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287_1972 AT

287. Bundesgesetz: Jugendvertrauensrätegesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Jugendvertrauensrätegesetz — JVRG

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Betriebe,

auf welche die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes,

BGBl. Nr. 97/1947, (BRG) anzuwenden

sind, ferner für Betriebe, in denen nur wegen

der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten

Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, eine Betriebsvertretung nicht zu errichten

ist.

Jugendliche Dienstnehmer

§ 2. (1) Jugendliche Dienstnehmer sind Dienstnehmer

im Sinne des BRG, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

(2) Sofern Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten

abstellen, sind Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten

ausgebildet werden, dieser

Gruppe zuzuzählen; die übrigen Lehrlinge zählen

zur Gruppe der Arbeiter.

Betriebsjugendversammlung

§ 3. (1) In Betrieben, in denen dauernd mindestens

fünf jugendliche Dienstnehmer beschäftigt

sind, bilden die Gesamtheit der jugendlichen

Dienstnehmer und die Mitglieder des Jugendvertrauensrates,

die nicht jugendliche Dienstnehmer

sind, die Betriebsjugendversammlung.

(2) Der Betriebsjugendversammlung obliegt

1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;

2. die Wahl des Wahlvorstandes für die Durchführung

der Wahl des Jugendvertrauensrates;

3. die Beschlußfassung über die Enthebung des

Jugendvertrauensrates.

(3) Die Betriebsjugendversammlung ist vom

Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem

Halbjahr einzuberufen.

(4) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des

Jugendvertrauensrates oder falls ein solcher im

Betrieb noch nicht gewählt wurde, sind zur Einberufung

der Betriebsjugendversammlung berechtigt

1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte

jugendliche Dienstnehmer;

2. sofern eine Betriebsvertretung besteht, jeder

Betriebsrat;

3. jede zuständige Gewerkschaft.

(5) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat

ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter

mit beratender Stimme an der Betriebsjugendversammlung

teilzunehmen.

(6) Im übrigen sind auf die Einberufung und

Durchführung der Betriebsjugendversammlung

die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 erster Satz und

Abs. 3 bis 10 BRG sinngemäß anzuwenden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

der Betriebsjugendversammlung

sind durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung zu treffen.

Jugendvertrauensrat

§ 4. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens

fünf jugendliche Dienstnehmer beschäftigt

sind, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

(2) Der Jugendvertrauensrat besteht, soweit

Abs. 3 nichts anderes bestimmt, in Betrieben mit

5 bis 10 jugendlichen Dienstnehmern aus einer

Person (Jugendvertreter), in Betrieben mit 11 bis

30 jugendlichen Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern,

in Betrieben mit 31 bis 50 jugendlichen

Dienstnehmern aus drei Mitgliedern und in Betrieben

mit 51 bis 100 jugendlichen Dienstnehmern

aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr

als 100 jugendlichen Dienstnehmern erhöht sich

für je weitere 100 jugendliche Dienstnehmer die

Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit

mehr als 1000 jugendlichen Dienstnehmern erhöht

sich die Zahl der Mitglieder für je weitere

500 jugendliche Dienstnehmer um eines. Bruchteile

von 100 bzw. 500 werden für voll gerechnet.

(3) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe

der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten

dauernd mindestens fünf jugendliche Dienstnehmer

angehören, besteht der Jugendvertrauensrat

aus von den jugendlichen Dienstnehmern

jeder Gruppe getrennt zu wählenden Mitgliedern.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder

ergibt sich aus der getrennten Anwendung der

Zahlengrenzen des Abs. 2 auf die Zahl der

jugendlichen Gruppenangehörigen.

(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des

Jugendvertrauensrates richtet sich nach der Zahl

der jugendlichen Dienstnehmer am Tag der Wahlausschreibung.

Eine Änderung der Zahl der

jugendlichen Dienstnehmer ist auf die Anzahl

der Mitglieder des Jugendvertrauensrates während

dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(5) § 7 Abs. 6 BRG ist sinngemäß anzuwenden.

Berufung der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

§ 5. (1) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

werden durch unmittelbare und geheime

Wahl für die Dauer von zwei Jahren berufen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes durchzuführen. In Betrieben,

in denen nur ein Jugendvertreter zu wählen

ist, werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gewählt. Das gleiche gilt, wenn auf eine Gruppe

gemäß § 4 Abs. 3 nur ein Mitglied des Jugendvertrauensrates

entfällt.

(3) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen

Dienstnehmer des Betriebes, die am Tag der

Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben und am Tag der Wahlausschreibung

und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt

sind.

