287. Bundesgesetz: Neufassung des Artikels II des Finanzausgleichsgesetzes 1959 und Bestimmungen hinsichtlich einer Katastrophenhilfe 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Artikel II des Finanzausgleichsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 97, hat zu lauten
„Artikel II
(1) Der Bund kann Ländern, auf deren Hoheitsgebiet
Katastrophenschäden (Hochwässer, Lawinen,
Schneedruck, Erdrutsche, Bergstürze, Orkan,
Erdbeben und ähnliche Katastrophen vergleichbarer
Tragweite) eingetreten sind, zur Förderung
der Behebung solcher Schäden im Vermögen
physischer Personen zweckgebundene Zuschüsse
gewähren.
(2) Die Bundeshilfe darf im einzelnen Schadensfalle
nicht höher sein als die finanzielle Beitragsleistung
des betreffenden Landes. Diese Bundeshilfe
darf jedoch nur gewährt werden, wenn
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren,
gerechnet vom Tage, an dem die Naturkatastrophe
eingetreten ist, der Antrag des Landes
auf Gewährung beim Bundesministerium für
Finanzen eingelangt ist.
(3) Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses ist dem Bund
vorbehalten."
§ 2. In den Hochwasserschadensfällen des
Kalenderjahres 1965 gilt Artikel II des Finanzausgleichsgesetzes
1959 mit Rücksicht auf die
unterschiedliche geographische Auswirkung der
Katastrophen mit der Maßgabe, daß die Bundeshilfe
in den Bundesländern Burgenland, Kärnten
und Tirol im einzelnen Schadensfall das Doppelte,
in den übrigen Bundesländern das Eineinhalbfache
der Beitragsleistung des Landes nicht
übersteigen darf. Auf begründeten Antrag des
betreffenden Landes können unter Anrechnung
auf die Bundeshilfe Vorschüsse geleistet werden.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.