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287. Bundesgesetz: Abänderung der Lehrerdienstpragmatik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Abänderung der Lehrerdienstpragmatik

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/

1917, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Verwendung eines Lehrers, welcher

dadurch in das Verhältnis der dienstlichen

Über- oder Unterordnung zu einer Person treten

würde, mit der er in gerader Linie verwandt

oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis

einschließlich zum dritten Grad verwandt oder

verschwägert ist oder zu der er im Ehe- oder

Wahlkindschaftsverhältnis steht, ist nur mit

Genehmigung der Zentralstelle gestattet."

2. In der Überschrift zu § 14 ist das Wort

„Qualifikation" durch das Wort „Dienstbeurteilung"

zu ersetzen.

3. Die §§ 14 bis 21 haben zu lauten

„§ 14. (1) Lehrer bis einschließlich der 3. Gehaltsstufe,

alle im provisorischen Dienstverhältnis

sowie alle in den ersten drei Jahren der Lehrtätigkeit,

befindlichen Lehrer, ferner jene Lehrer,

deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens

auf „gut" lautet, sind jedes Schuljahr zu beurteilen.

(2) Die übrigen Lehrer sind alle drei Jahre

für das letzte Schuljahr zu beurteilen.

(3) Lehrer sind für das Schuljahr zu beurteilen

a) in dem sie die 9. Gehaltsstufe erreicht

haben;

b) für das die Dienstbehörde eine Feststellung

für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung

gegenüber der letzten zu ändern sei,

auf deren Antrag.

(4) Direktoren von Akademien und verwandten

Lehranstalten sowie von mittleren und höheren

Schulen ferner alle Lehrer ab der 13. Gehaltsstufe,

die bereits mindestens dreimal beurteilt

wurden, sind nur auf Antrag der Dienstbehörde

zu beurteilen, sofern die Dienstbeurteilung für

eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung

ist.

(5) Der Lehrer ist auf seinen Antrag zu beurteilen,

wenn er geltend macht, daß für ein Schuljahr,

für das er nach Abs. 2 oder 4 nicht zu beurteilen

ist, eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung

angemessen sei. Der Antrag ist spätestens

an dem auf dieses Schuljahr folgenden

15. Oktober im Dienstwege einzubringen; der

Lehrer hat anzugeben, in welchen Punkten der

Dienstbeurteilung (§ 20) er eine Abänderung

begehrt, die zu einer anderen Gesamtbeurteilung

führen könnte.

§ 15. (1) Zur Durchführung der Dienstbeurteilung

werden errichtet

a) je eine Dienstbeurteilungskommission bei

den Landesschulräten,

b) eine Dienstbeurteilungskommission beim

sachlich zuständigen Bundesministerium,

c) eine Dienstbeurteilungsoberkommission

beim sachlich zuständigen Bundesministerium.

(2) Für Dienstbeurteilungen in erster Instanz

sind zuständig

a) die Dienstbeurteilungskommission bei den

Landesschulräten für Lehrer, die an einer

dem Landesschulrat unterstehenden Schule

(Schülerheim) oder bei einer Schulbehörde

des Bundes in den Ländern verwendet

werden, und

b) die Dienstbeurteilungskommission beim

sachlich zuständigen Bundesministerium für

die nicht unter lit. a genannten Lehrer.

(3) Für Dienstbeurteilungen in zweiter Instanz

ist die Dienstbeurteilungsoberkommission beim

sachlich zuständigen Bundesministerium zuständig.

§ 16. (1) Die Vorsitzenden, die Stellvertreter

und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder

der Dienstbeurteilungskommissionen sind

aus dem Kreise der definitiven Beamten (einschließlich

Lehrer) der Dienststelle, bei der eine

Dienstbeurteilungskommission errichtet wird,

und der Schulen (Schülerheime), die dieser Dienststelle

unterstehen, vom sachlich zuständigen Bundesminister

zu bestellen; die Mitglieder für eine

Dienstbeurteilungskommission bei einem Landesschulrat

sind auf Grund eines Vorschlages des

Landesschulrates zu bestellen. Vor der Bestellung

der Religionslehrer, die gemäß § 17 Abs. 4 und 5

den Senaten anzugehören haben, ist ein Vorschlag

der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft einzuholen; die Einholung

des Vorschlages obliegt dem Landesschulrat,

sofern der Religionslehrer der Dienstbeurteilungskommission

beim Landesschulrat angehören

soll. Die Bestellung hat mit Wirkung vom 1. September

eines Kalenderjahres auf die Dauer von

drei Jahren zu erfolgen. Scheiden Mitglieder während

der Funktionsdauer aus, so sind, wenn es

erforderlich ist für den Rest der Funktionsdauer

andere Mitglieder zu bestellen.

(2) Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder

ist auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung

der Senate Bedacht zu nehmen.

(3) Stehen aus dem Personalstand einer Dienststelle,

bei der eine Dienstbeurteilungskommission

zu errichten ist, und der Schulen (Schülerheime),

die dieser Dienststelle unterstehen, die für die

Zusammensetzung der Senate erforderlicher.

Beamten (einschließlich Lehrer) nicht zur Verfügung,

so sind diese aus dem Personalstand

anderer Dienststellen zu bestellen. Sollen diese

aus dem Personalstand eines anderen Ressorts

oder eines Bundeslandes bestellt werden, so ist

vor der Bestellung die Zustimmung der zuständigen

obersten Dienstbehörde einzuholen.

(4) Zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommissionen

dürfen Beamte (einschließlich Lehrer),

über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe

verhängt worden ist, nicht bestellt werden,

solange diese im Standesausweis nicht gelöscht

ist. Ferner dürfen Beamte (einschließlich Lehrer),

deren Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen

nach Abs. 5 oder 6 ruhen oder

enden würde, nicht zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommission

bestellt werden.

