287. Bundesgesetz: Stadterneuerungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
ABSCHNITT I
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Aufgaben der Länder
§ 1. (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung
ein Gemeindegebiet oder einen Teil
eines Gemeindegebietes, das städtebauliche Mißstände
(§ 6 Abs. 1) aufweist, die nur durch
Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können,
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zum Assanierungsgebiet erklären.
(2) Die Bestimmungen über die Assanierung
finden auch auf einzelne Baulichkeiten außerhalb
von Assanierungsgebieten (Abs. 1), sofern es sich
nicht um landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb
eines geschlossenen Siedlungsgebietes handelt,
Anwendung, in denen
a) mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche
Wohnzwecken dienen und
b) sich mehr als zwei Wohnungen befinden
und
c) mindestens die Hälfte der darin befindlichen
Wohnungen mangelhaft ausgestattet
ist (§ 3 Z. 10).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. (1) Maßnahmen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dürfen nicht ergriffen werden,
sofern Grundstücke betroffen sind, die
a) im Eigentum oder in der Benützung eines
fremden Staates oder einer internationalen
Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls
oder einer sonstigen mit diplomatischen
Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten
Person stehen, insoweit diese Grundstücke
für die Errichtung von Baulichkeiten
zur Unterbringung einer diplomatischen
Mission, einer konsularischen Vertretungsbehörde
oder einer internationalen
Organisation oder zu Wohnzwecken eines
Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen
mit diplomatischen Vorrechten und
Immunitäten ausgestatteten Person verwendet
werden oder werden sollen, oder
b) militärischen Zwecken, Zwecken des
Straßenbaues des Bundes und des Landes
sowie des Bergbaues, der Eisenbahn, der
Schiffahrt, der Luftfahrt oder Wasser- oder
Energieversorgungsanlagen dienen.
(2) Ober das Vorliegen der Voraussetzungen
des Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf
Antrag zu entscheiden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. als Klein- und Mittelwohnung eine für
die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in
sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung,
die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),
Vorraum, Klosett und Badegelegenheit
(Baderaum oder Badenische) besteht und deren
Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und nicht
mehr als 130 m², bei Familien mit mehr als
drei Kindern nicht mehr als 150 m² beträgt;
2. als Heim für Ledige (Ledigenheim) ein
Heim in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen
für Einzelpersonen gemeinsame Küchen
und Aufenthaltsräume, allenfalls auch gemeinsame
sanitäre Anlagen (Klosette, Wasch- und
Badegelegenheiten) sowie Wohn(Schlaf)räume des
Hauspersonals und die für Verwaltungszwecke
des Heimes notwendigen Räume enthält;
3. als Heim für betagte Menschen ein Heim
in normaler Ausstattung, das neben Wohnräumen
für Einzelpersonen oder für Ehepaare gemeinsame
Küchen, Aufenthalts- und Krankenräume,
allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen
(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten)
sowie Wohn(Schlaf)räume des Hauspersonals und
die für Verwaltungszwecke des Heimes notwendigen
Räume enthält;
4. als Heim für Lehrlinge und jugendliche
Arbeitnehmer, Schüler, Studenten ein Heim in
normaler Ausstattung, das zur Unterbringung
von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern,
Schülern, Studenten bestimmt ist und außer
Schlafräumen mit einer oder mehreren Schlafstellen
auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,
Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume und dgl.),
allenfalls auch gemeinsame sanitäre Anlagen
(Klosette, Wasch- und Badegelegenheiten) sowie
Wohn(Schlaf)räume für das Haus- oder Aufsichtspersonal
und die für Verwaltungszwecke des
Heimes notwendigen Räume enthält;
5. als normale Ausstattung eine solche, bei der
die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung
der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegelegenheiten,
zwar den Erfordernissen der Haushaltsführung
und Hygiene entspricht, hinsichtlich
des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme
auf eine einwandfreie Ausführung, insbesondere
hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und
Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand
der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit
gewährleistet erscheint;
6. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich
der Wandstärken und der in deren Verlauf
befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen);
Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie
Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung
nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind, sowie für landwirtschaftliche
oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb einer Wohnung sind
bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung
beziehungsweise des Geschäftsraumes nicht zu
berücksichtigen;
7. als Ergänzungsgrundstück ein einzelnes zur
rationellen Verbauung allein nicht geeignetes
Grundstück, das zusammen mit benachbarten
Grundstücken zur Errichtung von Baulichkeiten
mit Klein- oder Mittelwohnungen oder Heimen
für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge und
jugendliche Arbeitnehmer sowie betagte Menschen
einheitlich verbaut werden soll und dessen
Flächenmaß sowohl an sich als auch im Verhältnis
zum Gesamtflächenausmaß der für die einheitliche
Verbauung in Betracht kommenden
benachbarten Grundstücke gering ist;
8. als unbebaute Grundstücke auch Grundstücke
auf denen Baulichkeiten bestehen, deren
Errichtung ohne behördliche Baubewilligung
erfolgte oder gegen Widerruf bewilligt worden
ist, sofern den Baulichkeiten im Verhältnis zum
Wert des unbebauten Grundstückes nur geringe
Bedeutung zukommt oder es sich überhaupt um
Baulichkeiten geringeren Wertes handelt;
9. als Grundstücke auch Teile von Grundstücken;
10. als mangelhaft ausgestattet Wohnungen
mit Wasserentnahme oder Abort außerhalb derselben.
§ 4. Grundstücke dürfen nur in einem solchen
Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es
nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu
erreichen.
ABSCHNITT II
Assanierung
§ 5. (1) Die Verordnung, mit der ein Gemeindegebiet
oder ein Teil eines Gemeindegebietes
zum Assanierungsgebiet erklärt wird
(§ 1 Abs. 1), darf nur auf Antrag der Gemeinde
oder von mehr als der Hälfte der Eigentümer des
in Frage kommenden Gebietes, denen zusammen
mehr als die Hälfte der Fläche der für ein
Assanierungsvorhaben erforderlichen innerhalb
des Assanierungsgebietes (§ 1 Abs. 1) gelegenen
Grundstücke gehört, erlassen werden, wenn für
diese Gebietsteile dem Assanierungszweck entsprechende
Bebauungsvorschriften bestehen. In
der Verordnung sind die zum Assanierungsgebiet
gehörigen Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummer
anzuführen. Eine Ausfertigung
dieser Verordnung hat die Gemeinde der zuständigen
Vermessungsbehörde zu übermitteln.
(2) Dem Antrag der Gemeinde (Abs. 1) sind
die Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung
des Assanierungsgebietes erforderlich sind,
insbesondere haben diese Unterlagen die städtebaulichen
Mißstände im einzelnen anzuführen,
die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt
werden können. Die Gemeinde hat erstmals nach
Ablauf von sechs Jahren nach Erlassung der Verordnung
(Abs. 1) und sodann jeweils nach Ablauf
weiterer drei Jahre der Landesregierung zu
berichten, welche Assanierungsmaßnahmen innerhalb
des Assanierungsgebietes getroffen worden
sind. Die Landesregierung hat die Verordnung
(Abs. 1) nach Ablauf von fünfzehn Jahren aufzuheben,
sofern im Assanierungsgebiet keine
Assanierungsmaßnahmen getroffen worden sind.
Sind die Voraussetzungen zur Erklärung eines
Gemeindegebietes oder eines Teiles desselben zum
Assanierungsgebiet zum Teil weggefallen, so ist
eine Aufhebung der Verordnung aus diesem
Grund unzulässig. Gleichzeitig mit dem zweiten
Bericht sind Vorschläge für die finanzielle Bedeckung
für von der Gemeinde beabsichtigte
Assanierungsmaßnahmen vorzulegen. Die Landesregierung
hat auf Antrag der Gemeinde oder
der Eigentümer die Verordnung (Abs. 1) für
jene Teilgebiete aufzuheben, in denen die Assanierungsmaßnahmen
durch Vollendung der Bauführung
des Assanierungsvorhabens abgeschlossen
sind.
(3) Im Antrag der Eigentümer (Abs. 1) ist
glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen
für die Erklärung eines Gebietes zum Assanierungsgebiet
vorliegen. Weiters ist eine Beschreibung
des Vorhabens einschließlich der voraussichtlichen
Finanzierung beizubringen.
(4) Vor Erlassung der Verordnung auf Antrag
der Eigentümer hat die Landesregierung von der
Gemeinde, in deren Bereich die in Frage kommenden
Grundstücke gelegen sind, eine Stellungnahme
einzuholen.
Die Gemeinde kann begründete Einwendungen
gegen die Erklärung eines Gebietes zum Assanierungsgebiet
erheben. Ein begründeter Einwand
ist jedenfalls gegeben, wenn
a) die Gemeinde unter Hinweis auf andere
beantragte oder im Gang befindliche Assanierungsvorhaben
nicht in der Lage ist, die
im Zuge der Assanierung erforderlichen
öffentlichen Einrichtungen sowie die notwendigen
Versorgungsanlagen herzustellen;
hiebei hat die Gemeinde den näheren Zeitpunkt
anzugeben, in dem sie voraussichtlich
in der Lage sein wird, diese Kosten
zu tragen;
b) der Gemeinde im Hinblick auf andere
bereits im Gang befindliche vorbereitende
Untersuchungen die Finanzierung der auf
Grund des neuen Antrages notwendigen
Untersuchungen nicht zumutbar ist;
c) durch das beantragte Assanierungsvorhaben
das bestehende Verhältnis zwischen der
Anzahl der Wohnungen und der Anzahl
der Geschäftsräumlichkeiten in den im
Bereich der Gemeinde liegenden Assanierungsgebieten
im wesentlichen Umfange
nicht mehr gegeben wäre.
Im Falle des Zutreffens dieser Einwendungen
ist die Erlassung einer Verordnung unzulässig.
(5) Die Landesregierung hat ferner vor Erlassung
der Verordnung, sofern die Gemeinde keine
Einwendungen erhoben hat oder die von der Gemeinde
vorgebrachten Einwendungen keine Berücksichtigung
gefunden haben, anzuordnen, daß
die Gemeinde zur Vorbereitung der Feststellung
der Assanierungsbedürftigkeit eines Gebietes vorbereitende
Untersuchungen im Sinne des Abs. 2
durchführt. Die Landesregierung hat für die vorbereitenden
Untersuchungen der Gemeinde eine
angemessene Frist von mindestens sechs und von
höchstens zwölf Monaten zu gewähren. Die Landesregierung
darf die Verordnung erst nach Vorliegen
des Ergebnisses dieser vorbereitenden
Untersuchungen durch die Gemeinde erlassen.
(6) Die Gemeinde hat die Unterlagen (Abs. 2)
oder das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen
(Abs. 5) über die beabsichtigte Erklärung
eines Gebietes zum Assanierungsgebiet durch
sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Zeil und Ort der Auflage sind durch einmalige
Veröffentlichung in dem für amtliche Mitteilungen
der Gemeinde bestimmten Mitteilungsblatt
(Zeitung) und durch Anschlag an den Amtstafeln
des Amtshauses (Rathauses) und gegebenenfalls
des in Betracht kommenden Bezirkes
kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist
können von den Eigentümern der in dem in
Frage kommenden Gebiet gelegenen Grundstücke,
den betroffenen Bestandnehmern und
Nutzungsberechtigten schriftliche Äußerungen
bei der Gemeinde eingebracht werden. Die eingelangten
Äußerungen sind gemeinsam mit den
Unterlagen oder dem Ergebnis der Untersuchungen
(Abs. 5) dem Amt der Landesregierung vorzulegen.
§ 6. (1) Städtebauliche Mißstände, die nur
durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden
können, liegen in einem Gemeindegebiet oder
einem Teil desselben vor, wenn das Gebiet nach
seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner
sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohnverhältnisse oder
an die Sicherheit der in ihm wohnenden Menschen
nicht entspricht.
(2) Für die Beurteilung, ob in einem Gebiet
städtebauliche Mißstände vorliegen, sind insbesondere
zu berücksichtigen
1. die mangelhafte Ausstattung zumindest der
Hälfte der Wohnungen der in diesem Gebietsteil
vorhandenen Wohnhäuser (§ 3 Z. 10);
2. die Belichtung und Belüftung der Wohnungen,
die Beschaffenheit der Gebäude, die Zugänglichkeit
der Grundstücke sowie das Maß der
baulichen Nutzung;
3. die Auswirkungen einer vorhandenen
Mischung von Wohnstätten und Betriebs- und
Arbeitsstätten auf die Bewohner;
4. die Einwirkungen, die von Grundstücken,
Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen
ausgehen, insbesondere durch Geräusche, Erschütterungen,
Rauch, Staub, Abgase, Gerüche, Wasser.
(3) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung des
Antrages auf Erklärung eines Gemeindegebietes
oder eines Teiles desselben zum Assanierungsgebiet
physische oder juristische Personen, die
nach ihren geschäftlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen hiefür geeignet sind, beauftragen
(Assanierungsbeauftragter).
(4) Zur Feststellung der Assanierungsbedürftigkeit
eines Gebietes oder einer Baulichkeit
außerhalb desselben sind die Eigentümer, Mieter
und sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigten sowie
ihre Beauftragten verpflichtet, den ordnungsgemäß
ausgewiesenen Organen der Gemeinde
oder des Assanierungsbeauftragten auf deren Verlangen
Auskunft über die Tatsachen zu erteilen,
deren Kenntnis zur Beurteilung der Assanierungsbedürftigkeit
erforderlich ist.
(5) Die in Erfüllung der Auskunftspflicht
(Abs. 4) gemachten Angaben dürfen nur im
Zusammenhang mit der Assanierung verwendet
werden.
(6) Wer
1. der Auskunftspflicht (Abs. 4) durch Verweigerung
der Auskunft nicht nachkommt oder
wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige
Angaben macht,
2. die Geheimhaltungspflicht (Abs. 5) verletzt,
begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu
sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen
erschwerender Umstände sind beide Strafen
nebeneinander zu verhängen. Die Verwaltungsübertretung
ist nicht zu verfolgen,
wenn die Zuwiderhandlung von Bediensteten
einer Gemeinde begangen wurde.
Hegt eine Bezirksverwaltungsbehörde den
Verdacht, daß ein solches Organ eine Verwaltungsübertretung
gemäß den vorstehenden
Bestimmungen begangen hat, so hat sie
die Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu
erstatten.
§ 7. (1) Das Assanierungsgebiet ist so zu begrenzen,
daß die Assanierung sich zweckmäßig
durchführen läßt. Es kann aus räumlich getrennten
Grundflächen bestehen.
(2) Die Assanierungsmaßnahmen erstrecken
sich auf alle im Assanierungsgebiet gelegenen
Grundflächen, unabhängig davon, ob sie bebaut
sind oder nicht. Von den Assanierungsmaßnahmen
nach diesem Bundesgesetz sind ausgenommen
a) Grundstücke, die im § 2 Abs. 1 lit. a und
b angeführt sind, oder
b) Grundstücke, sofern sie die Assanierung
nicht erschweren, die im Eigentum des
Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde
stehen, wenn die Gebietskörperschaft
bestätigt, daß diese Grundstücke für
von ihr zu besorgende öffentliche Zwecke
benötigt werden, oder
c) Baulichkeiten, für welche die behördliche
Baubewilligung für das ganze Objekt nach
dem 1. Juli 1948 erteilt worden ist, sofern
sie die Assanierung nicht erschweren,
oder
d) einzelne bebaute Grundstücke, die keiner
Assanierung bedürfen, jedoch nur, wenn
sie die Assanierung nicht erschweren.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen
des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf
Antrag nach Anhörung der Gemeinde zu entscheiden.
(4) Das Grundbuchsgericht hat hinsichtlich aller
Grundstücke, die in Assanierungsgebieten liegen,
diese Tatsache auf Antrag der Gemeinde im
Grundbuch ersichtlich zu machen. Das Grundbuchsgericht
hat in der Ersichtlichmachung die
Verordnung der Landesregierung, in der das
Assanierungsgebiet festgelegt wird, anzuführen.
Wird die Verordnung für Teilgebiete gemäß § 5
Abs. 2 aufgehoben, so hat die Gemeinde dies
dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht
hat auf Grund dieser Anzeige die
Ersichtlichmachung zu löschen.
Anbotsverpflichtung
§ 8. (1) In den gemäß § 1 festgelegten Gebieten
sind der Gemeinde Grundstücke vor ihrem
Verkauf unter Bekanntgabe des Kaufpreises und
aller Nebenbedingungen zunächst zum Kauf
anzubieten. Die Gemeinde kann von diesem
Anbot Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke
für öffentliche Zwecke, die sie wahrzunehmen
hat, insbesondere im Zusammenhang mit
der örtlichen Raumplanung, benötigt. Ist der
Kaufpreis nicht angemessen, so hat die Gemeinde
an dessen Stelle die von der Bezirksverwaltungsbehörde
festgesetzte Gegenleistung zu
erbringen (§ 29 Abs. 3). Allfällige außer dem
Kaufpreis genannte Nebenbedingungen, welche
von der Gemeinde nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Kosten erfüllt werden können
und sich durch einen Schätzungswert (§ 23) ausgleichen
lassen, werden durch dessen Leistung
erfüllt. Lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert
nicht ausgleichen, so gelten sie als
nicht gefordert. Sämtliche Bedingungen und alle
Bestimmungen, die sich gegen den Zweck der
Anbotsverpflichtung richten, gelten gleichfalls als
nicht beigesetzt. Ebenso hat ein bei der Veräußerung
einer Liegenschaft verlangtes Wiederkaufsrecht
für den Fall, daß die Gemeinde von dem
Anbot Gebrauch macht, als nicht gefordert zu
gelten.
(2) Die Bestimmungen über die Anbotsverpflichtung
finden keine Anwendung, wenn das
Grundstück
a) vom Ehegatten, von Verwandten in gerader
Linie, von Verwandten im zweiten
oder dritten Grad der Seitenlinie oder von
Verschwägerten ersten. Grades oder
b) von einem Miteigentümer dieses Grundstückes
gekauft wird.
Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung
und Aufhebung sowie die Vollziehung von
Vorschriften, wie sie in den Abs. 2 bis 5 sowie
im § 31 Abs. 1 und 2 enthalten sind, richtet sich
nach Art. 11 Abs. 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929.
(2) In den gemäß § 1 Abi. 1 festgelegten Gebieten
sowie für Baulichkeiten außerhalb von
Assanierungsgebieten gemäß § 1 Abs. 2, im letztangeführten
Fall nur, wenn ein Enteignungsverfahren
gemäß § 13 Abs. 3 eingeleitet wurde,
bedarf die Übertragung des Eigentums, die Einräumung
eines Baurechtes und eines Fruchtnießungsrechtes
an einem Grundstück oder Teilen
davon, soweit sie von Maßnahmen nach diesem
Bundesgesetz nicht ausgenommen sind, durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung
der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die Gegenleistung den
angemessenen Wert (§ 23) übersteigt. Nebenbedingungen
sind, soweit sie einen Schätzungswert
haben, bei der Bewertung der Angemessenheit
der Gegenleistung zu berücksichtigen. Wird die
Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft
rechtsunwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen
rechtsunwirksam, die der Umgehung der Genehmigungspflicht
dienen.
(3) Nicht genehmigungspflichtig sind Schenkungen,
ferner Rechtsgeschäfte, die zwischen
Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, zwischen
Verwandten im zweiten oder dritten Grad
der Seitenlinie oder Verschwägerten ersten Grades
und zwischen den Miteigentümern einer Liegenschaft
abgeschlossen werden. Weiters sind
Rechtsgeschäfte nicht genehmigungspflichtig,
wenn im Verfahren über die Anbotsverpflichtung
über die Angemessenheit des Kaufpreises
und die Annahme des Anbots mit Bescheid entschieden
wurde (§ 8).
