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287. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nachdem das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete Zusatzabkommen zwischen der Republik

Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954,

betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Französischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, in den gegenseitigen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung

des Haager Prozeßübereinkommens vom

1. März 1954 zu erleichtern und den Rechtsschutz

ihrer Staatsangehörigen zu sichern, haben

beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu

schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Herrn Dr. Hans Klecatsky, Bundesminister

für Justiz,

Der Präsident der Französischen Republik

Herrn Louis Roche, außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

(1) Die Staatsangehörigen des einen der Hohen

Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet

des anderen in Zivil- und Handelssachen sowohl

als Kläger als auch als Beklagte freien und ungehinderten

Zutritt zu den Gerichten, wobei die

Fragen hinsichtlich der Sicherheitsleistung für die

Prozeßkosten und des Armenrechts durch die

Bestimmungen des Haager Prozeßübereinkommens

vom 1. März 1954 sowie durch die Bestimmungen

dieses Abkommens geregelt werden.

(2) Diese Staatsangehörigen genießen auf dem

Gebiete des anderen Hohen Vertragschließenden

Teiles hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens

denselben Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen

dieses Hohen Vertragschließenden

Teiles eingeräumt ist.

Artikel 2

(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen

Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die

zur Zustellung an Personen auf dem Gebiete

eines der Hohen Vertragschließenden Teile be-

stimmt sind, werden in einer einzigen Ausfertigung

vom Justizministerium des ersuchenden

Staates an das Justizministerium des ersuchten

Staates gesendet.

(2) Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung

über die Zustellung dieser Schriftstücke

wird vom Justizministerium des ersuchten

Staates dem Justizministerium des ersuchenden

Staates zurückgesendet.

(3) Die oben bezeichneten Behörden werden

ebenfalls für die zusätzlichen Mitteilungen, betreffend

die Zustellung der in Absatz 1 bezeichneten

Schriftstücke, unmittelbar miteinander verkehren.

(4) Die Schreiben zur Übermittlung dieser

Schriftstücke sowie die gemäß Absatz 3 vom ersuchenden

Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte

werden entweder in der Sprache des ersuchten

Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in

diese Sprache versehen.

Artikel 3

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen

werden in den beiden Staaten durch

die Gerichte erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten,

zu denen sie Anlaß geben, werden

durch Vermittlung der Justizministerien der

Hohen Vertragschließenden Teile übersendet.

(2) Die Justizministerien werden auch für die

zusätzlichen Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen

unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Die Schreiben zur Übermittlung der

Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom

ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte

werden entweder in der Sprache des ersuchten

Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung

in diese Sprache versehen.

Artikel 4

Die Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen

Schriftstücke und die Erledigung der

Rechtshilfeersuchen kann nicht deswegen abgelehnt

werden, weil die Gerichte des ersuchten

Staates zur Entscheidung über den Rechtsstreit

ausschließlich zuständig sind.

Artikel 5

Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen

und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung

der Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz

von Kosten nicht statt. Jedoch werden, was

die Zustellung anlangt, soferne sich diese nicht auf

ein von einer Partei, der das Armenrecht bewilligt

worden ist, geführtes Verfahren bezieht,

die durch Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten

verursachten Kosten und, was die Rechtshilfe-

ersuchen anlangt, die Sachverständigen bezahlten

Vergütungen ersetzt.

Artikel 6

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile

räumt den juristischen Personen, die er als dem

anderen Teile angehörig ansieht, die Vorteile des

Artikels 1 dieses Abkommens und des Artikels

17 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 ein.

(2) Absatz 1 gilt auch für Handelsgesellschaften,

die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen,

fähig sind, vor Gericht aufzutreten.

Artikel 7

Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der

Prozeßkostenentscheidungen nach Artikel 18 des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

können von den beteiligten Parteien unmittelbar

bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

Artikel 8

Für die Anwendung der Bestimmungen des

Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des

Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

a) sind vorzulegen

1. wenn die Entscheidung in Frankreich gefällt

wurde, eine Urkunde, durch die ihre

Zustellung nachgewiesen wird, eine Bestätigung

des Leiters der Gerichtskanzlei,

wonach gegen sie weder der Widerspruch

noch die Berufung offensteht, und eine Bestätigung,

mit der bescheinigt wird, daß

keine Kassationsbeschwerde eingelegt

wurde, wenn im gegebenen Fall die Kassationsbeschwerde

eine die Vollstreckung aufschiebende

Wirkung hat;

2. wenn die Entscheidung in Österreich gefällt

wurde, eine von dem Gericht, das in

erster Instanz entschieden hat, ausgestellte

Bestätigung, mit der bescheinigt wird, daß

die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen

ist;

b) muß die Zuständigkeit der Behörde, welche

die in Buchstabe a vorgesehene Urkunde und die

dort vorgesehenen Bestätigungen ausstellt, nicht

von einer anderen Behörde bestätigt werden;

c) kann die Übersetzung des Spruches der Entscheidung

sowie der in Buchstabe a bezeichneten

Urkunde und Bestätigungen in die Sprache der

ersuchten Behörde von einem beeideten Dolmetsch

des ersuchenden Staates oder unter den

im Artikel 19 zweiter Absatz Ziffer 3 des Haager

Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen

Bedingungen beglaubigt sein.

Artikel 9

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens

treten die Erklärung vom 4. März

1925 zwischen Österreich und Frankreich, betreffend

die Übersendung von gerichtlichen

Akten und die Erledigung von Ersuchschreiben in

Zivil- und Handelssachen, und das Übereinkommen

vom 4. März 1925 zwischen Österreich und

Frankreich über Rechtshilfe und Armenrecht

außer Kraft.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich der

Französischen Republik für ihre europäischen Gebiete.

(2) Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten

sich vor, zu einem von ihnen festzusetzenden

Zeitpunkt die Anwendung dieses Abkommens

im gegenseitigen Einverständnis und

durch Notenwechsel auf die Überseedepartements

und -gebiete der Französischen Republik oder

eines oder mehrere derselben auszudehnen.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und

die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.

(2) Es wird am sechzigsten Tage nach dem

Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft treten.

Artikel 12

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile

kann dieses Abkommen durch an den anderen

Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dem Tag dieser

Notifikation wirksam werden.

(2) Die Kündigung kann sich auf die Departements

und Gebiete beschränken, die Gegenstand

eines Notenwechsels gemäß Artikel 10 Absatz 2

waren.

Artikel 13

Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der

Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens,

die zwischen den beiden Hohen Vertragschließenden

Teilen entstehen könnten, sind auf

diplomatischem Weg zu bereinigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Wien, am 15. Juli 1966 in zweifacher

Ausfertigung in deutscher und französischer

Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der

Republik Österreich

Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.

H. Klecatsky m. p.

Für den Präsidenten der

Französischen Republik

Louis Roche m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Zusatzabkommen sind am 14. Juni 1967

ausgetauscht worden; dieses tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 13. August 1967 in Kraft.

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