Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
287_1964 AT

287. Verordnung: Erlassung von Vorschriften über die Sicherung des Schulweges.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 287. Verordnung: Erlassung von Vorschriften über die Sicherung des Schulweges.

Auf Grund der §§ 94 Abs. 1 lit. a und 97 a der

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,

in der Fassung der Straßenverkehrsordnungsnovelle

1964, BGBl. Nr. 204, wird verordnet

§ 1. Betraute Personen.

(1) Den mit der Sicherung des Schulweges (des

Weges zum oder vom Kindergarten) betrauten

Personen (§ 97 a der Straßenverkehrsordnung

1960) hat die Behörde auszufolgen

1. einen Ausweis nach dem in der Anlage enthaltenen

Muster,

2. einen Signalstab (§ 2) und

3. eine Schutzausrüstung (§ 3).

(2) Die Behörde hat die Rückgabe von Ausweis,

Signalstab und Schutzausrüstung vorzuschreiben,

wenn die Betrauung zurückgenommen wird oder

sonstwie endet.

(3) Die betrauten Personen haben bei der Sicherung

des Schulweges (des Weges zum oder vom

Kindergarten) den Signalstab zu verwenden und

die Schutzausrüstung zu tragen.

§ 2. Signalstab.

(1) Der Signalstab muß aus einem etwa 160 cm

langen Stiel und einer an einem Stielende angebrachten

runden Scheibe mit einem Durchmesser

von etwa 50 cm bestehen.

(2) Die Scheibe muß beiderseits rot sein und

einen weißen, nicht mehr als 3 cm breiten Rand

aufweisen. Sie muß so rückstrahlen, daß sie bei

Dunkelheit und klarer Sicht im Scheinwerferlicht

auf eine Entfernung von 200 m deutlich rot

aufleuchtet.

(3) Der Stiel muß aus leichtem, jedoch haltbarem

Material bestehen. Der Durchmesser seines

runden Querschnittes muß etwa 30 mm betragen.

Der Stiel kann, wenn er aus Holz besteht, in der

natürlichen Farbe belassen werden und muß ansonsten

grau gefärbt sein.

(4) Die Aufforderung zum Anhalten ist von der

Fahrbahn aus durch leichtes Schrägstellen des Signalstabes

so zu geben, daß die Scheibe etwa

senkrecht zur Fahrtrichtung der sich nähernden

Fahrzeuge zeigt.

§ 3. Schutzausrüstung.

Die Schutzausrüstung muß aus einem weißen

Mantel und aus einer weißen Mütze bestehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →