287. Bundesgesetz: Abänderung der Lehrerdienstpragmatik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/
1917, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Verwendung eines Lehrers, welcher
dadurch in das Verhältnis der dienstlichen
Über- oder Unterordnung zu einer Person treten
würde, mit der er in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis
einschließlich zum dritten Grad verwandt oder
verschwägert ist oder zu der er im Ehe- oder
Wahlkindschaftsverhältnis steht, ist nur mit
Genehmigung der Zentralstelle gestattet."
2. In der Überschrift zu § 14 ist das Wort
„Qualifikation" durch das Wort „Dienstbeurteilung"
zu ersetzen.
3. Die §§ 14 bis 21 haben zu lauten
„§ 14. (1) Lehrer bis einschließlich der 3. Gehaltsstufe,
alle im provisorischen Dienstverhältnis
sowie alle in den ersten drei Jahren der Lehrtätigkeit,
befindlichen Lehrer, ferner jene Lehrer,
deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens
auf „gut" lautet, sind jedes Schuljahr zu beurteilen.
(2) Die übrigen Lehrer sind alle drei Jahre
für das letzte Schuljahr zu beurteilen.
(3) Lehrer sind für das Schuljahr zu beurteilen
a) in dem sie die 9. Gehaltsstufe erreicht
haben;
b) für das die Dienstbehörde eine Feststellung
für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung
gegenüber der letzten zu ändern sei,
auf deren Antrag.
(4) Direktoren von Akademien und verwandten
Lehranstalten sowie von mittleren und höheren
Schulen ferner alle Lehrer ab der 13. Gehaltsstufe,
die bereits mindestens dreimal beurteilt
wurden, sind nur auf Antrag der Dienstbehörde
zu beurteilen, sofern die Dienstbeurteilung für
eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung
ist.
(5) Der Lehrer ist auf seinen Antrag zu beurteilen,
wenn er geltend macht, daß für ein Schuljahr,
für das er nach Abs. 2 oder 4 nicht zu beurteilen
ist, eine bessere als die letzte Gesamtbeurteilung
angemessen sei. Der Antrag ist spätestens
an dem auf dieses Schuljahr folgenden
15. Oktober im Dienstwege einzubringen; der
Lehrer hat anzugeben, in welchen Punkten der
Dienstbeurteilung (§ 20) er eine Abänderung
begehrt, die zu einer anderen Gesamtbeurteilung
führen könnte.
§ 15. (1) Zur Durchführung der Dienstbeurteilung
werden errichtet
a) je eine Dienstbeurteilungskommission bei
den Landesschulräten,
b) eine Dienstbeurteilungskommission beim
sachlich zuständigen Bundesministerium,
c) eine Dienstbeurteilungsoberkommission
beim sachlich zuständigen Bundesministerium.
(2) Für Dienstbeurteilungen in erster Instanz
sind zuständig
a) die Dienstbeurteilungskommission bei den
Landesschulräten für Lehrer, die an einer
dem Landesschulrat unterstehenden Schule
(Schülerheim) oder bei einer Schulbehörde
des Bundes in den Ländern verwendet
werden, und
b) die Dienstbeurteilungskommission beim
sachlich zuständigen Bundesministerium für
die nicht unter lit. a genannten Lehrer.
(3) Für Dienstbeurteilungen in zweiter Instanz
ist die Dienstbeurteilungsoberkommission beim
sachlich zuständigen Bundesministerium zuständig.
§ 16. (1) Die Vorsitzenden, die Stellvertreter
und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder
der Dienstbeurteilungskommissionen sind
aus dem Kreise der definitiven Beamten (einschließlich
Lehrer) der Dienststelle, bei der eine
Dienstbeurteilungskommission errichtet wird,
und der Schulen (Schülerheime), die dieser Dienststelle
unterstehen, vom sachlich zuständigen Bundesminister
zu bestellen; die Mitglieder für eine
Dienstbeurteilungskommission bei einem Landesschulrat
sind auf Grund eines Vorschlages des
Landesschulrates zu bestellen. Vor der Bestellung
der Religionslehrer, die gemäß § 17 Abs. 4 und 5
den Senaten anzugehören haben, ist ein Vorschlag
der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft einzuholen; die Einholung
des Vorschlages obliegt dem Landesschulrat,
sofern der Religionslehrer der Dienstbeurteilungskommission
beim Landesschulrat angehören
soll. Die Bestellung hat mit Wirkung vom 1. September
eines Kalenderjahres auf die Dauer von
drei Jahren zu erfolgen. Scheiden Mitglieder während
der Funktionsdauer aus, so sind, wenn es
erforderlich ist für den Rest der Funktionsdauer
andere Mitglieder zu bestellen.
(2) Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder
ist auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Senate Bedacht zu nehmen.
(3) Stehen aus dem Personalstand einer Dienststelle,
bei der eine Dienstbeurteilungskommission
zu errichten ist, und der Schulen (Schülerheime),
die dieser Dienststelle unterstehen, die für die
Zusammensetzung der Senate erforderlicher.
Beamten (einschließlich Lehrer) nicht zur Verfügung,
so sind diese aus dem Personalstand
anderer Dienststellen zu bestellen. Sollen diese
aus dem Personalstand eines anderen Ressorts
oder eines Bundeslandes bestellt werden, so ist
vor der Bestellung die Zustimmung der zuständigen
obersten Dienstbehörde einzuholen.
(4) Zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommissionen
dürfen Beamte (einschließlich Lehrer),
über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe
verhängt worden ist, nicht bestellt werden,
solange diese im Standesausweis nicht gelöscht
ist. Ferner dürfen Beamte (einschließlich Lehrer),
deren Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen
nach Abs. 5 oder 6 ruhen oder
enden würde, nicht zu Mitgliedern der Dienstbeurteilungskommission
bestellt werden.
