287. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete Zusatzabkommen zwischen der Republik
Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954,
betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, in den gegenseitigen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung
des Haager Prozeßübereinkommens vom
1. März 1954 zu erleichtern und den Rechtsschutz
ihrer Staatsangehörigen zu sichern, haben
beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu
schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Dr. Hans Klecatsky, Bundesminister
für Justiz,
Der Präsident der Französischen Republik
Herrn Louis Roche, außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
(1) Die Staatsangehörigen des einen der Hohen
Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet
des anderen in Zivil- und Handelssachen sowohl
als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten
Zutritt zu den Gerichten, wobei die
Fragen hinsichtlich der Sicherheitsleistung für die
Prozeßkosten und des Armenrechts durch die
Bestimmungen des Haager Prozeßübereinkommens
vom 1. März 1954 sowie durch die Bestimmungen
dieses Abkommens geregelt werden.
(2) Diese Staatsangehörigen genießen auf dem
Gebiete des anderen Hohen Vertragschließenden
Teiles hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens
denselben Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen
dieses Hohen Vertragschließenden
Teiles eingeräumt ist.
Artikel 2
(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die
zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete
eines der Hohen Vertragschließenden Teile be-
stimmt sind, werden in einer einzigen Ausfertigung
vom Justizministerium des ersuchenden
Staates an das Justizministerium des ersuchten
Staates gesendet.
(2) Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung
über die Zustellung dieser Schriftstücke
wird vom Justizministerium des ersuchten
Staates dem Justizministerium des ersuchenden
Staates zurückgesendet.
(3) Die oben bezeichneten Behörden werden
ebenfalls für die zusätzlichen Mitteilungen, betreffend
die Zustellung der in Absatz 1 bezeichneten
Schriftstücke, unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die Schreiben zur Übermittlung dieser
Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom ersuchenden
Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte
werden entweder in der Sprache des ersuchten
Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in
diese Sprache versehen.
Artikel 3
(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen
werden in den beiden Staaten durch
die Gerichte erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten,
zu denen sie Anlaß geben, werden
durch Vermittlung der Justizministerien der
Hohen Vertragschließenden Teile übersendet.
(2) Die Justizministerien werden auch für die
zusätzlichen Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen
unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Die Schreiben zur Übermittlung der
Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom
ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte
werden entweder in der Sprache des ersuchten
Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung
in diese Sprache versehen.
Artikel 4
Die Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen
Schriftstücke und die Erledigung der
Rechtshilfeersuchen kann nicht deswegen abgelehnt
werden, weil die Gerichte des ersuchten
Staates zur Entscheidung über den Rechtsstreit
ausschließlich zuständig sind.
Artikel 5
Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen
und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung
der Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz
von Kosten nicht statt. Jedoch werden, was
die Zustellung anlangt, soferne sich diese nicht auf
ein von einer Partei, der das Armenrecht bewilligt
worden ist, geführtes Verfahren bezieht,
die durch Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten
verursachten Kosten und, was die Rechtshilfe-
ersuchen anlangt, die Sachverständigen bezahlten
Vergütungen ersetzt.
Artikel 6
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
räumt den juristischen Personen, die er als dem
anderen Teile angehörig ansieht, die Vorteile des
Artikels 1 dieses Abkommens und des Artikels
17 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954 ein.
(2) Absatz 1 gilt auch für Handelsgesellschaften,
die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen,
fähig sind, vor Gericht aufzutreten.
Artikel 7
Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der
Prozeßkostenentscheidungen nach Artikel 18 des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954
können von den beteiligten Parteien unmittelbar
bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.
Artikel 8
Für die Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des
Haager Übereinkommens vom 1. März 1954
a) sind vorzulegen
1. wenn die Entscheidung in Frankreich gefällt
wurde, eine Urkunde, durch die ihre
Zustellung nachgewiesen wird, eine Bestätigung
des Leiters der Gerichtskanzlei,
wonach gegen sie weder der Widerspruch
noch die Berufung offensteht, und eine Bestätigung,
mit der bescheinigt wird, daß
keine Kassationsbeschwerde eingelegt
wurde, wenn im gegebenen Fall die Kassationsbeschwerde
eine die Vollstreckung aufschiebende
Wirkung hat;
2. wenn die Entscheidung in Österreich gefällt
wurde, eine von dem Gericht, das in
erster Instanz entschieden hat, ausgestellte
Bestätigung, mit der bescheinigt wird, daß
die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen
ist;
b) muß die Zuständigkeit der Behörde, welche
die in Buchstabe a vorgesehene Urkunde und die
dort vorgesehenen Bestätigungen ausstellt, nicht
von einer anderen Behörde bestätigt werden;
c) kann die Übersetzung des Spruches der Entscheidung
sowie der in Buchstabe a bezeichneten
Urkunde und Bestätigungen in die Sprache der
ersuchten Behörde von einem beeideten Dolmetsch
des ersuchenden Staates oder unter den
im Artikel 19 zweiter Absatz Ziffer 3 des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen
Bedingungen beglaubigt sein.
Artikel 9
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
treten die Erklärung vom 4. März
1925 zwischen Österreich und Frankreich, betreffend
die Übersendung von gerichtlichen
Akten und die Erledigung von Ersuchschreiben in
Zivil- und Handelssachen, und das Übereinkommen
vom 4. März 1925 zwischen Österreich und
Frankreich über Rechtshilfe und Armenrecht
außer Kraft.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich der
Französischen Republik für ihre europäischen Gebiete.
(2) Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten
sich vor, zu einem von ihnen festzusetzenden
Zeitpunkt die Anwendung dieses Abkommens
im gegenseitigen Einverständnis und
durch Notenwechsel auf die Überseedepartements
und -gebiete der Französischen Republik oder
eines oder mehrere derselben auszudehnen.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und
die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.
(2) Es wird am sechzigsten Tage nach dem
Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft treten.
Artikel 12
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
kann dieses Abkommen durch an den anderen
Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dem Tag dieser
Notifikation wirksam werden.
(2) Die Kündigung kann sich auf die Departements
und Gebiete beschränken, die Gegenstand
eines Notenwechsels gemäß Artikel 10 Absatz 2
waren.
Artikel 13
Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,
die zwischen den beiden Hohen Vertragschließenden
Teilen entstehen könnten, sind auf
diplomatischem Weg zu bereinigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1966 in zweifacher
Ausfertigung in deutscher und französischer
Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der
Republik Österreich
Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.
H. Klecatsky m. p.
Für den Präsidenten der
Französischen Republik
Louis Roche m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Zusatzabkommen sind am 14. Juni 1967
ausgetauscht worden; dieses tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 13. August 1967 in Kraft.