(5) Die Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen

ruht in den Fällen der Einleitung

eines Disziplinarverfahrens (§ 122 oder

gleichartige Bestimmungen) wegen eines Dienstvergehens

bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,

der Suspendierung vom Dienst (§§ 153,

154 oder gleichartiger Bestimmungen), der Außerdienststellung,

der Erteilung eines Urlaubes von

mehr als drei Monaten und der Ableistung des

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.

(6) Die Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen

endet mit Ablauf der Bestellungsdauer,

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,

der rechtskräftigen Verhängung einer

Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen

Personalstand, der Versetzung an eine andere

Dienststelle, bei Lehrern jedoch nur, wenn für

diese andere Dienststelle eine andere Dienstbeurteilungskommission

zuständig ist, der Versetzung

ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen

oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in

den dauernden Ruhestand sowie der Annahme

einer Austrittserklärung (§ 90 oder gleichartiger

Bestimmungen).

§ 17. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Dienstbeurteilungskommission sind in

Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Vorsitzenden der Dienstbeurteilungskommissionen

und deren Stellvertreter werden

von dem jeweils rangältesten Mitglied der Dienstbeurteilungskommission

vertreten. Bei der Bestimmung

des rangältesten Mitgliedes entscheidet

im Zweifelsfalle bei vergleichbaren Verwendungsgruppen

die Höhe des Gehaltes einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage, jedoch ohne

sonstige Zulagen und Mehrdienstleistungsvergütungen.

(3) Die Dienstbeurteilungskommissionen entscheiden

in Senaten, die aus fünf Mitgliedern

bestehen, von denen eines den Vorsitz führt und

ein anderes den Bericht erstattet. Der Berichterstatter

wird vom Vorsitzenden des Senates

bestimmt. Ein Beamter (einschließlich Lehrer) hat

als Protokollführer (Abs. 14) mitzuwirken.

(4) Den Senaten der Dienstbeurteilungskommissionen

haben mindestens ein rechtskundiger

Beamter und mindestens zwei Lehrer anzugehören.

Von den Lehrern hat nach Tunlichkeit ein

Mitglied an der Schulart (Schülerheim) tätig zu

sein, an der der zu beurteilende Lehrer hauptsächlich

verwendet wird; dieser Lehrer hat bei

der Beurteilung eines Schulleiters Schulleiter und

bei der Beurteilung eines Religionslehrers Religionslehrer

desselben Bekenntnisses zu sein.

(5) Den Senaten der Dienstbeurteilungsoberkommission

haben mindestens ein rechtskundiger

Beamter und mindestens ein Lehrer anzugehören.

Dieser Lehrer hat nach Tunlichkeit an der Schulart

(Schülerheim) tätig zu sein, an der der zu

beurteilende Lehrer hauptsächlich verwendet

wird; dieser Lehrer hat bei der Beurteilung eines

Schulleiters Schulleiter und bei der Beurteilung

eines Religionslehrers Religionslehrer desselben

Bekenntnisses zu sein.

(6) In den Senaten dürfen keine Mitglieder

niedrigerer Verwendungsgruppen als der des zu

beurteilenden Lehrers sowie keine Mitglieder, die

die Dienstbeschreibung des zu beurteilenden Lehrers

verfaßt oder auf Grund des § 18 Abs. 1

letzter Satz überprüft haben, mitwirken.

(7) Den Vorsitz in den Senaten führt das dem

Dienstrang nach älteste Mitglied. Hiebei ist der

zweite Satz des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gehört einem Senat der Vorsitzende der Dienstbeurteilungskommission

oder dessen Stellvertreter

an, führt dieser den Vorsitz.

(8) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter

Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung

ist unzulässig.

(9) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei

verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen

die erforderliche Mehrheit für sich hat,

so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob sich

durch Teilung der Fragen und Wiederholung der

Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse.

Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die

dem zu beurteilenden Beamten nachteiligsten

Stimmen den zunächst minder nachteiligen so

lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit

ergibt.

(10) Bei der Abstimmung stimmen die dem

Dienstrange nach jüngeren Senatsmitglieder vor

den älteren. Hiebei ist der zweite Satz des Abs. 1

sinngemäß anzuwenden. Der Berichterstatter

stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt.

(11) Jedes Mitglied kann mehreren Senaten

angehören.

(12) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und

die drei rangältesten weiteren Mitglieder der

Dienstbeurteilungskommission, von denen jedoch

mindestens eines Lehrer sein muß, haben gemeinsam

bis zum 1. Oktober jeden Kalenderjahres für

die Dauer des laufenden Schuljahres die Senate

zusammenzusetzen und die Geschäfte unter den

Senaten zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge

zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder

bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes

in die Senate eintreten. Sie haben im Falle

der Notwendigkeit auch Änderungen der

Geschäftseinteilung während des laufenden Schuljahres

vorzunehmen. Die Geschäftsverteilung

wird für jedes Schuljahr festgesetzt.

(13) Für die sachlichen Erfordernisse der

Dienstbeurteilungskommissionen und die Besorgung

ihrer Kanzleigeschäfte haben die Dienststellen

aufzukommen, bei denen sie eingesetzt sind.

(14) Die Vorstände der Dienststellen, bei denen

Dienstbeurteilungskommissionen eingesetzt sind,

bestimmen die Protokollführer.

§ 18. (1) Über den Lehrer ist eine dem § 20

entsprechende, mit der erforderlichen Begründung

versehene Dienstbeschreibung zu verfassen.