(5) Die Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen
ruht in den Fällen der Einleitung
eines Disziplinarverfahrens (§ 122 oder
gleichartige Bestimmungen) wegen eines Dienstvergehens
bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
der Suspendierung vom Dienst (§§ 153,
154 oder gleichartiger Bestimmungen), der Außerdienststellung,
der Erteilung eines Urlaubes von
mehr als drei Monaten und der Ableistung des
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes.
(6) Die Mitgliedschaft zu den Dienstbeurteilungskommissionen
endet mit Ablauf der Bestellungsdauer,
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses,
der rechtskräftigen Verhängung einer
Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen
Personalstand, der Versetzung an eine andere
Dienststelle, bei Lehrern jedoch nur, wenn für
diese andere Dienststelle eine andere Dienstbeurteilungskommission
zuständig ist, der Versetzung
ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen
oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in
den dauernden Ruhestand sowie der Annahme
einer Austrittserklärung (§ 90 oder gleichartiger
Bestimmungen).
§ 17. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Dienstbeurteilungskommission sind in
Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(2) Die Vorsitzenden der Dienstbeurteilungskommissionen
und deren Stellvertreter werden
von dem jeweils rangältesten Mitglied der Dienstbeurteilungskommission
vertreten. Bei der Bestimmung
des rangältesten Mitgliedes entscheidet
im Zweifelsfalle bei vergleichbaren Verwendungsgruppen
die Höhe des Gehaltes einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage, jedoch ohne
sonstige Zulagen und Mehrdienstleistungsvergütungen.
(3) Die Dienstbeurteilungskommissionen entscheiden
in Senaten, die aus fünf Mitgliedern
bestehen, von denen eines den Vorsitz führt und
ein anderes den Bericht erstattet. Der Berichterstatter
wird vom Vorsitzenden des Senates
bestimmt. Ein Beamter (einschließlich Lehrer) hat
als Protokollführer (Abs. 14) mitzuwirken.
(4) Den Senaten der Dienstbeurteilungskommissionen
haben mindestens ein rechtskundiger
Beamter und mindestens zwei Lehrer anzugehören.
Von den Lehrern hat nach Tunlichkeit ein
Mitglied an der Schulart (Schülerheim) tätig zu
sein, an der der zu beurteilende Lehrer hauptsächlich
verwendet wird; dieser Lehrer hat bei
der Beurteilung eines Schulleiters Schulleiter und
bei der Beurteilung eines Religionslehrers Religionslehrer
desselben Bekenntnisses zu sein.
(5) Den Senaten der Dienstbeurteilungsoberkommission
haben mindestens ein rechtskundiger
Beamter und mindestens ein Lehrer anzugehören.
Dieser Lehrer hat nach Tunlichkeit an der Schulart
(Schülerheim) tätig zu sein, an der der zu
beurteilende Lehrer hauptsächlich verwendet
wird; dieser Lehrer hat bei der Beurteilung eines
Schulleiters Schulleiter und bei der Beurteilung
eines Religionslehrers Religionslehrer desselben
Bekenntnisses zu sein.
(6) In den Senaten dürfen keine Mitglieder
niedrigerer Verwendungsgruppen als der des zu
beurteilenden Lehrers sowie keine Mitglieder, die
die Dienstbeschreibung des zu beurteilenden Lehrers
verfaßt oder auf Grund des § 18 Abs. 1
letzter Satz überprüft haben, mitwirken.
(7) Den Vorsitz in den Senaten führt das dem
Dienstrang nach älteste Mitglied. Hiebei ist der
zweite Satz des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gehört einem Senat der Vorsitzende der Dienstbeurteilungskommission
oder dessen Stellvertreter
an, führt dieser den Vorsitz.
(8) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit absoluter
Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig.
(9) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei
verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen
die erforderliche Mehrheit für sich hat,
so hat der Vorsitzende zu versuchen, ob sich
durch Teilung der Fragen und Wiederholung der
Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse.
Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die
dem zu beurteilenden Beamten nachteiligsten
Stimmen den zunächst minder nachteiligen so
lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit
ergibt.
(10) Bei der Abstimmung stimmen die dem
Dienstrange nach jüngeren Senatsmitglieder vor
den älteren. Hiebei ist der zweite Satz des Abs. 1
sinngemäß anzuwenden. Der Berichterstatter
stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt.
(11) Jedes Mitglied kann mehreren Senaten
angehören.
(12) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und
die drei rangältesten weiteren Mitglieder der
Dienstbeurteilungskommission, von denen jedoch
mindestens eines Lehrer sein muß, haben gemeinsam
bis zum 1. Oktober jeden Kalenderjahres für
die Dauer des laufenden Schuljahres die Senate
zusammenzusetzen und die Geschäfte unter den
Senaten zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge
zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder
bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes
in die Senate eintreten. Sie haben im Falle
der Notwendigkeit auch Änderungen der
Geschäftseinteilung während des laufenden Schuljahres
vorzunehmen. Die Geschäftsverteilung
wird für jedes Schuljahr festgesetzt.
(13) Für die sachlichen Erfordernisse der
Dienstbeurteilungskommissionen und die Besorgung
ihrer Kanzleigeschäfte haben die Dienststellen
aufzukommen, bei denen sie eingesetzt sind.
(14) Die Vorstände der Dienststellen, bei denen
Dienstbeurteilungskommissionen eingesetzt sind,
bestimmen die Protokollführer.
§ 18. (1) Über den Lehrer ist eine dem § 20
entsprechende, mit der erforderlichen Begründung
versehene Dienstbeschreibung zu verfassen.
