

gestrichen.

2. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z. 4 der

Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei" durch

einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 5 angefügt

„5. Assanierung."

(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung

des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202/1929, betreffend

die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken

ihre Wirksamkeit.

Artikel II

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der

Fassung der Bundesgesetze vom 10. Juli 1969,

BGBl. Nr. 299, vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 232,

und vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443,

wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 25 wird ein neuer § 25 a eingefügt

„Verwendung der Förderungsmittel für Assanierungsvorhaben

§ 25 a. Die Länder haben innerhalb des

jeweiligen fünfjährigen Wohnbauprogramms

(§ 25) mindestens die Hälfte der Förderungsmittel,

die zur Förderung der Errichtung von

Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen)

innerhalb einer Gemeinde auf Grundstücken verwendet

werden, die nach den Bestimmungen des

Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974,

enteignet wurden, für die Errichtung von Eigenheimen

oder Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen),

die zur Übertragung ins Wohnungseigentum

bestimmt sind, zu verwenden,

sofern Begehren hiefür vorliegen. Ist ein Ausgleich

innerhalb des fünfjährigen Wohnbauprogramms

jedoch nicht erfolgt, so ist dieser bei

Vorliegen entsprechender Begehren im jeweils

folgenden Wohnbauprogramm vorzunehmen."

2. Im § 28 wird nach dem Abs. 5 ein neuer

Absatz „(6)" eingefügt; der bisherige Absatz 6

erhält die Bezeichnung Absatz „(7)"

„(6) In der schriftlichen Zusicherung über die

Gewährung einer Förderung für die Errichtung

von zur Übertragung ins Wohnungseigentum

bestimmten Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräumen)

in Assanierungsgebieten ist der

Förderungswerber zu verpflichten, Klein- oder

Mittelwohnungen, für die bis zum Baubeginn

der Baulichkeit mangels Bewerber Wohnungseigentum

nicht begründet wurde, dreimal öffentlich

zum Erwerb anzubieten. Das Anbot hat im

Zeitpunkt des Baubeginns, weiters sechs Monate

darnach und schließlich innerhalb von zwei Monaten

vor der Vollendung der Bauführung (§ 34)

zu erfolgen, sofern in diesen Zeiträumen das Anbot

nicht angenommen wurde. Die Anbote sind

durch Veröffentlichung in dem für amtliche Mitteilungen

bestimmten Mitteilungsblatt (Zeitung)

der Gemeinde, in deren Bereich die Baulichkeit

liegt, oder durch Anschlag in der Gemeinde sowie

durch Mitteilung in der für amtliche Kundmachungen

im Lande bestimmten Zeitung bekanntzumachen.

Ferner ist der Förderungswerber

zu verpflichten, bei der Vergabe der

Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräume)

nachstehende Reihenfolge einzuhalten

1. Bewerber, die Mieter oder Nutzungsberechtigte

einer Wohnung (Geschäftsraum) in diesem

Gebiet waren und deren Rechte an dieser Wohnung

(Geschäftsraum) auf Grund der Bestimmungen

des Stadterneuerungsgesetzes erloschen

sind,

2. Bewerber, die Grundsrückeigentümer in

diesem Gebiet waren und deren Eigentumsrechte

durch Maßnahmen nach den Bestimmungen des

Stadterneuerungsgesetzes erloschen sind,

3. übrige Bewerber."

Artikel III

Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften

§ 1. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken

des § 10 dienenden Rechtsvorschriften

ihre Geltung; insbesondere treten die SS 1 bis 8

des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl.

Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn-

und Assanierungszwecken, soweit sie noch in

Kraft stehen, außer Wirksamkeit.

Vollziehung

§ 2. (1) Mit der Vollziehung

1. ist hinsichtlich des Art. I § 9 Abs. 1 und des

§ 35 die Bundesregierung

2. sind hinsichtlich des Art. I § 7 Abs. 4, des

§ 8, des § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz,

Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9, des

§ 13 Abs. 4 und 5, des § 21, des § 23, soweit

er sich auf die Höhe der Entschädigung (Leistung)

nach den §§ 8, 21, 29 und 30 bezieht, des § 25

Abs. 2 und 3, des § 29, des § 30, des § 31 Abs. 3

und des § 32 Abs. 6 zweiter und dritter Satz,

Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 10 und Abs. 12, soweit

es sich um Angelegenheiten nach § 12 Abs. 4

erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter

Satz und Abs. 9 handelt, und des § 34 sowie

des Art. III § 1 nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, die Bundesminister

für Finanzen und für Justiz

3. sind hinsichtlich der vorstehend nicht angeführten

Bestimmungen des Art. I und des

Art. II die Landesregierungen

betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG sowie —

unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 —

mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen

nach Art. 11 Abs. 3 B-VG zu den von

den Ländern zu vollziehenden Bestimmungen

sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes

1973 die Bundesminister

für Bauten und Technik und für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut.

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