Diese Aufgabe obliegt

a) bei Lehrern, die an Schulen (Schülerheimen)

verwendet werden, den Leitern dieser Schulen

(Schülerheimen); sofern dem Lehrer

auch ein Fachvorstand vorgesetzt ist, hat

dieser an der Dienstbeschreibung mitzuwirken;

b) bei Leitern von Schulen (Schülerheimen),

sowie bei Lehrern an privaten Schulen

(Schülerheimen), deren Leiter nicht unter

die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen,

dem für die betreffende Anstalt zuständigen

Landesschulinspektor, sofern ein Landesschulinspektor

für die Schule (das Schülerheim)

nicht bestellt ist, dem für den überwiegenden

Teil der dienstlichen Obliegenheiten

unmittelbar Vorgesetzten;

c) bei Lehrern, die an einer anderen Dienststelle

als einer Schule (einem Schülerheim)

verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten

Amts- oder Abteilungsvorstand.

Die Dienstbeschreibung ist im Dienstwege bis

spätestens zu dem der Dienstbeurteilungsperiode

nachfolgenden 30. November an die Dienstbeurteilungskommission

zu leiten. Die eingegliederten

Zwischenstellen (überwachenden Organe) haben

sich über die Dienstbeschreibung, und zwar im

Falle einer abweichenden Meinung mit Angabe

der Gründe, zu äußern.

(2) Das zur Dienstbeschreibung zuständige

Organ soll den Lehrer, dessen Dienstleistung in

einer die Dienstbeschreibung beeinflußenden

Weise nachgelassen hat, unverzüglich nachweislich

ermahnen.

(3) Die Dienstbeschreibung eines Lehrers ist

von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener

Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand der

Lehrer am Ende des Schuljahres, für das die

Dienstbeschreibung gilt, angehört hat; sofern der

Lehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört

hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ

jener Dienststelle zuständig, an der der Lehrer

in den letzten sechs Monaten des Beurteilungszeitraumes

den überwiegenden Teil seiner Dienstverpflichtung

erfüllt hat. War der Lehrer während

des Schuljahres anderen Dienststellen zur

Dienstleistung zugeteilt, so sind für die Dienstbeschreibung

maßgebende Umstände von diesen

Dienststellen dem beschreibenden Organ auf

dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses

Ersuchen ist jedenfalls dann zu stellen, wenn

die Dienstzuteilung zu einer Dienststelle über

drei Monate gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung

zu einer Dienststelle auf den ganzen

Beurteilungszeitraum erstreckt, so ist die Dienstbeschreibung

von dem nach Abs. 1 zuständigen

Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der

Lehrer zugeteilt war.

(4) Tritt in der Person des beschreibenden

Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für

die Dienstbeschreibung zuständige Organ alle für

die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände

aus dem Beschreibungszeitraum dem Nachfolger

zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich,

so hat das für die Dienstbeschreibung zuständige

Organ alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden

Umstände zu erkunden.

(5) Ist das nach Abs. 3 für die Dienstbeschreibung

zuständige Organ verhindert, so hat die

Dienstbeschreibung der Vertreter des Organs, das

die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt

hätte, zu verfassen.

(6) Hat bei alljährlich zu beschreibenden Lehrern

das beschreibende Organ festgestellt, daß

keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeschreibung

eingetreten ist, so kann sich die

Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die

letzte Dienstbeschreibung beschränken. Ein solcher

Hinweis ist nur zweimal nacheinander zulässig.

(7) Die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung

hat zu entfallen, wenn der Lehrer in einem

der Dienstbeschreibung unterliegenden Schuljahr

länger als sechs Monate während des Unterrichtsjahres

keinen Dienst versehen hat. In diesem

Fall ist der Lehrer für jenes nächstfolgende Schuljahr

zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen

für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht

gegeben sind. Der Dienstbeurteilungskommission

ist an Stelle der Dienstbeschreibung ein Bericht

über den Entfall derselben vorzulegen,

(8) Von einer Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung

kann Abstand genommen werden,

wenn sich die Dienstleistung des Lehrers ausschließlich

aus nicht in seinem Verschulden gelegenen

Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

(9) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren

berufenen Beamten (einschließlich

Lehrer) haben bei Ausübung ihrer Funktion

strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und

Verschwiegenheit zu beobachten. Die Dienstbeurteilungskommissionen

haben insbesondere auch

auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung

der Lehrer bedacht zu sein.

§ 19. (1) Die Dienstbeurteilungskommissionen

haben auf Grund der vorliegenden Dienstbeschreibung

über die Gesamtbeurteilung zu entscheiden.

(2) Ist die Dienstbeschreibung so mangelhaft,

daß kein ausreichendes Bild über den zu beschreibenden

Lehrer gewonnen werden kann, so haben

die Dienstbeurteilungskommissionen die notwendigen

Erhebungen im kürzesten Weg vorzunehmen

oder erforderlichenfalls die Dienstbeschreibung

dem zur Dienstbeschreibung zuständigen

Organ zur Ergänzung oder Verbesserung innerhalb

einer Frist von längstens vier Wochen

zurückzureichen.

§ 20. (1) Bei der Entscheidung der Dienstbeurteilungskommissionen

sind zu berücksichtigen

1. Die pädagogischen und fachlichen Kenntnisse

sowie die Kenntnis der für die Ausübung des

Dienstes notwendigen Vorschriften;

2. die Behandlung der Schüler in didaktischer

und pädagogischer Hinsicht;

3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit

und Verantwortungsbewußtsein;

4. Bewährung im Parteienverkehr;

5. Verhalten im Dienst — soweit es nicht

durch Punkt 2 erfaßt ist —, insbesondere Benehmen

gegenüber Vorgesetzten und den übrigen

Mitgliedern des Lehrkörpers sowie Verhalten

außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen

auf den Dienst eintreten;

6. bei Lehrern, die sich auf einen leitenden

Dienstposten befinden oder deren Berufung auf

einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung

hiezu;

7. Erziehungs- und Unterrichtserfolge;

8. allfällige sonstige Erfolge der Verwendung.