Diese Aufgabe obliegt
a) bei Lehrern, die an Schulen (Schülerheimen)
verwendet werden, den Leitern dieser Schulen
(Schülerheimen); sofern dem Lehrer
auch ein Fachvorstand vorgesetzt ist, hat
dieser an der Dienstbeschreibung mitzuwirken;
b) bei Leitern von Schulen (Schülerheimen),
sowie bei Lehrern an privaten Schulen
(Schülerheimen), deren Leiter nicht unter
die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen,
dem für die betreffende Anstalt zuständigen
Landesschulinspektor, sofern ein Landesschulinspektor
für die Schule (das Schülerheim)
nicht bestellt ist, dem für den überwiegenden
Teil der dienstlichen Obliegenheiten
unmittelbar Vorgesetzten;
c) bei Lehrern, die an einer anderen Dienststelle
als einer Schule (einem Schülerheim)
verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten
Amts- oder Abteilungsvorstand.
Die Dienstbeschreibung ist im Dienstwege bis
spätestens zu dem der Dienstbeurteilungsperiode
nachfolgenden 30. November an die Dienstbeurteilungskommission
zu leiten. Die eingegliederten
Zwischenstellen (überwachenden Organe) haben
sich über die Dienstbeschreibung, und zwar im
Falle einer abweichenden Meinung mit Angabe
der Gründe, zu äußern.
(2) Das zur Dienstbeschreibung zuständige
Organ soll den Lehrer, dessen Dienstleistung in
einer die Dienstbeschreibung beeinflußenden
Weise nachgelassen hat, unverzüglich nachweislich
ermahnen.
(3) Die Dienstbeschreibung eines Lehrers ist
von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener
Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand der
Lehrer am Ende des Schuljahres, für das die
Dienstbeschreibung gilt, angehört hat; sofern der
Lehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört
hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ
jener Dienststelle zuständig, an der der Lehrer
in den letzten sechs Monaten des Beurteilungszeitraumes
den überwiegenden Teil seiner Dienstverpflichtung
erfüllt hat. War der Lehrer während
des Schuljahres anderen Dienststellen zur
Dienstleistung zugeteilt, so sind für die Dienstbeschreibung
maßgebende Umstände von diesen
Dienststellen dem beschreibenden Organ auf
dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses
Ersuchen ist jedenfalls dann zu stellen, wenn
die Dienstzuteilung zu einer Dienststelle über
drei Monate gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung
zu einer Dienststelle auf den ganzen
Beurteilungszeitraum erstreckt, so ist die Dienstbeschreibung
von dem nach Abs. 1 zuständigen
Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der
Lehrer zugeteilt war.
(4) Tritt in der Person des beschreibenden
Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für
die Dienstbeschreibung zuständige Organ alle für
die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände
aus dem Beschreibungszeitraum dem Nachfolger
zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich,
so hat das für die Dienstbeschreibung zuständige
Organ alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden
Umstände zu erkunden.
(5) Ist das nach Abs. 3 für die Dienstbeschreibung
zuständige Organ verhindert, so hat die
Dienstbeschreibung der Vertreter des Organs, das
die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt
hätte, zu verfassen.
(6) Hat bei alljährlich zu beschreibenden Lehrern
das beschreibende Organ festgestellt, daß
keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeschreibung
eingetreten ist, so kann sich die
Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die
letzte Dienstbeschreibung beschränken. Ein solcher
Hinweis ist nur zweimal nacheinander zulässig.
(7) Die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung
hat zu entfallen, wenn der Lehrer in einem
der Dienstbeschreibung unterliegenden Schuljahr
länger als sechs Monate während des Unterrichtsjahres
keinen Dienst versehen hat. In diesem
Fall ist der Lehrer für jenes nächstfolgende Schuljahr
zu beschreiben, in dem die Voraussetzungen
für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht
gegeben sind. Der Dienstbeurteilungskommission
ist an Stelle der Dienstbeschreibung ein Bericht
über den Entfall derselben vorzulegen,
(8) Von einer Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung
kann Abstand genommen werden,
wenn sich die Dienstleistung des Lehrers ausschließlich
aus nicht in seinem Verschulden gelegenen
Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(9) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren
berufenen Beamten (einschließlich
Lehrer) haben bei Ausübung ihrer Funktion
strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und
Verschwiegenheit zu beobachten. Die Dienstbeurteilungskommissionen
haben insbesondere auch
auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung
der Lehrer bedacht zu sein.
§ 19. (1) Die Dienstbeurteilungskommissionen
haben auf Grund der vorliegenden Dienstbeschreibung
über die Gesamtbeurteilung zu entscheiden.
(2) Ist die Dienstbeschreibung so mangelhaft,
daß kein ausreichendes Bild über den zu beschreibenden
Lehrer gewonnen werden kann, so haben
die Dienstbeurteilungskommissionen die notwendigen
Erhebungen im kürzesten Weg vorzunehmen
oder erforderlichenfalls die Dienstbeschreibung
dem zur Dienstbeschreibung zuständigen
Organ zur Ergänzung oder Verbesserung innerhalb
einer Frist von längstens vier Wochen
zurückzureichen.
§ 20. (1) Bei der Entscheidung der Dienstbeurteilungskommissionen
sind zu berücksichtigen
1. Die pädagogischen und fachlichen Kenntnisse
sowie die Kenntnis der für die Ausübung des
Dienstes notwendigen Vorschriften;
2. die Behandlung der Schüler in didaktischer
und pädagogischer Hinsicht;
3. Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit
und Verantwortungsbewußtsein;
4. Bewährung im Parteienverkehr;
5. Verhalten im Dienst — soweit es nicht
durch Punkt 2 erfaßt ist —, insbesondere Benehmen
gegenüber Vorgesetzten und den übrigen
Mitgliedern des Lehrkörpers sowie Verhalten
außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen
auf den Dienst eintreten;
6. bei Lehrern, die sich auf einen leitenden
Dienstposten befinden oder deren Berufung auf
einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung
hiezu;
7. Erziehungs- und Unterrichtserfolge;
8. allfällige sonstige Erfolge der Verwendung.
