287. Bundesgesetz: Jugendvertrauensrätegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Betriebe,
auf welche die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes,
BGBl. Nr. 97/1947, (BRG) anzuwenden
sind, ferner für Betriebe, in denen nur wegen
der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten
Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, eine Betriebsvertretung nicht zu errichten
ist.
Jugendliche Dienstnehmer
§ 2. (1) Jugendliche Dienstnehmer sind Dienstnehmer
im Sinne des BRG, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(2) Sofern Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten
abstellen, sind Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten
ausgebildet werden, dieser
Gruppe zuzuzählen; die übrigen Lehrlinge zählen
zur Gruppe der Arbeiter.
Betriebsjugendversammlung
§ 3. (1) In Betrieben, in denen dauernd mindestens
fünf jugendliche Dienstnehmer beschäftigt
sind, bilden die Gesamtheit der jugendlichen
Dienstnehmer und die Mitglieder des Jugendvertrauensrates,
die nicht jugendliche Dienstnehmer
sind, die Betriebsjugendversammlung.
(2) Der Betriebsjugendversammlung obliegt
1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
2. die Wahl des Wahlvorstandes für die Durchführung
der Wahl des Jugendvertrauensrates;
3. die Beschlußfassung über die Enthebung des
Jugendvertrauensrates.
(3) Die Betriebsjugendversammlung ist vom
Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem
Halbjahr einzuberufen.
(4) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des
Jugendvertrauensrates oder falls ein solcher im
Betrieb noch nicht gewählt wurde, sind zur Einberufung
der Betriebsjugendversammlung berechtigt
1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte
jugendliche Dienstnehmer;
2. sofern eine Betriebsvertretung besteht, jeder
Betriebsrat;
3. jede zuständige Gewerkschaft.
(5) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat
ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter
mit beratender Stimme an der Betriebsjugendversammlung
teilzunehmen.
(6) Im übrigen sind auf die Einberufung und
Durchführung der Betriebsjugendversammlung
die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 erster Satz und
Abs. 3 bis 10 BRG sinngemäß anzuwenden.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
der Betriebsjugendversammlung
sind durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung zu treffen.
Jugendvertrauensrat
§ 4. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens
fünf jugendliche Dienstnehmer beschäftigt
sind, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen.
(2) Der Jugendvertrauensrat besteht, soweit
Abs. 3 nichts anderes bestimmt, in Betrieben mit
5 bis 10 jugendlichen Dienstnehmern aus einer
Person (Jugendvertreter), in Betrieben mit 11 bis
30 jugendlichen Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern,
in Betrieben mit 31 bis 50 jugendlichen
Dienstnehmern aus drei Mitgliedern und in Betrieben
mit 51 bis 100 jugendlichen Dienstnehmern
aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr
als 100 jugendlichen Dienstnehmern erhöht sich
für je weitere 100 jugendliche Dienstnehmer die
Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit
mehr als 1000 jugendlichen Dienstnehmern erhöht
sich die Zahl der Mitglieder für je weitere
500 jugendliche Dienstnehmer um eines. Bruchteile
von 100 bzw. 500 werden für voll gerechnet.
(3) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe
der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten
dauernd mindestens fünf jugendliche Dienstnehmer
angehören, besteht der Jugendvertrauensrat
aus von den jugendlichen Dienstnehmern
jeder Gruppe getrennt zu wählenden Mitgliedern.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder
ergibt sich aus der getrennten Anwendung der
Zahlengrenzen des Abs. 2 auf die Zahl der
jugendlichen Gruppenangehörigen.
(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des
Jugendvertrauensrates richtet sich nach der Zahl
der jugendlichen Dienstnehmer am Tag der Wahlausschreibung.
Eine Änderung der Zahl der
jugendlichen Dienstnehmer ist auf die Anzahl
der Mitglieder des Jugendvertrauensrates während
dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(5) § 7 Abs. 6 BRG ist sinngemäß anzuwenden.
Berufung der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
§ 5. (1) Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
werden durch unmittelbare und geheime
Wahl für die Dauer von zwei Jahren berufen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes durchzuführen. In Betrieben,
in denen nur ein Jugendvertreter zu wählen
ist, werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewählt. Das gleiche gilt, wenn auf eine Gruppe
gemäß § 4 Abs. 3 nur ein Mitglied des Jugendvertrauensrates
entfällt.
(3) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen
Dienstnehmer des Betriebes, die am Tag der
Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und am Tag der Wahlausschreibung
und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt
sind.