(2) Besondere für die Dienstbeurteilung entscheidende

Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten

1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen,

Fähigkeiten und Leistungen;

4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß

an Leistung ständig erreicht wird;

5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes unerläßliche

Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(4) Lautet die Gesaratbeurteilung mindestens

auf „gut", so gilt die für die Erreichung der

10. Gehaltsstufe erforderliche Durchschnittsleistung

als erbracht.

(5) Ist gegen Lehrer wegen eines in den

Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein

Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines

Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 122), so

ist das Verfahren vor der Dienstbeurteilungskommission

bis zur rechtskräftigen Beendigung

des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

§ 20 a. Die Bestimmungen der §§ 16, 17, 18

Abs. 9, 19 und 20 über die Dienstbeurteilungskommission

gelten für die Dienstbeurteilungsoberkommission

sinngemäß, sofern nichts anderes

bestimmt ist.

§ 21. (1) Über die Gesamtbeurteilung entscheidet

die Dienstbeurteilungskommission mit

Beschluß. Die Beschlußausfertigung ist zu eigenen

Handen zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluß nach Abs. 1 kann

binnen zwei Wochen schriftlich Vorstellung erhoben

werden. Die Vorstellung hat einen begründeten

Antrag zu enthalten. Auf Grund der Vorstellung

entscheidet die Dienstbeurteilungskommission

ohne mündliche Verhandlung über die

Gesamtbeurteilung mit Bescheid. Erforderlichen-

falls hat die Dienstbeurteilungskommission den

Dienststellenleiter, allfällige Zwischenvorgesetzte,

andere Zeugen und den zu beurteilenden Lehrer

zu hören. Wird der Vorstellung nicht vollinhaltlich

Rechnung getragen, ist der Bescheid zu

begründen.

(3) Gegen den Bescheid ist eine binnen zwei

Wochen nach Zustellung bei der Dienstbeurteilungskommission

einzubringende schriftliche

Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet

die Dienstbeurteilungsoberkommission. Der

Berufungsbescheid ist zu begründen.

(4) Der Lehrer hat das Recht, nach Zustellung

der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in seine

Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilungstabelle

(Gesamtbeurteilung und Einzelpunkte) Einsicht

zu nehmen.

(5) Die Dienstbeurteilungskommissionen erster

Instanz sind verpflichtet, über die Dienstbeschreibungen

ohne unnötigen Aufschub nach deren

Einlangen zu entscheiden. Über Berufungen ist

innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen

zu entscheiden.

(6) Hat die Dienstbeurteilungskommission

erster Instanz innerhalb von drei Monaten nach

Einlangen der Dienstbeschreibung nicht entschieden,

so kann der Lehrer schriftlich die Entscheidung

durch die Dienstbeurteilungsoberkommission

beantragen. Ein solches Verlangen ist bei

der Dienstbeurteilungskommission erster Instanz

einzubringen. Entscheidet diese Dienstbeurteilungskommission

nicht innerhalb von zwei

Wochen, so ist die Dienstbeschreibung mit dem

Antrag der Dienstbeurteilungsoberkommission

vorzulegen, die ihrerseits innerhalb von weiteren

drei Monaten über die Gesamtbeurteilung zu entscheiden

hat. Der Antrag ist abzuweisen, wenn

die Verzögerung nicht ausschließlich auf das Verschulden

der Dienstbeurteilungskommission erster

Instanz zurückzuführen ist.

(7) Die Dienstbeurteilung ist nach Rechtskraft

in den Standesausweis einzutragen."

4. § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Auftrag, Dienstverrichtungen bei einer

anderen Schule zu besorgen (Dienstzuteilung),

darf ohne schriftliche Zustimmung des Lehrers

höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen

in einem Schuljahr ausgesprochen werden; dies

gilt bei im Erzieherdienst verwendeten Lehrern

auch für die Dienstzuteilung an ein anderes

Schülerheim. Eine darüber hinausgehende Zuteilung

ohne Zustimmung des Lehrers ist nur dann

zulässig, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung

oder Aufrechterhaltung des Schulbetriebes

(Betriebes des Schülerheimes) auf andere Weise

nicht gewährleistet werden kann. Bei einer

Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort ist

auf die persönlichen, familiären und sozialen

Verhältnisse des Lehrers Bedacht zu nehmen.

Einer Dienstzuteilung ist die Verwendung bei

einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Außenstelle

gleichzuhalten, sofern nicht § 72 Abs. 1

zweiter Satz anzuwenden ist."

5. Der bisherige Abs. 2 des § 31 erhält die

Absatzbezeichnung „3".

6. Nach § 33 ist folgender § 33 a einzufügen

„§ 33 a. (1) Dem Lehrer ist auf Antrag für die

Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu

gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein

Landesinvalidenamt die Kosten der Kur

trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet

und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

oder in der therapeutischen Anwendung

von kaltem Wasser (sogenannte „KneippKuren")

besteht und ärztlich überwacht

wird. Bei der zeitlichen Einteilung der

Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche

Gründe Rücksicht zu nehmen.

(2) Dem Lehrer ist auf Antrag auch für die

Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur

völligen Herstellung der Gesundheit von einem

Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt

nach einem chirurgischen Eingriff oder

nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim

eingewiesen wird und die Kosten des

Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt

oder vom Sozialversicherungsträger

satzungsgemäß getragen werden.

(3) Bei einem Lehrer, der im Ausland verwendet

wird und dessen Besoldungskosten vom Bund

getragen werden, gelten die Voraussetzungen der

Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach

dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers

die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung

eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung

in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2

gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst."

7. Im IV. Abschnitt („Veränderungen im

Dienstverhältnis und dessen Auflösung") sind vor

dem § 72 („Versetzung") folgende §§ 69 bis 71

einzufügen

„Schulfeste Stellen

§ 69. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen

und die Stellen der Fachvorstände, ferner

an höheren Internatsschulen die Stellen der

Direktorstellvertreter und der Erziehungsleiter.