(2) Besondere für die Dienstbeurteilung entscheidende
Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß
an Leistung ständig erreicht wird;
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes unerläßliche
Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(4) Lautet die Gesaratbeurteilung mindestens
auf „gut", so gilt die für die Erreichung der
10. Gehaltsstufe erforderliche Durchschnittsleistung
als erbracht.
(5) Ist gegen Lehrer wegen eines in den
Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein
Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines
Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 122), so
ist das Verfahren vor der Dienstbeurteilungskommission
bis zur rechtskräftigen Beendigung
des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.
§ 20 a. Die Bestimmungen der §§ 16, 17, 18
Abs. 9, 19 und 20 über die Dienstbeurteilungskommission
gelten für die Dienstbeurteilungsoberkommission
sinngemäß, sofern nichts anderes
bestimmt ist.
§ 21. (1) Über die Gesamtbeurteilung entscheidet
die Dienstbeurteilungskommission mit
Beschluß. Die Beschlußausfertigung ist zu eigenen
Handen zuzustellen.
(2) Gegen den Beschluß nach Abs. 1 kann
binnen zwei Wochen schriftlich Vorstellung erhoben
werden. Die Vorstellung hat einen begründeten
Antrag zu enthalten. Auf Grund der Vorstellung
entscheidet die Dienstbeurteilungskommission
ohne mündliche Verhandlung über die
Gesamtbeurteilung mit Bescheid. Erforderlichen-
falls hat die Dienstbeurteilungskommission den
Dienststellenleiter, allfällige Zwischenvorgesetzte,
andere Zeugen und den zu beurteilenden Lehrer
zu hören. Wird der Vorstellung nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen, ist der Bescheid zu
begründen.
(3) Gegen den Bescheid ist eine binnen zwei
Wochen nach Zustellung bei der Dienstbeurteilungskommission
einzubringende schriftliche
Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet
die Dienstbeurteilungsoberkommission. Der
Berufungsbescheid ist zu begründen.
(4) Der Lehrer hat das Recht, nach Zustellung
der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in seine
Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilungstabelle
(Gesamtbeurteilung und Einzelpunkte) Einsicht
zu nehmen.
(5) Die Dienstbeurteilungskommissionen erster
Instanz sind verpflichtet, über die Dienstbeschreibungen
ohne unnötigen Aufschub nach deren
Einlangen zu entscheiden. Über Berufungen ist
innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen
zu entscheiden.
(6) Hat die Dienstbeurteilungskommission
erster Instanz innerhalb von drei Monaten nach
Einlangen der Dienstbeschreibung nicht entschieden,
so kann der Lehrer schriftlich die Entscheidung
durch die Dienstbeurteilungsoberkommission
beantragen. Ein solches Verlangen ist bei
der Dienstbeurteilungskommission erster Instanz
einzubringen. Entscheidet diese Dienstbeurteilungskommission
nicht innerhalb von zwei
Wochen, so ist die Dienstbeschreibung mit dem
Antrag der Dienstbeurteilungsoberkommission
vorzulegen, die ihrerseits innerhalb von weiteren
drei Monaten über die Gesamtbeurteilung zu entscheiden
hat. Der Antrag ist abzuweisen, wenn
die Verzögerung nicht ausschließlich auf das Verschulden
der Dienstbeurteilungskommission erster
Instanz zurückzuführen ist.
(7) Die Dienstbeurteilung ist nach Rechtskraft
in den Standesausweis einzutragen."
4. § 31 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Auftrag, Dienstverrichtungen bei einer
anderen Schule zu besorgen (Dienstzuteilung),
darf ohne schriftliche Zustimmung des Lehrers
höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen
in einem Schuljahr ausgesprochen werden; dies
gilt bei im Erzieherdienst verwendeten Lehrern
auch für die Dienstzuteilung an ein anderes
Schülerheim. Eine darüber hinausgehende Zuteilung
ohne Zustimmung des Lehrers ist nur dann
zulässig, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung
oder Aufrechterhaltung des Schulbetriebes
(Betriebes des Schülerheimes) auf andere Weise
nicht gewährleistet werden kann. Bei einer
Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort ist
auf die persönlichen, familiären und sozialen
Verhältnisse des Lehrers Bedacht zu nehmen.
Einer Dienstzuteilung ist die Verwendung bei
einer außerhalb des Dienstortes gelegenen Außenstelle
gleichzuhalten, sofern nicht § 72 Abs. 1
zweiter Satz anzuwenden ist."
5. Der bisherige Abs. 2 des § 31 erhält die
Absatzbezeichnung „3".
6. Nach § 33 ist folgender § 33 a einzufügen
„§ 33 a. (1) Dem Lehrer ist auf Antrag für die
Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu
gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein
Landesinvalidenamt die Kosten der Kur
trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet
und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
oder in der therapeutischen Anwendung
von kaltem Wasser (sogenannte „KneippKuren")
besteht und ärztlich überwacht
wird. Bei der zeitlichen Einteilung der
Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche
Gründe Rücksicht zu nehmen.
(2) Dem Lehrer ist auf Antrag auch für die
Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur
völligen Herstellung der Gesundheit von einem
Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt
nach einem chirurgischen Eingriff oder
nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim
eingewiesen wird und die Kosten des
Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt
oder vom Sozialversicherungsträger
satzungsgemäß getragen werden.
(3) Bei einem Lehrer, der im Ausland verwendet
wird und dessen Besoldungskosten vom Bund
getragen werden, gelten die Voraussetzungen der
Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach
dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers
die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung
eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung
in ein Genesungsheim vorliegen.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2
gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst."
7. Im IV. Abschnitt („Veränderungen im
Dienstverhältnis und dessen Auflösung") sind vor
dem § 72 („Versetzung") folgende §§ 69 bis 71
einzufügen
„Schulfeste Stellen
§ 69. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen
und die Stellen der Fachvorstände, ferner
an höheren Internatsschulen die Stellen der
Direktorstellvertreter und der Erziehungsleiter.