(4) Im Falle der während der Geltungsdauer
der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 oder innerhalb
von zwanzig Jahren nach deren Aufhebung (§ 5
Abs. 2) erfolgten erstmaligen Veräußerung von
Grundstücken (Grundstückteilen), auf denen
Baulichkeiten mit Klein- oder Mittelwohnungen,
Geschäftsräumen, Heimen (§ 3 Z. 2, 3 und 4)
oder Gemeinschaftseinrichtungen zur Bedarfsdeckung
unter Inanspruchnahme öffentlicher
Wohnbauförderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968 oder nach den Vorschriften
der Länder oder Gemeinden errichtet wurden,
darf der Wert der Gegenleistung für das
Grundstück (Grundstückteil) die Summe aus
1. dem Wert des Grundstückes (Grundstückteiles),
berechnet nach den Vorschriften für
die Ermittlung der Entschädigung gemäß
§ 23 und,
2. soweit durch Einnahmen nicht gedeckt, dem
Wert aller sonstigen zur Erreichung des
Assanierungszweckes notwendigen oder
nützlichen Aufwendungen sowie den Kosten
einer angemessenen Verzinsung des Fremd-
und Eigenkapitals
nicht übersteigen. Hat bereits eine Eigentumsübertragung
stattgefunden, bei welcher das zulässige
Entgelt (Kaufpreis, Entschädigung) gemäß
§ 23 berechnet wurde, so ist bei der Ermittlung
des Wertes des Grundstückes nach Z. 1 von
diesem Entgelt auszugehen. Bei einer neuerlichen
Veräußerung darf die Gegenleistung das vom
Veräußerer geleistete zulässige Entgelt unter Berücksichtigung
des Valorisationsfaktors (§ 23
Abs. 2, dritter Satz) zuzüglich der seit der letzten
Veräußerung getätigten Aufwendungen, berechnet
nach § 23 Abs. 2, letzter Satz, nicht übersteigen.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten
nicht für den Erwerb von Wohnungseigentum an
Wohnungen oder Geschäftsräumen, die ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Wohnbauförderungsmittel
nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968
oder nach den Vorschriften der Länder oder Gemeinden
errichtet wurden. Wurde bei einer Veräußerung
ein höheres als das zulässige Entgelt
vereinbart, so hat der Käufer den im vorhinein
unverzichtbaren Anspruch auf Ermäßigung des
Kaufpreises auf jene Höhe, die sich bei Zugrundelegung
des zulässigen Entgeltes für das Grundstück
ergibt.
(5) Hat eine Veräußerung nach Abs. 4 stattgefunden,
so darf bei der Berechnung des Mietzinses
(Nutzungsentgeltes) für Klein- oder Mittelwohnungen,
für Heime (§ 3 Z. 2, 3 und 4)
sowie für Gemeinschaftseinrichtungen zur Bedarfsdeckung,
deren Errichtung mit öffentlichen
Wohnbauförderungsmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968 oder nach den Vorschriften
der Länder oder Gemeinden gefördert wurde,
als Grundstückskosten nur das geleistete zulässige
Entgelt unter Berücksichtigung des Valorisationsfaktors
(§ 23 Abs. 2, dritter Satz) für
das Grundstück zugrunde gelegt werden. Letzteres
gilt sinngemäß auch für die Berechnung einer
allfälligen einmaligen Leistung des Mieters (Nutzungsberechtigten).
Wurde der Berechnung des
Mietzinses (Nutzungsentgeltes) ein höheres als
das zulässige Entgelt unter Berücksichtigung des
Valorisationsfaktors (§ 23 Abs. 2, dritter Satz)
für das Grundstück zugrunde gelegt, so hat der
Mieter (Nutzungsberechtigte) den im vorhinein
unverzichtbaren Anspruch auf Ermäßigung des
Mietzinses (Nutzungsentgeltes) auf jene Höhe,
die sich bei Zugrundelegung des zulässigen Entgeltes
für das Grundstück ergibt.
Enteignung
§ 10. (1) Die im Assannierungsgebiet gelegenen
Grundstücke dürfen erst nach Ablauf eines Zeitraumes
von zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Verordnung (§ 1 Abs. 1) im Wege der Enteignung
in Anspruch genommen werden. Ist ein
ordnungsgemäß belegter Antrag auf Bildung
einer Erneuerungsgemeinschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde
eingebracht worden, so
dürfen die Grundstücke, die von der Erneuerungsgemeinschaft
erfaßt werden sollen, durch
Enteignung nicht in Anspruch genommen werden,
es sei denn, daß die Erneuerungsgemeinschaft
trotz angemessener Nachfristsetzung den
Zeitplan (§ 32 Abs. 2) nicht einhält. Für die Verlängerung
der Frist ist die Bestimmung des § 27
sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Zwecke der Assanierung kann das
Eigentum an Grundstücken in Assanierungsgebieten
(§ 1) oder an einzelnen assanierungsbedürftigen
Baulichkeiten außerhalb derselben
(§ 1 Abs. 2), sowie die dauernde oder zeitweilige
Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung
von dinglichen Rechten an solchen im Wege der
Enteignung gegen Entschädigung zugunsten von
Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen
(Enteignungswerber) in Anspruch
genommen werden, wenn die Berechtigten den
Verkauf, die Einräumung, Einschränkung oder
Aufhebung ablehnen oder hiefür ein offenbar
nicht angemessenes Entgelt begehren.
(3) Debaute Grundstücke in Assanierungsgebieten
können nicht enteignet werden, wenn
die darauf befindlichen Baulichkeiten den Bebauungsvorschriften
entsprechen, die Mehrzahl der
darin befindlichen Wohnungen nicht mangelhaft
ausgestattet ist (§ 3 Z. 10) und die Baulichkeiten
die Assanierung nicht erschweren.
(4) Zugunsten von Erneuerungsgemeinschaften
können ferner dingliche Rechte an den
Grundstücken, auf die sich die Erneuerungsgemeinschaft
erstreckt, gegen Entschädigung enteignet
werden, soweit dies zur Durchführung des
Assanierungsvorhabens erforderlich ist. Hievon
sind dingliche Rechte ausgenommen, die durch
Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im öffentlichen
Interesse begründet wurden oder hätten werden
können.
Voraussetzung für die Enteignung
§ 11. (1) Eine Enteignung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig,
wenn die in Aussicht genommene Bebauung des
zu enteignenden Grundstückes den Bauvorschriften
entspricht und ihre finanzielle Durchführung
gesichert ist.
(2) Die finanzielle Durchführung ist gesichert,
wenn der Enteignungswerber nachgewiesen hat,
daß er über die zur Durchführung der Enteignung
und der Bebauung des zu enteignenden
Grundstückes erforderlichen finanziellen Mittel
verfügt.
(3) Erklärt der Enteignungswerber im Enteignungsantrage,
daß er für das Bauvorhaben eine
Förderung aus öffentlichen Mitteln beantragen
wird, gilt die Finanzierung des Bauvorhabens
auch dann als gesichert, wenn die Voraussetzungen
für die vom Enteignungswerber in Aussicht
genommene Förderung gegeben sind und er
über die nach den Bestimmungen über diese Förderung
vorgesehenen Eigen- und Fremdmittel
verfügt.
Erneuerungsgemeinschaften
§ 12. (1) Über Antrag von mehr als der
Hälfte der Eigentümer der Grundstücke, die für
ein vorgesehenes Assanierungsvorhaben erforderlich
sind, und denen zusammen mehr als die
Hälfte der Fläche der für ein Assanierungsvorhaben
erforderlichen innerhalb des Assanierungsgebietes
(§ 1 Abs. 1) gelegenen Grundstücke
gehört, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit
Bescheid anzuordnen, daß die Eigentümer der
zu einem Assanierungsvorhaben erforderlichen
Grundstücke (einbezogene Grundstücke) für die
gemeinsame Durchführung dieses Vorhabens eine
Erneuerungsgemeinschaft bilden. Vor der Anordnung
sind die betreffenden Eigentümer zu
hören.
(2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn zu
erwarten ist, daß die Assanierung innerhalb angemessener
Frist durchgeführt wird. Grundstücke,
die für öffentliche Zwecke verwendet werden
oder hiefür im Rahmen der Erneuerung verwendet
werden sollen, sind nicht einzubeziehen.
(3) Erneuerungsgemeinschaften werden nach
dem Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides
(§ 32) mit Eintragung in das Genossenschaftsregister
begründet und nach dem Eintritt
der Rechtskraft des Auflösungsbescheides
mit der Löschung im Genossenschafttregister
beendet (§ 32).
(4) Die Erneuerungsgemeinschaft hat während
der Dauer ihres Bestandes die den Eigentümern
der einbezogenen Grundstücke aus ihrem Eigentum
an diesen Grundstücken zustehenden Rechte
und Pflichten auszuüben. Der Erneuerungsgemeinschaft
kommt insbesondere die Verwaltung
und die Lastenfreistellung sowie die Belastung
dieser Grundstücke für eigene Schulden zu. Die
sich daraus ergebenden Forderungen zwischen der
Erneuerungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern
sind bei der Aufteilung des Vermögens (§ 32
Abs. 7) in Anrechnung zu bringen.
(5) Ein Mitglied, das Eigentümer (Miteigentümer,
Wohnungseigentümer) einer Liegenschaft
oder eines Anteiles an derselben ist, kann aus
der Erneuerungsgemeinschaft nur durch Übertragung
seiner Rechte an den einbezogenen
Grundstücken durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
austreten. Dabei darf der Eigentümer keine
Rechte begründen, die die Durchführung der
Assanierung verhindern oder wesentlich erschweren.
Eine wesentliche Erschwerung liegt vor,
wenn das im Einleitungsbescheid genehmigte
oder vorgesehene Assanierungsprojekt nicht oder
nicht in allen wesentlichen Teilen durchgeführt
werden könnte. Rechtsgeschäfte, die diesen Bestimmungen
widersprechen, sind rechtsunwirksam.
(6) Im Falle des Wechsels im Eigentum während
der Dauer des Bestandes der Erneuerungsgemeinschaft
tritt der Rechtsnachfolger in die
Rechtsstellung seines Vorgängers ein.