(2) Von den sonstigen Lehrerstellen ist mindestens

die Hälfte jener Lehrerstellen als schulfest

zu erklären, deren dauernder Bestand bei

Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen

und der Pflichtgegenstände an den betreffenden

Schulen gesichert ist.

(3) Die gemäß Abs. 2 erklärte Schulfestigkeit

darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden

Umstände aufgehoben werden.

(4) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit

(Abs. 2 und 3) obliegen dem Kollegium

des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung

ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung

anzuhören. Sofern der Landesschulrat

nicht Schulbehörde erster Instanz ist,

obliegen die Erklärung und Aufhebung der

Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister,

der vorher den zuständigen Zentralausschuß der

Personalvertretung anzuhören hat.

(5) Die Erklärung der Schulfestigkeit (Abs. 2)

und die Aufhebung der Schulfestigkeit (Abs. 3)

sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher

Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten

Verlautbarungsblatt kundzumachen.

§ 70. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann

unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des

§ 72 nur

a) mit seiner Zustimmung oder

b) im Falle der Unvereinbarkeit gemäß § 3

Abs. 1 oder

c) bei Aufhebung der Schulfestigkeit oder

d) bei Auflassung der Stelle oder

e) im Falle des durch Disziplinarerkenntnis

ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung

einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte

an eine andere Schule versetzt werden.

§ 71. (1) Die schulfesten Stellen gemäß § 69

Abs. 1 werden durch die Ernennung zum Leiter,

Fachvorstand, Direktorstellvertreter und Erziehungsleiter

besetzt. Die Verleihung der schulfesten

Stellen gemäß § 69 Abs. 2 hat nach Maßgabe

der folgenden Absätze zu erfolgen.

(2) Die schulfesten Stellen dürfen nur definitiven

Lehrern verliehen werden, die die Lehrbefähigung

für die betreffende Stelle besitzen.

(3) Die schulfesten Stellen sind — ausgenommen

im Falle des Diensttausches von Inhabern

solcher Stellen — im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren

zu besetzen.

(4) Die frei gewordenen Stellen sind ehestens,

längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten

nach Freiwerden vom zuständigen Bundesminister

oder, wenn der Landesschulrat Schulbehörde

erster Instanz ist, von diesem in dem zur

Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden

Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt

auszuschreiben. Unter frei gewordenen

Stellen sind auch solche zu verstehen, deren

Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten

Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

verloren haben. Schulfeste

Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den

dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen (§ 67

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) frei werden,

sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie im

Zeitpunkte des Freiwerdens besetzt werden

können.

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb

eines Monates nach dem Ausschreibungstag im

Dienstwege einzureichen; die Zeit der Hauptferien

ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht

rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten

als nicht eingebracht.

(6) Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt

dem zuständigen Bundesminister oder, wenn

ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz

für die betreffende Schule ist, dem Kollegium

des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den

Bewerbern ist zunächst auf die Dienstbeurteilung,

ferner auf den Dienstrang sowie auf die Rücksichtswürdigkeit

der Bewerber im Hinblick auf

ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen;

Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung

der Stelle verloren haben (§ 70 lit. d), sind bevorzugt

zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten

Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung

vorgenommen werden.

(7) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen

Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen

Besetzung im Bewerbungsverfahren

neuerlich auszuschreiben.

(8) Das Besetzungsverfahren ist ohne unnötigen

Verzug mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen."

8. § 72 Abs. 1 bis 7 haben zu lauten

„(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Lehrer

einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung

zugewiesen wird. Einer Versetzung ist

die Zuweisung zur dauernden Dienstleistung

an eine außerhalb des Dienstortes gelegenen

Außenstelle gleichzuhalten.

(2) Der Lehrer kann innerhalb des Dienstzweiges

und des Ressorts, dem er angehört, aus

wichtigen dienstlichen Interessen entsprechend

seiner Eignung an eine andere Schule (Schülerheim)

versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen

dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich

für Versetzungen während des provisorischen

Dienstverhältnisses.

(3) Die Abberufung eines Lehrers von seiner

bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung

einer neuen Verwendung ist einer Versetzung

gleichzuhalten. Sie ist nur zulässig, wenn

aus Rücksichten des Dienstes eine gleichzeitige

Zuweisung zu einer neuen Verwendung nicht

möglich ist; eine neue Verwendung ist jedoch

spätestens zwei Monate nach der Abberufung

zuzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 153 und

154 werden hiedurch nicht berührt.

(4) Bei einer Versetzung, an einen anderen

Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen,

familiären und sozialen Verhältnisse des

Lehrers zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist

unzulässig, wenn sie für den Lehrer einen wesent-

lichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde

und ein anderer geeigneter Lehrer, der keine

schulfeste Stelle innehat und bei dem dies nicht

der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Lehrers von Amts

wegen in Aussicht genommen, so ist der Lehrer

hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner

neuen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen,

daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte

Maßnahme binnen zwei Wochen nach

Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden

innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen

nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung

zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat

aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung

eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die

sofortige Zuweisung des Lehrers nicht möglich

und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher

Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung

der Berufung im Bescheid auszuschließen.

Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der

Berufung ist über diese binnen vier Wochen nach

Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen

Dienstort ist dem Lehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist

zu gewähren."

9. Der bisherige Abs. 2 des § 72 erhält die

Bezeichnung „8".

10. Der bisherige Abs, 3 des § 72 hat zu entfallen.

11. § 74 hat zu lauten

„(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner

Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung

vorübergehend zu einer Dienstleistung

einer Dienststelle der Bundesverwaltung

zugewiesen werden.

