287. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15
des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der
Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird verordnet
§ 1. Einrichtung
Die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
ist an der Hochschule für Bodenkultur
einzurichten.
§ 2. Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Das Studium der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die
Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche
Berufsvorbildung in der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den
Gebieten der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen und den Lehrstoff so
zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der
vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen
Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
§ 3. Inskription im ersten Studienabschnitt
(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind insgesamt 105 Wochenstunden,
davon 100 Wochenstunden aus Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
20 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2
vorgeschriebenen Prüfungsfächer auf die im
Abs. 1 festgelegte Zahl von 105 Wochenstunden
noch fehlende Zahl von fünf Wochenstunden ist
durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan
empfohlenen Freifächer sind besonders zu
beachten.
§ 4. Vorprüfungen zur ersten
Diplomprüfung
(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der
ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen
Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind in folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Chemie;
b) Physik;
c) Mechanik;
d) Darstellende Geometrie und technisches
Zeichnen;
e) Botanik;
f) Geologie und Bodenkunde.
§ 5. Zulassung zur ersten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil
einer solchen Teilprüfung gemäß § 6 Abs. 2
lit. a setzt die gültige Inskription und den Abschluß
der für die betreffende Prüfung in Betracht
kommenden Lehrveranstaltung(en), weiters
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über Studienrichtungen der
Bodenkultur) und die Einzahlung der Prüfungstaxe
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Pflichtfächer im Studienplan
vorgeschriebenen Übungen, Seminaren,
Proseminaren, Privatissima, Praktika,
Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien;
c) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung, die
Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen und
die gültige Inskription der Freifächer gemäß § 3
Abs. 3 voraus.
§ 6. Erste Diplomprüfung
(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Geodäsie und Photogrammetrie;
c) Baustatik und Festigkeitslehre;
d) Hydraulik.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen
Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (§ 5 Abs. 1) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(§ 5 Abs. 2) nur zweimal wiederholt werden
(§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder
mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt
die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und
kann noch einmal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten,
in „Mathematik" auch schriftlich.
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
§ 7. Inskription im zweiten
Studienabschnitt
(1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
150 Wochenstunden, davon 141 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
Im fünften bis neunten Semester ist die Inskription
von mindestens 20 Wochenstunden, im zehnten
Semester die Inskription von mindestens fünf
Wochenstunden erforderlich.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Der wissenstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete der Kulturtechnik
und Wasserwirtschaft sowie der Erfassung
der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung
zu tragen (§ 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der
Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur und § 25 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimungen des § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.
Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten
bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung
des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses
der Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die
Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit
durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
§ 9. Vorprüfungen zur zweiten
Diplomprüfung
Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
1. Stahlbetonbau;
2. Hochbau;
3. Maschinenkunde;
4. Elektrotechnik;
5. Baubetriebslehre;
6. Bodenphysik;
7. Gewässerkunde;
8. Landwirtschaftslehre;
9. Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsgeschichte;
10. Rechtswissenschaften.
§ 10. Zulassung zur zweiten
Diplomprüfung
(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über Studienrichtungen der Bodenkultur
herabgesetzt werden kann;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit;
f) die Einzahlung der Prüfungstaxe.
§ 11.Zweite Diplomprüfung
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Wasserwirtschaft und Wasserbau;
b) Bodenmechanik und Grundbau;
c) Erd-, Straßen-, Bahn- und Brückenbau;
d) Agrarische Operationen;
e) Raumplanung und Raumordnung.
Die unter lit. a bis e angeführten Prüfungsfächer
sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die
der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. f und g ausgewählt
hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfungen
oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite
Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als
ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen
ist. Dieses ist unter Berücksichtigung
der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des
Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die komissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist mündlich
abzuhalten. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen,
daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer
(oder Teilgebiete derselben) zum
Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ersetzt werden,
wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen
Berufsausbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungs-
stoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an
der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
§ 12. Verleihung des akademischen
Grades „Diplom-Ingenieur"
(1) An die Absolventen der Studienrichtung
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft wird der
akademische Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt
„Dipl.-Ing." verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist beim Professorenkollegium mittels des in
der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares
anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde der
im § 1 erwähnten Hochschule auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist
ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Kulturtechnik und
Wasserwirtschaft handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Kulturtechnik
und Wasserwirtschaft sind nach Maßgabe
einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung
des Doktorates der Bodenkultur zuzulassen.
§ 13. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Studienjahre 1968/69 und 1969/70 sind
ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes dieser
Studienordnung unterwerfen und in diesen Studienjahren
Lehrveranstaltungen dieser Studienrichtung
inskribiert haben, in die gemäß § 2
festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.
(2) In den Studienjahren 1968/69 und 1969/70
inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch
dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie
nach dem Studienplan erst in einem der folgenden
Semester zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden
Studienplänen (§ 17 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) schon zu einem früheren
Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen,
sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung
nachzuholen.
(4) Diese Studienordnung tritt mit Beginn des
Wintersemesters 1970/71 in Kraft.