(7) Personen, die nicht Eigentümer der zu
einem Assanierungsvorhaben erforderlichen
Grundstücke sind, können der Erneuerungsgemeinschaft
beitreten, wenn mehr ah die Hälfte
der Eigentümer der Grundstücke, die für ein
vorgesehenes Assanierungsvorhaben erforderlich
sind, denen zusammen mehr als die Hälfte der
Fläche der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke
gehört, diesem Beitritt zustimmt. Der Beitretende
hat an die Erneuerungsgemeinschaft
einen Geldbetrag zu leisten, dessen Höhe in dem
Beitrittsantrag angegeben sein muß. Dieser Beitrag
kann auf Antrag dieses Mitgliedes mit Zustimmung
der vorbezeichneten Mehrheit erhöht
werden. Wird beim Beitritt nichts anderes vereinbart,
bestimmt sich sein Anteil nach der Höhe
des geleisteten Geldbetrages (§ 32 Abs. 7). Ein
solches Mitglied kann aus der Erneuerungsgemeinschaft
austreten, wenn sichergestellt ist, daß
dieser Geldbetrag bis zur Auflösung der Erneuerungsgemeinschaft
dieser zur Verfügung steht.
(8) Mitglieder, die mit einem Grundstück der
Erneuerungsgemeinschaft beigetreten sind, können
mit Zustimmung von mehr als der Hälfte
der Eigentümer der Grundstücke, die für ein
vorgesehenes Assanierungsvorhaben erforderlich
sind, und denen zusammen mehr als die Hälfte
der Fläche der einbezogenen Grundstücke gehört,
Geldbeträge in die Erneuerungsgemeinschaft
einbringen und unter den gleichen Voraussetzungen
den Beitrag erhöhen. Bei Austritt eines
solchen Mitgliedes muß sichergestellt sein, daß
dieser Geldbetrag bis zur Auflösung der Erneuerungsgemeinschaft
dieser zur Verfügung steht.
(9) Die Rechte, die die Benützung der einbezogenen
Grundstücke oder der auf diesen befindlichen
Gebäude oder baulichen Anlagen zulassen,
insbesondere Bestandrechte oder Rechte an
Dienstwohnungen, mit Ausnahme dinglicher
Rechte, erlöschen sechs Monate nach der Eintragung
der Erneuerungsgemeinschaft in das
Genossenschaftsregister (Abs. 3). Der § 21 Abs. 2
bis 7 ist anzuwenden.
(10) Zum Zwecke der Bildung von Erneuerungsgemeinschaften
kann die Gemeinde physische
oder juristische Personen mit der Vorbereitung
der Assanierung in dem durch Verordnung
bestimmten Assanierungsgebiet (§ 1
Abs. 1) beauftragen (Assanierungsbeauftragter).
Allenfalls von den Eigentümern des betreffenden
Gebietes erstattete Vorschläge für die Person des
Assanierungsbeauftragten sind nach Tunlichkeit
zu berücksichtigen. Als Assanierungsbeauftragte
dürfen nur physische oder juristische Personen,
die nach ihren geschäftlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen geeignet sind, bestellt werden. Die
Assanierungsbeauftragten haben insbesondere
Auskünfte über die für die Erstellung von Projekten,
deren Finanzierung und über die zur
Durchführung notwendigen Umstände einzuholen,
Eigentümer zu beraten, Vorschläge auszuarbeiten
und hierüber der Gemeinde zu berichten.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6
finden auf die Organe der Assanierungsbeauftragten
sinngemäß Anwendung.
(11) Eigentümer, die nicht bereit waren, sich
an dem Assanierungsvorhaben zu beteiligen,
können innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1
die Einlösung der in ihrem Eigentum stehenden
Grundstücke, auf die sich die Erneuerungsgemeinschaft
erstreckt, beantragen. Der Antrag ist bei
der nach der Lage des Assanierungsvorhabens
zuständigen Behörde einzubringen. Ober Verlangen
der Eigentümer ist die Erneuerungsgemeinschaft
zur Einlösung verpflichtet. Die
Einlösung kann mit Zustimmung der Erneuerungsgemeinschaft
auch durch die Gemeinde oder
einen Dritten vorgenommen werden. Mit der
Leistung des Einlösebetrages wird die Gemeinde
oder der Dritte Mitglied der Erneuerungsgemeinschaft
(Abs. 1) an Stelle des ausscheidenden Eigentümers.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
die Einlösung sowie die Gegenleistung nach Einholung
eines Gutachtens der Gutachterkommission
zu entscheiden. Die §§ 19, 20, 24 und 25
finden sinngemäß Anwendung; ferner findet der
§ 23 Anwendung.
ABSCHNITT III
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Enteignungsantrag
§ 13. (1) Der Enteignungswerber (§ 10 Abs. 2)
hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen, in deren Wirkungsbereich
sich der Gegenstand der Enteignung
befindet.
(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und
Prüfung desselben erforderlichen Unterlagen
anzuschließen, insbesondere darüber, daß die
Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist oder
als gesichert gilt (§ 11 Abs. 3), ferner Grundbuchsauszüge
und Grundbesitzbogen hinsichtlich
des zu enteignenden Grundstückes, allenfalls
Teilungspläne und Pläne über die einzulösenden
Grundstücke sowie sämtliche zur Beurteilung des
Bauvorhabens (Baupläne und Baubeschreibungen)
sonst noch notwendigen Unterlagen. Ferner ist
glaubhaft zu machen, daß der Eigentümer die
entgeltliche Übertragung ins Eigentum des
Enteignungswerbers abgelehnt oder einen offenbar
nicht angemessenen Preis begehrt hat. Die
entgeltliche Übertragung gilt auch als abgelehnt,
wenn der Eigentümer dem Enteignungswerber
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Erhalt eines entsprechenden Schreibens eine
Äußerung nicht abgegeben hat.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
vom Enteignungswerber vorgelegten Unterlagen
zu überprüfen und insbesondere auch zu erheben,
ob das Bauvorhaben den im § 1 angeführten
Zwecken dient. Ergibt die Überprüfung, daß der
Enteignungsantrag den vorangeführten Bestimmungen
entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
das Enteignungsverfahren mit Bescheid
einzuleiten. Wenn der Enteignungsantrag
Baulichkeiten betrifft, die außerhalb eines Assanierungsgebietes
liegen (§ 1 Abs. 2), so ist das
Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern
bekanntzugeben, das eingeleitete Enteignungsverfahren
zu unterbrechen und erst nach Ablauf
einer Frist von zwei Jahren fortzusetzen. Diese
Frist wird um den Zeitraum von der Einbringung
eines Antrages auf Erlassung eines Interessenbescheides,
wonach der geplante Umbau zu
Assanierungszwecken im öffentlichen Interesse
gemäß § 19 Abs. 2 Z. 4 a des Mietengesetzes liegt,
bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides
verlängert. Eine gesonderte Berufung gegen
den Einleitungsbescheid ist nicht zulässig.
(4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens
(Abs. 3) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht
hat die Einleitung im Grundbuch
anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung,
daß der Enteignungsbescheid auch gegen Personen
wirkt, die Eintragungen im Range nach
der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens
erwirkt haben.
(5) Wird der Enteignungsantrag zurückgezogen
oder abgewiesen, so ist dies von der Bezirksverwaltungsbehörde
dem Grundbuchsgericht anzuzeigen.
Das Grundbuchsgericht hat auf Grund
der Anzeige die Anmerkung zu löschen.
Widerspruch
§ 14. Der Eigentümer kann innerhalb von
drei Monaten nach Zustellung des Bescheides
(§ 13 Abs. 3) gegen den Enteignungsantrag
Widerspruch erheben, der sich nur darauf gründen
darf, daß er das Grundstück entsprechend
den Bauvorschriften selbst bebauen will. Bei
Baulichkeiten, die den Bebauungsvorschriften
(Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) entsprechen,
kann der Eigentümer den Widerspruch
weiters darauf gründen, daß die mangelhaft ausgestatteten
Wohnungen so verbessert werden,
daß sie der Mindestgröße und der normalen Ausstattung
im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz
1968 in der jeweils geltenden
Fassung entsprechen und den Wohnungsinhabern
keine unzumutbare Belastung ihres Wohnungsaufwandes
durch die Kosten der Verbesserungsmaßnahmen
erwächst. Die Erhöhung des Wohnungsaufwandes
ist wirtschaftlich unzumutbar,
wenn der zu entrichtende erhöhte Wohnungsaufwand
mehr ab der Mietzins betrüge, der für
eine der Größe nach vergleichbare, in der Gemeinde
oder — in Ermangelung einer solchen —
in deren Umgebung unter Gewährung eines
Wohnbauförderungsdarlehens neu errichtete
Klein- oder Mittelwohnung nach § 32 Abs. 2
Z. 1, 2 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung zulässig wäre.
Liegt die Baulichkeit innerhalb eines Assanierungsgebietes,
so ist im Falle der vorgesehenen
Verbesserung ein Widerspruch nur dann zulässig,
wenn die Baulichkeit die sonstige Assanierung
nicht erschwert oder damit alle städtebaulichen
Mißstände (§ 6 Abs. 1 und 2) beseitigt werden,
oder die Baulichkeit in ein Assanierungsvorhaben
nicht einbezogen werden soll. Ist eine Gebietskörperschaft
Eigentümer des Grundstückes, so
kann sie ihren Widerspruch ferner darauf gründen,
daß das Grundstück für öffentliche Zwecke
benötigt wird.
§ 15. (1) Beabsichtigt der Eigentümer, das
Grundstück selbst zu bebauen oder die mangelhaft
ausgestatteten Wohnungen zu verbessern,
so hat er längstens innerhalb von zwölf Monaten
nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13
Abs. 3) die Erteilung der Baubewilligung unter
Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens
zu beantragen, innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Baubewilligung mit dem Bau zu beginnen und
innerhalb angemessener Frist den Bau zu vollenden.
Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung
nicht erforderlich ist, sind innerhalb
von zwölf Monaten nach Erhebung des Widerspruches
(5 14) zu beginnen und innerhalb angemessener
Frist zu vollenden.