(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es

nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei

einer Dienststelle der Schulverwaltung und für

einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf

Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen

seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der

Schulkinder gefährdenden Zustandes zwar für

den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst

ungeeignet ist.

(3) Auf Lehrer finden für die Dauer der Verwendung

bei einer Dienststelle der Bundesverwaltung,

insoweit sie nicht in der Ausübung

des Lehramtes besteht, für ihre dienstliche Tätigkeit

sowie für ihre sonstigen Pflichten die für

Beamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden1

Vorschriften sinngemäß Anwendung."

12. Die §§ 78 und 79 werden aufgehoben.

13. Nach § 95 ist folgender § 95 a einzufügen

„§ 95 a. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung

des Lehrers wegen Verletzung der Standes-

oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn

gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist ein

Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, über ihn

eine Ordnungsstrafe nicht verhängt oder zu

seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren

nicht wieder aufgenommen

worden ist.

(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als

Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen

sind, verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen

fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten

zwei Jahre.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im

Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen

Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand

eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit

dessen rechtskräftiger Erledigung.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,

wenn der Lehrer innerhalb der Verjährungsfrist

eine neue als Dienstvergehen oder

Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung

begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt

der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens

von neuem zu laufen.

(6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die

Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des

Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die

Pflichtverletzung des Lehrers Gegenstand eines

solchen Verfahrens ist."

14. § 101 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) die Minderung des Monatsbezuges unter

Ausschluß der Haushaltszulage,".

15. § 108 hat zu lauten

„§ 108. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

werden errichtet

a) je eine Disziplinarkommission bei den Landesschulräten,

b) eine Disziplinarkommission beim sachlich

zuständigen Bundesministerium,

c) eine Disziplinaroberkommission beim

Bundesministerium für Unterricht.

(2) Für die dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium

für Landesverteidigung unterstehenden Lehrer

tritt an Stelle der Disziplinaroberkommission

beim Bundesministerium für Unterricht die

gemäß § 100 Abs. 1 lit. c der Dienstpragmatik

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

27. März 1969, BGBl. Nr. 148, beim Bundeskanzleramt

eingesetzte Oberste Disziplinarkommission."

16. § 109 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jede Disziplinarkommission besteht aus

dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und der

erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Diese

sind aus dem Kreise der definitiven Beamten

(einschließlich Lehrer) der Dienststelle, bei der

eine Disziplinarkommission errichtet wird, und

der Schulen (Schülerheime), die dieser Dienststelle

unterstehen, vom sachlich zuständigen

Bundesminister zu bestellen; die Mitglieder der

Disziplinarkommission bei einem Landesschulrat

sind auf Grund eines Vorschlages des Landesschulrates

zu bestellen. Für die Bestellung der

Religionslehrer, die gemäß § 112 Abs. 2 und 3

den Senaten anzugehören haben, ist ein Vorschlag

der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft einzuholen; die Einholung

des Vorschlages obliegt dem Landesschulrat,

sofern der Religionslehrer der Disziplinarkommission

beim Landesschulrat angehören soll.

Die Bestellung hat mit Wirkung vom 1. Jänner

eines Kalenderjahres auf die Dauer von drei

Jahren zu erfolgen. Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder

ist auf die Bestimmungen der

Zusammensetzung der Senate Bedacht zu

nehmen."

17. § 109 Abs. 3 bis 7 haben zu lauten

„(3) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen

und deren Stellvertreter werden von dem

jeweils rangältesten Mitglied der Disziplinarkommission

vertreten. Bei der Bestimmung des rangältesten

Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfalle

bei vergleichbaren Verwendungsgruppen die

Höhe des Gehaltes einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage, jedoch ohne sonstige Zulagen

und Mehrdienstleistungsvergütungen.

(4) Stehen aus dem Personalstand einer Dienststelle,

bei der eine Disziplinarkommission zu errichten

ist, und der Schulen (Schülerheime), die

dieser Dienststelle unterstehen, die für die Zusammensetzung

der Senate erforderlichen Beamten

(einschließlich Lehrer) nicht zur Verfügung, so sind

diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen

zu bestellen. Sollen diese aus dem Personalstand

eines anderen Ressorts oder eines Bundeslandes

bestellt werden, so ist vor der Bestellung

die Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde

einzuholen.

(5) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen

dürfen Beamte (einschließlich Lehrer) nicht

bestellt werden, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe

verhängt wurde, solange diese im

Standesausweis nicht gelöscht ist. Ferner dürfen

Beamte (einschließlich "Lehrer), deren Mitgliedschaft

zu den Disziplinarkommissionen nach

Abs. 6 oder 7 ruhen oder enden würde, nicht

zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen

bestellt werden.

(6) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

ruht in den Fällen der Einleitung eines

Disziplinarverfahrens (§ 122 oder gleichartiger

Bestimmungen) wegen eines Dienstvergehens bis

zu dessen rechtskräftigem Abschluß, der Suspendierung

vom Dienst (§§ 153, 154 oder gleichartiger

Bestimmungen), der Außerdienststellung,

der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei

Monaten und der Ableistung des ordentlichen

oder außerordentlichen Präsenzdienstes.

(7) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

endet mit Ablauf der Bestellungsdauer,

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der

rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

der Übernahme in einen anderen Personalstand,

der Versetzung an eine andere Dienststelle,

bei Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere

Dienststelle eine andere Disziplinarkommission

zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden

Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung

(§ 90 oder gleichartiger Bestimmungen)."

18. Der bisherige Abs. 3 des § 109 erhält die

Bezeichnung „8".

19. § 110 hat zu lauten

„§ 110. (1) Als Disziplinarbehörde erster

Instanz sind zuständig

a) die Disziplinarkommissionen bei den Landesschulräten

für Lehrer, die an einer dem

Landesschulrat unterstehenden Schule

(Schülerheim) oder bei einer Schulbehörde

des Bundes in den Ländern verwendet

werden, und

b) die Disziplinarkommission beim sachlich

zuständigen Bundesministerium für die

nicht unter lit. a genannten Lehrer.