(4) Wählbar sind alle Dienstnehmer des Betriebes,

die am Tag der Wahlausschreibung das

21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, am

Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten

im Betrieb beschäftigt und, abgesehen vom Alter,

nicht vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen

sind. § 8 Abs. 4, zweiter Satz, 6 und 7

BRG ist sinngemäß anzuwenden.

Durchführung der Wahl

§ 6. (1) Zur Durchführung der Wahl des

Jugendvertrauensrates hat die Betriebsjugendversammlung

einen Wahlvorstand zu bestellen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus zwei Dienstnehmern,

die wahlberechtigt (§ 5 Abs. 3) oder

wählbar (§ 5 Abs. 4) sein müssen und einem vom

Betriebsrat — bei getrennten Betriebsräten gemeinsam

— entsandten Betriebsratsmitglied. Besteht

im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er

von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht

rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlvorstand

aus drei wahlberechtigten oder wählbaren

Dienstnehmern. In Betrieben, in denen gemäß

§ 4 Abs. 3 getrennt zu wählen ist, halben dem

Wahlvorstand je ein wahlberechtigter oder wählbarer

Dienstnehmer aus der Gruppe der Arbeiter

und aus der Gruppe der Angestellten anzugehören.

(3) Auf die Durchführung und Anfechtung der

Wahl sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis

10 BRG sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung

der Wahl im Sinne des § 9 Abs. 8 zweiter Satz

BRG ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat

berechtigt. Im übrigen ist § 10 Abs. 2

und 3 BRG sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates

gemäß § 4 Abs. 3 sind nach der Gruppe

der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten

getrennte Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahl

ist jedoch am selben Ort und zur gleichen Zeit

durchzuführen.

(5) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates

beginnt mit seiner Konstituierung.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl

des Jugendvertrauensrates sind durch Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

zu treffen.

Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

§ 7. (1) Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

sind, sofern dieser aus mindestens

drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen des

§ 11 Abs. 1 bis 3 BRG sinngemäß anzuwenden.

(2) Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei

Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die

Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben

gemeinsam durchzuführen.

(3) Zu den Sitzungen des Jugendvertrauensrates

ist jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat

einzuladen. Der Betriebsrat ist berechtigt, an den

Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen

Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

Zu den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden

Betriebsrates ist der Jugendvertrauensrat einzuladen.

Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt,

an den Sitzungen des Betriebsrates durch einen

Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates

sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat

zur Kenntnis zu bringen. Der Betriebsrat hat

über Beschlüsse des Jugendvertrauensrates und

über Angelegenheiten der jugendlichen Dienstnehmer

in Anwesenheit des Jugendvertrauensrates

oder von diesem entsendeter Mitglieder zu

beraten.

(5) In Betrieben, in denen gemäß § 7 Abs. 4

oder 5 BRG getrennte Betriebsräte bestehen und

die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß

§ 4 Abs. 3 getrennt gewählt wurden, ist bei der

Entsendung von Mitgliedern zu den Beratungen

eines Betriebsrates gemäß Abs. 3 oder 4 auf die

Gruppenzugehörigkeit dieser Mitglieder Bedacht

zu nehmen.

(6) Dem Jugendvertrauensrat und dem Wahlvorstand

sind die entsprechenden Räumlichkeiten

samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung

sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,

deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer

Aufgaben bedürfen, vom Betriebsinhaber auf

seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und

instandzuhalten.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

des Jugendvertrauensrates sind

durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung zu treffen.

Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates

§ 8. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen,

die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen

und kulturellen Interessen der jugendlichen

Dienstnehmer des Betriebes wahrzunehmen. Besteht

im Betrieb ein Betriebsrat, so hat der

Jugendvertrauensrat, sofern Abs. 3 nicht anderes

bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit

dem Betriebsrat wahrzunehmen.

(2) In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Jugendvertrauensrat

den Betriebsrat zu beraten und zu

unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem

Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung der

besonderen Belange der jugendlichen Dienstnehmer

beizustehen.