(2) Muß der Eigentümer zur Verbesserung der
mangelhaft ausgestatteten Wohnungen ein Verfahren
auf Erhöhung des Mietzinses nach dem
Mietengesetz einleiten und wird dieses gehörig
fortgesetzt, so beginnen die Fristen des Abs. 1
erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die
Erhöhung des Hauptmietzinses zu laufen.
(3) Beabsichtigt der Eigentümer, das Bauvorhaben
mit Förderung aus öffentlichen Mitteln
durchzuführen, so hat er binnen sechs Monaten
nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides,
im Falle der Durchführung von Verbesserungsarbeiten,
für die eine Baubewilligung nicht erforderlich
ist, binnen sechs Monaten nach Erhebung
des Widerspruches (§ 14), die Gewährung der
Förderung zu beantragen. Liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Gewährung der Förderung
vor und hat der Eigentümer alle für die
Erledigung des Förderungsantrages erforderlichen
Unterlagen vorgelegt, so hat er nach Zusicherung
der öffentlichen Mittel den Bau innerhalb
angemessener Frist zu vollenden.
§ 16. Der Widerspruch ist abzuweisen, wenn
der Eigentümer die für das Bauvorhaben erforderliche
Baubewilligung nicht unter Vorlage eines
ordnungsgemäß belegten Ansuchens innerhalb
von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens
(S 13 Abs. 3) beantragt oder
mit dem Bau nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Baubewilligung oder bei Verbesserungsarbeiten,
die keiner Baubewilligung bedürfen,
innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des
Widerspruches (§ 14) begonnen und innerhalb
angemessener Frist den Bau oder die Verbesserungsarbeiten
vollendet hat oder das Grundstück
nicht für öffentliche Zwecke benötigt wird.
Abweisung des Enteignungsantrages
§ 17. Der Enteignungsantrag ist abzuweisen,
wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des
§ 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück
für öffentliche Zwecke benötigt wird.
Durchführung des Enteignungsverfahrens
§ 18. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das
Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung
des Widerspruches fortzusetzen.
Enteignungsverfahren
§ 19. (1) Über den Antrag auf Enteignung entscheidet
die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 13
Abs. 1). Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden
Fassung, über das Verfahren finden sinngemäß
Anwendung, sofern dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine
Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu
enthalten. Die Entschädigung ist, sofern sie nicht
durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen
dem Eigentümer und dem Enteignungswerber in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 22 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 bestimmt
wird, nach Einholung eines Gutachtens
der Gutachterkommission zu ermitteln (§ 23).
(3) Der schriftlich auszufertigende Enteignungsbescheid
hat insbesondere das zu enteignende
Grundstück, ferner die dinglichen Rechte und alle
Rechte im Sinne des § 21, die auf Grund der Enteignung
erlöschen, weiters die Höhe der Entschädigung,
das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung
die Enteignung bewilligt wird, sowie die
Frist für die Vollendung des Bauet zu bezeichnen;
auf die Voraussetzungen, unter denen die Enteignung
zu widerrufen ist (§ 28), ist im Enteignungsbescheid
hinzuweisen.
(4) Der Enteignungsbescheid ist dem Eigentümer,
dem Enteignungswerber und sämtlichen
auf Grund eines dinglichen Rechtes Berechtigten
zuzustellen. Die auf Grund eines obligatorischen
Rechtes Berechtigten sind vom Eintritt der
Rechtskraft des Enteignungsbescheides unter Anschluß
einer Ausfertigung desselben zu verständigen.
(5) Dem Eigentümer und dem Enteignungswerber
steht es frei, binnen eines Jahres nach
Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung
über die Höhe der Entschädigung bei
jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.
Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche
Entscheidung über die Höhe
der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf
gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann
ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen
werden. Bei Zurücknahme des
Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte
Entschädigungsbetrag ab vereinbart.
(6) Das Gericht hat die Entschädigung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen.
Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung
der Entschädigung, für deren Feststellung
im Wege des Übereinkommens sowie für
die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten
Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung
auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen,
finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954 sinngemäß Anwendung.
Rechtsmittel
§ 20. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2
Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber
die Berufung an die Landesregierung
zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der
im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung
ist unzulässig.
Entschädigung von Bestandnehmern
§ 21. (1) Der Enteignungswerber erwirbt das
Eigentum an den enteigneten Grundstücken frei
von allen dinglichen und obligatorischen Rechten.
Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die
durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im
öffentlichen Interesse begründet wurden oder hätten
werden können.
(2) Der Enteignungswerber hat den Bestandnehmern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
deren Rechte vor Erlassung einer Verordnung
gemäß § 1 Abs. 1 begründet wurden und die
durch die Enteignung erloschen sind, binnen sechs
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides
bei Wohnräumen einen entsprechenden,
bei Geschäftsräumen einen nach
Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz
anzubieten (§ 19 Abs. 2 Z. 6 des Mietengesetzes).
Bei Wohnräumen sind dem Bestandnehmer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten als Ersatz zwei
entsprechende Wohnungen zur Auswahl anzubieten.
Für sonstige Räumlichkeiten und Grundflächen
ist ein entsprechender Ersatz anzubieten.
Zur Abgabe des Angebots genügt die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes.
(3) Der Enteignungswerber darf nicht vor Ablauf
von drei Monaten nach Stellung des Anbots
den Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
auf Räumung klagen. Im Zuge dieses
Räumungsverfahrens hat der Enteignungswerber
auf Begehren des Beklagten eine angemessene
Entschädigung (Abs. 4) anzubieten. Kommt der
Enteignungswerber diesem Begehren nicht nach
oder ist die Höhe der Entschädigung strittig, so
hat das Gericht auf Antrag des Beklagten vor
Schluß der Verhandlung eine angemessene Entschädigung
durch Beschluß festzusetzen und nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses über
die Räumungsklage zu entscheiden. Der Räumungsklage
ist stattzugeben, wenn der Beklagte
1. spätestens im Zuge des Räumungsverfahrens
erster Instanz das Anbot bezüglich einer der angebotenen
Wohnungen, bezüglich des sonst angebotenen
Ersatzgegenstandes oder bezüglich der
angebotenen oder vom Gericht festgesetzten Entschädigung
angenommen hat; im Urteil ist die
Räumung Zug um Zug gegen Leistung des angenommenen
Ersatzgegenstandes oder der angenommenen
Entschädigung und unter gegenseitiger
Aufhebung der Verfahrenskosten auszusprechen,
oder.
2. weder einen Ersatzgegenstand noch eine Entschädigung
angenommen hat und sich erweist,
daß das Anbot bezüglich einer der angebotenen
Wohnungen oder bezüglich des sonst angebotenen
Ersatzgegenstandes im Sinne des Abs. 2 entsprechend
war; in diesem Falle gebührt dem Bestandnehmer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten
unbeschadet seiner Pflicht zur Räumung die
Hälfte des angemessenen Entschädigungsbetrages.
(4) Eine Entschädigung ist angemessen, wenn
sie die Kosten für die Beschaffung eines den Voraussetzungen
des Abs. 2 entsprechenden Ersatzes
deckt.
(5) Der Enteignungswerber hat überdies dem
Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
nach der Räumung die für den Umzug innerhalb
der Gemeinde erforderlichen Obersiedlungskosten
zu ersetzen. Das gleiche gilt im Falle
des Umzuges in eine angebotene Ersatzwohnung
oder Geschäftsräumlichkeit, die außerhalb des Gemeindegebietes
gelegen ist. Zieht der Betroffene
in eine außerhalb des Gemeindegebietes gelegene
Wohnung um, die nicht angeboten wurde (Abs. 2),
so hat der Enteignungswerber die Obersiedlungskosten
in einer für den Umzug innerhalb der Gemeinde
erforderlichen Höhe zu ersetzen. In
diesem Fall sind die Obersiedlungskosten durch
das Gericht unter Anwendung des § 273 ZPO
festzusetzen.
(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides
bleiben bis zur Räumung die
beiderseitigen Rechte und Pflichten, so wie sie
bisher im Bestand- oder Nutzungsvertrag enthalten
waren, aufrecht. Insbesondere darf das vom
Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
zu entrichtende Nutzungsentgelt den bisherigen
Mietzins oder das bisherige Nutzungsentgelt
nicht überschreiten.
(7) Das Gericht hat die auf Grund eines rechtskräftigen
Räumungstitels, dessen Rechtsgrundlage
die Auflösung des Rechtsverhältnisses nach
den Bestimmungen des Abs. 1 war, ergangene
Exekutionsbewilligung auch der Gemeinde zuzustellen.
Die Gemeinde kann innerhalb eines
Monats einen Aufschub der Räumung beantragen.
Ist die verpflichtete Partei im Falle der
zwangsweisen Räumung von Obdachlosigkeit bedroht,
so hat das Gericht einen Räumungsaufschub
zu gewähren, der sechs Monate nicht übersteigen
darf. Darüber hinaus darf auf Antrag der
Gemeinde ein Räumungsaufschub höchstens zweimal
und jeweils nicht länger als um sechs Monate
bewilligt werden.
Gutachterkommission
§ 22. (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung
von Gutachten über die nach diesem
Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (§§ 8,
9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32) hat das Land eine
Gutachterkommission zu bestellen.
(2) Die Gutachterkommission besteht aus einem
Vorsitzenden und zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen.
Der Vorsitzende, der rechtskundig
sein muß, wird von der Landesregierung auf die
Dauer von vier Jahren bestellt; die Bestellung
kann wiederholt werden. Je ein Mitglied der
Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten
und vom Entschädigungsverpflichteten,
bei Gutachten betreffend die Genehmigung
von Rechtsgeschäften (§ 9) von den Vertragschließenden
und von der Gemeinde (§ 31 Abs. 1)
bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten
oder des Entschädigungsverpflichteten
hat die Landesregierung das Mitglied
zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen, das das Mitglied bei dessen
Verhinderung vertritt. Die Mitglieder dürfen
nicht mit der Verwaltung von gemeindeeigenen
Liegenschaften befaßt sein und sind bei der Ausübung
ihrer Gutachtertätigkeit an keine Weisung
gebunden. Die Mitglieder der Gutachterkommission
sind in deren Sitzungen von der Beratung
und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen,
wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet
sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu
setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).