(2) Von den sonstigen Lehrerstellen ist mindestens
die Hälfte jener Lehrerstellen als schulfest
zu erklären, deren dauernder Bestand bei
Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen
und der Pflichtgegenstände an den betreffenden
Schulen gesichert ist.
(3) Die gemäß Abs. 2 erklärte Schulfestigkeit
darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden
Umstände aufgehoben werden.
(4) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit
(Abs. 2 und 3) obliegen dem Kollegium
des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung
ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung
anzuhören. Sofern der Landesschulrat
nicht Schulbehörde erster Instanz ist,
obliegen die Erklärung und Aufhebung der
Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister,
der vorher den zuständigen Zentralausschuß der
Personalvertretung anzuhören hat.
(5) Die Erklärung der Schulfestigkeit (Abs. 2)
und die Aufhebung der Schulfestigkeit (Abs. 3)
sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher
Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten
Verlautbarungsblatt kundzumachen.
§ 70. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann
unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des
§ 72 nur
a) mit seiner Zustimmung oder
b) im Falle der Unvereinbarkeit gemäß § 3
Abs. 1 oder
c) bei Aufhebung der Schulfestigkeit oder
d) bei Auflassung der Stelle oder
e) im Falle des durch Disziplinarerkenntnis
ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung
einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte
an eine andere Schule versetzt werden.
§ 71. (1) Die schulfesten Stellen gemäß § 69
Abs. 1 werden durch die Ernennung zum Leiter,
Fachvorstand, Direktorstellvertreter und Erziehungsleiter
besetzt. Die Verleihung der schulfesten
Stellen gemäß § 69 Abs. 2 hat nach Maßgabe
der folgenden Absätze zu erfolgen.
(2) Die schulfesten Stellen dürfen nur definitiven
Lehrern verliehen werden, die die Lehrbefähigung
für die betreffende Stelle besitzen.
(3) Die schulfesten Stellen sind — ausgenommen
im Falle des Diensttausches von Inhabern
solcher Stellen — im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren
zu besetzen.
(4) Die frei gewordenen Stellen sind ehestens,
längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten
nach Freiwerden vom zuständigen Bundesminister
oder, wenn der Landesschulrat Schulbehörde
erster Instanz ist, von diesem in dem zur
Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden
Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt
auszuschreiben. Unter frei gewordenen
Stellen sind auch solche zu verstehen, deren
Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten
Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
verloren haben. Schulfeste
Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den
dauernden Ruhestand von Gesetzes wegen (§ 67
des Gehaltsüberleitungsgesetzes) frei werden,
sind so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie im
Zeitpunkte des Freiwerdens besetzt werden
können.
(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb
eines Monates nach dem Ausschreibungstag im
Dienstwege einzureichen; die Zeit der Hauptferien
ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht
rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten
als nicht eingebracht.
(6) Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt
dem zuständigen Bundesminister oder, wenn
ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz
für die betreffende Schule ist, dem Kollegium
des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den
Bewerbern ist zunächst auf die Dienstbeurteilung,
ferner auf den Dienstrang sowie auf die Rücksichtswürdigkeit
der Bewerber im Hinblick auf
ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen;
Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung
der Stelle verloren haben (§ 70 lit. d), sind bevorzugt
zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten
Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung
vorgenommen werden.
(7) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen
Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen
Besetzung im Bewerbungsverfahren
neuerlich auszuschreiben.
(8) Das Besetzungsverfahren ist ohne unnötigen
Verzug mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen."
8. § 72 Abs. 1 bis 7 haben zu lauten
„(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Lehrer
einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen wird. Einer Versetzung ist
die Zuweisung zur dauernden Dienstleistung
an eine außerhalb des Dienstortes gelegenen
Außenstelle gleichzuhalten.
(2) Der Lehrer kann innerhalb des Dienstzweiges
und des Ressorts, dem er angehört, aus
wichtigen dienstlichen Interessen entsprechend
seiner Eignung an eine andere Schule (Schülerheim)
versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen
dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich
für Versetzungen während des provisorischen
Dienstverhältnisses.
(3) Die Abberufung eines Lehrers von seiner
bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung
einer neuen Verwendung ist einer Versetzung
gleichzuhalten. Sie ist nur zulässig, wenn
aus Rücksichten des Dienstes eine gleichzeitige
Zuweisung zu einer neuen Verwendung nicht
möglich ist; eine neue Verwendung ist jedoch
spätestens zwei Monate nach der Abberufung
zuzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 153 und
154 werden hiedurch nicht berührt.
(4) Bei einer Versetzung, an einen anderen
Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen,
familiären und sozialen Verhältnisse des
Lehrers zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist
unzulässig, wenn sie für den Lehrer einen wesent-
lichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde
und ein anderer geeigneter Lehrer, der keine
schulfeste Stelle innehat und bei dem dies nicht
der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Lehrers von Amts
wegen in Aussicht genommen, so ist der Lehrer
hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner
neuen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen,
daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte
Maßnahme binnen zwei Wochen nach
Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden
innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen
nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung
zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.
Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat
aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die
sofortige Zuweisung des Lehrers nicht möglich
und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher
Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung
der Berufung im Bescheid auszuschließen.
Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der
Berufung ist über diese binnen vier Wochen nach
Einbringung zu entscheiden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen
Dienstort ist dem Lehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist
zu gewähren."
9. Der bisherige Abs. 2 des § 72 erhält die
Bezeichnung „8".
10. Der bisherige Abs, 3 des § 72 hat zu entfallen.
11. § 74 hat zu lauten
„(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner
Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung
vorübergehend zu einer Dienstleistung
einer Dienststelle der Bundesverwaltung
zugewiesen werden.
(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es
nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei
einer Dienststelle der Schulverwaltung und für
einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf
Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen
seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der
Schulkinder gefährdenden Zustandes zwar für
den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst
ungeeignet ist.
