287. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes der Pädagogischen Akademie; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Unterricht in Religionspädagogik an der Pädagogischen Akademie
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und BGBl. Nr. 173/
1966, insbesondere dessen §§ 6 und 120, wird
verordnet
§ 1. Für die Pädagogische Akademie wird der
in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme
der darin im III. Teil wiedergegebenen
Lehrpläne für den Unterricht in Religionspädagogik)
hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September
1968,
hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Feber 1969,
hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September
1969 und
hinsichtlich des; 4. Semesters mit 1. Feber 1970
in Kraft gesetzt.
§ 2. Für die den Pädagogischen Akademien
eingegliederten Übungsvolksschulen und Übungshauptschulen
gelten die Lehrpläne für Volksschulen
bzw. für Hauptschulen, Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht, BGBl.
Nr. 134/1963, in der jeweils geltenden Fassung,
unter Berücksichtigung der gemäß § 4 Abs. 1
lit. a und b der genannten Verordnung in dem
jeweiligen Bundesland durch Verordnung des
Landesschulrates erlassenen zusätzlichen Lehrplanbestimmungen.
Artikel II
Bekanntmachung
Die im III. Teil der Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne" für den Unterricht in Religionspädagogik
wurden von den betreffenden Kirchen
und Religionsgesellschaften erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung
der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962,
BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.