(4) Wählbar sind alle Dienstnehmer des Betriebes,
die am Tag der Wahlausschreibung das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, am
Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten
im Betrieb beschäftigt und, abgesehen vom Alter,
nicht vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen
sind. § 8 Abs. 4, zweiter Satz, 6 und 7
BRG ist sinngemäß anzuwenden.
Durchführung der Wahl
§ 6. (1) Zur Durchführung der Wahl des
Jugendvertrauensrates hat die Betriebsjugendversammlung
einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus zwei Dienstnehmern,
die wahlberechtigt (§ 5 Abs. 3) oder
wählbar (§ 5 Abs. 4) sein müssen und einem vom
Betriebsrat — bei getrennten Betriebsräten gemeinsam
— entsandten Betriebsratsmitglied. Besteht
im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er
von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht
rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlvorstand
aus drei wahlberechtigten oder wählbaren
Dienstnehmern. In Betrieben, in denen gemäß
§ 4 Abs. 3 getrennt zu wählen ist, halben dem
Wahlvorstand je ein wahlberechtigter oder wählbarer
Dienstnehmer aus der Gruppe der Arbeiter
und aus der Gruppe der Angestellten anzugehören.
(3) Auf die Durchführung und Anfechtung der
Wahl sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis
10 BRG sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung
der Wahl im Sinne des § 9 Abs. 8 zweiter Satz
BRG ist auch jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat
berechtigt. Im übrigen ist § 10 Abs. 2
und 3 BRG sinngemäß anzuwenden.
(4) Für die getrennte Wahl des Jugendvertrauensrates
gemäß § 4 Abs. 3 sind nach der Gruppe
der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten
getrennte Wahlvorschläge einzubringen. Die Wahl
ist jedoch am selben Ort und zur gleichen Zeit
durchzuführen.
(5) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates
beginnt mit seiner Konstituierung.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl
des Jugendvertrauensrates sind durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
zu treffen.
Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates
§ 7. (1) Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates
sind, sofern dieser aus mindestens
drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 1 bis 3 BRG sinngemäß anzuwenden.
(2) Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei
Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die
Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben
gemeinsam durchzuführen.
(3) Zu den Sitzungen des Jugendvertrauensrates
ist jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat
einzuladen. Der Betriebsrat ist berechtigt, an den
Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
Zu den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden
Betriebsrates ist der Jugendvertrauensrat einzuladen.
Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt,
an den Sitzungen des Betriebsrates durch einen
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates
sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat
zur Kenntnis zu bringen. Der Betriebsrat hat
über Beschlüsse des Jugendvertrauensrates und
über Angelegenheiten der jugendlichen Dienstnehmer
in Anwesenheit des Jugendvertrauensrates
oder von diesem entsendeter Mitglieder zu
beraten.
(5) In Betrieben, in denen gemäß § 7 Abs. 4
oder 5 BRG getrennte Betriebsräte bestehen und
die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß
§ 4 Abs. 3 getrennt gewählt wurden, ist bei der
Entsendung von Mitgliedern zu den Beratungen
eines Betriebsrates gemäß Abs. 3 oder 4 auf die
Gruppenzugehörigkeit dieser Mitglieder Bedacht
zu nehmen.
(6) Dem Jugendvertrauensrat und dem Wahlvorstand
sind die entsprechenden Räumlichkeiten
samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung
sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,
deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben bedürfen, vom Betriebsinhaber auf
seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und
instandzuhalten.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
des Jugendvertrauensrates sind
durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung zu treffen.
Aufgaben und Befugnisse des Jugendvertrauensrates
§ 8. (1) Der Jugendvertrauensrat ist berufen,
die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Interessen der jugendlichen
Dienstnehmer des Betriebes wahrzunehmen. Besteht
im Betrieb ein Betriebsrat, so hat der
Jugendvertrauensrat, sofern Abs. 3 nicht anderes
bestimmt, seine Aufgaben im Einvernehmen mit
dem Betriebsrat wahrzunehmen.
(2) In Erfüllung dieser Aufgabe hat der Jugendvertrauensrat
den Betriebsrat zu beraten und zu
unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem
Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung der
besonderen Belange der jugendlichen Dienstnehmer
beizustehen.