()) Die Mitglieder der Gutachterkommission
sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zur
Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.
(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission
sind für ihre Tätigkeit nach dem Zeitaufwand zu
entschädigen.
Umfang der Entschädigung
§ 23. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung
(Leistung) gemäß den §§ 8, 9, 12, 19, 21, 29, 30
und 31 sind die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des
Eisenbahnemeignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,
sinngemäß anzuwenden.
(2) Maßgebend für die zu ermittelnde Entschädigung
ist der Wert zu dem Zeitpunkt, der
ein Jahr vor Erlassung der Verordnung gemäß
§ 1 Abs. 1 liegt, und sich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes
in diesem Zeitpunkt ergeben würde.
Durfte ein unbebautes Grundstück auf Grund
der in diesem Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften
nicht bebaut werden, so ist das Grundstück
so zu bewerten, als ob zu diesem Zeitpunkt kein
solches Verbot bestanden hätte, sofern dieses
Grundstück durch das beabsichtigte Assanierungsvorhaben
verbaut wird. Eine seit diesem Zeitpunkt
eingetretene allgemeine Erhöhung der
Grundstückspreise für Bauland ist für jedes Jahr
mit jenem Faktor zu berücksichtigen, der sich aus
dem arithmetischen Mittel zwischen der durchschnittlichen
vorjährigen Erhöhung des vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
Verbraucherpreisindex' 1966 oder des
jeweils an seine Steile getretenen Index' und der
durchschnittlichen Nominalverzinsung für die im
vorangegangenen Jahr zur Zeichnung aufgelegten
steuerbegünstigten Bundesanleihen ergibt. Aufwendungen,
die der Eigentümer seit diesem Zeitpunkt
getätigt hat und die im Zeitpunkt der
Aufwendungen wertvermehrend sowie notwendig
oder im Sinne des Zweckes der Assanierung
nützlich gewesen sind, sind nach dem gegenwärtigen
Wert, insofern er den wirklich gemachten
Aufwand nicht übersteigt, zu entschädigen.
(3) Ergibt sich nach Verteilung des Einschädigungsbetrages
gemäß § 34 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes,
daß ein auf der Liegenschaft
pfandrechtlich sichergestelltes zu Instandhaltungszwecken
aufgenommenes Darlehen, zu dessen
Sicherung die Hauptmietzinse abgetreten (verpfändet)
wurden (§ 42 Abs. 2 des Mietengesetzes),
ganz oder teilweise nicht berichtigt wurde,
so hat die Behörde auf Antrag des Darlehensschuldners
oder Dlrlehensgläubigers die Entschädigung
um den unberichtigt aushaftenden Betrag
zu erhöhen. Das gleiche gilt für Darlehen nach
den Bestimmungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes.
Der erhöhte Betrag ist dem Darlehensgläubiger
binnen einem Monat nach Eintritt der
Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen. Diese
Regelung gilt nicht, wenn das Darlehen nicht zur
Erhaltung oder Wiederherstellung des Hauses
verwendet wurde.
Leistung der Entschädigung
§ 24. Die Entschädigung ist unbeschadet des
§ 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides
in barem Geld zu leisten.
Vollzug des Enteignungsbescheides
§ 25. (1) Die Enteignung ist, unabhängig vom
Vollzug im Zwangswege, auch dann vollzogen,
wenn der Enteignungswerber mit ausdrücklicher
oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten
in den Besitz des enteigneten Gegenstandes
gelangt ist. Ist der Enteignungsbescheid in Rechtskraft
erwachsen und hat der Enteignungswerber
die Entschädigung bezahlt, bei Gericht hinterlegt
oder ist er seinen Verpflichtungen aus einem
Übereinkommen im Sinne des § 19 Abs. 2, soweit
sie vor dem Vollzug der Enteignung zu erfüllen
waren, nachgekommen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf seinen Antrag den Vollzug
der Enteignung mit Bescheid zu bewilligen
und dem Antragsteller das Grundstück zu übergeben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach
dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides
(Abs. 1) eine mit der Rechtskraftklausel
versehene Ausfertigung dieses Bescheides unter
Anschluß aller für die grundbücherliche Durchführung
erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchsgericht
zu übersenden. Das Grundbuchsgericht
hat den Bescheid auf Antrag grundbücherlich
durchzuführen.
(3) Nach rechtskräftiger grundbücherlicher
Durchführung der Enteignung ist die Anmerkung
der Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13
Abs. 4) und des Erlages des Entschädigungsbetrages
von Amts wegen zu löschen.
Sicherung des Enteignungszweckes
§ 26. (1) Binnen zwölf Monaten nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides
(S 25 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte
die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu
dessen Durchführung die Enteignung bewilligt
wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen
Unterlagen zu beantragen und innerhalb von
sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen.
(2) Beabsichtigt der aus der Enteignung Berechtigte,
das Bauvorhaben mit Förderung aus
öffentlichen Mitteln durchzuführen, so gelten
die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 vor
gesehenen Verpflichtungen hat der Enteignungwerber
der Behörde nachzuweisen.
Fristenverlängerung
§ 27. Wenn der aus der Enteignung Berechtigte
die im § 26 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist
für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid
festgesetzte Frist für die Vollendung des
Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
diese Fristen auf Antrag angemessen
zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis
grob fahrlässig herbeigeführt wurde; das
gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die im
§ 15 für den Baubeginn festgesetzten Fristen
nicht einhält.
Widerruf der Enteignung
§ 28. (1) Kommt der aus der Enteignung Berechtigte
den Verpflichtungen nach § 26 Abs. 1
nicht nach oder hat er die im Enteignungsbescheid
festgesetzte Frist für die Vollendung des
Baues (§ 19 Abs. 3) nicht eingehalten oder wird
der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung
rechtskräftig abgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
— unbeschadet der Bestimmungen
des § 27 — auf Antrag der früheren
Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger die Enteignung
zu widerrufen.
(2) Im Falle des Widerrufes der Enteignung
hat der aus der Enteignung seinerzeit Berechtigte
dem Enteigneten das enteignete Grundstück und
dieser dem aus der Enteignung seinerzeit Berechtigten
die Entschädigung zurückzustellen.
Wertverminderungen des enteigneten Grundstückes
gegenüber dem seinerzeitigen Stand sind
hiebei zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur
insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der
Enteignung seinerzeit Berechtigten verursacht
sind und diesen Aufwand nicht übersteigen.
(3) Im Falle des Widerrufes der Enteignung
gelten für das Verfahren die Bestimmungen des
Enteignungsverfahrens (§§ 13 bis 20 sowie 25)
sinngemäß. Eine Rückerstattung der bezogenen
Nutzungen findet nicht statt; ebenso sind für geleistete
Entschädigungen Zinsen nicht zu entrichten.
Anbotsverpflicht
(Verfahren)
§ 29. (1) Der Verkäufer hat Grundstücke, die
unter die Bestimmungen des § 8 fallen, der Gemeinde
unter Bekanntgabe des Kaufpreises und
aller Nebenbedingungen zum Kauf anzubieten.
Die Gemeinde hat binnen einem Monat dem Verkäufer
mitzuteilen, ob sie das Anbot annimmt
und welche Rechte auf Grund des § 8 abweichend
vom Anbot sie geltend macht. Das Anbot kann
in diesem Fall nur mit Zustimmung der Gemeinde
zurückgenommen werden. Nach fruchtlosem
Ablauf dieser Frist hat die Gemeinde dem
Verkäufer zu bescheinigen, daß sie vom Anbot
nicht Gebrauch macht.
(2) Kommt eine Einigung über die gemäß
dem § 8 geltend gemachten Abweichungen vom
Anbot nicht zustande, so hat auf Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde
zu entscheiden, ob und
unter welchen Bedingungen der Vertrag mit der
Gemeinde zustande gekommen ist. Der Antrag
kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht
zurückgenommen werden.
(3) Der schriftliche Bescheid hat insbesondere
die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls
den Schätzungswert nach dem § 8
Abs. 1 zu enthalten. Die Gegenleistung (Kaufpreis)
und der Schätzungswert sind, sofern sie
nicht durch ein Übereinkommen zwischen dem
Verkäufer und der Gemeinde bestimmt werden,
nach Einholung eines Gutachtens der Gutachterkommission
(§§ 22 und 23) zu ermitteln. Der
rechtskräftige Bescheid ersetzt die Zustimmung
des Verkäufers zur Einverleibung des Eigentumsrechtes
zugunsten der Gemeinde.
(4) Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
ist dem Verkäufer und der Gemeinde zuzustellen.
Gegen diesen Bescheid steht dem Verkäufer
und der Gemeinde die Berufung an den
Landeshauptmann zu, der in zweiter und letzter
Instanz zu entscheiden hat. Eine Berufung bezüglich
der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten
Gegenleistung (Kaufpreis) und des
Schätzungswertes (Abs. 3) ist unzulässig.
(5) Dem Verkäufer und der Gemeinde steht
es frei, binnen eines Jahres nach Rechtskraft des
Bescheides die Entscheidung über die Höhe der
Gegenleistung (Kaufpreis), gegebenenfalls des
Schätzungswertes nach dem § 8 Abs. 1 bei jenem
Bezirksgericht zu beantragen, in dessen Sprengel
sich das Grundstück befindet. Mit Anrufung des
Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung
über die Höhe der Gegenleistung
(Kaufpreis) und gegebenenfalls des vorangeführten
Schätzungswertes (§ 8 Abs. 1) außer Kraft.
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung kann
ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen
werden. Bei Zurücknahme des
Antrages gilt die im Bescheid bestimmte Gegenleistung
sowie gegebenenfalls der Schätzungswert
als vereinbart.
(6) Das Gericht hat die Gegenleistung (Kaufpreis)
sowie gegebenenfalls den Schätzungswert
(§ 8 Abs. 1) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(§ 23 Abs. 2) festzusetzen. Für das
gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der vorangeführten
Gegenleistung und des Schätzungswertes
sowie für deren Feststellung im Wege des
Übereinkommens finden die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, sofern dieses
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß
Anwendung.