(3) In Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen

Dienstnehmer ist der Jugendvertrauensrat

insbesondere berufen

1. bei allen Angelegenheiten, die die Interessen

der jugendlichen Dienstnehmer des Betriebes

betreffen, beim Betriebsrat und, sofern ein

solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende

Maßnahmen zu beantragen und auf

die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;

2. darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die

für das Dienstverhältnis jugendlicher Dienstnehmer

gelten, eingehalten werden, und über

wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat,

dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls

den zum Schutz jugendlicher Dienstnehmer

eingerichteten Stellen Mitteilung zu machen

und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;

3. an den Unterweisungen gemäß § 24 des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, durch

ein Mitglied teilzunehmen;

4. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und

der beruflichen Weiterbildung jugendlicher

Dienstnehmer zu erstatten;

5. an den Beratungen zwischen Betriebsrat und

Betriebsinhaber auf Grund des § 14 Abs. 1,

Abs. 2 Z. 14 und Abs. 3 Z. 4 BRG durch ein

Mitglied teilzunehmen;

6. an den Sitzungen des Betriebsrates gemäß § 7

Abs. 3 und 4 mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber

sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die

zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder

des Jugendvertrauensrates

§ 9. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte

und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

sind die Bestimmungen der §§ 15, 16

Abs. 1 bis 3, 17 und 18 Abs. 1 bis 8 BRG, der

Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstandes

und Wahlwerber jene des § 18 Abs. 9 BRG sinngemäß

anzuwenden. Das Einigungsamt kann der

Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes

des Jugendvertrauensrates, eines Mitgliedes des

Wahlvorstandes oder eines Wahlwerbers, sofern

diese Personen Lehrling im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes

sind, auch aus den im § 15

Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes

genannten Gründen zustimmen.

(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer

kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes

wird durch die Bewerbung

um die Bestellung zum Mitglied des Jugendvertrauensrates,

durch die Bestellung zum Mitglied

des Wahlvorstandes und durch die Wahl

zum Mitglied des Jugendvertrauensrates gehemmt.

Die Hemmung dauert für Mitglieder des

Wahlvorstandes und für Wahlwerber vom Zeitpunkt

ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum

Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für

Mitglieder des Jugendvertrauensrates vom Zeitpunkt

der Annahme der Wahl bis zum Ablauf

der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Antrag des

Betriebsinhabers kann das Einigungsamt einer

vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne

des § 18 Abs. 2 BRG verwirklicht wurde.

(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

im Sinne des § 16 a Abs. 2

BRG hat jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates

Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung

unter Fortzahlung des Entgeltes bis zur Dauer

von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode

(§ 5 Abs. 1). § 16 a Abs. 1, letzter Satz,

3 und 4 BRG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Kündigung eines Dienstnehmers kann

gemäß § 25 BRG auch mit der Begründung angefochten

werden, daß der Grund zur Kündigung

1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des

Jugendvertrauensrates,

2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum

Mitglied des Jugendvertrauensrates oder

3. in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes

gelegen ist.

Beendigung der Funktion des Jugendvertrauensrates

§ 10. (1) Die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates

endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt

wurde (§ 5 Abs. 1).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit

endet die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates,

wenn

1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;

2. die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

einschließlich der Ersatzmitglieder unter

die Hälfte der im § 4 Abs. 2 und 3 festgesetzten

Zahl sinkt;

3. die Mehrheit der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

den Rücktritt beschließt;

4. die Betriebsjugendversammlung die Enthebung

des Jugendvertrauensrates beschließt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat

erlischt, wenn

1. Umstände eintreten oder bekannt werden,

welche die Wählbarkeit ausschließen, ausgenommen

die Vollendung des 21. Lebensjahres;

2. ein Mitglied des Jugendvertrauensrates von

seiner Funktion zurücktritt;

3. ein Mitglied des Jugendvertrauensrates seine

Wahl zum Mitglied des Betriebsrates oder zum

Vertrauensmann annimmt.

Vertrauensmänner

§ 11. In Betrieben, in denen gemäß § 19 BRG

Vertrauensmänner bestellt sind, haben diese die

Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen.

Schutz der Rechte der Dienstnehmer

§ 12. Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung

ihrer Rechte in der Betriebsjugendversammlung,

ihres Rechtes zur Wahl des Jugendvertrauensrates

sowie in der Tätigkeit als Mitglied

des Wahlvorstandes nicht beschränkt und

aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.

Entscheidung von Streitigkeiten

§ 13. Das Einigungsamt ist berufen, einen

Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich,

eine Entscheidung zu fällen über Streitigkeiten

a) mit dem Betriebsinhaber aus der Bestellung

und der Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

sowie über das Erlöschen

seiner Funktion und

b) aus der Geschäftsführung innerhalb der

Organe der Jugendvertretung.

Rechtsausübung durch Minderjährige

§ 14. Die Ausübung von Rechten und die

Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes durch Minderjährige

bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung

des gesetzlichen Vertreters.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können

vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

erlassen werden. Sie treten frühestens gleichzeitig

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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