(3) Auf Lehrer finden für die Dauer der Verwendung
bei einer Dienststelle der Bundesverwaltung,
insoweit sie nicht in der Ausübung
des Lehramtes besteht, für ihre dienstliche Tätigkeit
sowie für ihre sonstigen Pflichten die für
Beamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden1
Vorschriften sinngemäß Anwendung."
12. Die §§ 78 und 79 werden aufgehoben.
13. Nach § 95 ist folgender § 95 a einzufügen
„§ 95 a. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung
des Lehrers wegen Verletzung der Standes-
oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn
gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist ein
Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, über ihn
eine Ordnungsstrafe nicht verhängt oder zu
seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren
nicht wieder aufgenommen
worden ist.
(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als
Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen
sind, verjähren nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen
fünf Jahre, bei Ordnungswidrigkeiten
zwei Jahre.
(4) Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im
Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen
Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand
eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit
dessen rechtskräftiger Erledigung.
(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen,
wenn der Lehrer innerhalb der Verjährungsfrist
eine neue als Dienstvergehen oder
Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung
begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt
der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens
von neuem zu laufen.
(6) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die
Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des
Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die
Pflichtverletzung des Lehrers Gegenstand eines
solchen Verfahrens ist."
14. § 101 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) die Minderung des Monatsbezuges unter
Ausschluß der Haushaltszulage,".
15. § 108 hat zu lauten
„§ 108. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
werden errichtet
a) je eine Disziplinarkommission bei den Landesschulräten,
b) eine Disziplinarkommission beim sachlich
zuständigen Bundesministerium,
c) eine Disziplinaroberkommission beim
Bundesministerium für Unterricht.
(2) Für die dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium
für Landesverteidigung unterstehenden Lehrer
tritt an Stelle der Disziplinaroberkommission
beim Bundesministerium für Unterricht die
gemäß § 100 Abs. 1 lit. c der Dienstpragmatik
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
27. März 1969, BGBl. Nr. 148, beim Bundeskanzleramt
eingesetzte Oberste Disziplinarkommission."
16. § 109 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jede Disziplinarkommission besteht aus
dem Vorsitzenden, dessen Stellvertretern und der
erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Diese
sind aus dem Kreise der definitiven Beamten
(einschließlich Lehrer) der Dienststelle, bei der
eine Disziplinarkommission errichtet wird, und
der Schulen (Schülerheime), die dieser Dienststelle
unterstehen, vom sachlich zuständigen
Bundesminister zu bestellen; die Mitglieder der
Disziplinarkommission bei einem Landesschulrat
sind auf Grund eines Vorschlages des Landesschulrates
zu bestellen. Für die Bestellung der
Religionslehrer, die gemäß § 112 Abs. 2 und 3
den Senaten anzugehören haben, ist ein Vorschlag
der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft einzuholen; die Einholung
des Vorschlages obliegt dem Landesschulrat,
sofern der Religionslehrer der Disziplinarkommission
beim Landesschulrat angehören soll.
Die Bestellung hat mit Wirkung vom 1. Jänner
eines Kalenderjahres auf die Dauer von drei
Jahren zu erfolgen. Bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder
ist auf die Bestimmungen der
Zusammensetzung der Senate Bedacht zu
nehmen."
17. § 109 Abs. 3 bis 7 haben zu lauten
„(3) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen
und deren Stellvertreter werden von dem
jeweils rangältesten Mitglied der Disziplinarkommission
vertreten. Bei der Bestimmung des rangältesten
Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfalle
bei vergleichbaren Verwendungsgruppen die
Höhe des Gehaltes einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage, jedoch ohne sonstige Zulagen
und Mehrdienstleistungsvergütungen.
(4) Stehen aus dem Personalstand einer Dienststelle,
bei der eine Disziplinarkommission zu errichten
ist, und der Schulen (Schülerheime), die
dieser Dienststelle unterstehen, die für die Zusammensetzung
der Senate erforderlichen Beamten
(einschließlich Lehrer) nicht zur Verfügung, so sind
diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen
zu bestellen. Sollen diese aus dem Personalstand
eines anderen Ressorts oder eines Bundeslandes
bestellt werden, so ist vor der Bestellung
die Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde
einzuholen.
(5) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen
dürfen Beamte (einschließlich Lehrer) nicht
bestellt werden, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe
verhängt wurde, solange diese im
Standesausweis nicht gelöscht ist. Ferner dürfen
Beamte (einschließlich "Lehrer), deren Mitgliedschaft
zu den Disziplinarkommissionen nach
Abs. 6 oder 7 ruhen oder enden würde, nicht
zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen
bestellt werden.
(6) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
ruht in den Fällen der Einleitung eines
Disziplinarverfahrens (§ 122 oder gleichartiger
Bestimmungen) wegen eines Dienstvergehens bis
zu dessen rechtskräftigem Abschluß, der Suspendierung
vom Dienst (§§ 153, 154 oder gleichartiger
Bestimmungen), der Außerdienststellung,
der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei
Monaten und der Ableistung des ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenzdienstes.
(7) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen
endet mit Ablauf der Bestellungsdauer,
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der
rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
der Übernahme in einen anderen Personalstand,
der Versetzung an eine andere Dienststelle,
bei Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere
Dienststelle eine andere Disziplinarkommission
zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden
Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung
(§ 90 oder gleichartiger Bestimmungen)."
18. Der bisherige Abs. 3 des § 109 erhält die
Bezeichnung „8".
19. § 110 hat zu lauten
„§ 110. (1) Als Disziplinarbehörde erster
Instanz sind zuständig
a) die Disziplinarkommissionen bei den Landesschulräten
für Lehrer, die an einer dem
Landesschulrat unterstehenden Schule
(Schülerheim) oder bei einer Schulbehörde
des Bundes in den Ländern verwendet
werden, und
b) die Disziplinarkommission beim sachlich
zuständigen Bundesministerium für die
nicht unter lit. a genannten Lehrer.