Anspruch auf Rückübertragung
§ 30. (1) Der frühere Eigentümer eines Grundstückes,
welches die Gemeinde auf Grund der
Annahme des Anbots (§ 8) erworben hat, hat
einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer
auf Rückübertragung des Eigentumsrechtes
an diesem Grundstück (Grundstückteil), wenn
eine Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb des
letzten für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen
Grundstückes (Grundstückteiles)
verstrichen ist und bis zu diesem Zeitpunkt das
Grundstück (Grundstückteil) nicht dem gemäß § 8
Abs. 1 vorgesehenen Zweck oder einem öffentlichen
Zweck, der von einer anderen Gebietskörperschaft
als der Gemeinde wahrzunehmen
ist, zugeführt worden ist. Dies ist dann gegeben,
wenn mit dem für öffentliche Zwecke vorgesehenen
Bauvorhaben, das auf diesem Grundstück
(Grundstückteil) ausgeführt werden soll, begonnen
wurde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
Antrag des früheren Eigentümers auf Rückübertragung
des Eigentumsrechtes an den im Abs. 1
bezeichneten Grundstücken (Grundstückteilen)
mit Bescheid zu entscheiden. Der Ermittlung des
Wertes (Gegenleistung) des Grundstückes (Grundstückteiles),
welches übertragen werden soll, ist
der auf Grund der Annahme des Anbots entrichtete
Kaufpreis zugrunde zu legen, wobei eine
Rückerstattung von bezogenen Nutzungen nicht
stattfindet und Zinsen für den geleisteten Kaufpreis
nicht zu entrichten sind. Wertverminderungen
des Grundstückes (Grundstückteiles) gegenüber
dem seinerzeitigen Stand sind hiebei zu
berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit,
als sie durch einen Aufwand des aus der Anbotsverpflichtung
Berechtigten oder seiner Rechtsnachfolger
verursacht sind und diesen Aufwand
nicht übersteigen.
(3) Im übrigen gelten für die Übertragung die
verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 29 sinngemäß.
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(Verfahren)
§ 31. (1) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung
gemäß § 9, so sind die Vertragschließenden
verpflichtet, die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
zu beantragen. Dem
Antrag ist im Falle der beabsichtigten Übertragung
des Eigentums eine Bescheinigung der Gemeinde
gemäß § 29 Abs. 1 anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat mit Bescheid über
diesen Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden.
Ist nach Ablauf dieser Frist der Bescheid
nicht zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen
der Vertragschließenden die Zuständigkeit
zur Entscheidung im Sinne des § 73 AVG 1950,
in der jeweils geltenden Fassung, auf die zuständige
Landesregierung über. Vor der Entscheidung
hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten
der Gutachterkommission über die angemessene
Gegenleistung einzuholen. Das Gutachten
ist den Vertragschließenden und der für das
Assanierungsgebiet zuständigen Gemeinde zur
Stellungnahme binnen angemessener Frist zu
übermitteln. Ist ein Rechtsgeschäft gemäß § 9
Abs. 3 nicht genehmigungspflichtig, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Verkäufer
über Antrag zu bescheinigen.
(2) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
steht den Vertragschließenden und
der Gemeinde (Abs. 1) die Berufung an die Landesregierung
zu. Die Landesregierung hat über
die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.
(3) Verträge über Rechtsgeschäfte gemäß § 9
dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden,
wenn
1. ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung
des Rechtsgeschäftes oder
2. eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 letzter
Satz oder
3. ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des
§ 29 Abs. 2 oder im Sinne des § 2 Abs. 2 vorliegt.
Erneuerungsgemeinschaft
§ 32. (1) Dem Antrag auf Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft
(§ 12), der bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen ist, sind
anzuschließen
a) der zwischen den Eigentümern abgeschlossene
Vertrag (Statut),
b) Grundbuchsauszüge und Grundbesitzbogen
aller beteiligten Liegenschaften,
c) Unterlagen über das Assanierungsvorhaben,
d) Zeitplan für die Durchführung des Vorhabens,
e) Finanzierungsplan,
f) ein Verzeichnis der Namen und Anschriften
der Eigentümer der beteiligten Liegenschaften,
die sich dem Vorhaben nicht anschließen
(Antragsgegner) und der an diesen
Liegenschaften dinglich oder obligatorisch
Berechtigten,
g) eine Zusammenstellung der auf den beteiligten
Liegenschaften ruhenden Lasten,
die die Durchführung des Vorhabens verhindern
oder wesentlich erschweren.
(2) Der Zeitplan für die Durchführung des
Assanierungsvorhabens hat den Ablauf der vorgesehenen
Maßnahmen, insbesondere Beginn und
Dauer zu enthalten
a) der Vorbereitungsarbeiten,
b) der Absiedlung (Umzug) der Benützungsberechtigten
von Bestandsobjekten,
c) der Abbrucharbeiten,
d) der Neubebauung und
e) der Beendigung der Assanierungsarbeilen.
(3) Der Finanzierungsplan hat insbesondere
zu enthalten
a) die Kosten der Vorbereitung des Assanierungsvorhabens,
einschließlich der vorbereitenden
Untersuchungen, der Vorverhandlungen
mit den Eigentümern und Festlegung
des Umfanges des Assanierungsvorhabens
sowie der Ausarbeitung von Plänen,
b) die Kosten für die Einlösung der Grundstücke
(§ 12 Abs. 12),
c) die Entschädigung und die Umzugskosten
für die Mieter und Pächter,
d) die Abbruchskosten,
e) die Kosten für die Neubebauung, aufgeschlüsselt
nach Wohnbauten, für gewerbliche
und industrielle Unternehmungen
sowie für Anlagen des Gemeingebrauches,
wie Verkehrsanlagen, Grünanlagen und
Versorgungsanlagen und
f) die Art der Aufbringung der zur Deckung
dieser Kosten erforderlichen Mittel.
(4) Zur Prüfung der beantragten Bildung der
Erneuerungsgemeinschaft und der dazu erhobenen
Einwendungen ist eine mündliche Verhandlung
durchzuführen. Gegen den Antrag können
die Eigentümer (Bauberechtigten) Einwendungen
erheben, die sich nur darauf gründen dürfen, daß
die Voraussetzungen für die Bildung der Erneuerungsgemeinschaft
nicht gegeben sind,
Grundstücke nicht oder nicht in dem vorgesehenen
Ausmaß für die Durchführung des Vorhabens
benötigt werden, das Vorhaben nicht durchführbar
ist oder der Fortbestand von Rechten an den
Grundstücken die Durchführung des Vorhabens
weder verhindert noch wesentlich erschwert.
(5) Der Bescheid über die Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft
(Einleitungsbescheid) hat
zu enthalten
a) den Namen und Zweck der Erneuerungsgemeinschaft,
b) die Beschreibung des Assanierungsvorhabens,
c) die zum Assanierungsvorhaben gehörigen
Liegenschaften,
d) den Zeitplan, nach dem die vorgesehenen
Maßnahmen durchgeführt werden sollen,
e) die Höhe der zur Durchführung des Assanierungsvorhabens
erforderlichen Kosten
und die Art ihrer Aufbringung (Finanzierungsplan),
f) die Namen der Mitglieder der Erneuerungsgemeinschaft
und deren Anteil,
g) die Rechte, die bei der Durchführung des
Vorhabens untergehen oder beschränkt
werden müssen, und
h) einen Absprach über die gegen das Assanierungsvorhaben
erhobenen Einwendungen.
(6) Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides
und Eintragung der Erneuerungsgemeinschaft
in das Genossenschaftsregister hat
die Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung der
Erneuerungsgemeinschaft der Gemeinde, dem
Grundbuchsgericht und dem für die Erhebung
der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat dies im
Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat
die Wirkung, daß die Grundstücke nur mit Zustimmung
der Erneuerungsgemeinschaft veräußert
und belastet werden können, für
Schulden der Erneuerungsgemeinschaft haften
und auf Grund von Exekutionstiteln gegen die
Erneuerungsgemeinschaft die Zwangsvollstreckung
auf die Grundstücke zulässig ist.
(7) Mitglieder, deren Grundstücke in die Erneuerungsgemeinschaft
einbezogen sind, erhalten
hiefür so viele Geschäftsanteile als dem Einheitswert
der einbezogenen Grundstücke entspricht;
eine andere Aufteilung ist zulässig. Der Geschäftsanteil
ist so festzusetzen, daß jedes Mitglied mindestens
einen Geschäftsanteil erhält. Ist ein für
die Durchführung des Vorhabens nicht benötigtes
benachbartes Grundstück oder der Teil eines
Grundstückes selbständig nicht mehr nutzbar,
kann der Eigentümer verlangen, daß dieses
Grundstück oder dieser Grundstückteil als zum
Gebiet des Assanierungsvorhabens gehörig gilt.
Nach Durchführung des Assanierungsvorhabens
ist der den einzelnen Anteilen entsprechende
Wert nach Einholung eines Gutachtens der Gutachterkommission
festzustellen. Kommt über die
Aufteilung des Vermögens einschließlich der einbezogenen
Grundstücke keine Einigung zustande,
so hat die Behörde mit Bescheid das Miteigentum
der Mitglieder der Erneuerungsgemeinschaft nach
dem Verhältnis des Wertes ihrer Geschäftsanteile
zu begründen.
(8) Eine Änderung der Erneuerungsgemeinschaft
durch Einbeziehung oder Ausscheiden von
Grundstücken ist der Erlassung eines Bescheides
vorbehalten.
(9) Die Erneuerungsgemeinschaft (§ 12) ist
nach Durchführung ihrer vertragsmäßigen Aufgaben
und nach grundbücherlicher Durchführung
der Aufteilung der einbezogenen Grundstücke
mit Bescheid aufzulösen (Auflösungsbescheid).
Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides
ist die Anmerkung nach Abs. 6
auf Grund der Mitteilung der Behörde zu
löschen.