(2) Als Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist

die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium

für Unterricht zuständig.

(3) Für die dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft und Bundesministerium für

Landesverteidigung unterstehenden Lehrer tritt

an Stelle der Disziplinaroberkommission beim

Bundesministerium für Unterricht die gemäß

§ 100 Abs. 1 lit. c der Dienstpragmatik in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 27. März 1969,

BGBl. Nr. 148, beim Bundeskanzleramt eingesetzte

Oberste Disziplinarkommission."

20. § 112 hat zu lauten

„§ 112. (1) Die Disziplinarkommissionen entscheiden

in Senaten, die aus dem Vorsitzenden

oder dessen Stellvertreter und vier weiteren

Mitgliedern bestehen, von denen eines den Bericht

erstattet. Der Berichterstatter wird vom Vorsitzenden

des Senates bestimmt. Den Senatsvorsitz

führt der Vorsitzende der Disziplinarkommission

oder dessen Stellvertreter. Jedes Senatsmitglied

kann mehreren Senaten angehören.

(2) Den Senaten der Disziplinarkommissionen

haben mindestens zwei rechtskundige Beamte und

mindestens zwei Lehrer anzugehören. Von den

Lehrern hat nach Tunlichkeit ein Mitglied an

der Schulart (Schülerheim) tätig zu sein, an der

der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet

wird; dieser Lehrer hat bei der Beschuldigung

eines Schulleiters und bei der Beschuldigung eines

Religionslehrers Religionslehrer desselben Bekenntnisses

zu sein.

(3) Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder

der Senate der Disziplinaroberkommission

müssen rechtskundige Beamte, zwei Mitglieder

Lehrer sein. Einer dieser Lehrer hat nach

Tunlichkeit an der Schulart (Schülerheim) tätig

zu sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich

verwendet wird; dieser Lehrer hat bei

der Beschuldigung eines Schulleiters Schulleiter

und bei der Beschuldigung eines Religionslehrers

Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein."

21. § 113 hat zu lauten

„§ 113. Ein aus fünf Mitgliedern bestehender

Senat, dem der Vorsitzende, dessen Stellvertreter

und allenfalls rangälteste weitere Mitglieder der

Disziplinarkommission angehören, hat bis Jahresschluß

für die Dauer des folgenden Kalenderjahres

die Senate zusammenzusetzen und die

Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich

hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der

die übrigen Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung

eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder

in die Senate eintreten. Der Senat hat

ferner im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen

der Geschäftseinteilung während des laufenden

Kalenderjahres vorzunehmen. Die

Geschäftsverteilung wird für jedes Kalenderjahr

festgesetzt. § 109 Abs. 3 zweiter Satz findet

sinngemäß Anwendung."

22. § 115 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vorstände dieser Behörden bestimmen

aus der Zahl der ihnen unterstehenden Beamten

die Protokollführer für die Disziplinarverhandlungen.

Auf die Ausschließung von Protokollführern

sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung

sinngemäß anzuwenden."

23. Nach § 115 ist folgender § 115 a einzufügen

„§ 115 a. Die Bestimmungen der §§ 109 und

112 bis 115 über die Disziplinarkommission gelten

für die Disziplinaroberkommission sinngemäß,

sofern nichts anderes bestimmt ist."

24. Dem § 116 Abs. 1 ist anzufügen

„Zur Vertretung der dienstlichen Interessen bei

der Obersten Disziplinarkommission ist vom

Leiter des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für

Landesverteidigung ein Disziplinaranwalt (Stellvertreter)

zu bestellen. Jeder dieser Disziplinaranwälte

ist für die Disziplinarangelegenheiten der

Lehrer zuständig, die dem Bereich der betreffenden

Zentralstelle angehören."

25. § 116 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Stehen bei einem Landesschulrat nicht

genügend rechtskundige Beamte — allenfalls auch

wegen der Notwendigkeit der Bestellung eines

Untersuchungskommissärs — zur Verfügung, so

sind der Disziplinaranwalt und die erforderlichen

Stellvertreter aus dem Personalstand anderer

Dienststellen zu bestellen. Sollen diese aus dem

Personalstand eines anderen Ressorts oder eines

Bundeslandes bestellt werden, so ist vor der

Bestellung die Zustimmung der zuständigen obersten

Dienstbehörde einzuholen.

26. § 116 ist folgender Absatz anzufügen

„(6) Auf die Ausschließung von Disziplinaranwälten

und Fachmännern sind die Vorschriften

der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden."

27. § 117 hat zu lauten

„§ 117. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 5

bis 7 finden auf den Disziplinaranwalt sinngemäß

Anwendung."

28. § 119 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn bei einer Disziplinarkommission die

zur Bildung des Senates erforderliche Anzahl

von Mitgliedern nicht zur Verfügung steht, hat

die Disziplinaroberkommission die Disziplinarsache

an eine andere Disziplinarkommission zu

verweisen."

29. Dem bisherigen Wortlaut des § 121, der

die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Hat ein Lehrer die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung

gegen sich beantragt, so ist

der Antrag im Dienstwege unverzüglich der

zuständigen Disziplinarkommission zu übermitteln.

Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß

anzuwenden."

30. § 127 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei den Landesschulräten ist als Untersuchungskommissär

ein dem Landesschulrat zugewiesener

rechtskundiger Beamter vom Präsidenten

des Landesschulrates zu bestellen. Stehen aus

dem Personalstand des Landesschulrates nicht

genügend rechtskundige Beamte zur Verfügung,

so ist (sind) der Untersuchungskommissär (die

Untersuchungskommissäre) aus dem Personalstand

anderer Dienststellen vom Bundesminister

für Unterricht auf Antrag des Landesschulrates

zu bestellen. Eine Bestellung aus dem

Personalstand eines anderen Ressorts oder eines

Bundeslandes hat im Einvernehmen mit der zuständigen

obersten Dienstbehörde zu erfolgen."

