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287_1965 AT

287. Bundesgesetz: Neufassung des Artikels II des Finanzausgleichsgesetzes 1959 und Bestimmungen hinsichtlich einer Katastrophenhilfe 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Bundesgesetz: Neufassung des Artikels II des Finanzausgleichsgesetzes 1959 und Bestimmungen hinsichtlich einer Katastrophenhilfe 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Artikel II des Finanzausgleichsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 97, hat zu lauten

„Artikel II

(1) Der Bund kann Ländern, auf deren Hoheitsgebiet

Katastrophenschäden (Hochwässer, Lawinen,

Schneedruck, Erdrutsche, Bergstürze, Orkan,

Erdbeben und ähnliche Katastrophen vergleichbarer

Tragweite) eingetreten sind, zur Förderung

der Behebung solcher Schäden im Vermögen

physischer Personen zweckgebundene Zuschüsse

gewähren.

(2) Die Bundeshilfe darf im einzelnen Schadensfalle

nicht höher sein als die finanzielle Beitragsleistung

des betreffenden Landes. Diese Bundeshilfe

darf jedoch nur gewährt werden, wenn

innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren,

gerechnet vom Tage, an dem die Naturkatastrophe

eingetreten ist, der Antrag des Landes

auf Gewährung beim Bundesministerium für

Finanzen eingelangt ist.

(3) Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses ist dem Bund

vorbehalten."

§ 2. In den Hochwasserschadensfällen des

Kalenderjahres 1965 gilt Artikel II des Finanzausgleichsgesetzes

1959 mit Rücksicht auf die

unterschiedliche geographische Auswirkung der

Katastrophen mit der Maßgabe, daß die Bundeshilfe

in den Bundesländern Burgenland, Kärnten

und Tirol im einzelnen Schadensfall das Doppelte,

in den übrigen Bundesländern das Eineinhalbfache

der Beitragsleistung des Landes nicht

übersteigen darf. Auf begründeten Antrag des

betreffenden Landes können unter Anrechnung

auf die Bundeshilfe Vorschüsse geleistet werden.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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