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287_1966 AT

287. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1966 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1966 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 10. Dezember 1966, G 22/66,

folgende Stellen des Bundesgesetzes vom 24. Juni

1966, BGBl. Nr. 87, betreffend das Bundesfinanzgesetz

für das Jahr 1966, als verfassungswidrig

aufgehoben

Art. II Abs. 4, Art. III Abs. 5 Z. 2, 4

5 und 6, Art. VI Z. 1 und 3 sowie die im

Art. IX Abs. 2 enthaltenen Worte „oder Schenkung".

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1966 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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