31. § 127 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der §§ 109 Abs. 5 bis 7

und 120 Abs. 1 finden auf den Untersuchungskommissär

sinngemäß Anwendung."

32. Dem § 133 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Disziplinarkommission hat auf Antrag des

Beschuldigten nach Anhörung des Disziplinaranwaltes

mit dem Erkenntnis, bei späterer Antragstellung

unverzüglich auszusprechen, daß der

Inhalt des rechtskräftigen Erkenntnisses veröffentlicht

werden darf, sofern dies im Interesse des

Beschuldigten gelegen ist und kein wichtigeres

öffentliches Interesse entgegensteht."

33. § 136 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Fall des Schuldspruches hat das

Erkenntnis den Ausspruch über die den Lehrer

treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu

enthalten, sofern nicht Abs. 3 Anwendung

findet."

34. Dem § 136 sind folgende Absätze anzufügen

„(3) Vom Ausspruch über die Verhängung

einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden,

wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen

möglich ist und nach den Umständen des Falles

und nach der Persönlichkeit des Lehrers angenommen

werden kann, daß ein Schuldspruch

allein genügen wird, den Lehrer von weiteren

Verfehlungen abzuhalten. Wird der Lehrer eines

vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses

Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens

für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung,

der Strafe der früher gefällte Schuldspruch

zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen auf

der gleichen schädlichen Neigung beruht.

(4) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis

den Verlust der aus der Innehabung

einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,

sofern dies aus dienstlichen Interessen

geboten erscheint."

35. Der zweite Satz des § 137 hat zu lauten

„"Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe

verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,

ob und inwieweit er mit Rücksicht auf

die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse

die Kosten des Verfahrens zu ersetzen

hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch

von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen

wird."

36. § 145 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen

Disziplinarstrafe ist von der Disziplinarkommission,

die in erster Instanz entschieden

hat, auf Antrag des Lehrers zu beschließen, wenn

seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen

sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist

und sich der Lehrer in den letzten drei Jahren

vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat.

(2) Gegen den abweislichen Beschluß der Disziplinarkommission

kann binnen 14 Tagen Beschwerde

erhoben werden."

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

wird die gemäß Artikel V des Bundesverfassungsgesetzes

vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, als

bundesgesetzliche Vorschrift geltende Verordnung

der Minister für Kultus und Unterricht und für

öffentliche Arbeiten vom 4. April 1918, RGBl.

Nr. 133, mit welcher auf Grund der §§ 17 und

112 (letzte Absätze) des Gesetzes vom 28. Juli

1917, RGBl. Nr. 319, betreffend das Dienstverhältnis

der Lehrerschaft an staatlichen mittleren

und niederen Unterrichtsanstalten (Lehrerdienstpragmatik),

einstweilige Vorschriften über

die Zusammensetzung der bei den Landesschulräten

einzusetzenden Qualifikations- und Disziplinarkommissionen

(-senate) erlassen werden,

aufgehoben.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Für die Qualifikation über das Schuljahr

1968/69 finden die Vorschriften der §§ 14 bis 21

der Lehrerdienstpragmatik in der Fassung vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anwendung.

Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission

nach § .16 sind bis zum 30. Juni

1970 mit Wirkung vom 1. September 1970 zu

bestellen. Die Zusammensetzung der Senate und

die Geschäftsverteilung der Dienstbeurteilungskommissionen

für das Schuljahr 1969/70 ist unter

Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 12

bis zum 30. September 1970 mit Wirkung vom

1. Oktober. 1970 vorzunehmen.

(2) Über die nach den Bestimmungen des

Abs. 1 erster Satz anhängigen Rechtsmittel haben

vom 1. September 1970 an die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes eingerichtete

Dienstbeurteilungsoberkommission nach den vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung

gewesenen Bestimmungen zu entscheiden.

(3) Die erstmalige Ausschreibung schulfester

Stellen (§ 71 Abs. 4) hat innerhalb eines Jahres

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

Bei der erstmaligen Verleihung dieser ausgeschriebenen

Stellen sind anläßlich der Auswahl

aus den Bewerbern gemäß § 71 Abs. 6 jene

Lehrer bevorzugt zu reihen, die an der Schule,

an der die schulfeste Stelle zu verleihen ist, nicht

nur vorübergehend verwendet werden. Ist trotz

der bevorzugten Reihung die schulfeste Stelle

einem anderen Bewerber zu verleihen und bedingt

dies die Versetzung des bereits an der

Schule verwendeten Lehrers, darf die Verleihung

der schulfesten Stelle nicht vor Abschluß des Verfahrens

gemäß § 69 erfolgen.

(4) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen

nach § 108 sind bis zum 31. Dezember 1969

mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 zu bestellen.

Die Zusammensetzung der Senate und die

Geschäftsverteilung der Disziplinarkommissionen

für das Jahr 1970 ist unter Anwendung der

Bestimmungen des § 113 bis zum 31. Jänner

1970 mit Wirkung vom 1. Feber 1970 vorzunehmen.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestellten Disziplinarkommissionen

haben ihre Tätigkeit mit Ablauf des 31. Jänner

1970 einzustellen, falls jedoch bereits eine mündliche

Verhandlung stattgefunden hat, bis zum

Abschluß des Verfahrens fortzusetzen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Unterricht, soweit es

sich jedoch um Lehrer handelt, die ausschließlich

oder überwiegend in land- oder forstwirtschaftlichen

Lehranstalten verwendet werden, der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, soweit

es sich um Lehrer an der Heeresfachschule für

Technik handelt, der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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