(3) In Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen
Dienstnehmer ist der Jugendvertrauensrat
insbesondere berufen
1. bei allen Angelegenheiten, die die Interessen
der jugendlichen Dienstnehmer des Betriebes
betreffen, beim Betriebsrat und, sofern ein
solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende
Maßnahmen zu beantragen und auf
die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;
2. darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die
für das Dienstverhältnis jugendlicher Dienstnehmer
gelten, eingehalten werden, und über
wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat,
dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls
den zum Schutz jugendlicher Dienstnehmer
eingerichteten Stellen Mitteilung zu machen
und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
3. an den Unterweisungen gemäß § 24 des Bundesgesetzes
über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, durch
ein Mitglied teilzunehmen;
4. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und
der beruflichen Weiterbildung jugendlicher
Dienstnehmer zu erstatten;
5. an den Beratungen zwischen Betriebsrat und
Betriebsinhaber auf Grund des § 14 Abs. 1,
Abs. 2 Z. 14 und Abs. 3 Z. 4 BRG durch ein
Mitglied teilzunehmen;
6. an den Sitzungen des Betriebsrates gemäß § 7
Abs. 3 und 4 mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber
sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Jugendvertrauensrates
§ 9. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte
und Pflichten der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
sind die Bestimmungen der §§ 15, 16
Abs. 1 bis 3, 17 und 18 Abs. 1 bis 8 BRG, der
Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstandes
und Wahlwerber jene des § 18 Abs. 9 BRG sinngemäß
anzuwenden. Das Einigungsamt kann der
Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes
des Jugendvertrauensrates, eines Mitgliedes des
Wahlvorstandes oder eines Wahlwerbers, sofern
diese Personen Lehrling im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes
sind, auch aus den im § 15
Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes
genannten Gründen zustimmen.
(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer
kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes
wird durch die Bewerbung
um die Bestellung zum Mitglied des Jugendvertrauensrates,
durch die Bestellung zum Mitglied
des Wahlvorstandes und durch die Wahl
zum Mitglied des Jugendvertrauensrates gehemmt.
Die Hemmung dauert für Mitglieder des
Wahlvorstandes und für Wahlwerber vom Zeitpunkt
ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum
Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für
Mitglieder des Jugendvertrauensrates vom Zeitpunkt
der Annahme der Wahl bis zum Ablauf
der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Antrag des
Betriebsinhabers kann das Einigungsamt einer
vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne
des § 18 Abs. 2 BRG verwirklicht wurde.
(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
im Sinne des § 16 a Abs. 2
BRG hat jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung
unter Fortzahlung des Entgeltes bis zur Dauer
von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode
(§ 5 Abs. 1). § 16 a Abs. 1, letzter Satz,
3 und 4 BRG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Kündigung eines Dienstnehmers kann
gemäß § 25 BRG auch mit der Begründung angefochten
werden, daß der Grund zur Kündigung
1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied des
Jugendvertrauensrates,
2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum
Mitglied des Jugendvertrauensrates oder
3. in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes
gelegen ist.
Beendigung der Funktion des Jugendvertrauensrates
§ 10. (1) Die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates
endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt
wurde (§ 5 Abs. 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit
endet die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates,
wenn
1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
2. die Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
einschließlich der Ersatzmitglieder unter
die Hälfte der im § 4 Abs. 2 und 3 festgesetzten
Zahl sinkt;
3. die Mehrheit der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
den Rücktritt beschließt;
4. die Betriebsjugendversammlung die Enthebung
des Jugendvertrauensrates beschließt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat
erlischt, wenn
1. Umstände eintreten oder bekannt werden,
welche die Wählbarkeit ausschließen, ausgenommen
die Vollendung des 21. Lebensjahres;
2. ein Mitglied des Jugendvertrauensrates von
seiner Funktion zurücktritt;
3. ein Mitglied des Jugendvertrauensrates seine
Wahl zum Mitglied des Betriebsrates oder zum
Vertrauensmann annimmt.
Vertrauensmänner
§ 11. In Betrieben, in denen gemäß § 19 BRG
Vertrauensmänner bestellt sind, haben diese die
Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen.
Schutz der Rechte der Dienstnehmer
§ 12. Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung
ihrer Rechte in der Betriebsjugendversammlung,
ihres Rechtes zur Wahl des Jugendvertrauensrates
sowie in der Tätigkeit als Mitglied
des Wahlvorstandes nicht beschränkt und
aus diesen Gründen nicht benachteiligt werden.
Entscheidung von Streitigkeiten
§ 13. Das Einigungsamt ist berufen, einen
Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich,
eine Entscheidung zu fällen über Streitigkeiten
a) mit dem Betriebsinhaber aus der Bestellung
und der Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates
sowie über das Erlöschen
seiner Funktion und
b) aus der Geschäftsführung innerhalb der
Organe der Jugendvertretung.
Rechtsausübung durch Minderjährige
§ 14. Die Ausübung von Rechten und die
Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes durch Minderjährige
bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können
vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
erlassen werden. Sie treten frühestens gleichzeitig
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.