287. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2
des Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember
1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969, BGBl.
Nr. 341/1969, BGBl. Nr. 379/1970, BGBl.
Nr. 497/1971, BGBl. Nr. 96/1972, BGBl. Nr. 362/
1972 und BGBl. Nr. 149/1973 wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Waren, die durch besonderen Druck
hervorgehoben sind, dürfen Bewilligungen durch
die Zollämter nur erteilt werden, wenn ein den
Bestimmungen des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes
1955 entsprechendes Ursprungszeugnis bei der
zollamtlichen Abfertigung vorgelegt wird; das
Originalursprungszeugnis ist hiebei einzuziehen.
Abschreibungen von Teilmengen sind auf einer
beglaubigten Kopie des Originalursprungszeugnisses
zulässig."
2. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 2 hat zu
lauten
„(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon
gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als
Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1 auch".
3. In der Anlage I werden folgende Änderungen
vorgenommen
a) vor „Algerien" wird eingefügt „Ägypten",
b) an Stelle von „Bangladesh" hat es zu lauten
„Bangla Desh",
c) nach „Uruguay" wird gestrichen „Vereinigte
Arabische Republik",
4. In den Anlagen I und II werden folgende
Änderungen vorgenommen
a) nach „Burundi (Urundi)" wird gestrichen
„Ceylon",
b) vor „Cypern (Zypern)" wird gestrichen
„Cuba",
c) vor „Kamerun" wird gestrichen „Kambodscha",
d) nach „Kenia" wird eingefügt „Khmer (Kambodscha)",
e) an Stelle von „Kongo (Brazzaville)" hat es
zu lauten „Kongo (Volksrepublik)",
f) vor „Königreich der Niederlande" wird gestrichen
„Kongo (Demokratische Republik)",
g) vor „Kuwait" wird eingefügt „Kuba",
h) an Stelle von „Nigerien (Föderation von
Nigeria)" hat es zu lauten „Nigerien (Bundesrepublik
Nigeria)",
i) nach „Spanien mit Balearen und Kanarischen
Inseln" wird eingefügt „Sri Lanka
(Ceylon)",
j) an Stelle von „Südjemen" hat es zu lauten
„Südjemen (Volksrepublik)",
k) an Stelle von „Tanzania (Vereinigte Republik
Tanganjika-Sansibar)" hat es zu lauten
„Tansania (Vereinigte Republik)",
l) vor „Zentralafrikanische Republik" wird
eingefügt „Zaire (vormals Demokratische
Republik Kongo)",
m) unter den abhängigen Gebieten Frankreichs
hat es in lit. b an Stelle von „Französisch-
Somaliland (einschließlich der Inseln Maskali,
Mourba, Frères)" zu lauten „Französisches
Territorium der Afars und Issas
(Französisch-Somaliland)".
5. In der Warenliste werden folgende Änderungen
vorgenommen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1973 in
Kraft.