(2) Als Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist
die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium
für Unterricht zuständig.
(3) Für die dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft und Bundesministerium für
Landesverteidigung unterstehenden Lehrer tritt
an Stelle der Disziplinaroberkommission beim
Bundesministerium für Unterricht die gemäß
§ 100 Abs. 1 lit. c der Dienstpragmatik in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 27. März 1969,
BGBl. Nr. 148, beim Bundeskanzleramt eingesetzte
Oberste Disziplinarkommission."
20. § 112 hat zu lauten
„§ 112. (1) Die Disziplinarkommissionen entscheiden
in Senaten, die aus dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter und vier weiteren
Mitgliedern bestehen, von denen eines den Bericht
erstattet. Der Berichterstatter wird vom Vorsitzenden
des Senates bestimmt. Den Senatsvorsitz
führt der Vorsitzende der Disziplinarkommission
oder dessen Stellvertreter. Jedes Senatsmitglied
kann mehreren Senaten angehören.
(2) Den Senaten der Disziplinarkommissionen
haben mindestens zwei rechtskundige Beamte und
mindestens zwei Lehrer anzugehören. Von den
Lehrern hat nach Tunlichkeit ein Mitglied an
der Schulart (Schülerheim) tätig zu sein, an der
der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet
wird; dieser Lehrer hat bei der Beschuldigung
eines Schulleiters und bei der Beschuldigung eines
Religionslehrers Religionslehrer desselben Bekenntnisses
zu sein.
(3) Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder
der Senate der Disziplinaroberkommission
müssen rechtskundige Beamte, zwei Mitglieder
Lehrer sein. Einer dieser Lehrer hat nach
Tunlichkeit an der Schulart (Schülerheim) tätig
zu sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich
verwendet wird; dieser Lehrer hat bei
der Beschuldigung eines Schulleiters Schulleiter
und bei der Beschuldigung eines Religionslehrers
Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein."
21. § 113 hat zu lauten
„§ 113. Ein aus fünf Mitgliedern bestehender
Senat, dem der Vorsitzende, dessen Stellvertreter
und allenfalls rangälteste weitere Mitglieder der
Disziplinarkommission angehören, hat bis Jahresschluß
für die Dauer des folgenden Kalenderjahres
die Senate zusammenzusetzen und die
Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich
hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der
die übrigen Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung
eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder
in die Senate eintreten. Der Senat hat
ferner im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen
der Geschäftseinteilung während des laufenden
Kalenderjahres vorzunehmen. Die
Geschäftsverteilung wird für jedes Kalenderjahr
festgesetzt. § 109 Abs. 3 zweiter Satz findet
sinngemäß Anwendung."
22. § 115 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vorstände dieser Behörden bestimmen
aus der Zahl der ihnen unterstehenden Beamten
die Protokollführer für die Disziplinarverhandlungen.
Auf die Ausschließung von Protokollführern
sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden."
23. Nach § 115 ist folgender § 115 a einzufügen
„§ 115 a. Die Bestimmungen der §§ 109 und
112 bis 115 über die Disziplinarkommission gelten
für die Disziplinaroberkommission sinngemäß,
sofern nichts anderes bestimmt ist."
24. Dem § 116 Abs. 1 ist anzufügen
„Zur Vertretung der dienstlichen Interessen bei
der Obersten Disziplinarkommission ist vom
Leiter des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für
Landesverteidigung ein Disziplinaranwalt (Stellvertreter)
zu bestellen. Jeder dieser Disziplinaranwälte
ist für die Disziplinarangelegenheiten der
Lehrer zuständig, die dem Bereich der betreffenden
Zentralstelle angehören."
25. § 116 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Stehen bei einem Landesschulrat nicht
genügend rechtskundige Beamte — allenfalls auch
wegen der Notwendigkeit der Bestellung eines
Untersuchungskommissärs — zur Verfügung, so
sind der Disziplinaranwalt und die erforderlichen
Stellvertreter aus dem Personalstand anderer
Dienststellen zu bestellen. Sollen diese aus dem
Personalstand eines anderen Ressorts oder eines
Bundeslandes bestellt werden, so ist vor der
Bestellung die Zustimmung der zuständigen obersten
Dienstbehörde einzuholen.
26. § 116 ist folgender Absatz anzufügen
„(6) Auf die Ausschließung von Disziplinaranwälten
und Fachmännern sind die Vorschriften
der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden."
27. § 117 hat zu lauten
„§ 117. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 5
bis 7 finden auf den Disziplinaranwalt sinngemäß
Anwendung."
28. § 119 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn bei einer Disziplinarkommission die
zur Bildung des Senates erforderliche Anzahl
von Mitgliedern nicht zur Verfügung steht, hat
die Disziplinaroberkommission die Disziplinarsache
an eine andere Disziplinarkommission zu
verweisen."
29. Dem bisherigen Wortlaut des § 121, der
die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Hat ein Lehrer die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung
gegen sich beantragt, so ist
der Antrag im Dienstwege unverzüglich der
zuständigen Disziplinarkommission zu übermitteln.
Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß
anzuwenden."
30. § 127 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei den Landesschulräten ist als Untersuchungskommissär
ein dem Landesschulrat zugewiesener
rechtskundiger Beamter vom Präsidenten
des Landesschulrates zu bestellen. Stehen aus
dem Personalstand des Landesschulrates nicht
genügend rechtskundige Beamte zur Verfügung,
so ist (sind) der Untersuchungskommissär (die
Untersuchungskommissäre) aus dem Personalstand
anderer Dienststellen vom Bundesminister
für Unterricht auf Antrag des Landesschulrates
zu bestellen. Eine Bestellung aus dem
Personalstand eines anderen Ressorts oder eines
Bundeslandes hat im Einvernehmen mit der zuständigen
obersten Dienstbehörde zu erfolgen."