(10) Für alle Verbindlichkeiten der Erneuerungsgemeinschaft
haften die Mitglieder mit
ihrem Anteil und mit den einbezogenen Grundstücken.
(11) Soweit dies der Finanzierungsplan zur Erfüllung
der Aufgaben der Erneuerungsgemeinschaft
vorsieht, sind von den Mitgliedern nach
ihrem Anteil Beiträge zu leisten. Das gleiche gilt
auch für nicht im Finanzierungsplan enthaltene
Kosten, sofern nicht die Generalversammlung mit
Stimmenmehrheit eine andere Bedeckung beschließt.
Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen
muß in dem zwischen den Eigentümern abgeschlossenen
Vertrag (Statut) auf einen bestimmten
Betrag beschränkt werden; ohne diese Beschränkung
ist eine die Beitragspflicht festsetzende
Bestimmung des Vertrages (Statutes) wirkungslos.
Eine Abänderung des Vertrages (Statutes),
durch die der Betrag, auf den die Beitragsleistung
beschränkt ist, erhöht werden soll, bedarf zu
ihrer Wirksamkeit eines einhelligen Beschlusses
aller Mitglieder. Nach Bildung der Erneuerungsgemeinschaft
eintretende Mitglieder haben einen
ihrem Anteil entsprechenden Beitrag zu den bisher
von den Mitgliedern geleisteten Beiträgen zu
zahlen. Mitglieder, die nach § 12 Abs. 5, erster
Satz oder Abs. 11 aus der Erneuerungsgemeinschaft
ausscheiden, sind, vorbehaltlich anderer
Vereinbarungen, von dieser Beitragspflicht befreit.
(12) Im übrigen finden auf die Erneuerungsgemeinschaft
(§ 12) die für Genossenschaften
mit Geschäftsanteilshaftung geltenden Bestimmungen
des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
RGBl. Nr. 70/1873, in
der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.
ABSCHNITT IV
WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE
VORSCHRIFTEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 33. Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz
geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
zu besorgen.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
und aus Gewerbebetrieben erhöht sich die
vorzeitige Abschreibung abweichend von den
Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3
Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, auf 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die zur Assanierung von Gebäuden
aufgewendet werden, sofern die Assanierung auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erfolgt. Der restliche Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die nächsten
fünf Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben.
Die Anschaffung eines Gebäudes ist nicht als
Assanierungsmaßnahme anzusehen.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung im Sinne des § 28 des
Einkommensteuergesetzes 1972 können Ausgaben
zur Assanierung von Gebäuden, die nicht
Bestandteile eines Betriebsvermögens sind, entweder
im Wege der gewöhnlichen Absetzung für
Abnutzung (§ 7 des Einkommensteuergesetzes
1972) abgesetzt oder auf Antrag gleichmäßig auf
zehn Jahre verteilt werden, sofern die Assanierung
auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erfolgt. Die Bestimmung des letzten
Satzes des Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Bestimmungen
dieses Absatzes über die gleichmäßige
Verteilung auf zehn Jahre sind nicht anzuwenden,
soweit für die Assanierung öffentliche Mittel
oder Mittel öffentlicher Fonds in Anspruch genommen
werden.
(3) Die Erneuerungsgemeinschaften im Sinne
dieses Bundesgesetzes gelten bei der Ermittlung
der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital,
des Erbschaftssteueräquivalentes und der
Vermögensteuer hinsichtlich der in die Assanierung
nach diesem Bundesgesetz einbezogenen
Grundstücke und der daraus fließenden Einnahmen
als Treuhänder im Sinne des § 24 Abs. 1
lit. c der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961.
(4) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5) Rechtsgeschäfte, die zur Finanzierung eines
Assanierungsvorhabens (§ 1) erforderlich sind,
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit,
sofern der begünstigte Zweck durch Vorlage
des Finanzierungsplanes (§ 32 Abs. 3) oder
in sonst geeigneter Weise dem Finanzamt nachgewiesen
wird. Wird der begünstigte Zweck
innerhalb von fünf Jahren nach Beurkundung
des Rechtsgeschäftes von den am Rechtsgeschäft
beteiligten Personen nicht verwirklicht oder aufgegeben,
wird das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
Die NichtVerwirklichung oder die Aufgabe
des begünstigten Zweckes ist dem Finanzamt
innerhalb eines Monates anzuzeigen. Die Gebühr
erhöht sich in diesen Fällen um 10 v. H. für jedes
volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt
der Beurkundung des Rechtsgeschäftes und dem
Zeitpunkt, in dem die Behörde von der Nichtverwirklichung
oder Aufgabe des begünstigten
Zweckes Kenntnis erlangt, liegt.
(6) Rechtsvorgänge bei der Aufteilung des
Vermögens oder die Begründung des Miteigentums
gemäß § 32 Abs. 7 sind von der Grunderwerbsteuer
befreit.
(7) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften
der an einem Assanierungsvorhaben Beteiligten,
die gerichtlichen Eingaben und sämtliche
grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang
mit der Durchführung eines Assanierungsvorhabens
nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren
befreit.
(8) Die Rückübertragung von Grundstücken
auf den früheren Eigentümer gemäß § 28 und
§ 30 ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
§ 35. (Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 wie folgt geändert
1. Im Art. 10 Abs. 1 Z. 6 wird der Ausdruck
„Enteignung zu Zwecken der Assanierung, sonstige"
gestrichen.
2. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z. 4 der
Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei" durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 5 angefügt
„5. Assanierung."
(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung
des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202/1929, betreffend
die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken
ihre Wirksamkeit.
Artikel II
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der
Fassung der Bundesgesetze vom 10. Juli 1969,
BGBl. Nr. 299, vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 232,
und vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443,
wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 25 wird ein neuer § 25 a eingefügt
„Verwendung der Förderungsmittel für Assanierungsvorhaben
§ 25 a. Die Länder haben innerhalb des
jeweiligen fünfjährigen Wohnbauprogramms
(§ 25) mindestens die Hälfte der Förderungsmittel,
die zur Förderung der Errichtung von
Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen)
innerhalb einer Gemeinde auf Grundstücken verwendet
werden, die nach den Bestimmungen des
Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974,
enteignet wurden, für die Errichtung von Eigenheimen
oder Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen),
die zur Übertragung ins Wohnungseigentum
bestimmt sind, zu verwenden,
sofern Begehren hiefür vorliegen. Ist ein Ausgleich
innerhalb des fünfjährigen Wohnbauprogramms
jedoch nicht erfolgt, so ist dieser bei
Vorliegen entsprechender Begehren im jeweils
folgenden Wohnbauprogramm vorzunehmen."
2. Im § 28 wird nach dem Abs. 5 ein neuer
Absatz „(6)" eingefügt; der bisherige Absatz 6
erhält die Bezeichnung Absatz „(7)"
„(6) In der schriftlichen Zusicherung über die
Gewährung einer Förderung für die Errichtung
von zur Übertragung ins Wohnungseigentum
bestimmten Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräumen)
in Assanierungsgebieten ist der
Förderungswerber zu verpflichten, Klein- oder
Mittelwohnungen, für die bis zum Baubeginn
der Baulichkeit mangels Bewerber Wohnungseigentum
nicht begründet wurde, dreimal öffentlich
zum Erwerb anzubieten. Das Anbot hat im
Zeitpunkt des Baubeginns, weiters sechs Monate
darnach und schließlich innerhalb von zwei Monaten
vor der Vollendung der Bauführung (§ 34)
zu erfolgen, sofern in diesen Zeiträumen das Anbot
nicht angenommen wurde. Die Anbote sind
durch Veröffentlichung in dem für amtliche Mitteilungen
bestimmten Mitteilungsblatt (Zeitung)
der Gemeinde, in deren Bereich die Baulichkeit
liegt, oder durch Anschlag in der Gemeinde sowie
durch Mitteilung in der für amtliche Kundmachungen
im Lande bestimmten Zeitung bekanntzumachen.
Ferner ist der Förderungswerber
zu verpflichten, bei der Vergabe der
Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräume)
nachstehende Reihenfolge einzuhalten
1. Bewerber, die Mieter oder Nutzungsberechtigte
einer Wohnung (Geschäftsraum) in diesem
Gebiet waren und deren Rechte an dieser Wohnung
(Geschäftsraum) auf Grund der Bestimmungen
des Stadterneuerungsgesetzes erloschen
sind,
2. Bewerber, die Grundsrückeigentümer in
diesem Gebiet waren und deren Eigentumsrechte
durch Maßnahmen nach den Bestimmungen des
Stadterneuerungsgesetzes erloschen sind,
3. übrige Bewerber."
Artikel III
Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften
§ 1. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken
des § 10 dienenden Rechtsvorschriften
ihre Geltung; insbesondere treten die SS 1 bis 8
des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl.
Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn-
und Assanierungszwecken, soweit sie noch in
Kraft stehen, außer Wirksamkeit.
Vollziehung
§ 2. (1) Mit der Vollziehung
1. ist hinsichtlich des Art. I § 9 Abs. 1 und des
§ 35 die Bundesregierung
2. sind hinsichtlich des Art. I § 7 Abs. 4, des
§ 8, des § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz,
Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9, des
§ 13 Abs. 4 und 5, des § 21, des § 23, soweit
er sich auf die Höhe der Entschädigung (Leistung)
nach den §§ 8, 21, 29 und 30 bezieht, des § 25
Abs. 2 und 3, des § 29, des § 30, des § 31 Abs. 3
und des § 32 Abs. 6 zweiter und dritter Satz,
Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 10 und Abs. 12, soweit
es sich um Angelegenheiten nach § 12 Abs. 4
erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter
Satz und Abs. 9 handelt, und des § 34 sowie
des Art. III § 1 nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, die Bundesminister
für Finanzen und für Justiz
3. sind hinsichtlich der vorstehend nicht angeführten
Bestimmungen des Art. I und des
Art. II die Landesregierungen
betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG sowie —
unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 —
mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen
nach Art. 11 Abs. 3 B-VG zu den von
den Ländern zu vollziehenden Bestimmungen
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes
1973 die Bundesminister
für Bauten und Technik und für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut.