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287. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15

des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der

Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird verordnet

§ 1. Einrichtung

Die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

ist an der Hochschule für Bodenkultur

einzurichten.

§ 2. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die

Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche

Berufsvorbildung in der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen und den Lehrstoff so

zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der

vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen

Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

§ 3. Inskription im ersten Studienabschnitt

(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind insgesamt 105 Wochenstunden,

davon 100 Wochenstunden aus Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

20 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2

vorgeschriebenen Prüfungsfächer auf die im

Abs. 1 festgelegte Zahl von 105 Wochenstunden

noch fehlende Zahl von fünf Wochenstunden ist

durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan

empfohlenen Freifächer sind besonders zu

beachten.

§ 4. Vorprüfungen zur ersten

Diplomprüfung

(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Chemie;

b) Physik;

c) Mechanik;

d) Darstellende Geometrie und technisches

Zeichnen;

e) Botanik;

f) Geologie und Bodenkunde.

§ 5. Zulassung zur ersten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2

lit. a setzt die gültige Inskription und den Abschluß

der für die betreffende Prüfung in Betracht

kommenden Lehrveranstaltung(en), weiters

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen

des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des

Bundesgesetzes über Studienrichtungen der

Bodenkultur) und die Einzahlung der Prüfungstaxe

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung

zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Pflichtfächer im Studienplan

vorgeschriebenen Übungen, Seminaren,

Proseminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien;

c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung, die

Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen und

die gültige Inskription der Freifächer gemäß § 3

Abs. 3 voraus.

§ 6. Erste Diplomprüfung

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik;

b) Geodäsie und Photogrammetrie;

c) Baustatik und Festigkeitslehre;

d) Hydraulik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen

Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (§ 5 Abs. 1) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(§ 5 Abs. 2) nur zweimal wiederholt werden

(§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder

mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt

die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und

kann noch einmal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,

in „Mathematik" auch schriftlich.

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

§ 7. Inskription im zweiten

Studienabschnitt

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt

150 Wochenstunden, davon 141 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

Im fünften bis neunten Semester ist die Inskription

von mindestens 20 Wochenstunden, im zehnten

Semester die Inskription von mindestens fünf

Wochenstunden erforderlich.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete der Kulturtechnik

und Wasserwirtschaft sowie der Erfassung

der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung

zu tragen (§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der

Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen

(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur und § 25 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimungen des § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.

Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

welcher das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten

bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung

des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses

der Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die

Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit

durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

§ 9. Vorprüfungen zur zweiten

Diplomprüfung

Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

1. Stahlbetonbau;

2. Hochbau;

3. Maschinenkunde;

4. Elektrotechnik;

5. Baubetriebslehre;

6. Bodenphysik;

7. Gewässerkunde;

8. Landwirtschaftslehre;

9. Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsgeschichte;

10. Rechtswissenschaften.

§ 10. Zulassung zur zweiten

Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über Studienrichtungen der Bodenkultur

herabgesetzt werden kann;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit;

f) die Einzahlung der Prüfungstaxe.

§ 11.Zweite Diplomprüfung

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Wasserwirtschaft und Wasserbau;

b) Bodenmechanik und Grundbau;

c) Erd-, Straßen-, Bahn- und Brückenbau;

d) Agrarische Operationen;

e) Raumplanung und Raumordnung.

Die unter lit. a bis e angeführten Prüfungsfächer

sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die

der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. f und g ausgewählt

hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfungen

oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite

Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Prüfungsfächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als

ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen

ist. Dieses ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der

Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des

Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die komissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich

abzuhalten. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen,

daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer

(oder Teilgebiete derselben) zum

Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ersetzt werden,

wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen

Berufsausbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungs-

stoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an

der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

§ 12. Verleihung des akademischen

Grades „Diplom-Ingenieur"

(1) An die Absolventen der Studienrichtung

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft wird der

akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt

„Dipl.-Ing." verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist beim Professorenkollegium mittels des in

der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares

anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen

Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Hochschule auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist

ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen

der Studienrichtung Kulturtechnik und

Wasserwirtschaft handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Kulturtechnik

und Wasserwirtschaft sind nach Maßgabe

einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung

des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.

§ 13. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Studienjahre 1968/69 und 1969/70 sind

ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes dieser

Studienordnung unterwerfen und in diesen Studienjahren

Lehrveranstaltungen dieser Studienrichtung

inskribiert haben, in die gemäß § 2

festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.

(2) In den Studienjahren 1968/69 und 1969/70

inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch

dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie

nach dem Studienplan erst in einem der folgenden

Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden

Studienplänen (§ 17 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) schon zu einem früheren

Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen,

sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung

nachzuholen.

(4) Diese Studienordnung tritt mit Beginn des

Wintersemesters 1970/71 in Kraft.

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