287. Verordnung: Erlassung von Vorschriften über die Sicherung des Schulweges.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 94 Abs. 1 lit. a und 97 a der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,
in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle
1964, BGBl. Nr. 204, wird verordnet
§ 1. Betraute Personen.
(1) Den mit der Sicherung des Schulweges (des
Weges zum oder vom Kindergarten) betrauten
Personen (§ 97 a der Straßenverkehrsordnung
1960) hat die Behörde auszufolgen
1. einen Ausweis nach dem in der Anlage enthaltenen
Muster,
2. einen Signalstab (§ 2) und
3. eine Schutzausrüstung (§ 3).
(2) Die Behörde hat die Rückgabe von Ausweis,
Signalstab und Schutzausrüstung vorzuschreiben,
wenn die Betrauung zurückgenommen wird oder
sonstwie endet.
(3) Die betrauten Personen haben bei der Sicherung
des Schulweges (des Weges zum oder vom
Kindergarten) den Signalstab zu verwenden und
die Schutzausrüstung zu tragen.
§ 2. Signalstab.
(1) Der Signalstab muß aus einem etwa 160 cm
langen Stiel und einer an einem Stielende angebrachten
runden Scheibe mit einem Durchmesser
von etwa 50 cm bestehen.
(2) Die Scheibe muß beiderseits rot sein und
einen weißen, nicht mehr als 3 cm breiten Rand
aufweisen. Sie muß so rückstrahlen, daß sie bei
Dunkelheit und klarer Sicht im Scheinwerferlicht
auf eine Entfernung von 200 m deutlich rot
aufleuchtet.
(3) Der Stiel muß aus leichtem, jedoch haltbarem
Material bestehen. Der Durchmesser seines
runden Querschnittes muß etwa 30 mm betragen.
Der Stiel kann, wenn er aus Holz besteht, in der
natürlichen Farbe belassen werden und muß ansonsten
grau gefärbt sein.
(4) Die Aufforderung zum Anhalten ist von der
Fahrbahn aus durch leichtes Schrägstellen des Signalstabes
so zu geben, daß die Scheibe etwa
senkrecht zur Fahrtrichtung der sich nähernden
Fahrzeuge zeigt.
§ 3. Schutzausrüstung.
Die Schutzausrüstung muß aus einem weißen
Mantel und aus einer weißen Mütze bestehen.