31. § 127 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der §§ 109 Abs. 5 bis 7
und 120 Abs. 1 finden auf den Untersuchungskommissär
sinngemäß Anwendung."
32. Dem § 133 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Disziplinarkommission hat auf Antrag des
Beschuldigten nach Anhörung des Disziplinaranwaltes
mit dem Erkenntnis, bei späterer Antragstellung
unverzüglich auszusprechen, daß der
Inhalt des rechtskräftigen Erkenntnisses veröffentlicht
werden darf, sofern dies im Interesse des
Beschuldigten gelegen ist und kein wichtigeres
öffentliches Interesse entgegensteht."
33. § 136 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Fall des Schuldspruches hat das
Erkenntnis den Ausspruch über die den Lehrer
treffende Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu
enthalten, sofern nicht Abs. 3 Anwendung
findet."
34. Dem § 136 sind folgende Absätze anzufügen
„(3) Vom Ausspruch über die Verhängung
einer Disziplinarstrafe kann abgesehen werden,
wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen
möglich ist und nach den Umständen des Falles
und nach der Persönlichkeit des Lehrers angenommen
werden kann, daß ein Schuldspruch
allein genügen wird, den Lehrer von weiteren
Verfehlungen abzuhalten. Wird der Lehrer eines
vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft dieses
Erkenntnisses begangenen weiteren Dienstvergehens
für schuldig erkannt, so ist bei der Bemessung,
der Strafe der früher gefällte Schuldspruch
zu berücksichtigen, sofern das Dienstvergehen auf
der gleichen schädlichen Neigung beruht.
(4) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis
den Verlust der aus der Innehabung
einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen,
sofern dies aus dienstlichen Interessen
geboten erscheint."
35. Der zweite Satz des § 137 hat zu lauten
„"Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe
verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen,
ob und inwieweit er mit Rücksicht auf
die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse
die Kosten des Verfahrens zu ersetzen
hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch
von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen
wird."
36. § 145 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Löschung der im Standesausweis eingetragenen
Disziplinarstrafe ist von der Disziplinarkommission,
die in erster Instanz entschieden
hat, auf Antrag des Lehrers zu beschließen, wenn
seit Rechtskraft des Erkenntnisses drei Jahre verstrichen
sind, die Disziplinarstrafe verbüßt ist
und sich der Lehrer in den letzten drei Jahren
vor der Beschlußfassung tadellos verhalten hat.
(2) Gegen den abweislichen Beschluß der Disziplinarkommission
kann binnen 14 Tagen Beschwerde
erhoben werden."
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wird die gemäß Artikel V des Bundesverfassungsgesetzes
vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, als
bundesgesetzliche Vorschrift geltende Verordnung
der Minister für Kultus und Unterricht und für
öffentliche Arbeiten vom 4. April 1918, RGBl.
Nr. 133, mit welcher auf Grund der §§ 17 und
112 (letzte Absätze) des Gesetzes vom 28. Juli
1917, RGBl. Nr. 319, betreffend das Dienstverhältnis
der Lehrerschaft an staatlichen mittleren
und niederen Unterrichtsanstalten (Lehrerdienstpragmatik),
einstweilige Vorschriften über
die Zusammensetzung der bei den Landesschulräten
einzusetzenden Qualifikations- und Disziplinarkommissionen
(-senate) erlassen werden,
aufgehoben.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Qualifikation über das Schuljahr
1968/69 finden die Vorschriften der §§ 14 bis 21
der Lehrerdienstpragmatik in der Fassung vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anwendung.
Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission
nach § .16 sind bis zum 30. Juni
1970 mit Wirkung vom 1. September 1970 zu
bestellen. Die Zusammensetzung der Senate und
die Geschäftsverteilung der Dienstbeurteilungskommissionen
für das Schuljahr 1969/70 ist unter
Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 12
bis zum 30. September 1970 mit Wirkung vom
1. Oktober. 1970 vorzunehmen.
(2) Über die nach den Bestimmungen des
Abs. 1 erster Satz anhängigen Rechtsmittel haben
vom 1. September 1970 an die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes eingerichtete
Dienstbeurteilungsoberkommission nach den vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung
gewesenen Bestimmungen zu entscheiden.
(3) Die erstmalige Ausschreibung schulfester
Stellen (§ 71 Abs. 4) hat innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
Bei der erstmaligen Verleihung dieser ausgeschriebenen
Stellen sind anläßlich der Auswahl
aus den Bewerbern gemäß § 71 Abs. 6 jene
Lehrer bevorzugt zu reihen, die an der Schule,
an der die schulfeste Stelle zu verleihen ist, nicht
nur vorübergehend verwendet werden. Ist trotz
der bevorzugten Reihung die schulfeste Stelle
einem anderen Bewerber zu verleihen und bedingt
dies die Versetzung des bereits an der
Schule verwendeten Lehrers, darf die Verleihung
der schulfesten Stelle nicht vor Abschluß des Verfahrens
gemäß § 69 erfolgen.
(4) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen
nach § 108 sind bis zum 31. Dezember 1969
mit Wirkung vom 1. Jänner 1970 zu bestellen.
Die Zusammensetzung der Senate und die
Geschäftsverteilung der Disziplinarkommissionen
für das Jahr 1970 ist unter Anwendung der
Bestimmungen des § 113 bis zum 31. Jänner
1970 mit Wirkung vom 1. Feber 1970 vorzunehmen.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestellten Disziplinarkommissionen
haben ihre Tätigkeit mit Ablauf des 31. Jänner
1970 einzustellen, falls jedoch bereits eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat, bis zum
Abschluß des Verfahrens fortzusetzen.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Unterricht, soweit es
sich jedoch um Lehrer handelt, die ausschließlich
oder überwiegend in land- oder forstwirtschaftlichen
Lehranstalten verwendet werden, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, soweit
es sich um Lehrer an der Heeresfachschule für
Technik handelt, der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.