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287_1973 AT

287. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2

des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember

1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969, BGBl.

Nr. 341/1969, BGBl. Nr. 379/1970, BGBl.

Nr. 497/1971, BGBl. Nr. 96/1972, BGBl. Nr. 362/

1972 und BGBl. Nr. 149/1973 wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Waren, die durch besonderen Druck

hervorgehoben sind, dürfen Bewilligungen durch

die Zollämter nur erteilt werden, wenn ein den

Bestimmungen des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes

1955 entsprechendes Ursprungszeugnis bei der

zollamtlichen Abfertigung vorgelegt wird; das

Originalursprungszeugnis ist hiebei einzuziehen.

Abschreibungen von Teilmengen sind auf einer

beglaubigten Kopie des Originalursprungszeugnisses

zulässig."

2. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 2 hat zu

lauten

„(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon

gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als

Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1 auch".

3. In der Anlage I werden folgende Änderungen

vorgenommen

a) vor „Algerien" wird eingefügt „Ägypten",

b) an Stelle von „Bangladesh" hat es zu lauten

„Bangla Desh",

c) nach „Uruguay" wird gestrichen „Vereinigte

Arabische Republik",

4. In den Anlagen I und II werden folgende

Änderungen vorgenommen

a) nach „Burundi (Urundi)" wird gestrichen

„Ceylon",

b) vor „Cypern (Zypern)" wird gestrichen

„Cuba",

c) vor „Kamerun" wird gestrichen „Kambodscha",

d) nach „Kenia" wird eingefügt „Khmer (Kambodscha)",

e) an Stelle von „Kongo (Brazzaville)" hat es

zu lauten „Kongo (Volksrepublik)",

f) vor „Königreich der Niederlande" wird gestrichen

„Kongo (Demokratische Republik)",

g) vor „Kuwait" wird eingefügt „Kuba",

h) an Stelle von „Nigerien (Föderation von

Nigeria)" hat es zu lauten „Nigerien (Bundesrepublik

Nigeria)",

i) nach „Spanien mit Balearen und Kanarischen

Inseln" wird eingefügt „Sri Lanka

(Ceylon)",

j) an Stelle von „Südjemen" hat es zu lauten

„Südjemen (Volksrepublik)",

k) an Stelle von „Tanzania (Vereinigte Republik

Tanganjika-Sansibar)" hat es zu lauten

„Tansania (Vereinigte Republik)",

l) vor „Zentralafrikanische Republik" wird

eingefügt „Zaire (vormals Demokratische

Republik Kongo)",

m) unter den abhängigen Gebieten Frankreichs

hat es in lit. b an Stelle von „Französisch-

Somaliland (einschließlich der Inseln Maskali,

Mourba, Frères)" zu lauten „Französisches

Territorium der Afars und Issas

(Französisch-Somaliland)".

5. In der Warenliste werden folgende Änderungen

vorgenommen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973 in

Kraft.

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